, das Rechtöbuch vor sich, und den gewaltigen Stab *) in der Hand, öf fentlich vordem Volke der Nichter, wie ein griö- gr»mmender Löwe, den rechten Fuß geschla gen über den linken, an der Spitze von zwölf geschwornen Rechtssprechern — Männern aus der Gemeinde gewählt, die zwar ungelehrt, aber als achtbar an Sitten, und schlicht vom Verstände erkannt waren **). Als so der Kloster Rot tisch e Richter AS- m » s Pirkuer neben seinem gnädigen Herrn Abte» iHbk, am Montage nach Allerheiligen in der Hosmark Pillersee
, sondern auch an dern Völkern gemein, wie Johannes Müller in den Ge- durch daS Mehr der Stimmen erhielten ihre auf Eid gethanen Anöfprüche sogleich wirkende Kraft, die nicht vor Appellhöfe gezogen wurden *), weil man glaubte, was einmal ehrlich verständige Leute für Recht erkennet hätten, könnte nicht mehr Unrecht werden. Dem Richter selbst gebührte kein Urtheil; er mußte dem AuSspruche der Ge schwornen folgen; ihm lag blos ob, das Verfahren zu leiten, die Formen aufrecht, und den Hauptzweck, wor auf eS anzukommen
hatte, fest zu halten. So gestaltete Gerichte nannte man Sch rannen*'), und man kann nicht b»rgen, daß sie würdevoll und achtungerregend waren. s. Vom gerichtlichen Verfahren. In allen bürgerlichen nnd peinlichen Sachen, um Ehre und Gut, Leib und Leben durfte nur über freiwil lige, und vor besetztem Gerichte angebrachte Klagen, nicht von AmtSwegen, verfahren werden. Damit aber partheiloö verfahren, und Armen wie Reichen gleiches endliches Recht wnrde, ward heilsam verordnet, nur solche als Richter
hiezn jeden ans der Schranne, oder aus dem umstehenden Aolke,' in so weit man ihn erschreien konnte, aii>sordern. Diesem hatte der Richter bei fünf Pfund Pfennige Strafe zu gebie ten, daß er deS Klägers Sache, wie feine eigene be rede 5). Ueber vorgebrachte Klage wurde der Ge klagte, er mochte edel oder unedel seyn, durch den Frohn» bothen zu den ersten Rechten mit Bei:am/iing des Klägers und der Klage fürgebothen. Erschien Geklagter da nicht, so wurde er auf den nächsten Gerichtstag zum zweiten
. ?zli5 conztitliztiir ili6ox , izlii xl.is /»«Ilii'ain, «lunri» heißt es schon in liaiv.ii. II. I/. Das 1<!>wäb. Landrecht 'Art. ?Z forderte von einem Richter: ,, er soll nicht lahm sein an Henden noch Füssen; Lr se!l anch nicht blind sein, noch ein Tor.' So bicsien damals die heutigen Gerichtsdieiier rem Worte fcherren, plagen, französisch . Der . ?!ame Scberge, heut zn Tage verächtlich, scheinet in ! 'c Vorzeit ehrenvoll gewesen zu sey», weil e6 in Luld^rs biblischer llebcrleyung «Dan