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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 15.09.1921
Umfang: 6
einer Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiete der beiden Staaten nunmehr gemacht sei. Es wäre nur zu wünschen, daß dieselben noch stärker und ausgedehnter würden. Die Systemisierung der neuen Provinzen. Rom, 15. September. Gestern abend» hat eine besondere Kommission die Arbeiten beendet, die sich mit der Ausarbel- tung der Dahlvorschrifken zur Durchführung der administra tiven Wahlen in den neuen Provinzen beschäftigte. Der nächste Ministerral wird diesen Derrekenlwurf genehmigen, worauf das Dekret

im Amlsblalt verlaulbart werden wird. E» wurde am Proporzsystem festgehalten. Die Dekrete betreff» der ad ministrativen Autonomien der neuen Provinzen, sowie die Bildung der beratenden provinzialkommlssionen. welche damit beauftragt werden sollen, die endgültige Systemisierung der neuen Provinzen vorzuberelten. werden bereits in den nächsten Tagen verlaulbart werden. Rom, 15. Sevtember. Folgende Dekrete stehen unmittel bar vor der Veröffentlichung: Ein Dekret über die staatliche und autonome Verwaltung

in den neuen Provinzen, sowie ein Dekret vom 8. September, da» die Gebiet, und Zentralkom- mifsion für die neuen Provinzen einsetzt und deren Geschäfts ordnung regelt. Dantekongreh in Trient und Entaationallsierung Südtlrols. Rom. 15. September. Die Zenlralleitung der Danle- aefellfchast Hai bereit» da» Programm für den Dantekongreh in Trient am 28. September festgesetzt. Im Programm er scheint u. a. die Propagandatätigkeit dieser Gesellschaft in Südtirol und dem gemischtsprachigen Gebiete zweck» Jlalieni

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Volksbote
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Seite 1 von 14
Datum: 15.09.1921
Umfang: 14
sich jedoch dem Gedanken durchaus nicht fremd, daß unsere Forderungen in der Militärfrage irgend wie durchführbar seien, Das Falschspiel Salatas. Als nach den Wahlen unsere Abgeordneten zum erstenmal« vor den Leiter des Zentralamtes für die neuen Provinzen hintraten, wurde die Mili tärfrage aufgeworfen. Salata antwortete auswei chend. Cr tat so, als ob die Angelegenheit noch lange nicht dringend sei. Mit keinem Worte wur den die Abgeordneten darauf aufmerksam gemacht, daß etwas in Schwebe fei. Kurz

nach dem Empor kommen des Ministeriums Bonomi tauchte in den Blättern die Nachricht auf, daß das italienische Militärgesetz auf die neuen Provinzen ausgedehnt werde. Wir sprachen neuerdings bei Exzellenz Sa lata vor und auch beim Ministerpräsidenten Bo nomi, die uns erklärten, die Regierung könne von der Ausdehnung des ital. Militärgesetzes nicht ab- sehen, weil sonst die Staatshoheit erschüttert wer de. Immerhin können gewisse Ausnahmen gemacht werden und wir wurden aufgefordert, diesbezüg liche Vorschläge

zu erstatten, jedoch müßten solche Ausnahmen für das gesamte Gebiet der neuen Provinzen gelten. Salata vertröstete wieder mit dem Hinweis, daß wir für den Augenblick keiner lei Besorgnisse zu haben brauchten. Die Dienst pflicht werde ja nicht von heüte aus morgen einge führt werden. Gleich darauf erfolgte eine Anfrage im Senate, in deren Erwiderung der Kriegsmini ster erklärte, daß die Ausdehnung des Wehrgesetzes auf die neuen Provinzen unmittelbar bevorstehe. Die Abgeordneten des Trentino verlangten

. Falls Ausnahmen gemacht würden, so müßten sich die selben auf alle neuen Provinzen erstrecken. Be züglich der weiteren Pläne äußerte sich der Kriegsminister, daß die deutschen Rekruten in den großen Städten Italiens ihre Dienstpflicht ableisten müßten, um so mit der Grö ße Italiens vertraut zu werden. Die Konferenz ist also ergebnislos verlaufen. Als der Kriegsmini ster nach Südtirol kam, sagte er, der Entwurf über die Rekrutierung liege schon von früher her vor. Erleichterungen und Ausnahmen

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 15.09.1921
Umfang: 8
. ? > ^ ^ WichtigeDettete. Die staatliche und autonome Verwaltung, ^die Beratungskonmnfsionen.- . . Rom, 14. September. Folgende Dekrete stehen unmittelbar vor der Veröffentli chung: Ein Dekret über die staatliche und autonome Verwaltung in den neuen Pro vinzen sowie ein Dekret vom 8. September 1921, das die Gebiets- und zentralen Be ratungskommission für die neuen Provin zen einsetzt -und deren Geschäftsordnung regelt. ' -, - ' Der Minister für die neuen Provinzen Exz. Salata hat sich bereits

am 4. d. M. vor den Vertretern des Trentino über die provisorische Systemisierung der neuen Provinzen geäußert. Demnach werden bis zur verfassungsmäßigen. Regelung außer ordentliche provisorische Landes- ausschüsse eingesetzt. Diese haben das Recht, der Regierung die Erlassung von ge setzgeberischen Vorkehrungen, die in die Kompetenz des Landtages fallen, vorzu schlagen. Diese Ausschüsse werden von der Regierung ernannt. Zur. Regelung der endgültigen Einrich-. tung der neuen Gebiete ist serners die Ein- setzung

von beratendenKommis- sione n beabsichtigt. . Diese haben die Auf gabe, geeignete Vorschläge für eine defi nitive Gestaltung aller Zweige der Verfas sung zu machen, z. B. über die Abgrenzung der Provinzen, die Bestimmung der Lan des- und Gemeind'eautonomie und der dem Provinziallandtag zustehenden gesetzgeben den Rechte. Es werden drei derartige Kom missionen eingesetzt, darunter eine für die Wenezia Tridentina. Mitglieder der Lan deskommissionen sind die Senatoren und -Abgeordneten der betreffenden Wahlkreise

und eine Anzahl von Mitgliedern, die der Ministerpräsident aus den politischen Par teien ernennt. Die Zähl dieser Mitglieder darf nicht größer fein, als die Hälfte der Gesamtzahl der Senatoren und Deputier ten. In Rom wird eine Wköpfige Zentral kommission gebildet, die der Ministerpräsi dent ernennt und zu welcher ebenfalls Par teivertreter beigezogen werden sollen / : ^^ ItalßStk - Königsbesuch m den neuen Provinzen. Wie verlautet, steht in absehbarer Zeit der Besuch des Königs im Trentine bevor

und es „Bozner Nachrichten' 15. September igZi' sei möglich, daß der Körng seinen Besuch auch nach Südtiro^ ausdehnt. Die WehrMicht in des neuen Provinzen. Aus R o m, 14. ds., wird folgendes ge meldet: Kriegsminister G a s p aro t t o hat mit Senator Salata und den kompetenten Stel len im Kriegsministerium und Marineministe- rium über die endgMge Fassung der vom Mi nisterrat beschlossenen Dekrete betreff Ausdeh nung des Gesetzes und der' Verordnungen über die Rekrutierung zu Heer und Marine beraten. Es wurde

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Volksbote
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Seite 2 von 14
Datum: 15.09.1921
Umfang: 14
gestellte Ausdeh nung des italienischen Wehrgesetzes auf die neuen Provinzen im Gesellenvereinshause in Bozen versammelten Gemeindevertreter, Vor steher und Bürgermeister Südtirols erblicken in der Absicht der ital. Negierung, die Söhne un seres Landes zum italienifchenHeeresdienste her anzuziehen, eine ungeheuerliche, nicht zu verant wortende Schädigung der nationalen, kulturel len und wirtschaftlichen Interessen der Südtiro ler Bevölkerung sowie auch der gesamtstaatlichen Jnteresien Italiens

veröffentlichte, durch das die Pflicht des Militärdienstes nun auch auf Südtirol ausgedehnt wird. In diesem Gesetzesdekret heißt es u. a.: „Der Ministerrat hat über Vorschlag des Kriegsministers das Gesetz über die Ausdehnung der Wehrpflicht auf die neuen Provinzen beschlos sen. Danach müssen alle jene Bürger, die bereits unter Oesterreich rekrutiert waren, neuerdings in die Listen eingetragen werden. Diejenigen, welch« noch nicht gemustert wurden, haben sich der Mu sterung zu unterziehen

zusammen zuarbeiten. auch wenn wir wollten. Die Versammlung verlieh der Zustimmung zu den Ausführungen Toggenburgs in folgender mit Stimmeneinhelligkeit aufgenommenen Entschlie ßung Ausdruck. „Die heutige Vorsteheroersammlung nimmt Kenntnis davon, daß die Regierung die Einset zung von außerordentlichen Landesausschüssen in den neuen Provinzen beabsichtigt. Sie begrüßt es, daß, — wenn auch nur in provisorischer und in den Landesgesetzen nicht vorgesehener Weise, — endlich ein Schritt

, direkten Steuern und die riesigen neuen indi rekten Italiens. Eine nicht mindere Belastung stellt der neue Zolltarif dar. Eine maßgebende Stelle hat ihre Verwunderung darüber ausgedrückt, daß das Erträgnis der Steuem in den neuen Provinzen doppelt so hoch war, als es veranschlagt war. Das beweist einfach daß man in Italien mit Steuerhinterziehungen rechnet, die Steuern keines wegs strenge eintreibt, während bei uns die Steu erbehörden erpresserisch vorgehen. Als sich die Ab geordneten für di« Erhöhung

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 47 von 60
Datum: 15.09.1921
Umfang: 60
Angaben der diesbezüglichen Zollquit tung (Eub. 4) ; 5. die von anderen Provinzen des Reiches bezogene Biermenge auf Grund der Angaben der betreffenden Frachtur kunde (Eub. 5); 6. das von im Lande 'wohnhaften Per sonen bezogene Bier, ebenfalls auf Grund der Angäben der diesbezüglichen Frachturkunde; 7. das in die Brauerei zurückge brachte Bier (Retour-Bier) von Perso nen, die die Uebernahme der Sendung aus irgend einem Grunde verweigert ha ben; die Eintragung hat in diesem Falle ebenfalls

13) oder in andere Provinzen des Reiches (Ru- bruek 14); 12. Vor- und Zunahme und Wohnort •des ausser Landes wohnhaften Empfän gers (Rubrik 15) ; 13. Menge des verdorbenen und des wegen vernichteten oder zum menschli chen Genüsse unbrauchbar gemachten Bieres und Datum des diesbezüglichen Konstatierimgsprotokolles (Rubi*. 17 u. 16); ' 14. Menge des infolge eines zufälligen Ereignisses! (Ausrinnen der Fässer und. dgl.) zugrunde gegangenen Bieres und Datum des betreffenden Konstatierungs- protokoTies (Rubriken

» ergibt sich dann der ver bleibende Vorrat, welcher im Register als Anfangspost am ersten Tage des da rauffolgenden Vierteljahres zu übertra gen ist. Der erste Regiisterabschlnss ist am 31. Dezember 1921 vorzunehmen.' § 6. Beilagen dei? Registers. Dem Register sind beizuschliessen : <a) die Frachtdokumente (Fracht briefe, Zollerklärungen für die Einfuhr) betreffend die Biermengen, welche vom Ausland* von anderen Provinzen des Reiches >oder von anderen Bierbraue reien des Landes bezogen

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 24 von 60
Datum: 15.09.1921
Umfang: 60
1 - auflage massgebende Alkoholgehalt (Grad) der aus anderen Provinzen des Reiches bezogenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wird wie folgt festge setzt : reiner Spiritus (raffiniert) 05 Grade rektifizierter Spiritus aus Melasse 90 » Weingeist (französ.) 85 » Cognac 55 » Ehum 55 » Brannwein 50 » Fernet 35 » Andere nicht versüsste Liqueure 40 » Andere versüsste Liqueure 30 » Von dieteem Masstabe kann (abgegan gen und die Auflage auf Grund des tat sächlichen Alkoholgehaltes der Flüssig keit bemessen

werde. § 7. Befreiung uncl Rückvergütung der Auflage. Die Befreiung von der Landesauflage beziehungsweise die Rückvergütung der selben wird bewilligt : a) für die von Brennereien oder von Liqueurfabriken sei es in das Ausland.,. §el es in andere Provinzen des Reiches, ausser Landes geb,racihten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, unter der Bedin gung jedoch, dass jede Ausfuhr derarti ger Getränke dem Landesgefäll,samte *n Trento angezeigt werde und der Aus'- tritt derselben aus dem Verwaltungsge biete des Landes

durch Vorlage, im Ori ginal oder in Abschrift, der diesbe züglichen Zollausfuhrserklärung (in's Ausland) bezw. der für derartige Sen dungen in andere Provinzen des Mei ches vorgeschriebenen Zirkulatiónsbol- lette nachgewiesen werde; b) für die Verwendung von Spiritus zu gewerblichen Zwecken (z. B. Essiger zeugung), insoweit derselbe von, der ära risch e.n Produktionsabgabe oder Erzeu gungsgebühr (tassa di fabbricazione) be freit ist ; c) für Spiritus, welcher 'in Spitälern zu medizinischen

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