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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 30.09.1921
Umfang: 6
, der von der öfter- i Freitag, den SO. September 1921. reichifchen Regierung und öffentlichen Meinung vollauf geteilt werde. Dis für Oesterreich hier kundgegebene Sympathie werde das Vertrauen gewiß starken. ZUdliroler Drgesfragen Memgkeiken Das Geseh über die Tteusystemisierung der ^ neuen Provinzen. iDie „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzes- deknst vom 31. August, Nr. 1296, betreffs Neufyftemisierung der neuen Provinzen, das folgenden Wortlaut hat: Artikel 1. » Die in Trient und Triest mit kgl

wird, werden die Befugnisse der verschiedenen Landesbehörden zu den vorgenannten Kommissären fast diejenigen vorgenannter zil den Ministerien, welche die Geschäftsführung der neuen Provinzen übernommen haben oder übernehmen werden, ge regelt werden.'/ Unter Vorbehalt einer späteren Ausübung der gesetzgeben den Gewalt im konstitutionellen Wege und durch die kgl. Re gierung, wird in den von den Gesetzen vom 26. November 1920, Nr. 1322, und vom 19. Dezember 1920, Nr. 1778, sowie den Art. 3 und 5 des vorliegenden Dekretes

einer in die Kompetenz der Landtage fallenden Maß nahme legislativer Natur dringlich lein, so wird über Vor- schlag des zuständigen Landtages durch ein kgl. Dekret Vorsorge getroffen werden. - Artikel -1. Innerhalb des Zeitrmcmes von 4 Monaten nach Bekannt machung des gegenwärtigen Dekretes werden in den neuen Provinzen die GemeinAewahlen stattfinden. Zum Zwecke der Durchführung dieser Wahlen kann die kgl. Regierung nach An hörung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Landesver tretungen oder — im Fall

, daß dieselben noch nicht gebildet sein sollten — nach Anhörung der Sonderkommifsion 'für die autonome Landesveriwaltung die nötigen Korrekturen und die Bestimmungen über die im mit königl. Dekrete vom 4. Fe bruar 1915, Nr. 148, genehmigten Einheitstexte des Gemeinde- und Provlnzialgefetzes auf die neuen Provinzen ausdchnen, sowie, falls es das öffentliche Interesse erfordert, Uebergangs- vestimmungen zwecks Modifizierung des Gsmeindewahlrechtes treffen. In bezug auf die Stadt Trient und die anderen Städte mit 'eigenem Statut

von den ehe maligen Gouvernatoren, den Gensral-Zivilkommiffären und dem Zivilkommiffär von Zara erlassenen Dekreten und Verord nungen in den neuen Provinzen treffen. Wenn möglich, sollen jedoch die für die Verwaltung der neuen Provinzen eingesetzten Beratungskommissionen zuvor gehört werden. Artikel 6. (Dieser liegt uns derzeit nur verstümmelt vor, so daß wir denselben erst nach.Eintreffen des amtlichen Textes nachholen können.) Artikel?. Das vorliegende Dekret tritt mit. dem Tage der Kund machung

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Der Burggräfler
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Seite 1 von 4
Datum: 30.09.1921
Umfang: 4
. — Schluß der Jnseraten-Annahme vormittags S Uhr. Kr. 221 irrettsg. den 30 . September 1021 30 . Zabrg« dle NlöMe Meil m SeMMen UM». Am Mittwoch begann in Trient die Jahreshaupt versammlung des ital.-nationalist. Vereines „Dante Ali ghieri'. Die Eröffnungsrede hielt der Unterrichisminister Cvrbnro. Im Verlaufe dieser Rede verkündete der Mi nister den Versammelten, daß am Tage zuvor in Rom folgendes Gesetzesdekret unterzeichnet worden ist: Artikel 1. In 'den neuen Provinzen des König reiches

in diese oder jene Schule geschickt werden müssen! Zu solchen Ungeheuerlichkeiten hat 'sich buch der recht dehnbare Pa ragraph 14' nicht hergegeben. Derartige Unterdrückungen der persönlichen Freiheit schließen-die österr. Gesetze vollständig aus. Sie daher mit Berufung auf diese Gesetze begründen, ist nicht bloß verdammt wenig demokratisch 'oder liberal, sondern ein Hohn auf die Ächtung der Gesetze. Dieses „Gesetz' gilt auch nicht für'die Bürger Altitaliens, sondern nur für jene der neuen Provinzen, denen

und ein unerhörter Mngriff in die Rechte der Eltern. — Sb ists. Herr Minister Corbino. Südtirol. Neue Dekrete. Rom, 30. Sept. (Eigenb.) Folgende Dekrete, die sich auf fciic neuen Provinzen beziehen, find im Wege der Veröffentlichung: 1. Ein Dekret vom 26. September, das die Aus übung der AdvokaturPraxis für jene Advokaten re gelt, die aus Italien stammen. 2. Ein Dekret vom 252ep.em5er, das die Gleichstel lung der Diplome der S an i r ä tsp ro fesfi o n, die au Ssteer.-ungar. Schul.ne erworben wurden, b tri

ft. •’> L’ in Dekret vom S-premver. be reffend hie. '.>tns>.hnu>m der Verordimiigeu über ; a u i l är e und zahn- ä v ;: 11 ch e Prax , s, auch auf die neuen Provinzen. Das Systemisierungsdekrel. Bereits am 31. iAugust wurde bas sog. Systemisie- rungsdekret für die neuen Provinzen hinsichtlich der Lan des- und Gemeindeverwaltung genehmigt. Am 26. Sep tember erst wurde es veröffentlicht und trat mit diesem Tage in Kraft Sein Inhalt ist im wesentlichen folgender: t. Die Stallung d-xr Generatkommissäre bleibt

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 38 von 48
Datum: 30.09.1921
Umfang: 48
^ len mit den erforderlichen Abänderun gen auf die neuen Provinzen auszudehnen! und sofern e.s im öffentlichen. Interessen liegt, auch vorübergehende Vorkehrun gen zu treffen, um die Gemeindeaibigrenz- ungen abzuändern. Für die Stadt Trient und für die an deren Sitiidte mit eigenem Statut, die mit Genehmigung der autonomen Lan desverwaltung vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes darum angesucht haben, wird das System der iproporzioncllert Vertretung, festgesetzt mit Landesgesetz v. 7. II. Ì914

(L, G, Bl. 13) der neuen Wahl c\j-dnung ; ini aaigeim'essenier Weise angepasst wenden. Art. 5. Die Regierung des Königs ist er- iii;''obrt'i et i.ii Dringlichkeitsfällen un aufschiebbare Massnahmen zu treffen,, um in den neuen Provinzen Gesetze des ehemaligen Regimes und Dekrete und Verordnungen, die mit gesetzgeberischer Wirksamkeit von den ehemaligen Gou verneuren, von den GeneralziviIkom;- missären und vom Zivilkommissär in Zara erlassen wurden, abzuändern und aufzuheben. Soweit möglich werden die Be *atungs

- kommüsfsionen gehört werden', die für die Systemisierung der Verwaltung der neuen Provinzen eingesetzt wurden. Art. 6. Wo in Gesetzen und Dekreten, die nach Annexion der neuen -Provinzen erlialssen wurden und in Zukunft erlassen werden, nicht ausdrücklich bezüglich ihres Inkrafttretens in ebendiesen Pro vinzen verfügt wurden, bleibt die An wendung dieser Gesetze und Dekrete in den genannten Provinzen so* lange auf geschoben bis Normen über /die An- gleichung und Durchführung mit den vom Art. 4 des Gesetzes

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Bozner Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 30.09.1921
Umfang: 8
. 5. 'Die R e gierung hat das Recht, in unauf- schi^baren Fällen die in den neuen Pro vinzen bestehende Gesetzgebung umzu ändern und aufzuheben. So weit es möglich ist, sollen diesbezüglich auch die beratenden Systemisierungskommissionen gehört werden. Der letzte Punkt gibt der Regierung Rechte, die soweit gehen^daß sie eigentlich die ganze übrige Gesetzgebung ausschalten und abschaffen. Mit einfachen Worten ausgedrückt sagt der Punkt 5 einfach, was in den neuen Provinzen Rechtens ist, be stimmt im gegebenen Fall

Barbiera in die Direktion gewählt. Com. Facchinetti erstattete sodann Bericht über die Tätigkeit des Verbandes.' Italien. Neue Dekrete. Rom, 30. September. Auf dem Wege der Veröffentlichung sind folgende Dekrete für die neuen Provinzen: 1. kgl. Dekret vom 25. September 1921, das die Advo - katursäusübung, auch für jene Ad vokaten,' die aus Italien stammen, regelt. 2. kgl. Dekret vom 25. September 1921 be treffend die Fälle der Diplomsgleich- stellung der sanitären Professionen, die in Instituten

der österr.-ung. Monarchie er langt wurden. 3. kgl. Dekret vom 25. ds. durch welches das Gesetz über sanitäre Ano r d n u n gen und das Gesetz über die Ausübung der Zahnpraxis auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. Die Ermordung des Abg. Di Vagno und die Südtiroler Abgeordneten. Aus Anlaß der Ermordung des sozial demokratischen Abgeordneten Di Vagno durch Faseisten haben der Deutsche Verband und die Abgeordneten Südtirols der par lamentarischen Gruppe der sozialdemokra tischen Partei ihre Anteilnahme

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