- kanhmér der alten Provinaesn de» König reiches eingetragenen Advokaten haben dais Reicht, die advokatoristche Tätigkeit audh vor den Gerichtshöfen und Tribuna len der neuen Pirtolvinzäen auszuüben, je doch nur mit diem Beistände eimes Advo katen der in die Liste dieäeir Gerichtshöfe und Tribunali^ eingetragen ist. Art. 0. Die in leine Liste der alten Provinzen eingetragenen Advokaten, welche in den neuen Proviiuzen geboren sind, jenei, die seit 1. •Jänner 1921 aus Gründen eines öffentlichen Amtes
i;n diesen wohnen und jqute, dessen Familie, mit welcher sie ge wöhnlich zusammenleben, seit eben der selben Zeit dort wohnelui. können ohne weiter® die Eintragung in die Liste der genalumten Provinzen erreichen, mit dem Reichte, dtie Advokaten in den Provinzen, in dejujeu ihr Geburtsort geHesjeai cider den* erwähnte Wohnort der geniau|o(ten Ange hörigen sich ibleifindet, auszuübtelDj. falls sie auf die bereits erhaltene Eintragung in eiime A dvoka tenliste diesi Rleiches, wo sie gestrichen werden mtìsisien
, verzichten. Dasselbie Riecht stellt den in e.'|ne Liste dea' alten Provinzen eingtetragejnjen Ver teidigern zu, welche sich in d'aio; ian ernsten Teile des vorliegenden Artikel voirgeslehfe- nien Verhäitjuas&en befinden und diie erfor derlichen Vorauisisetzuneen hahen, uni i|ti eine Advokatenliste dier altetm Provinzen eiiijületragten zu wei-dfen. Art. 10. Im Fällte der Aenderuimg des Wollin- sitizleS' haben die Advokaten der neuen Provinzen, welche beim Vorhandensein der im Statthalter-Dekret
vom 9. Aipriil 1916, N. 440, alugegebenen Bedingungen und in Anwen dunlg derselben zur Auisr übutuig des* Advokatietnberufes in dén alten Provinzen des Königreiches zugelassen worden waieinj. auch daJs Recht die end gültige Eintragung in eine Advoka.ten- l'iste dieser Proviinlzen zu enteichen. Sie können ebenso 'die Eintragung inn eiinle: Liste der Anwälte dels Könige er reichen und die bezügliche Tätigkeit aus üben unter Beobalchtunjg der formten de.s Art. 41, letzter Aböatz des Gesetzes vom 8. JuiUii 1874