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Tiroler Grenzbote
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Seite 5 von 12
Datum: 16.04.1904
Umfang: 12
des roten Kreuzes im geschäft lichen Berkehre. Auf Grund der §§ 3, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. April 1903. R. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes, wird verordnet, wie folgt: 8 l. Die Erteilung der in 8 3 des vorangeführten Ge setzes vorgesehenen Bewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jener politischen Landesbehörde zu, in deren Verwal- tungsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt

, gelegen ist. Wird die Be willigung nur für eine einzelne Betriebsstätte ange- fucht, so ist zur Erteilung derselben jene politische Landesbehörde berufen, in deren Verwaltungsgebiete die Betriebsstätte sich befindet. 8 2 . Die in 8 3 des Gesetzes vom 14. April 1903 vorgesehene Bewilligung zum Feilhalten, Zurschau stellen oder Jnverkehrsetzen von Waren, die mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes versehen sind, ist dann erforderlich, wenn nicht bereits die Be zeichnung

der Waren mit diesem Zeichen oder diesem Namen genehmigt worden ist. 8 3. Die in 8 1 dieser Verordnung erwähnte Bewilli gung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Regel nur zu erteilen, wenn es sich um solche Unternehmungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung sind. Hiebei werden jene Unterneh mungen vorzugsweise zu berücksichtigen sein, welche mit einer der in 8 1 des Gesetzes vom 14. April 1963 bezeichneten Korporationen

oder mit einem solchen Vereine in geschäftlicher Verbinduung stehen. Die Bewilligung kann ferner, soweit es sich um die Bezeichnung von Waren oder um das Feilhalten, Zurschaustellen oder Jnverkehrsetzen derselben handelt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem An sehen desselben, als internationalen, humanitären Zwecken dienenden Neutralitätszeichen nicht entspricht

, ist die Bewilligung in keinem Falle zu erteilen. 8 4. Bei Erteilung der in 8 1 dieser Verordnung er wähnten Bewilligung ist der Umfang derselben be stimmt zu umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdrucke zu bringen, welche Art des Gebrauches des Namens oder des Zeichens des rot«n Kreuzes gestattet sein soll und ob die Bewilligung für die ganze Unter nehmung oder nur für einzelne Betriebsstätten oder nur für eine bestimmte Gattung von Waren zu gelten hat. (Schluß folgt). Knudwachung. Mit Eintritt

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 20 von 22
Datum: 17.09.1904
Umfang: 22
(Teplitz) die Auf klärung dahin, daß jene Sanitätsabteilungen, welche Lokal-Kranken-Transport-Kolonnen des Roten Kreuzes stellen, zum Tragen des Genfer Kreuzes auf weißer Armbinde berechtigt sind, was mit Rücksicht auf inter nationale Vereinbarungen gerechtfertigt erscheint. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß im Vor jahre ein Gesetz sanktionirt wurde, wodurch zum Ge brauche des Roten Kreuzes nur bestimmte Vereine und Korporationen und Personen berechtigt erscheinen. Es wäre daher zu erwägen

, daß er am 2!. Sep tember mit dem Ehrenpräsidenten Czermack bei Sr. Exzellenz dem Herrn Minister-Präsidenten Dr. Ernst von Koerber, bei Sr^ Exzellenz dem nerrn Statthalter für Nieder Oesterreich Erich Graf Kielmansegg und Sr. Exzellenz dem Herrn Bundespräsidenten der Oester- reichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze, Alois Fürst Schönburg-Hartenstein, vorsprach, woselbst er überall die freundliche Zusicherung des Interesses für das Gedeihen des Feucrwehrwescns fand. Mittelst Rundschreiben Nr 125 vom 25. Oktober

1903 wurden die Landesverbandsleitungen ersucht, für die Sicherstellung der Lokal-Kranken- Transport-Kolonnen pro 1903/04 durch die betreffenden Feuerwehren zu sorgen. Aus einer dies bezüglichen Zusammenstellung ergibt sich, daß fast alle Kolonnen in den Gebieten der deutschen LandeSftuer- wehr-Verbände gedeckt seien. Auf eine Anfrage, wie so es kommt, daß der Linzer Sanitätsabteilung seitens der Statthalterei das Tragen des Abzeichens vom Roten Kreuze verboten wurde, gibt Ehrenpräsident Czermack

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 14
Datum: 18.04.1903
Umfang: 14
berechnet. Die Äeträge für den Bezug und die Ankündigungen müssen postfrei Telepliun-u»r. ' eingesendet werden. — Jedes solide Anuoncen-Burcau nimmt Annoncen entgegen. Telephon-Nr Amtlicher Teil. Gesetz vom April betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes. Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: Zum Gebrauche des' durch die Genfer Kon vention vom 22. August 1864, R. G. Bl. Nr. 97 sx 1366, als Neutralitätszcichen eingeführten ro ten Kreuzes

-Mini- sterium auch anderen dem militärischen Sanitäts dienste gewidmeten Vereinen gestatten, das rote jkreiH in bestimmter Art als Abzeichen zu ge brauchen^ Z 2. Zur Aufnahme der Worte: „Rotes Kreuz' in den Namen der Vereinigung sind nur die Österreichische Gesellschaft vom roten Kreuze und de^ren Hilss- und Zweigvereiue berechtigt. - Ebenso dürsen nur diese Vereine den Namen des roten Kreuzes zur Anrufung der öffentlichen Wohltätigkeit im Wege von Sammlungen oder «nderen Veranstaltungen gebrauchen

. '- H Z. Der Gebrauch des roten Kreuzes auf > »veißem Grunde oder die Worte „rotes Kreuz' Kur Bezeichnung von geschäftlichen Unteruehmuu- - gen oder Betriebsstätten, zur Bezeichnung feil gehaltener, zur Schau gestellter oder in Verkehr gesetzter Waren, auf deren Verpackung, Umhül lung oder Gefäßen, in Ankündigungen, Zirkn- larien, Preislisten u. dgl , sowie als Bestandteil von Firmen, ferner das Feilhalten, Znrschan- - stellen odür Jnvevkchrfetzen von Waren,, die mit diesem Zeichen oder Namen versehen

des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Abzeichen auf Arm binden oder Fahnen und der gegen die Vorschrift des Z 2 verstoßende unbefugte Ge- ' brauch des Namens des roten Kreuzes; d. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 3, 1. Absatz; o. jeder andere unbefugte Gebrauch des rote» Kreuzes auf weißem Grunde, wenn der Ge brauch des Abzeichens den Schein zu erwecken geeignet ist, daß jemand Organ eines der gemäß Z 1 zur Führung des roten Kreuzes befugten Vereine und Körperschaften

ist, oder I daß es sich um Gegenstände oder Veranstal tungen dieser Vereine und Körperschaften handelt. Im Falle der Verurteilung ist auüc^dätti auf die Beseitigung der unbefugten Bezeichnung, wenn aber diese Beseitigung nicht mehr möglich ist, auf deu Verfall der diese Bezeichnung tragen den Gegenstände zu erkennen, soweit dem Ver urteilten noch das Recht zur Verfügung über diese Gegenstände zusteht. Z 5. Die Anwendung der Bestimmungen der ZZ 3 innd 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Zeichen des roten Kreuzes

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 10.03.1904
Umfang: 10
der !>iiiit)rii<ti, im Eisen varen-Ä>->ckiNl,' dcs Herrn HanS v. P e i s s e r i.Vtiei ^ci <riuinvhpfortc ,tn< in Anger in airs Annoncen-Aurcau, Höttingcr^asse '^ir. Die Redaktion und Perwallunn ves .Volc kü, Tirol und Vorarlvcrg'. Teil. Verordnung der Ministerien des Innern» des Handels, der Jnftiz und für Landes- Verteidigung von» 2. Ältürz betreffend den Gebrauch des Zeichens od,r des Namens des roten Kreuzes im geschäftlichen Verkehre. Auf Gründ der ZZ 3, 7, 8 und 9 des Geseves vom 14. April

19<>3, N. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeicheiis und Namens des rot n Kreuzes wird verordnet, wie folgt: . Z l. Die Erteilung der in Z 3 des vorangesührten Geseves vorgesehenen Vewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jeder politischen Landcsbehvrde zu, iu deren Verwal- tniigsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt, gelegen ist. Wird die Bewilligung nur für eine einzelne Betriebsstätte angesucht, so ist zur Erteilung derselben jene poli tische

oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Negel nur zu erteilen, wenn es sich nm solche Unteruelimungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung find. Hieb,i werden jene Unternehmungen vorzugsweise zn berücksichtigen sein, welche mit einer der im § 1 des Gesetzes vom 14. April 1303 bezeichneten Korporationen oder mit einein solchen Vereine in geschäftlicher Verbindung fteheii.j Die Bewilligung kaun ferner, soweit es sich um die Bezeichnung

von Waren oder nm das Feilh.ilten, Zürschanstellen oder Jnverkehrsetzen derselben han delt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem Ansehen desselben, als iiiternatwualen, Humanitären j Zwecken dienenden Neutralitätszeichens nicht entspricht, ist die Bewilligung in keinem ^alle zn erteilen. 8 4. Bei E teilnug der im H 1 dieser Verordnung erwähnten Bewilligung

ist der Umfang derselben bestimmt zn umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdruck zn bringe», welche Art des Gebrauches des Namens vder des Zeichens des roten Kreuzes ge statt« t sein soll, und ob die Beivillignng für die ganze Unlernehmung oder nur für einzelne Betriebs- siät.en .der nur für eine bestimmte Gattung von War n zu gelten hat. Z 5. Wen« der Gebrauch des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes einer Unternehmung gi inän Z l dieser Ver'rduung bewilligt wurde, so gilt die erteilte

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 28.02.1906
Umfang: 8
eine Mozartseier, bei welcher mir Pieren ans Mozarts Opern nnd zwar sämtlich mit Beglei tung des Orchesters zn Gehör gebracht werden. Landwirtschaftliches, Gewerbe» Handel, und Verkehr. (Führung des roten Kreuzes im ge schäftlichen Verkehr.) Das k. k. Ministerium des Innern hat an alle politischen Landessletten den nachstehenden Erlaß vom 23. Jänner 1906 betref fend die Führung des Zeichens des Roten Kreuzes im geschäftlichen Verkehre erlassen: Nach einer dem Ministerin»! des Innern zugekommenen Mitteilung

der Bnndesleitung der Österreichischen Gesellschaft vom Raten Kreuze bedient sich ungeachtet der seit dem l. Jänner 1905 in Kraft getretenen Bestim mungen der 3 nnd 4, Ut. d deS Gesetzes vom 14. April 1903, welche den Gebrauch des durch die Genfer Konvention als Nentralitätszeichen einge führten roten Kreuzes ans weißem Grunde im ge schäftlichen Berkehr nur mit besonderer Bewilligung der politischen Landesbehörde gestatten nnd einen unbefugten derartigen Gebrauch als strafbar erklären, eine große Zahl

von Gewerbetreibenden nach wie vor des Zeichens des Roten Kreuzes ohne die vor geschriebene Bewilligung und zwar vielfach für Waren, deren Verwendung mit dem Zeichen des Roten Kreuzes dem Ansehen des letzteren nicht ent spricht nnd für welche daher die Bewilliguug zur Führung des erwähnten Zeichens gemäß H 3 Schluß absatz der Miilisterial-Verordnuiig vom 2. März 1904 in keinem Falle zu erteilen ist. Die k. k. Statthalterei wird eingeladen, die Behörden erster Instanz hierauf aufmerksam zu machen nnd

ihnen die sorgsame Handhabung der zitierten Gesetzesbestim mungen behufs Abstellung derartiger Uuzukvmmlich^ keiten einzuschärfen. Weiter wird der k. k. Statt halterei znr Erzieluug eines gleichmäßigen Vorgehens in der Behandlung einlangender Gesuche um bie Bewilliguug zur Führuug des Zeichens des Roten Kreuzes im Einvernehmen mit dem Handelsmini sterium nachstehendes eröffnet: Die im Zusammen hange stehenden Anordnungen der ZH 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 14. April 1903 sind zufolge ihres Wortlautes nnd

gegenteiligen Vor schrift auch in abweichender Darstellung zu führen. Die Bestimmung des 8 5 des Gesetzes vom l4. April 1903 ist demuach nur aus deu Fall des Mangels einer solchen Bewilligung anwendbar. Wird also bei Abgang einer nach H 3 des zitierten Gesetzes erteilten Bewilligung ein bei gewöhnlicher Aufmerk samkeit mit dem Äilde des Roten Kreuzes ver- we.l,slu»gsf^!>ige? Zeichen geführt, so erscheint die Voranss.^uil-i der ^tinfbarleit nach Z 4 oit. gegeben. Ais eine derartige, bei geivölmlicher

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 15.01.1907
Umfang: 8
vom Roten Kreuze für Tirol zwölf .Hilfsplätze, vier Reservespitäler und fünf SanitätSkolonnen zur Verfügung. Die Bundesleitung des Roten Kreuzes erhält überdies zwei mobile Vereinsdevots, welche mit zum Ersatz dienenden Sanitätsmaterial für die k. u. k. Feldspitäler und k. u. k. Tivisions- Sanitätsanstalten ausgerüstet sind. Schließlich seien hier noch zwei See-Ambu lanz-Schiffe cnvähnt, welche zur Aufnahme der Verwundeten und Kranken aus den Kriegsschiffen und aus den in den Hafenstädten befindlichen

- und sonstige Reserve-Spitäler, 50 Rekonvaleszentenhäuser, 3317 Pflegestätten zur Verfügung gestellt, für deren plangemäße Verwendung 723 Ärzte, 25 Apotheker und über 900 geistliche und weltliche Pflegerinnen- und bei 2000 Landwehrsoldaten zum Spitaldienste zu Gebote stehen. Eine weitere Aufgabe des Roten Kreuzes bildet die Errichtung von Krankenhalte sta tt onen auf hiefür von der k. n. k. Kriegs- verwaltuug bezeichneten Bahnhöfen. Hier wer den die durchpassierenden Kramen und Verwun deten zumeist

von den Ausschuß-Tamen des Landes- und Zweigvercines des Roten Kreuzes gelabt und die transportunfähig gewordenen Verwundeten von den Transportkolonnen des Roten Kreuzes von hier aus in die Spitäler überführt, auch die außerhalb deS Waggons näch tigenden Kranken in hiezu vorbereiteten Lokali täten vom Roten Kreuze untergebracht und ge pflegt. Wie allgemein anerkannt, sind die asepti schen Verbandpäckchen von hervorragendem Werte sür den ersten Notverband des auf dem Schlachtfelde Verwundeten

, den sich dieser.unter Umständen selbst anlegen kann. Die Fürsorge, des österreichischen Roren Kreuzes beteilte bisher die Mannschaft des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr mit über 800.000 solcher Päckchen im Kostenbetrage von über 300.000 Kronen. Eine wichtige Aufgabe erfüllt die österreichi sche Gesellschaft vom Roten Kreuze im Kriegs fälle, indem sie in Wien ein schon im Frie den vorbereitetes Auskunftsbureau zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über den Aufenthalt und die Art der Erkrankung

zweier Faktoren bedarf: der Militärbehörde und der außer dem Militärverbande befindlichen hilfsbereiten Bevölkerung. Die Hauptaufgabe der österreichischen Gesell schaft vom Roten Kreuze bildet: „Die pflicht mäßige Fürsorge des Staates für die Verwun deten und im Felde erkranZter Krieger zu er gänzen und über das Maß dieser staatlichen Fürsorge hinaus die Pflege der Verwundeten und Kranken nach Möglichkeit zu verbessern'. Seit Menschengedenken war die sanitäre Für sorge

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 8
Datum: 16.01.1907
Umfang: 8
jene Kronländer (Böhmen und Mähren, sowie Oberösterreich), in denen - sich der Mangel an solchen sehr fühlbar macht, w'it großem Erfolge widmen. Der Landes- und Frauenhilfsverein des Roten Kreuzes in Tirol ist in der glücklichen Lage, für den Kriegsfall die Anerbietung von 200 geistlichen Krankenpflege rinnen aufweisen zu können. In Innsbruck wurde die Ausbildung von Krankenpflegerin nen, welche den Landgemeinden zur Verfügung stehen sollen, von der Gesellschaft „Charitas' in Angriff genommen und der hiesige

Stamm verein erwartet mit Interesse den Erfolg dieser Bestrebungen, um sich auch diesen eventuell anzuschließen. Mit vielem Interesse sieht die Bevölke rung der Darbietung von populären Vorträ gen über erste Hilfeleistung bei Unglücks fällen, über Krankenpflege im allgemei nen, über Pflege von Verwundeten mit Übun gen am Phantom an allen Orten, wo sich Stammvereine und größere Zweigvereine des Roten Kreuzes befinden, entgegen. Eine popu lär gewordene Schöpfung des Roten Kreuzes in Österreich bildet

kann es sich ereignen, wie dies in Tirol im Jahre 1882 der Fall war, daß die bei den durch Elementarereignisse ver ursachten Notständen von der Bundesleitung ein mal dargebotene Geldunterstützung einen viel bedeutenderen Betrag darstellte, als die von den Stamm- und Zweigvereinen des Roten Kreuzes in Tirol an die Bundesleitung abgelieferte Summe der Perzentuellen Quote ihrer Rein einnahmen ausmachen dürste. Dr. W I. L sbifch. Vermischte«. (Aufgefundener Knabe.) Der 15jährige Gymnasiast Adolf v. Bernd, der seit

im Bedarfsfalle zu ermöglichen, hat die öster reichische Gesellschaft vom Roten Kreuze bis nun über 5l) Baracken angeschafft, die teils im Zentral-Notstandsdepot der Gesellschaft in Wien, teils in den Filial-Notstandsdepots in sämt lichen Landeshauptstädten aufbewahrt werden und von hier aus, mit Sanitätsmateriale und Gegenständen der Spitalseinrichtung ausgerüstet, zugleich mit einem verläßlichen Desinfektions- Apparate auf Verlangen an jedem beliebigen Ort aufgestellt werden können. Die Bereithal tung

und Beistellung von spitalmäßigen Baracken für Epidemien und Notstände beansprucht einen jährlichen Aufwand von durchschnittlich rund 50.00(1 Kronen von Seite der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze und doch ist dies nur ein Zweig der Friedenstätigkeit. Zu dieser zählt auch der Rettungsdienst und der Krankentransport-Dienst am Lande in ähnlicher Weise, wie dieser bereits in großen Städten in Form von Rettüngsgcsell- ' fchaften eingeführt ist. So hat das Rote Kreuz sowohl in Wiener-Neustadt

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