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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 13 von 66
Datum: 28.02.1922
Umfang: 66
- kanhmér der alten Provinaesn de» König reiches eingetragenen Advokaten haben dais Reicht, die advokatoristche Tätigkeit audh vor den Gerichtshöfen und Tribuna len der neuen Pirtolvinzäen auszuüben, je doch nur mit diem Beistände eimes Advo katen der in die Liste dieäeir Gerichtshöfe und Tribunali^ eingetragen ist. Art. 0. Die in leine Liste der alten Provinzen eingetragenen Advokaten, welche in den neuen Proviiuzen geboren sind, jenei, die seit 1. •Jänner 1921 aus Gründen eines öffentlichen Amtes

i;n diesen wohnen und jqute, dessen Familie, mit welcher sie ge wöhnlich zusammenleben, seit eben der selben Zeit dort wohnelui. können ohne weiter® die Eintragung in die Liste der genalumten Provinzen erreichen, mit dem Reichte, dtie Advokaten in den Provinzen, in dejujeu ihr Geburtsort geHesjeai cider den* erwähnte Wohnort der geniau|o(ten Ange hörigen sich ibleifindet, auszuübtelDj. falls sie auf die bereits erhaltene Eintragung in eiime A dvoka tenliste diesi Rleiches, wo sie gestrichen werden mtìsisien

, verzichten. Dasselbie Riecht stellt den in e.'|ne Liste dea' alten Provinzen eingtetragejnjen Ver teidigern zu, welche sich in d'aio; ian ernsten Teile des vorliegenden Artikel voirgeslehfe- nien Verhäitjuas&en befinden und diie erfor derlichen Vorauisisetzuneen hahen, uni i|ti eine Advokatenliste dier altetm Provinzen eiiijületragten zu wei-dfen. Art. 10. Im Fällte der Aenderuimg des Wollin- sitizleS' haben die Advokaten der neuen Provinzen, welche beim Vorhandensein der im Statthalter-Dekret

vom 9. Aipriil 1916, N. 440, alugegebenen Bedingungen und in Anwen dunlg derselben zur Auisr übutuig des* Advokatietnberufes in dén alten Provinzen des Königreiches zugelassen worden waieinj. auch daJs Recht die end gültige Eintragung in eine Advoka.ten- l'iste dieser Proviinlzen zu enteichen. Sie können ebenso 'die Eintragung inn eiinle: Liste der Anwälte dels Könige er reichen und die bezügliche Tätigkeit aus üben unter Beobalchtunjg der formten de.s Art. 41, letzter Aböatz des Gesetzes vom 8. JuiUii 1874

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.02.1922
Umfang: 8
Dienstag, den 28. Feber ISZZ. Sett« S Dsr Wemnmrkk. Dre abgilausene Berichtswoche zeig:« neben Mcn Ruheberichten auch ein« Reihe von Märkten in beginnender Tätigkeil, was mancherorts auch schon ein Anziehen der Preise zur Folge k?at!e. Die allzemeine Erfahrung, dag die ersten Wochen nach dm Weihnachtsfeiertcgen völlig rlllu sind, de? M«ii danri wieder lsblMter wird, erwies sich auch Heuer wieder als richtig. Au? den einzelnen Provinzen liegen folgende Berich!? vor. Piemtmt. Das Weinbau

Ware, daher auch wenig Abschlüsse. — Carru: völlige 'Kuhe: Preis? 00°? 160 bis l?>? per 5>e^io. Drei Äe::7?ien. Tricst: Nuhe: die örtliche Pco>alilo:i wird nerbraiich!: aus den alten Provinzen wenig Zu fuhren. — Venedig: größere Lebhaftigkeit, weilHändler aus der Lombardei, Ligurien und Ncape! bedeutende Ankäufe in Dolo und Mirano machten: die Preise fliegen um 10 Lire per Hekto: es dürfte bereits mehr als die Hälfte d?r Produk tilm der Prooinz Denezien verkauf: worden

von Bürgern der neuen Provinzen finö, einzulösen. Es wurde in jener Versammlung u. a. der Bvr'Mag geniattzt, den Verlust aus der Nichtuinwechslung als Kriegs schaden anzumelden und so vielleicht einen Er sah des Schadens zu erhalten. Schon in der Brunecker Ber'»ammUmg bezeichnete Dr. Gasser diese Möglichkeit als wenig aussichtsreich. Tatsäch lich Hai je!;! auch das Ministerium für die befrei ten Gebiete an das Generalkommissariat eine Zu schrift gerichtet, in der es nach einer längeren Be gründung Heidt

: „Nach diesen Ausführungen ist kein Zweifel möglich, daß die Entwertung der Lire Venete, die sich im Besitze der Bürger d°r neuen Provinzen befinden, von der Ersetzung als Kriegsschulden auszuschließen sind/' Die Behör den werden angewiesen, bei eventuellen Gesuchen nach diesem Grund>ah vorstehen. Wirtschaft!. Nachrichten. — Wiederaufnahme der Verhandlungen be. züglich des deutschen Besitzes in Italien. Dem „Corriere Kella sera' zufolge hat der Beschluß der ilal. Regierung zur Liguidierunq des seque strierten deutschen

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 12 von 66
Datum: 28.02.1922
Umfang: 66
. Dieser Eid iisit in ^llen Fällen der Ueblersieclilu ng an einem anderen Ort zur Ausübung der Advokatur nicht zu er neuern. ('legen die Verweigerung der Fidesib- nähme i(at der Rekurs an dien Kaisisiationsi- iiioif zulässig. Art. 7.. Der Advokat, der die Eintragung in eine Ad'vokatenliiste der neuen Pirovihzen erhält, hat dlas Recht dile advokatorische Tätigkeit auch vor jtìdtìm Tribunal oder Gerichtshof odor anderen Gerichtsbehörde der alten Provinzen des Reiches auisteu- üben nntelr Beistand jedoch

eingetragenen Advoka tiein ohne wei ters zu, insoferne da^xslibe di Verteidi gung. vor allen Gerichten de« Königrei ches, einiSichlllieisisflieh des 1 KaMSiationshofes • betrifft. Dasselbe Recht steht denjenigen ziu, wel che nach dem 3. November 1018 die Ad vokatenprüfung bei einietni öberlandeis- gierichte der neuen Provinzen abgeil/egt liah^n und die Eiiitra<rmi<r innerhalb zwei Monate nach dem Inkrafttreten desi vor- lieiQjsndén Dekretes! erwfiirken. Der vom ersten Teile des. vorliegenden Artikels

vorgeschrieben® Beistand ist für Advokaten der neuen Provinzen nicht er forderlich' zur Ausübung ihre» Beim fes vor dem Kassation shofe nnd der 6. Sek tion des Staatsrates., falls im Gebiete dier neuen Provinzen erflossene Urteile nnd Entscheidungen angefdehten werden., Für die ZulasisUng zur Verteidigung vor dem Kassationöhofe oder für die Ein tragung in die Advokateniliste vor der ist Gerichtshöfe géLten v die Bestimmun gen des Art. 15 deis Gesetzes vom 8. Juni 1874 N. 1038.

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