. Als Organ der freiwilligen Sanitätspflege im Felde, und als Funktionäre der österr. Gesellschaft vom rothen Kreuze auf dem Kriegsschauplatze selbst dienen die „Delegirten des rothen Kreuzes.' Für dieses wichtige Amt sollen schon im Frieden geeignete Persönlichkeiten von den Vereinsleitungen der patriotischen Landeshilfsvereine' der Bundesver sammlung vorgeschlagen werden, welche die Auswahl nnter den Angemeldeten trifft. Die Ernennung der Delegirten des rothen Kreuzes erfolgt durch den Bundespräsidenten
kann und wird. Das Amt eines Delegirten des rothen Kreuzes ist daher ein ebenso wichtiges als ehrenvolles. Es erscheint deßhalb dringend geboten, für die Sicherung einer größeren Anzahl von geeigneten De legirten des rothen Kreuzes schon in Friedenszeiten Vorsorge zu treffen. Insbesondere eignen sich für dieses Amt gewesene Offiziere, welche die militärischen Einrichtungen ken nen, und hierdurch in der Regel gegenüben den Armec- Orgtmen die Aktion des rothen Kreuzes besser för dern können, als Personen
des Civilstandes. Die Bundesleitung der österr. Gesellschaft vom rothen Kreuze erlaubt sich nun, an alle Jene Per sonen, welche aus Patriotismus und Humanität Willens und bereit sind, im Kriegsfalle zu Gunsten der Verwundeten und Kranken der kaiserlichen Armee als Delegirte des rothen Kreuzes zu wirken, die Aufforderung zu richten, ihre dießbezüglichen Anmeldungen bald möglichst entweder bei der Vereinsleitung des österr. patriotischen Hilfsvereins in Wien, oder bei den Vereinsleitungen der patriotischen
Landeshilssvereine in den Landeshauptstädten schriftlich einzubringen. Die Anmeldung gilt nur für die Dauer eines Jahres und wolle der Betreffende zugleich ange ben, ob er das Amt eines Delegirten des rothen Kreuzes unentgeltlich übernehmen wolle, oder gegen eine zu verein barendeEntfchädignng von Seite des rothen Kreuzes für die Dauer seiuer Dienstleistung im Felde. Die Dienstleistung selbst beginnt mit dem Mobi- lisirungs-Befehle Wien, den 8. Oktober 1880 Die B und es-L eitun g der österreichischen