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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 06.07.1920
Umfang: 6
noch verkaufen, noch zum Verkaufe halten. Die Ausübung des Gewerbes und Handels mit Süßig keiten, welche nach Artikel 1 gestattet ist, muß vom Kommis sariate Generale Civile genehmigt sein. Solche Ermächti gungen können auf keinen Fall an Bäcker oder Brotver- Käufer erteilt werden. Diese Genehmigung kann jenen er teilt werden, welche am Datum des vorliegenden Dekretes bereits die Herstellung und den Verkauf von Süßigkeiten ausübten und wenn dieser Betrieb zum wenigsten den Haupt- teil ihres Handels

- und Gewerbes bildet. In Caf6s. Bars und Milchgeschäften kann die Verab reichung von den im ersten Absätze erwähnten Süßigkeiten vom Kommissariatö Generale Civile per la Venezia Trtden- tina gestattet werden, wenn sich ergibt, daß dieses zu dem obgenannten Zeitpunkte bereits verabreicht wurde. Die vom verhergehenden Artikel vorgesehene Ermächti- gung kann in Fällen des Mißbrauches und der Nichtbeobach, tung der für die Herstellung und den Verkauf von Süßlg- ketten vorgeschrtebenen Normen jederzeit

widerrufen werden. Gegen die Entscheidung des Commifsarlato Generale Civile per la Venezia Tridentina ist keine Beschwerde weder auf dem gerichtlichen noch dem administrativen Wege au* lässig. Uebertretungen gegen die Bestimmungen des vorliegen, den Dekretes werden von der politischen Behörde mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Liren und mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; außerdem verfällt in jedem Falle die Ware, und wenn das nicht möglich sein sollte, der entspre chende Geldeswert. Zu diesem Zwecke

können die öffentliche Sicherhetts behörde und jene Behörden» welche die Kompetenz haben, den Verfall auszusprechen, zur Sicherung derselben die Be schlagnahme der Waren oder des dafür erzielten Erlöses verfugen. Das Commiffariato Generale Civile ist berechtigt, für die Durchführung der einzelnen Prozesse eine andere politische Behörde 1. Instanz an Stelle jener, welche in dem betreffen den Verwaltungsbezirke kompetent wäre, bestimmen. Für Uebertretungen gegen dieses vorliegende Dekret, welche von im' Betriebe

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