, der von der öfter- i Freitag, den SO. September 1921. reichifchen Regierung und öffentlichen Meinung vollauf geteilt werde. Dis für Oesterreich hier kundgegebene Sympathie werde das Vertrauen gewiß starken. ZUdliroler Drgesfragen Memgkeiken Das Geseh über die Tteusystemisierung der ^ neuen Provinzen. iDie „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzes- deknst vom 31. August, Nr. 1296, betreffs Neufyftemisierung der neuen Provinzen, das folgenden Wortlaut hat: Artikel 1. » Die in Trient und Triest mit kgl
wird, werden die Befugnisse der verschiedenen Landesbehörden zu den vorgenannten Kommissären fast diejenigen vorgenannter zil den Ministerien, welche die Geschäftsführung der neuen Provinzen übernommen haben oder übernehmen werden, ge regelt werden.'/ Unter Vorbehalt einer späteren Ausübung der gesetzgeben den Gewalt im konstitutionellen Wege und durch die kgl. Re gierung, wird in den von den Gesetzen vom 26. November 1920, Nr. 1322, und vom 19. Dezember 1920, Nr. 1778, sowie den Art. 3 und 5 des vorliegenden Dekretes
einer in die Kompetenz der Landtage fallenden Maß nahme legislativer Natur dringlich lein, so wird über Vor- schlag des zuständigen Landtages durch ein kgl. Dekret Vorsorge getroffen werden. - Artikel -1. Innerhalb des Zeitrmcmes von 4 Monaten nach Bekannt machung des gegenwärtigen Dekretes werden in den neuen Provinzen die GemeinAewahlen stattfinden. Zum Zwecke der Durchführung dieser Wahlen kann die kgl. Regierung nach An hörung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Landesver tretungen oder — im Fall
, daß dieselben noch nicht gebildet sein sollten — nach Anhörung der Sonderkommifsion 'für die autonome Landesveriwaltung die nötigen Korrekturen und die Bestimmungen über die im mit königl. Dekrete vom 4. Fe bruar 1915, Nr. 148, genehmigten Einheitstexte des Gemeinde- und Provlnzialgefetzes auf die neuen Provinzen ausdchnen, sowie, falls es das öffentliche Interesse erfordert, Uebergangs- vestimmungen zwecks Modifizierung des Gsmeindewahlrechtes treffen. In bezug auf die Stadt Trient und die anderen Städte mit 'eigenem Statut
von den ehe maligen Gouvernatoren, den Gensral-Zivilkommiffären und dem Zivilkommiffär von Zara erlassenen Dekreten und Verord nungen in den neuen Provinzen treffen. Wenn möglich, sollen jedoch die für die Verwaltung der neuen Provinzen eingesetzten Beratungskommissionen zuvor gehört werden. Artikel 6. (Dieser liegt uns derzeit nur verstümmelt vor, so daß wir denselben erst nach.Eintreffen des amtlichen Textes nachholen können.) Artikel?. Das vorliegende Dekret tritt mit. dem Tage der Kund machung