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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.10.1923
Umfang: 10
eine Mitteilung des Volkswirtschaftsministeriums an die Kammer zur Besprechung, worin die Regierung der Kammer einige darauf bezügliche Kragen zur Beantwortung stellt. Die Kammer hat sich bereits in den ersten zwei Plenarsitzungen nach einer gründlichen Enquete der Gewerbegenossenschaften mit der Frage der Aufhebung der Gewerbeordnung belasst und schon damals, wie alle anderen Handelskammern der neuen Provinzen, der Regierung lür diesen Fall gewisse Wünsche der Interessenten unterbreitet. In ihrer letzten

vor: Alle Gewerbeberechtigungen und Konzessionen sind aufrecht zu halten, auch wenn in den alten Provinzen andere Voraus- setzungiu. hiefür bestehen, da die Gewerberechto doch als die ausschliessliche Grundlage der Existenz angesehen' werden müssen. Deshalb muss auch für die Fortbelassung der Kon zessionen an die Witwen und minderjährigen Waisen ein- getreten werden. Speziell berührt sind die Bau- und Maurer meister, denen die Eintragung in das Album der zu selbstän digen Bauarbeiten Berechtigten gestattet werden soll (die in den alten

Provinzen ausschliesslich den Absolventen Technischer Hochschulen Vorbehalten sind). 3. Unter den in das Dekret einzAibeziehenden Uebergangs- bestimmungen ist jedenfalls das Wichtigste, dass den derzeit bestehenden Zwangsgenossenschaften eine Uebcrgangsfrist von 1 bis 2 Jahren gewährt wird. Eine solche ist nötig: a) zur Liquidierung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. der Ge nossenschaftskrankenkassen, die nicht mit einem einfachen Federstrich erledigt werden kann; b) zur Reukonstituierung als freie

sind; e) besonderen Rachdruck legt die Kammer auf eine ehest zu erfolgende einschränkende Regelung des Wanderhandels, der den stabilen Handel aufs schwerste schädigt und letzterer doch als-das Rückgrat des Wirtschafts lebens und der Steuererfassung anerkannt und geschützt werden muss; f) auch die Gewerbeanmeldung, die in den alten Provinzen nur bei den Handelskammern erfolgt, ist reform bedürftig und sollte, wie bisher in den neuen Provinzen, bei den Behörden erfolgen. Es ist bezeichnend, dass z. B. in grossen

Provinzen des Reiches monatlich 5 oder 6 Ren anmeldungen Vorkommen, während in unserem Kammerbezirk allein deren 120 —150 jeden Monat gemeldet werden. Schliess lich wöre auch eine Einberufung einer Konferenz aller Kam mern der neuen Provinzen recht wünschenswert..

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Bücher
Kategorie:
Sozialwissenschaften
Jahr:
1846
¬Die¬ Bevölkerungs-Verhältnisse der österreichischen Monarchie mit einem Anhange der Volkszahl, Geburten, Sterbefälle und Trauungen vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1843
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Seite 301 von 369
Autor: Becher, Siegfried / Siegfried Becher
Ort: Wien
Verlag: Doll
Umfang: 368 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1819-1843
Signatur: II 212.874
Intern-ID: 348543
S99 II. Die Resultate aus der Vergleichung der Geburten und Sterbefälle vom Jahre 13L9 bis 1k!43. 1. Nach officiellen statistischen Angaben betrug in den Provinzen Oesterreich ob und unter der EnnS, Steiermark, Kärnten und Krain, Küstenland, Tirol, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien, Dalmatien, Lom- bardie und Venedig während der Jahre 1819 bis 1828 die Zahl der Geburten 7.625.846, jene der Gestorbenen 5.469.580, so daß die Mehrzahl der Geburten 2.156.266 erreichte

, um welche sich die Bevölkerung der vorgenannten Pro, vinzen während eines Decenniums vermehrte. In den einzelnen Provinzen war die Zunahme der Bevölke rung wahrend dieses Decenniums, und zwar: inOesterr. u. d. E. 79.806Jnd. in Böhmen . . . 469.722Jnd. » » ob d. E. ,43,048 » » Mähr.u.Schlesien 266.369 » » Steiermark. . . 71.018 » » Galizien.... 604.645 » » Kärnten u. Krain 61.834 » * Dalmatien . . 42.585 » im Küstenlande . . 65.747 » » derLombardie . 202,755 » in Tirol«. Borarlb. 67.228 » » Venedig . . . . 183.509 ». sonach

im Ganzen 2.156.266 Individuen beiderlei Geschlechtes, oder 1.163.968 männliche und 992.298 weibliche Individuen. . In diesen Provinzen war vom I. 1819 bis 1822 ein fort währendes Fallen, von da zum I. 1826 ein Steigen, in den Jah ren 1827 und 1828 abermal ein Fallen bei den Geburten eingetre- tm. Die höchste Zahl der Geburten fällt in das J. 1826mit 781.381, die geringste in das I. 1822 mit 731.434 Individuen. Dagegen füllt die größte Sterblichkeit in das I. 1828 mit 646.646, die kleinste

in das I. 1821 mit 500.784 Individuen. Die Sterblichkeit ist aber auch in den einzelnen Provinzen eine verschiedene, und nach dem 10jährigen Durchschnitte der I. 1819 bis 1828 erweiset sich, daß, während 100 Individuen geboren wurden, in der Provinz Dalmatien nur 57, Galizien 65, Küsten-

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Bücher
Kategorie:
Sozialwissenschaften
Jahr:
1846
¬Die¬ Bevölkerungs-Verhältnisse der österreichischen Monarchie mit einem Anhange der Volkszahl, Geburten, Sterbefälle und Trauungen vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1843
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Seite 73 von 369
Autor: Becher, Siegfried / Siegfried Becher
Ort: Wien
Verlag: Doll
Umfang: 368 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1819-1843
Signatur: II 212.874
Intern-ID: 348543
>71 In der ganzen Monarchie haben sich vom I. 1837 bis Zum Jahre 1840 die Städte um 2, die Märkte um 25, die Dörfer um 1.323, sona ch die Wohnorte um 1350, die Häuser um 101,839, die Familien um 216.175 vermehrt. In den conscribirten Provinzen haben sich in der vorgenannten Periode imb zwar in Böhmen durch die Erhebung des zur Herrschaft Heinrichsgrün gehörigen, im Elbogener Kreise gelegenen Dorfes Schönlinde zum Markte, die Märkte um einen vermehrt, dagegen aber auch durch die Erhebung

des Marktes Lomnitz im Budweiser Kreise zur Stadt um eine vermindert. Die Dörfer haben sich während derselben Periode in diesen Provinzen um 26 vermehrt, und zwar in Niederösterreich um 3, in Böhmen durch Ansiedlung und Bildung abgeschlossener Gemein den, und zwar in den Kreisen Bidschow um 2, BudweiS um 7, Bunzlau 6, Chrndim 1, Elbogen 4, Kvniggrätz 1 und Prachin 1. Die Vermehrung der Häuser um 101.839 ist durch neuen Bau und Neuerung derselben entstanden, und jene der Wohnpar- teien (Familien

) um 216.175 Hai ihren Grund in der Zunahme der Bevölkerung. Die richtigen Angaben der Wohnorte vom I. 1843 für die nicht conscribirten Provinzen zu ermitteln, war ein vergebenes Bemühen, jene für die consc r ibirten weisen jedoch nach, daß im I. 1843 gegen das I. 1840 um zwei Märkte in der Provinz Mahren und Schlesien zugewachscn sind, indem das Dorf Schwarz kirchen im Brunner Kreise zu einem Markte erhoben, und der Dorfgemeinde Slrzebowitz im Teschner Kreise die Bewilligung, Märkte abzuhalten, ertheilt

wurde. Die Vermehrung von 16 Dörfern entstand, daß in Böhmen durch Ansiedlung und abgeschlossene Gemcindebildung sich dieselben um 19, in Galizien um I, zusammen um 20 vermehrt haben, dagegen durch die Erhebung zu Märkten um 2, und durch Vereinigung mit anderen kleinern Dörfern in Kärnten, dann in Mähren und Schlesien je um 1 Dorf vermindert haben. Wo hup arteten zählte man in den conscribirten Provinzen zu Anfang des Jahres 1643 an 3.652.387, welche in 2.227.930 Häusern wohnten, und zwar:

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Bücher
Kategorie:
Sozialwissenschaften
Jahr:
1846
¬Die¬ Bevölkerungs-Verhältnisse der österreichischen Monarchie mit einem Anhange der Volkszahl, Geburten, Sterbefälle und Trauungen vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1843
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Seite 27 von 369
Autor: Becher, Siegfried / Siegfried Becher
Ort: Wien
Verlag: Doll
Umfang: 368 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1819-1843
Signatur: II 212.874
Intern-ID: 348543
203.962, die der weiblichen 167.432, und es hat die erstere sich verhältnißmüßig dergestalt vermehrt, daß 2'/, Percent zugewach- sen sind, während bei der weiblichen Bevölkerung der Zuwachs nur P/ & betrug. In allen Provinzen, mit Ausnahme von Oester reich unter der Enns, wo eine Verminderung der männlichen Be völkerung von 2620, und in Tirol, wo eine Verminderung der weiblichen Bevölkerung von 465 E. eingetreten war, hat die Be völkerung beider Geschlechter sich vergrößert. 6 . Vergleicht

man den Stand der Bevölkerung vom J. 1840 mit je nem vom J. 1843, so hat in den deutschen Provinzen die Vermehrung der männlichen Bewohner 249.644 Jnd. oder 3,1 Percent, der weib lichen 246.885 Jnd. oder 2,8 Percent betragen, und sich selbst in jeder einzelnen Provinz vermehrt, obgleich diese Vermehrung nicht in allen gleich günstig sich ausweiset , und das Percent des Zu wachses bald in dem einen, bald in dem anderen Landesthcile wäh rend einzelner Jahresabschnitte größer oder kleiner ist. Mit Rücksicht

auf die Bevölkerung beider Geschlechter ergibt sich in den deutsch-slavischen Provinzen nachstehende Ver mehrung : vomJ. 1824 bis 1837 , männliche ln Oesterreich u.d.Enns 15.677 E. d. Enns (2.620*)» . . 19.040 » vom 1.1840 bis 1843 » Steiermark » Kärnten und Krain im Küste «lande . . in Böhmen . . . - Mähren u.Schlesien -> Galizien » Dalmatien 2.767 10.384 27.585 5.523 114.966 9.930 710 weibliche männliche weibliche 5.167 E. 23.546 f. 16.749 E. (3.692*) » 3.369 » 3.013 . 4.154 » 8.883 » 10.517 „ 1.653 » 9.183

» 6.050 » 9.415 » 4 848 » 6.328 » 38.490 » 69.918 » 67.668 >, 1.578 » 31.562 * 37.723 * 89.326 » 84.603 » 87.680 » 7.422 » 7.700 » 4.779 » (465 *) * 6.029 » 6.378 » * Anmerku n g. Ist keine Vermehrung, sondern wie schon bemerkt, eine Verminderung eingetreten. Die Zunahme der Bevölkerung in beiden Perioden differrrt in einzelnen Provinzen auf eine auffallende Weise, so war in der er-

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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 12
Datum: 07.05.1922
Umfang: 12
• folgenden Antrag, stellte; .■ »Die Ausdehnung des.italienischen decrelo legge vom 9. Februar 1919, Nr. 112, betreffend den pllvaten Dienslver- |rag auf die neuen Provinzen sei als nicht im. wirtschaftlichen Interesse unseres Bezirkes gelegen zu bezeichnen, weil er gegenüber .’dem derzeit geltenden modernen Handlungsgehil fengesetz den Bestimmungen der Teilnovelle zum a. h. G. B. iiher den Werk--und Dienstvertrag und gegenüber dem ein schlägigen Inhalte der Gewerbeordnung Bestimmungen ent hält

zur Zahlung von 'Abfertigungen bei längerer Dienst- ’Hauer, auf den Mangel von Bestimmungen über Provisionen und. die unzureichenden Bestimmungen über Könkurrenz- tlauseln verwiesen. Unter allen Umständen mjiss die Kam- .mer verlangen, dass'für den Fall, als das Gesetz gleichwohl auf die neuen Provinzen ausgedehnt würde, es keinesfalls .auf die durch die Gewerbeordnung geregelten Dienstverhält nisse der gewerblichen Hilfsarbeiter Anwendung'finde'und dass rücksichtlich der' anderen Dienstzweige

; . . „Die Kammer beschliesst, an das Zentralamt für die neuen Provinzen heranzutreten, dass das Dekret vom 15. Sep tember 1919, Nr. 1401/10, womit die Verpflichtung zur Ab legung der Gesellenprüfung zeitweise aufgehoben wurde, ausser Kraft gesetzt und den diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung wieder volle Wirksamkeit gegeben werde.“ _ Herr Dr. Willi v. W al t li e r referierte Herauf über ein Gutachten betreffend die K o n z e s s i o n i e r u n g einer Versteigerungs halle und einer Pfand lei

: Josef Prack wies er. Schaffer, Gottfried V ie I de r, Fuhrmann’, Julie Lenz E ub" er,'Häus meisterin. sämtliche ’in der Brauerei' Blumau angestellt: Johann Gasser, Dienstmann bei der Firma Alois Mitter- rulzner, Brixen. ; ■ Die Erzeugungssteuer in den neuen Proninzen. — Die Han'deI'szcitung''„Sole“ bringt in einem Artikel von Dr. Brocfcolo 'die Aufmerksamkeit auf 'die Differenzen in der Erzeugungssteuer in den alten und neuen Provinzen, die angeblich zu grossen'Schmuggeleien führen

. In den allen Provinzen sind demzufolge gewisse Produkte. wie_ Spiritus bedeutend höher besteuert Und : einer unerträglichen Kon kurrenz.- durch die billigere Erzeugung der neuen Provinzen ausgesetzt. So betrage zum Beispiel die Fabrikationssteuer für Spiritus in den alten Provinzen per hl 1000 Lire, wäh rend sie in den neuen Provinzen nach den noch geltenden alfö’sterreiehischen Tarife nur 300 Lire Bettage. Deswegen sei die merkwürdige Tatsache zu verzeichnen, dass.die klei nen Destillerien '/Brennereien

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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.08.1927
Umfang: 10
, daß allen jenen Gesellschaften m. b. H., weiche sicli in Aktiengesellschaften uniwandeln, keine Register- rjnd Hypothekargebiiliren vorgeschrieben werden. In der Einleitung zu diesem"Dekrete ist hilf die dringende und absolute Notwendigkeit der Umwandlung der Aktiengesellschaften in Società Anonime hingewiesen. Ber Hinweis auf die dringende Notwendigkeit der Anpas sung der Gesellschaften in. b. II. in den neuen Provinzen an die in den alten Provinzen bestehenden Gesellschafts formen kann wohl nur dahin ausgclegl

oder einer schon bestehenden Aktiengesell schaft fusioniert. Eine solche Fusionierung hätte gegen über einer Umwandlung den Vorteil, daß nicht erst eine neue Gesellschaft gegründet werden müßte. Aber auch diese Fälle werden äußerst seifen sein. Die Umwandlung der bestehenden Gesellschaften m. h. H. kann entweder nach dem in den neuen Provinzen noch geltenden österreichischen Aktienrechte oder nach den Bestimmungen des italienischen Handelsgesetzbuches •erfolgen. Von der Umwandlung nach dem österreichi schen

Aktienrechte ist sehr abzuraten, da dieselbe große Formalitäten und viel Zeit ^erfordert. Naturgemäß sind auch die Kosten einer solchen Umwandlung bedeutende. Außerdem müßte späterhin bei Einführung des italieni schen Hnndelsgesclzburhes eine neuerliche Umwandlung zwecks Anpassung an das italienische Recht erfolgen. Da gegen ist die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach dem italienischen Handelsgesetzbuche eine bedeutend ein fachere. Solange das italienische Handelsgesetzbuch in den neuen Provinzen

nicht eingeführt ist, hat eine Um wandlung nach dem italienischen Handelsgesetzbuchs für die in den. neuen Provinzen befindlichen Gesellschaften m. b. H. allerdings den Nachteil, daß als formeller Sitz (sc.de sociale) ein Ort in den alten Provinzen gewählt wer den muß, während als faktischer Sitz (sedc ammiuistra- tiva) der Ort bestimmt wird, an dem die Aktiengesell schaften tatsächlich die Tätigkeit nusüben. Es muß fer ner am sede sociale ein Zustellungshevollmäcldigier be stellt werden,.der die Zustellungen

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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 25.11.1928
Umfang: 8
Lk- riw 48 — JX. JnhrgHnfj Industrie- und Handelszeitun^ Seite 423 II Otfiinar Tsdioner, Bolzano, m* Roma Papiergrofehandlung und Papiersädzefabriis Grosses Leger i n i PacKpapieren Kuverts Schulheften PapiersäcKen DrucKpapieren Pergamentpapieren Schreibpapieren Pappen Papierservietten i Agspriicjie pgen reiciisdeutsctie Lebensversicherungs- I OesellscSialten in den neuen Provinzen. | Ein fachmännischer Mitarbeiter unseres Blattes hat. an- ! läßlich eines Aufenthaltes in Rom Gelegenheit gehabt

, an ; zuständiger Btelle Erkundigungen einzuzielien, wie die | Frage der Lebensversicherungon steht, die vor 1919 in den | neuen Provinzen mit reichsdeutschen Lcbcnsversichcrungs- I gesellschaften abgeschlossen worden sind. Es ist bekannt, I daß diese Frage als die letzte von jenen Problemen übrig : geblieben ist, die auf dein Gebiete des Versicherungswesens -infolge des Krieges zu lösen waren. .Nach mühsamen Verhandlungen ist es bisher gelungen, die Frage der österreichischen .Portefeiiilles sowie

auch die Ansprüche der Lebensversicherten der alten Provinzen Italiens gegen reichsdeutsche Lebensversielierungsgesell- schaften durch freundschaftliche Verhandlungen mit Deutsch land in einer recht günstigen Weise befriedigt werden. Anläßlich dieser letztgenannten Verhandlungen glaub ten nun,auch die Versicherten in den neuen Provinzen, daß damit auch ihre Ansprüche gegen die deutschen Gesellschaf ten ihre Regelung finden würden. .; Dies war aber nicht der Fall. Wohl hat die italienische | .Delegation

, die an den Verhandlungen über die im Regno abgeschlossenen Lebensversicherungen teilnahm, auch die Frage der Versicherungen in den neuen Provinzen aufge worfen, - wie uns von zuständiger Seile erklärt wurde; aber die'deutsche Delegation wollte den formalen Standpunkt nicht verlassen, daß sich der Friedensvertrag von Versailles in Kragen der Versicherung nicht auf die neuen Provinzen erstrecke. Die' itaiiemsche Regierung hat jedoch diese Frage seit her nie fallen gelassen, so daß die Ansprüche der Versicher ten

in den neuen Provinzen keinesfalls als entwertet ange sehen werden'können. Wir konnten uns .vielmehr überzeugen, daß das WiH- sehaftsminislerium in .Rom diese Frage einem eingehenden Studium unterzogen hat und nur eine günstige Gelegenheit abwartet, die es ihr ermöglicht, diese Angelegenheit in ein positives Stadium zu bringen. . Auf alle Fälle haben wir den Eindruck gewonnen, daß ; das ^Ministerium ; den Umfang der in Frage stehenden Ver- 5 bindlichkeiten der deutschen Gesellschaften kennen zu ler- . nen

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 488 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
pflegt, und zwar von 185 fl. Rbn. abgefordert werden solle. XXVIII. Circulare vom 6. Julius 1815. Seine k. k. Majestät haben über die Wirksamkeit der mit mehreren Mächten bereits bestehenden Freizügigkeits-Vorträge, in Beziehung auf die neu aguirirten Provinzen, und in Betreff des im italienischen Gebiethe noch bestehenden droit d’aubaine oder juris albinagii unterm 16, Mai d. I. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß in so lange die gegenseitigen Freizügig keits-Verträge nicht auch auf die neu

erworbenen Provinzen mit allen Mächten ausgedehnet seyn werden, mit welchen solche Ver träge bestehen, die abzugsfreie Ausfolgung eines Vermögens in derlei Staaten nur gegen Reversalien de ubservando reci- proco statt haben sollen. Die Behörden haben demnach bei Vermögens« oder Erb- schafts-Exportalionen vom Fall zu Fall die Anzeigen an das Guberilium zu erstatten, und von diesem ist sodann die Bewil ligung der abzugsfreien Vermögens-Ansfolgung in fremde Staa ten nur gegen Reversalien de observando

reciproco zu ertheilen. Unter Einem haben Seine Majestät auch anzuordnen ge ruhet, daß in den Provinzen und Antheilen des ehemaligen Königreiches Italien, die vermahlen an Oesterreich gekommen find, das dort bestehende droit d' auhaine oder jus albinagii aufgehoben werden soll, welches daher in Folge eines Dekrets der k. k. Zentral-Organisirungs-Hofkommission vom 11. Junins d, I., Zahl '-M?, mit dem 1. August 1815 gänzlich auf zuhören hat. Von diesem Zeitpunkte an haben die Vorschriften für Ver mögens

- und Erbschafts-Erportationen, welche in den alten österreichischen Provinzen gelten, im Allgemeinen einzutreten, hmflchtlich der abzugsfreien Erportaüon in jene Staaten, mit welchen Freizügigkeits-Verträge bestehen, ist sich aber nach der oben aufgesührttn Vorschrift zu benehmen.

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 440 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
. Die Länder, mir welchen Tirol den frequentesten Aus fuhrhandel treibt, sind die lombardisch-venetianischen Staaten und die übrigen österreichischen Provinzen; dann das Königreich Vaiern. Die wichtigsten Ausfuhr-Artikel sind unzweifelhaft die Seide, welche wohl gegen 4 Millionen Gulden betragen mag; dann das Vieh, dessen Werth sich nicht bestimmen läßt, und das Hol;, welches in der neuern Zeit einen enormen Preis erreicht hat, und einen unberechenbaren Ertrag abwirft. Auch Butter und Käse, Flachs

zu thun ist, die Kräfte und Mängel eines Landes zu erforschen und möglichst getreu dar zustellen , muß alles das, was außer den Gränzen seines Landes liegt, als Ausland erklären; folglich sind von diesem Standpunkte aus betrachtet alle österreichischen Provinzen rücksichtlich des Lan des Tirol als Ausland anzusehen, wie die Provinzen eines frem den Staates. Nun haben seit vielen Jahren die Zwischenmauthe an jenen Glanzpunkten, wo das Land Tirol und Vorarlberg mit andern österreichischen Provinzen

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Bücher
Jahr:
1934
¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums im Vintschgau und im Eisacktal und Pustertal.- (¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Lichte der Urkunden ; 4)
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Seite 108 von 327
Ort: München [u.a.]
Verlag: Oldenbourg
Umfang: XII, 310 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II A-25.025/4
Intern-ID: 501854
II. Hauptabschnitt. Die Ausbreitung des Deutschtums im Eisacktal und Pustertal. § 1. Die politische Zügehörigkeit des Eisack*- und Pustertales. Die Römer richteten nach der Eroberung der Ostalpen um 15 v. Ohr. in diesen zwei Provinzen ein, Rätien und Noricum. Das Eisacktal nördlich von Sublavione (Kollmann) und Sabiona (Säben bei Klausen) gehörten zu Rätien, das südwärts davon gelegene Gebiet von Bozen bereits zu Italien. Seit dem 4. Jahrhundert war Rätien in zwei Provinzen, Rätia prima

und secunda eingeteilt, zu letzterer zählte das Inntal und das Eisacktal mit dem Bischofsitz zu Säben. 1 ) Das Tal der Rienz oder Puster tal gehörte aber zur Provinz Noricum, in der Gegend der späteren Mühl bacher Klause dürfte auch damals die Grenze zwischen den Provinzen Noricum und Rätien gewesen sein. Vermutlich war für diese Einteilung die Ausbreitung der alten Stämme der Isarken im Eisacktal und der Sae- vaten im Pustertal maßgebend gewesen. 2 ) Nach dem Sturze des weströmischen Kaisertums

unterstanden das Eisack- und Pustertal als südliche Teile der genannten Provinzen den über Italien gebietenden Herrschern Odoaker und dann Theodorich, dem König der Ostgoten. Der nach dessen Tode ausgebrochene Krieg zwischen den Gothen und Byzantinern brachte seit 535 Rätien . unten die Gewalt der Franken, ein Teil, das Inntal und Eisacktäl, waren damals vielleicht ganz unabhängig als das Gebiet des rätoromanischen Stammes der Breonen. 3 ) Mit oder ohne Zutun der Franken rückten die Bajuvaren oder Baiern

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Bücher
Kategorie:
Sozialwissenschaften
Jahr:
1846
¬Die¬ Bevölkerungs-Verhältnisse der österreichischen Monarchie mit einem Anhange der Volkszahl, Geburten, Sterbefälle und Trauungen vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1843
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Seite 23 von 369
Autor: Becher, Siegfried / Siegfried Becher
Ort: Wien
Verlag: Doll
Umfang: 368 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1819-1843
Signatur: II 212.874
Intern-ID: 348543
ff im I. 1834 34.047.583 Eknw., im I. 1840 36.950.401 Emw. im I. 4837 35.402.734 » im I. 1643 37.491.120 » daher mehr im I. 1837 um 874.151 Emw., im I. 1643 um 540.749 Einwohner. Dom Jahre 1834 bis 1839 hat die Bevölkerung einen Zu wachs von 1 508.877 Seelen, d. i. 4,3 Percent erhalten, vom I. 1840 bis 1843 aber von 540.719 Seelen, d. i. 4,6 Percent. Ohne auf den Flächenraum Rücksicht zu nehmen, war die Volksmenge ohne Militär: k I. 1834 in den österreichisch-deutschen^ und slawischen Provinzen

15.713.952(5. in den italienischen Prvv. 4.472.075 >. i. I. 1837 i. Z. 1S40 i. 1.1843 16.083.046(5. 4 534.197 w 16.573.617 C. 17.072.146 Qf. .654.028 1.808.464 in den unaarischeu sainmt der Miluargrenze . . 14.469.066 14.903.606 15.378.807 5 , 15.610,510 „ ES beträgt sonach der Zuwachs der Bevölkerung vom I. 1634 bis 4843 in den österreichischen deutschen und slavischen Provinzen 1.358.194 Einw. oder 8,2 Percent, in den italienischen Provin zen 336.389 E. oder 6,8 Percent, in den ungarischen Provinzen

1.141.444 E. oder 6,6 Percent. Rach der Menge der Bevölkerung, ohne ihre Intensität zu berücksichtigen, reihen sich die einzelnen Provinzen: i.J. 1834 Ungarn .... 11.404.350 E. Galizien .... 4.330.153 » Böhmen .... 3 931 831 » Lombardie . . . 2.428.735 =* Mähren u.Schlesien 2.066.269 * Benetian.Provinzen 2 043.240 -» Slebenbürgen . Niederösterreich. Milltärgrenze . Steiermark . . Oberösterrei'ch . Tirol ..... Kärnten u. Krain Küstenland. . , Dalmatien. . . 1.963.435 » 1.307,956 » 1.101.281 » 906.643

36
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 1 von 12
Datum: 18.03.1970
Umfang: 12
das Dringlichkeitsverfahren genehmigte. Wir müssen erwarten, daß die Behandlung des Gesetzentwurfes in Kammer und Senat auch dementsprechend schnell vor sich geht. Das Veimögen und die Finanzen Art. 30 Die Benennung des V. Teiles des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, ge nehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgende ersetzt: „Oeffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen.“ Art. 31 Nach dem Artikel 58 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz

vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Artikel 58 b ein gefügt: „Die Provinzen übernehmen, in Über einstimmung mit den neuen, ihrer Zu ständigkeit übertragenen Sachgebieten, im Bereich ihres eigenen Gebietes die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und des unbeweglichen Vermö gend des Staates und die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und Ver mögens der Region, wobei auf alle Fälle jene, die das öffentliche Gut des Mili tärs, Dienste von staatlichem Charakter und Sachgebiete

der Einnahmesteuer im Gebiet der Region, berechnet abzüg lich der Anteile, die von Gesetzes we gen den Lokalkorperschaften zustehen.“ Art. 33 . Der Artikel 60 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird aufgehoben. Art. 34 Der Artikel 61 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfas sungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „An die Provinzen wird der Ertrag der in den jeweiligen Gebieten eingeho benen

. 36 An den Artikel 65 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Absatz angefügt; „Die Provinzen sind befugt, in dem vom obengenannten Regionalgesetz zu gelassenen Grenzen Zusatzsteuem zu den von der Region festgesetzten Steuern aufzuerlegen.“ Art. 37 Im Artikel 66 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die Worte: „Die Region hat“, ersetzt durch die Worte

: „Die Re gion und die Provinzen haben“ und die Worte: „von ihr“ durch die Worte: „von ihnen“. Art. 38 Nach dem Artikel 68 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die folgenden Artikel ein gefügt: „Artikel 68b. An die Provinzen wer den folgende Anteile des in den jewei ligen Provinzen eingehobenen Ertrages der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten: a) neun Zehntel der progressiven Komplementärsteuer auf die Gesamtein

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1898
Festgaben zu Ehren Max Büdinger's
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Seite 374 von 450
Autor: Büdinger, Max [Gefeierte Pers.] / von seinen Freunden und Schülern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VI, 469 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II 58.484
Intern-ID: 190414
Verfassung u. Verwaltung d. belg. Provinzen b. Regierungsantritt Joseph's II. 389 Auf Grund der pragmatischen Sanktionen Karls Y. (4. November 1549) und Karls VI.. 1 ) bildeten die Niederlande nach dem Rechte der Erbfolge ein unteilbares Besitztum ihres Souverains. Das einzige Band, welches die verschiedenen Provinzen miteinander verknüpfte, war ihre Unterwerfung unter den gemeinschaftlichen Herrscher 2 ). Dieser jedoch musste vor seinem Regierungsantritt jeder Provinz aufs feierlichste

werden konnten (vgl. Poullet: les institutions nationales Beiges in den M. C. in 8 V0 XXVI. 248 und den Aufsatz im Wiener Codex 977. I. St. À., worin Neny auch über die häufigen "Vacanzen des Finanzrates und der Rechenkammer Klage erhebt). 9 Vgl. darüber Poullet : Les institutions nationales Beiges 63 u, ff. 2 ) Mit einander verbündete Provinzen waren blos Flandern und Namur (Kaufvertrag vom 26. Jänner 1420), sowie Brabant, Limburg und das Land jenseits der Maass (Konföderationsurkunden von 1355

war der Monarch verpflichtet, sich vorerst als Herzog von Brabant huldigen zu lassen, bevor er in den übrigen Provinzen inaugurirt wurde (ibid. 12), Der Statthalter, der in der Regel den Souverain vertrat, hatte das Recht, sich selbst wieder in den Provinzen, Brabant und Limburg ausgenommen, vertreten ■zu lassen; so in Geldern durch den Kanzler, in Mecheln durch den Präsidenten des grossen Rates, in Namur durch den Gouverneur - Bailli, im Hennegau durch den Grossbailli (Ibid. 69). ■ ■ -

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1853
Geschichte der Ereignisse in der österreichischen Monarchie während der Jahre 1848 und 1849 in ihren Ursachen und Folgen
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Seite 699 von 738
Autor: Meynert, Hermann / von Hermann Meynert
Ort: Wien
Verlag: Gerold
Umfang: IV, 730 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; z.Geschichte 1848-1849
Signatur: II A-6.673
Intern-ID: 178666
des österreichischen Heeres beschäftigte. Die Aus sicht auf auswärtige Hilfe beschränkte sich daher auf die Möglichkeit eines Aufstandes der Lombardei und des venetiamschen Festlandes. Diese Möglichkeit faßte man in Turin scharf in das Auge. Ein von dem Herzoge Eugen von Savoyen-Carignan und von Ratazzi un- terzeiä-netes Decret vom 17. März befahl den Aufstand in Masse der lombardisch-venctianischen Provinzen, und verordnete wörtlich wie folgt; „Art. l. wird hiermit ausgerufen das Aufgebot in Masse aller Waffen

, fähigen Mannschaft der lombardisch-venetiamschen Provinzen vom 18, bis 40. Jahre. Art. 2. Alle unter diesen , welche in den vom Feinde nicht besetzten Provinzen sich befinden, haben sich unverzüglich dem Mi- litärcommando zu stellen, oder in Ermanglung eines solchen dem Orts- notar (sinrlieo), um in die Listen eingereiht zu werden. Die betreffen den Behörden werden einem Jeden den Ort angeben, von wo er üb zugehen habe, um Waffendienst zu leisten, gemäß der Instructionen, welche die königliche

Regierung vorbereiten wird. Art. 3. Jeder, der mnerhab fünf Tagen nach der Veröffentlichung dieses Decrets sich zum Einträgen in die Listen nicht meldet, oder in dem, gemäß Art. 2 ihm bezeichneten Ort nicht einstellt, wird als Deserteur angesehen und als solcher mit denselben Strafen belegt, womit die in Kraft bestehenden Gesetze in den Provinzen, auf welche dieses Statut Anwendung leidet, den Deserteur bedrohen. Art. 4. Kein anderer Grund von Befreiung wird angenommen, als körperliches

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.07.1923
Umfang: 8
des Generalsekre tärs des Verbandes der Gewerbegenossenschaften in Triest, Giuseppe Polln, über die Getverbeordnung und die in den neuen Provinzen bestehenden Organisationen des ^Handels- und Gewerbeslandes wurde mit größtem Inter esse aufgenommen. Der Referent sprach sich dafür aus, daß die frühere österreichische Gewerbeordnung mit - Rücksicht auf die vielen,durch die mittlerweile erfolgte Ausdehnung italienischer Gesetze auf die neuen Provin zen entbehrlichen Bestimmungen zwar formell aufgeho ben

werden solle; daß aber die wesentlichen Grundsätze ' des österreichischen Gewerberechtes durch ein königl. De kret in einen testo unico zusammengefaßt werden sollten, der, zunächst nur in den neuen Provinzen geltend, die -Kenntnis dieser Vorschriften auch in den alten Provinzen verbreiten und die Ausdehnung auf diese anbahnen sollte. Als wesentliche keizubehaltcnde Grundsätze wur den angeführt: ' Die Verpflichtung der Anmeldung der Handels- und Gewerbebetriebe bei einer Behörde, die im Falle

Vorschriften der früheren Gewerbeordnung zusammenfassendes Ge setzesdekret zu erwirken, wurde einstimmig und mit Bei fall angenommen. Es muß entschieden als erfreuliches Zeichen angese hen werden, daß auch in den alten Provinzen Italiens immer mehr die Ueherzeugung Fuß faßt, daß die wesent lichen Grundsätze der Gewerbeordnung im Interesse eines gesunden und leistungsfähigen Handels- und Gewerbe- Standes nicht nur in den neuen Provinzen beibehalten bleiben, sondern auch deren Ausdehnung auf die alten

Provinzen angestrebt werden solle. Nichtige Vorschriften für 3uireliere, Goldschmiede. Wir bringen nachstehend einige wichtige Vorschrif ten für Juweliere. Goldschmiede u..-a., die sich mit dem Verkauf und der Verarbeitung von Gold- und Silberwaren beschäftigen; Vorschriften, die obwohl sehr wichtig, doch den wenigsten bekannt sind. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit besagt im Art. 77: - Jeder, der Wertgegenstände verkauft, muß vorher eine Erklärung an die Sicherheitsbehörde der Ge meinde

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.11.1925
Umfang: 8
. Dekretgesetz Nr. 1778 betreffend die Ausdehnung einiger \ gesetzlicher Bestimmungen filier das Genossenschaftswesen f au{,<die neuen Provinzen erschienen. Die bisher in Geltung : stehenden diesbezüglichen Gesetze sind nicht nhgeschalTt. ’ sondern hlcihcn weiterhin in Kraft, insoweit nielli durch ' die neuen Bestimmungen der angeführten Artikel ans dem .fC itai. Handelsgesetz anders verfügt ist. Diese letzteren sind im ; ; Anhang zum Dekret gleichfalls übersetzt. Die anderen im Art. 3 angeführten Gesetze

und Dekrete 'beziehen sich dar auf, daß aneli Genossenschaften sich bei Ausschreibungen , von öffentlichen Arbeiten beworben können. Unter Gcnos- senschaften sind im Nachstehenden die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaflen zu verstehen. Art. 1. in den neuen Provinzen ist die Gründling von Genossenschaften (società cooperative) gestattet unter Be- ? ; obachtung der in diesen Provinzen in Kraft stellenden ge setzlichen Bestimmungen für die Gesellschaften, deren Merkmale die Genossenschaften

an sich haben, und der in Artikeln -220, 223, 224, 225, 220, 227 und 240 des itai. Iian- -délsgeselzes enthaltenen .Bestimmungen. JHdoch ist die , im Art. 220 enthaltene B c z u g n a h me auf die Ar I. 88 und 89 des itai. Handelsgesetzes iirtd die im Art 223 -enthaltene Bezugnahme a u f A r I. 14 0 desselben Gesetzes, hinsichtlich der neuen Provinzen, nicht anzuwenden, son dern gelten anstatt derselben die derzeit in den neuen Pro vinzen in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ohgenannten Genossenschaften

haben im eigenen Wirkungskreise ausdrücklich Erwähnung zu machen, daß sie nach den Bestimmungen dieses Dekretes geregelt sind. Art. 2. Die gemäß des voranstellenden Artikels errich teten Genossenschaften werden beim Handelsgericht regi striert gemäß den in den neuen Provinzen bestehenden Vorschriften; jedoch ist dabei in der Anmerkung zu erwäh nen, daß diese Gesellschaften, nach den im Königreich be stellenden Gesetzen über die Genossenschaften und Kon sortien zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind, Art

. 3. Hinsichtlich der in den neuen Provinzen errich teten und in Tätigkeit befindlichen Genossenschaften fin den nunmehr auch die in nachstehenden Gesetzen cnfiÄite- nen Bestimmungen Anwendung : Gesetz 178/1904; 126/1906; 526/1907; 422/1909; kgl.-.De krete 278/1911; 107/1919; 214/1922; 422/1923 und 662/1925. Art. 4. Die Art. 15, 20 (Zweiter Absatz) und 33 (erster und zweiter Absatz) des Reglements 278/1911 sind in nach stehender Weise abgeändert: ^ „Art. 15. Die nach Nopn des vorliegenden Dekretes errichteten

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