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Volksbote
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Seite 10 von 14
Datum: 23.10.1969
Umfang: 14
Verordnungen, ein heitlich in allen Provinzen durchgeführt. Es wurde nicht nur die zentralisierte Da tenverarbeitung durchgeführt, sondern auch die Vereinheitlichung der laufen den Arbeiten der Datenerfassung bei den Provinzämtern. Die einheitliche Orga nisation ist eine unerläßliche Vorausset zung für die Bedeutung der Milchlei stungsprüfungen, welche die Grundlage für die Verwirklichung des Aufbaues und der Verbesserung der züchterischen Arbeit sind. Es ist erfreulich, festzustellen, daß so wohl kleine

registriert und die Leistungsab schlüsse für die Leistungsdauer jeder ein zelnen Kuh in beschleunigtem Maße übermittelt; weiters werden Erhebungen und Studien der produktiven Eigenheiten durchgeführt, welche von bemerkens wertem Interesse, sowohl technischer wie wirtschaftlicher Natur sind. In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. De zember 1968 wurden in 83 Provinzen die Leistungsprüfungen durchgeführt. Von diesen haben nur 18 Provinzen die Daten dem Zentralamt aus technisch organisatorischen Gründen

nicht über mittelt. Im vergangenen Jahr haben sich den im Jahre 1967 zusammengeschlossenen 49 Provinzen noch die Provinzen Ascoli Piceno, L'Aquila, Avellino, Bozen, Ca gliari, Chieti, Cuneo, Catanzaro, Gros seto, Massa Carrara, Pescara, Pavia, Ro vigo, Sondrio, Treviso und Vercelli an- geschlossen. Die Situation der Milchleistungsprü fungen auf dem gesamten Staatsgebiet im Jahre 1968 — aufgeteilt nach Provin zen, Regionen und Zonen — ergibt, daß 370.658 Kühe der Leistungsprüfung un terstellt wurden

bei den Schwarzbunten, 63.863 beim Braunvieh und 14.657 bei anderen Rassen. Die Sta tistik ergibt, daß 9 Provinzen (Brescia, Cremona, Mantua, Mailand, Udine, Mo dena, Parma, Reggio Emilia, Rom) mit jeweils über 10.000 Stück 54,2 Prozent des Gesamtbestandes kontrollieren, wäh rend 19 Provinzen mit jeweils weniger als 1000 Stück nur 3,2 Prozent kontrol lieren. (Anmerkung: Dieser Vergleich ist nicht stichhaltig, da es sich bei den 19 Provinzen um Bergzonen handelt, wo die Durchführung der Leistungsprüfun gen gegenüber

dem Flachland geogra phisch, organisatorisch und finanziell erheblich erschwert ist.) Bei 236.484 Leistungsabschlüssen er gibt sich ein Durchschnitt von 4195 kg Milch mit 3.69 Prozent Fett. Der durchschnittliche Eiweißgehalt ist nicht angeführt, da vorläufig nur eine beschränkte Anzahl von Provinzen an der Durchführung der Eiweißprüfung interessiert ist. In der Folge werden auszugsweise die die Provinz Bozen betreffenden Daten und Ergebnisse angeführt und vergleichs weise die der umliegenden Nachbarpro

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Zeitungen & Zeitschriften
Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 06.02.1998
Umfang: 16
finanziell unterstützt. Wer im laufenden Jahr Aktionen mit dieser Zielsetzung durchführt, kann im Sinne des Landesgeset zes Nr. 4 aus dem Jahr 1989 um einen Beitrag ansuchen. Die Anträge an das Landesamt für Familie, Frau und Jugend in Bo zen müssen bis spätestens 16. Februar eingehen. Tageszeiten«: Onorevole Boa to, auf Ihren Antrag hin wird es in der neuen Vcilassung Ita liens heißen: „Die Region Trentino-Südtirol setzt sich aus den autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen“. Ist das ein billiges

Provinzen Bozen und Trient ausdrückt. Damit haben wir in der Verfassung eine tripolare Ausrichtung der Südtiroler und Trentiner Autonomie verankert. Sie meinen die Verankerung der beiden Provinzen in der Verfassung? Genau. Denn damit wurden ne ben der Region „Trentino-Südti- rol" zum ersten Mal auch die bei den autonomen Provinzen in der Verfassung festgeschrieben. Das ist nicht nur ein wichtiger Schritt, sondern es ist eindeutig eine "hi storische Wende. Dieser Passus in der Verfassung bestätigt

zum ei nen die Existenz der Region, zum anderen aber dreht er gleichzeitig das Verhältnis Region-Provinzen um. Oberste Verwaltungseinheit ist nicht mehr die Region, aus der die beiden Provinzen hervorge hen. sondern man geht von den beiden Provinzen aus, die zusam men dann die Region bilden. Rine Änderung ohne prakti sche Auswirkungen ? Ganz im Gegenteil. Wenn im Frühjahr 1999 dieser zweite Teil der Verfassung in Kraft treten wird, dann werden Südtirols Landtagsabgeordnete nicht mehr Die Tiroler

Phase, wo die beiden Provinzen Trentino und Südtirol ihr Autonomiestatut an die neue Verfassung anpassen müssen. Einmal müssen die neuen Kom petenzen eingefügt werden, die nach diesei- Reform auch die Re gionen mit Normalstatut erhal ten und zum zweiten muß das Statut dieser neuen Ausrichtung der Südtiroler und Trentiner Au tonomie angepaßt werden. Eine Ausrichtung, in der das bisherige Verhältnis Region-Provinzen auf den Kopf gestellt wird. Steckt hinter Ihrem Antrag auch eine Abfuhr an die SVP

die jeweilige autonome Provinz ist. Die Institution Region bleibt bestehen, wird damit aber zum Ort der gegenseitigen Abstim mung beider Provinzen. Aber mit welchen Kompeten zen? Man wird das Verhältnis Region- Provinzen neu entwerfen müs sen. Die beiden Provinzen sollen die Kompetenzen der Region festlegen. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, daß die Regi on jene Kompetenzen wahr nimmt, die über die beiden Pro vinzen hinausgehen. Probleme, die überprovinziell sind. Etwa Umwelt- oder Verkehrsproble

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Der Standpunkt
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Seite 5 von 12
Datum: 12.04.1957
Umfang: 12
■A armes Schichtung des Volkseinkommens und der Verbrauchsausgaben in den verschiedenen Provinzen Italiens Italien ist in 92 .Provinzen eingeteilt. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihrer geographischen Struktur und be- völkerungsmässigen ' Zusammensetzung voneihanaeri'söriderh' weisen auch in Ein kommensbildung und' Verbrauchsent wicklung beträchtliche Unterschiede auf. Es ist hier unmöglich, alle einzelnen 92 Provinzen zu berücksichtigen. Es ist all gemein bekannt, dass das Volkseinkom

der Bevölkerung der ver- schiedenen Gebiete an der Gesamtbevöl kerung, berücksichtigen. Bezieht man das Volkseinkommen im Jahre 1955 auf die Kopfzahl der Bevölkerung ln den einzelnen Provinzen, so wird ‘ die ganze Problematik des Gegensatzes von Nord- und Süditalien drastisch verdeutlicht: Einem durchschnittlichen prö-Kopf-Eln- kommen in der Provinz Mailand von 450.000 Lire lm Jahre 1955 stand ein pro- Köpf-Einkommen von nur 76.169 Lire in der Provinz Aveliinö gegenüber. Provin zen wie Ennä, Catanzaro

, Benevento, Agrigento, Lecce, Reggio Calabria, Co- senzä, Potenza und Caserta wiesen durchweg ein pro-Kopf-Einkommen Von weniger als 100.000 Lire im Jahre 1955 auf. Die zehn reichsten Provinzen waren dagegen Mailand (450.000 Lire), Vercelli (425.190 Lire), Val d’Aösta (386.000 Lire); Imperia (378.000 Lire), Turin (356.800 Li re), Savbna (325.5000 Lire),' ; Varese (317.200 Lire), Novara (307.800 Lire), und Rom (305.660). Die Provinzen Bozen und Trient standen an 13. und 26. Stelle mit 283.230 Lire bzw

. 227.800 Lire. Das durchschnittliche pro-Kopf-EIn- kommen' in ganz Italien im Jahre 1955 betrug 202.386 Lire. Setzt man diesen Wert ’= 100, so' ergeben'■ sich Indexzif fern, die in Mailand 222,4. in Vercelli 210,1, in Varese 156,7, ln Rom 151, in Bo zen 139,9 und in Trient 112,6 ausma chen; gegen Werte, die in den Südpro vinzen durchweg. unter 100 liegen und in zwölf südlichen Provinzen sogar nicht einmal die Indexzahl 50 erreichen. Die ganze Armut des italienischen Südens wird durch diese nüchternen

Zahlen il lustriert. Man hat versucht, auch die Ver brauchsausgaben in Gesamtitalien und ln den. einzelnen Provinzen zu erfassen. Dabei , hat man sich auf statistisch re lativ leicht greifbare Werte beschränkt,, wie Zahl der Radiohörer, Ausgaben für Tabak, für Theater und Kino, für den Verbrauch von elektrischem Strom für Beleuchtungszwecke und für Kraftfahr zeuge. Eine dementsprechend ermittelte Tabelle ergibt folgendes Bild: - Aufschlussreich sind auch die Zahlen bereits erwähnten Regionen folgende

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Volksbote
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Seite 1 von 12
Datum: 18.03.1970
Umfang: 12
das Dringlichkeitsverfahren genehmigte. Wir müssen erwarten, daß die Behandlung des Gesetzentwurfes in Kammer und Senat auch dementsprechend schnell vor sich geht. Das Veimögen und die Finanzen Art. 30 Die Benennung des V. Teiles des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, ge nehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgende ersetzt: „Oeffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen.“ Art. 31 Nach dem Artikel 58 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz

vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Artikel 58 b ein gefügt: „Die Provinzen übernehmen, in Über einstimmung mit den neuen, ihrer Zu ständigkeit übertragenen Sachgebieten, im Bereich ihres eigenen Gebietes die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und des unbeweglichen Vermö gend des Staates und die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und Ver mögens der Region, wobei auf alle Fälle jene, die das öffentliche Gut des Mili tärs, Dienste von staatlichem Charakter und Sachgebiete

der Einnahmesteuer im Gebiet der Region, berechnet abzüg lich der Anteile, die von Gesetzes we gen den Lokalkorperschaften zustehen.“ Art. 33 . Der Artikel 60 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird aufgehoben. Art. 34 Der Artikel 61 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfas sungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „An die Provinzen wird der Ertrag der in den jeweiligen Gebieten eingeho benen

. 36 An den Artikel 65 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Absatz angefügt; „Die Provinzen sind befugt, in dem vom obengenannten Regionalgesetz zu gelassenen Grenzen Zusatzsteuem zu den von der Region festgesetzten Steuern aufzuerlegen.“ Art. 37 Im Artikel 66 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die Worte: „Die Region hat“, ersetzt durch die Worte

: „Die Re gion und die Provinzen haben“ und die Worte: „von ihr“ durch die Worte: „von ihnen“. Art. 38 Nach dem Artikel 68 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die folgenden Artikel ein gefügt: „Artikel 68b. An die Provinzen wer den folgende Anteile des in den jewei ligen Provinzen eingehobenen Ertrages der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten: a) neun Zehntel der progressiven Komplementärsteuer auf die Gesamtein

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Der Standpunkt
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Seite 6 von 12
Datum: 03.07.1953
Umfang: 12
Kegion und Verfassungsgericlitshoi (ii) {Vergleiche dazu den Artikel in Nummer 20 des a Standpunkt ») Das Gesetz Nr. 87 vom 11. März 1953 hat für unsere Region noch einen zweiten 6ehr wichtigen Aspekt, der sich aus dem zweiten Absatz des Artikels. 36 ergibt. Es heisst hier, dass alles, was ,das Gesetz über die Fragen der Verfassungsmässigkeit der Gesetze der Republik und der Regionen enthält, "auch auf die beiden Provinzen der Region Trentino-Tiroler Etschland anzu wenden ist. Das bedingt

kann" und,-nicht '’..auch die Provinzen. Man könnte die" Meinung vertreten,' dass' 'die Ausdehnung dieses Rechtes, auf die Provin zen in. dem Geist .des Statuts liege; in der Autonomie des Trèntino-Tirolér Etschlandes bilden die beiden Provinzen im Kern zwei Körperschaften, die als kleine Regionen aufzufassen sind und im besonderen mit gesetzgeberischen Befugnissen ausgestattet sind, die qualitativ ' den gesetzgeberischen Befugnissen der Region gleich sind — und diese besondere 'Form der Autonomie, so könnte man sagen, sei

an sich schon aus reichend, um den Provinzen das gleiche Recht der Anfechtung gegenüber den Ge setzen der Republik zuzusprechen, das die Region besitzt. Dagegen aber kann man einwenden, dass die zitierte Bestimmung des Statuts, die das Recht der Anfechtung staatlicher Ge setze auf die Region beschränkt, nicht als Ergebnis einer Lücke des Verfassungstextes aufzufassen ist, sondern als Beweis des Willens des Verfassunggebenden, die beiden Provinzen von einem solchen Rechte aus- zuschliessen; es scheint'in

hat, jede der beiden Provinzen könne ihre Anträge auf Anfechtung staatlicher Gesetze im Regio nalrat geltend ■' machen, umsomehr, als dieser durch die Vereinigung der beiden Provinzialräte (Landtage) gebildet wird, und auch in Erwägung dessen, dass meistens die Verletzung der Bestimmungen des Sta tuts über die Rechte und Befugnisse der Provinzen gleichennassen beide Provinzen betreffen und folglich unmittelbar den gan zen Regionalrat interessieren würde. Inso fern das Statut mit Vorbedacht die Provin zen

weiteren Gesichts punkten die Materie der Anfechtung, die im Statut vorgesehen ist. Zunächst fügt sie den im Statut niedergelegten Möglich keiten der Anfechtung (regionale und provinziale Gesetze durch die Regierung; regionale Gesetze . durch die Provinzen, provinziale Gesetze durch die Region und durch die andere Provinz), die Anfechtung der . regionalen und provinzialen Gesetze durch andere Regionen und die Anfechtung der Gesetze anderer Regionen durch die Region und die Provinzen hinzu

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Volksbote
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Seite 1 von 16
Datum: 12.03.1970
Umfang: 16
des „Verfassungsgesetzentwurfes über die Ände rung und Erweiterung des Sonderstatutes für Trentino-SUdtirol“ behandelt. Sie enthalten im wesentlichen die 'Aufzählung .der primären und sekundären Zustän digkeiten der Region und der beiden Provinzen. Dieser zweite Teil, in dem die Art. 10 bis 29 des insgesamt 65 Artikel umfassenden Verfassungsgesetzentwurfes wiedergegeben werden, betrifft zum Teil den Übergang und die Neuregelung wei terer Zuständigkeiten von der Region auf die Provinzen, das große Kapitel der Regelung für die deutsche

und ladinische Schule sowie eine Reihe von Maß nahmen, für die einvernehmliches Vorgehen von Staat und Provinzen oder zu mindest das Anhören der Provinzen vor der Ergreifung. von staatlichen Maß nahmen vorgesehen ist. Außerdem umfaßt diese Veröffentlichung die neuen Vor schriften für die Wahl von Regionalrat und Landtag sowie der entsprechenden Ausschüsse und ihre Zuständigkeiten sowie die Garantien für die Sprachgruppen außer der Bilanzgarantie, die in einer weiteren Fortsetzung in Zusammenhang

mit der Neuregelung der Finanzierung für Region und Land behandelt werden wird. Neuregelung für Art. 10 Der Art. 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „Bezüglich der Genehmigungen für große Wasserableitungen zum Bau von Wasserkraftwerken Und die diesbezüg lichen Terminverlängerungen können die territorial zuständigen Provinzen jederzeit bis zur Abgabe des endgülti gen Gutachtens des Obersten Rates

für die öffentlichen Arbeiten ihre Einwen dungen und Einsprüche vorlegen. Ebenso haben die Provinzen die Be fugnis an das Oberste Gericht für öffentliche Gewässer gegen die Geneh- migungs- und Verlängerungsdekrete Be rufung einzulegen. Die Präsidenten der territorial zu ständigen Landesausschüsse oder ihre Beauftragten werden eingeladen, mit be ratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für die öffentlichen Ar beiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Maßnahmen ge prüft

und ko stenlos den Provinzen Bozen und Trient — für öffentliche Dienste und für Benutzergruppen, die mit Provin zialgesetz festzülegen sind, — 220 kWh je kW mittleren Nominalwertes der kon zessionierten Kraftmenge zu liefern; diese müssen beim Erzeugerwerk oder auf den mit dem Erzeugerwerk verbun denen Hochspannungsleitungen an dem für die Provinz am günstigsten gelege nen Punkt übergeben werden. Ebenso bestimmen die Provinzen mit Gesetz die Richtlinien für die Festset zung des Preises der oben genannten

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Volksbote
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Seite 9 von 16
Datum: 07.07.1977
Umfang: 16
auf dem Gebiete des stationären Krankenhaus aufenthaltes mit Beginn vom 1. Jänner 1975 den Krankenkassen abgenommen und auf die Regionen lind autonomen Provinzen übertragen. Gleichzeitig hat das erwähnte Gesetz auch schon ge wisse Vorbereitungen zur Auflösung der Krankenkassen getroffen. So wurde für alle gesamtstaatlichen Krankenversiche rungsinstitute bereits ab 1. Juli 1975 die Auflösung der ordentlichen Verwal tungsorgane und die Ernennung eines kommissarischen Leiters vorgesehen. Auch die Wechselseitigen

die Krankenbetreuung fort gesetzt werden sollte. Man rechnete zwar mit Sicherheit damit, inzwischen noch rechtzeitig das staatliche Grund satzgesetz über die Gesamtreform her auszubringen, zu dem dann die einzel nen Regionen und autonomen Provinzen selbst Durchführungsgesetzc hätten er lassen können. Die Erlassung dieses staatlichen Grundsatzgesetzes ist jedoch durch vielerlei Meinungsverschiedenhei ten unter den politischen Kräften und insbesondere durch die vorzeitige Auf lösung des Parlaments im vergangenen

treten. Dieses Gesetz, das von der Kommis sion aus zwei verschiedenen Gesetz entwürfen zusammengcstellt und durch einige weitere Bestimmungen ergänzt worden ist, sieht im wesentlichen folgen des vor: Mit Beginn vom 1. Juli 1977 gehen die Verwaltungsfunktionen der Kranken kassen auf dem Gebiete der Kranken betreuung auf die Regionen und die autonomen Provinzen Bozen und Trient über (die autonomen Provinzen Bozen und Trient sind erst über Antrag von Dr. Riz hinzugefügt worden). Bis zum Inkrafttreten

und deren Prä sidenten übernehmen die Funktion eines' kommissarischen Leiters. Einem Abände rungsantrag von Dr. Riz ist es zu ver danken. daß vor der Auflösung der erwähnten Verwaltungsorgane in der Re gion Trentino/Südtirol die autonomen Provinzen angehört werden müssen. Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten kommisarischen Lei ter der gesamtstaatlichen Krankenversi cherungskörperschaften als auch die der Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Bozen und Trient übernehmen ab 1. 7. 1977

der Krankenkassen ein gesetzt, welches bis zum Inkrafttreten der Sanitätsreform im Amt bleibt. Daß diesem Komitee auch je ein Vertreter der autonomen Provinzen Bozen und Trient angehört, ist durch einen Ab änderungsantrag von Dr. Riz erreicht worden. Das Komitee erläßt u. a. zwin gende Richtlinien, um die Tätigkeit be treffend die Auflösung der einzelnen Körperschaften zu programmieren und zu koordinieren. Um dies zu erleichtern, erstellen die Kommissäre der einzelnen Krankenkassen bis zum 31. 12. 1977 aufgrund

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Rundschreiben des Präfekten von Bozen
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Seite 1 von 7
Datum: 17.10.1944
Umfang: 7
PRÄFEKT® BOZEN Bozen,den 17. Oktober 1944. PREFETTÜRA BI BOLZANO 242/3 RUNDSCHREIBEN Nr. 278/44 1♦) An alle komm.Buergermeister der Provinz Bozen 2.) An die Provinzverwaltung Bozen« in Brixen,Hotel Excelsior Betrifft: Gewährung der SonderZulage an die Beamten und Ange stellten der Provinzen und Gemeinden - Verlängerung auf -weitere drei Monate. Bezug : mein Rundschreiben vom 9*9*1944,Nr.241/44. Laut Pkt.1) des bezogenen Rundschreibens war die Gewäh rung der SonderZulage im Sinne

der VerwaltungsanOrdnung des Ober sten Kommissars vom 3^ . 8 -1944; II/203/0,vorläufig auf drei Mona te,vom 1.7. - 30.9.1944,befristet. Der Oberste Kommissar für die Operationszone Alpenvor land hat nun mit Erlass vom 12.10.1944* II/203/1 Dr.HV/co,die Ermächtigung erteilt,die Gewährung dieser Sonderzulage an die Beamten und Angestellten der Provinzen,der Gemeinden und anderer örtlicher Selbstverwaltungen im Bereiche der Provinz Bozen auf weitere drei Monate,das ist vom.1.Oktober bis zum 31.Dezember 1944,zu verlängern

. Die Sonderzulage ist fttr diese Zeit in der gleichen Höhe auszuzahlen,wie fttr die Zeit vom 1.7.-30.9»1944. Fttr die weitere Gewährung der Sonderzulage bis zum 31. Dezember 1944 bedarf es keiner neuen Beschlüsse der Provinzen und der Ggmeinden.In den Zahlungsmandaten ist auf den ursprüngli chen Beschluss und auf dieses Rundschreiben Bezug zu nehmen. Der kommissarische Präfekt gez.Dr.Karl l'inzl Ergeht z.Kts.an : 1. ) das Verkehrsamt Sterzing» 2. ) das öffentl.Krankenhaus Sterzing, 3. ) die Etschregulierungs

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Volksbote
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Seite 2 von 16
Datum: 30.10.1969
Umfang: 16
Kompetenz festzulegen; 2. Sekundäre Gesetzgebungsge walt auf folgenden Sachgebieten: a) Handel. b) Nutzung der öffentlichen Gewäs ser, ausgenommen die großen Wasser ableitungen zu Zwecken der Elektro energie; Abänderung des Art 10 des Statutes zwecks Übertragung an die Provinzen der Leistungen und Lieferungen von elektrischer Energie, inbegriffen, soweit anwendbar, die Bestimmung des dritt letzten Absatzes, auf Grund welcher die Region bei Gleichheit der Bedingungen bei Konzessionen großer

. Das Industrieministerium wird Ent scheidungen hinsichtlich der Aktivität des ENEL in den Provinzen nur nach Anhörung der Provinzialverwaltungen treffen. c) Übergang der gegenwärtigen Re gionalkompetenz auf dem Gebiet der Förderung der Industrieproduktion auf die Provinz. Von den jährlich für die Durchfüh rung von Gesetzen, welche Subventionen für die Förderung industrieller Tätigkeit vorsehen, zu Lasten des Staatshaushal tes ausgeworfenen Geldern wird das In dustrieministerium der Provinz Bozen die für sie bestimmten

Quoten zur Ver fügung stellen. Diese Quoten werden nach Anhörung der Provinz unter Be rücksichtigung der budgetären Möglich keiten und des Bedarfs der Bevölkerung festgelegt. Die Verwendung der erwähn ten Gelder erfolgt im Einvernehmen zwischen Staat und Provinz *). Fußnote: *) Obige Formulierung wird durch eine allfällige Aenderung im Zusammenhang mit der Prozedur der Programmierung geändert. 3. Abänderung des Art. 8 des Statuts, um den Provinzen die Befugnisse einzu räumen: a) die Eröffnung

die Errichtung eines Kreditinstitutes der Südtiroler Raiffeisenkassen auf Lan desebene genehmigen. 5. Befugnis, in den Provinzen kom munalisierte Betriebe für die Verteilung von Elektroenergie einzurichten (Abän derung des Art. 4, Ziff. 5, des Gesetzes Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962). 6. Ernennung des Handelskammerprä-, sidenten durch die Provinz, solange nicht diese. Bestellung durch Regionalgesetz den verschiedenen interessierten Grup pen mittels Wahl Vorbehalten wird. 7. Übertragung der Zuständigkeit

per le tre Venezie“ im Gebiete der Region Tren- tino-Südtirol, mit Zuweisung der dort bestehenden Liegenschaften nach Anhö rung der interessierten Provinzen. 9. In Erwartung einer allfälligen Re vision des Gesetzes über die Einschrän kungen, denen die Übertragungen von Immobilienbesitz in der Provinz Bozen unterworfen sind, Anwendung dieses Gesetzes mit besonderer Rücksicht nahme. Soziale und kulturelle Materien A) Bestehende Zuständigkeiten: Primäre Gesetzgebungsgewalt auf den Sachgebieten

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Volksbote
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Seite 2 von 12
Datum: 05.03.1970
Umfang: 12
“ ja auf das Staatsvolk, also die Italiener aller Provinzen bezieht. Wenn nun auch der Schutz der Minderhei ten unter das „nationale Interesse“ fällt, so bedeutet das die Gleichstellung der Ange hörigen der Minderheiten in dieser Hin sicht mit dem Staatsvolk — eigentlich eine logische Sache. Verschiedentlich geäußerte Einwände, daß die bloße Einführung in den Artikel 4 des Statutes eines Passus, wo nach der Minderheitenschutz unter das „nationale Interesse“ falle, nicht genüge, zumal dabei nicht ausdrücklich

von Bankschaltern der anderen Kredit anstalten wird nach Anhören des Gut achtens der betreffenden Provinz vom Schatzminister erteilt. Die Provinz ernennt nach Anhören des Gutachtens des Schatzministers den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Sparkasse.“ Kommentar: Durch den Artikel 4 des Verfassungsgesetzentwurfes geht die Zuständigkeit zur Eröffnung von Bankschal- tem, die nach dem jetzigen Statut die Re gion hat. auf die Provinzen über. Außer dem erhalten die Provinzen neu die Zu ständigkeit

für die Ernennung des Prä sidenten der Sparkasse. Durch obige Neu fassung wird der Artikel 8 des jetzigen Autonomiestatutes ersetzt. Über die beiden folgenden Artikel 9 und 10 des jetzigen Statutes, welche die großen Wasserableitungen für Elektrowerke betreffen, wird erst später zu sprechen sein. Befugnisse der Provinzen Art. 5 Der Artikel H des Sonderstatutes für Trentino-SUdtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948 Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „Die Provinzen haben die Vollmacht

und der auf alten Satzungen oder Gepflo genheiten beruhenden Familienge meinschaften; 9. Handwerk; 10. Wohnbau, der auf irgendeine Art, ganz oder teilweise durch Finanzie rung mit öffentlichen Geldern sub ventioniert wird, einschließlich der Begünstigungen für den Bau von, Volkswohnhäusem in von Kata strophen betroffenen Gebieten und der Tätigkeit,' die extraprovinziale Körperschaften in den Provinzen mit Hilfe öffentlicher Finanzierung entfalten; 11. Binnenseehäfen; 12. Messen und Märkte; 13. Maßnahmen

vom 26. Februar 1948 Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „Die Provinzen erlassen innerhalb der im Artikel 5 angegebenen Grenzen Ge setzesbestimmungen auf folgenden Sach gebieten: 1. Ortspolizei in Stadt und Land; 2. Volks- und Mittelschulunterricht (Einheitsmittelschule, altsprachiger, naturwissenschaftlicher und techni scher Unterricht, Lehrerbildung, Un terricht an Berufs- und Kunstschu len); 3. Handel; 4. Lehrlingswesen, Arbeitsbuch, Ka tegorien und Qualifizierungen der Arbeiter; 5. Errichtung

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Volksbote
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Seite 1 von 8
Datum: 05.02.1948
Umfang: 8
: „Ja, wenn wir jetzt die Autonomie haben, so werden wir überhaupt einen Südtiroler als Präfekten erhalten usw. usw?“ Bevor wir also unsere Meinung über dem. Wert des Autonomiestatutes zum Ausdruck bringen, wollen wir ganz kurz seinen wesentlichen Inhalt und seine Bedeutung wiedergeben. HMe jteljt es aus? Das Autonomiestatut sieht Folgendes vor: Ln Rahmen einer autonomen Region Trentino-Tiroler Etschland werden zwei autonome Provinzen Bozen und Trient ge bildet. Die Provinz Bozen umfaßt sämtliche Südtiroler Gemeinden vom Brenner

für die ganze Region. Der Provinzial ausschuß von Bozen, an dessen Spitze ein vom Provinziallandtag gewählter Präsident steht, übernimmt die Verwaltung in allen jenen Zweigen, in welchen entweder der Provinziallandtag oder der Regionallandtag Gesetze erlassen können. Die Verwaltung der beiden Provinzen von Bozen und Trient sind also von einander unabhängig und getrennt, mit Ausnahme jener Verwal tungsangelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind. Die Präfektur wird also verschwinden. Als Vertreter

der Zentral regierung wird für die beiden Provinzen gemeinsam ein Regierungskommissär er nannt, den man mit dem früheren Landes statthalter vergleichen könnte. Damit sowohl die beiden Provinzen Süd tirol und das Trentino einzeln, als auch die Region als solche ihren Aufgaben nachkom- men können, tritt der Staat einen größeren Teil seiner Einkünfte ab, und zwar bekom men die Provinzen neun Zehntel der direk ten Steuern (Grundsteuer, Bodenertrags steuer, Gebäudesteuer und Einkommen steuer), ferner stellt

der Staat der Region einen Teil der indirekten Steuern zur Ver- . fügung und von diesem muß wieder ein Teil ' für die beiden Provinzen, im Verhältnis zum i Ertrag aus den beiden Provinzen, aufgeteilt werden. Damit ist auch eine finanzielle Un abhängigkeit des Landes Südtirol vom Tren tino gewährleistet. Das Statut enthält noch eine Reihe von Bestimmungen, welche das Recht auf unsere Schulen sowie einen Einfluß auf die Sohul- verwaltung und Schulordnung usw. sichern. Damit glauben wir, den Lesern

„Tiroler Etsch land“ getreten. Die Periode des „Oberetscher- tums“ ist damit zu Ende. Selbstverständlich können wir auch den Namen Südtixol naoh wie vor frei gebrau chen. Die Verwaltung der beiden Provinzen Bozen und Trient ist praktisch vollkommen getrennt und unabhängig von einander, während im Projekt der Regierungskommis- sion die Region und damit praktisch das Trentino in den wichtigsten Gebieten auch eine Verwaltungsoberhoheit über Südtirol gehabt hätte. Im Gegensatz zum Entwurf der Regie

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Der Pfeil
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Seite 1 von 8
Datum: 01.01.1980
Umfang: 8
ein lebenserhaltendes Prinzip sieht. Der bescheidene, sparsamere, zur Hilfe am Nächsten bereite Mensch wird sich auch in Zeiten der Not bewähren. Vom religiösen Mit Recht wehren wir SOdtiroler uns gegen die Zuwanderung aus anderen Provinzen, und zwar weil dadurch unsere deutsche und ladini- sche Volksgruppe langsam in die Minderheit gedrängt und dann wohl ganz aufgesogen würde. Auf lange Sicht wäre also eine Zuwan derung der sichere Untergang unserer Volks gruppe. Daher wurden im sogenannten Paket eine Reihe

von Bestimmungen eingefügt, wel che die Fortsetzung der Zuwanderung unter binden sollten. So zum Beispiel wurde der Pro porz für die öffentlichen Stellen vorgesehen, damit es unseren Leuten ermöglicht wird, im Verhältnis zur Stärke der Volksgruppe diese Stellen zu besetzen. Dadurch würde natürlich eine weitere Zuwanderung von Italienern aus anderen Provinzen vermieden. Weiters wurde durch das Paket die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik weitgehend der Südtiroler Landesregierung übergeben

, damit dieselbe in die Lage versetzt werde, eine Wirt schaftspolitik zu betreiben, welche es verhin dert, daß weiterhin Zuwanderung aus anderen Provinzen erfolgt. Dazu ist festzustellen, daß nur dann Personen aus anderen Provinzen nach Südtirol zuwan dern, wenn in Südtirol entsprechend Arbeits plätze vorhanden sind, die sie besetzen kön nen. Falls in Südtirol nur soviele Arbeitsplätze vorhanden sind oder geschaffen werden, wie sie die einheimische Bevölkerung braucht, Standpunkt aus gesehen muß auch an die an dere

keit getan? 1. Wie aus dem Entwurf des im Auftrag der SOdtiroler Landesregierung ausgearbeiteten Landesentwicklungsprogrammes hervorgeht, gibt es bereits jetzt in Südtirol etwa 4000 Gastarbeiter, also Arbeiter aus anderen Provinzen. Weiters geht aus demselben Lan- desentwicklungsprogramm hervor, daß bis 1986 mehr als 11000 Arbeitskräfte fehlen wer den, wenn die Wirtschaftsentwicklung in Süd- Oral wie bisher weitergeht. Dies würde bedeu ten, daß bis 1986 insgesamt 15000 Gastarbei ter

aus anderen Provinzen In Südtirol sein würden. Nachdem die Mehrheit dieser Gastar beiter ihren Wohnsitz nach SOdtirol verlegen und somit die Familienmitglieder mitnehmen würde, muß bei einem Anhalten der bisheri gen Entwicklung, oder besser gesagt der bis herigen Politik der Südtiroler Landesregie rung, damit gerechnet werden, daß bis Mitte der 80tger Jahre mehr als dreißigtausend Per- Fortsetzung aut Seile 2 Wer fördert die Zuwanderung? Herausgeber Dr. Karl Plunger — Verantwortlicher Redakteur Heinrich Pernter

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Volksbote
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Seite 1 von 16
Datum: 12.03.1964
Umfang: 16
: halbjährlich 1900 Lire ln Österreich: Einzelnum mer 3,20 Schilling. - Abonnementseinzahlung und Anzeigen annahme bei allen Athesla-Geschältsstellen. SPED. IN ABB. POSTALE - GRUPPO PRIMO Nummer 11 Bozen, den 12. März 1964 44. Jahrgang Südtiroler Pilger beim Papst Trient gibt kein Geld Der Artikel 70 des heutigen Autonomiesta tutes besagt wörtlich: „Um die Provinzen (Bozen und Trient) fi nanziell in die Lage au versetzen, die dm Ge setz vorgeschriebenen Zielsetzungen zu errei chen und Aufgaben zu erfüllen

, wird ihnen vom Regionalrat jährlich ein Anteil der Steuereinnahmen der Region im Verhältnis zu dem im entsprechenden Gebiet der beiden Provinzen erzielten Ertrag zugewiesen.“ Mit der Einführung dieses Artikels in das Statut konnte und diurfte man füglich an nehmen, — wie es die seinerzeitigen Vertreter der Südtiroler Volkspartei auch taten —, daß man damit gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine wesentliche Verbesserung auf dem Gebiet der Finanzgebarung erreicht habe. Aber wie soviele andere Bestimmungen

, die vom Artikel 70 vorgeschriebenen Zu weisungen an die Provinzen aus dem Haushalt wurden perzentuell immer geringfügiger. Aus diesem Grund brachte die Fraktion der Südtiroler Volkspartei anläßlich der Debatte über den Haushalt von 1964 eine Tagesord nung ein, die folgenden Wortlaut hatte: „Der Regionalrat stellt fest, daß auf Grund des Art. 70 des Autonomiestatuts der Regio nalrat jährlich den beiden Provinzen einen Anteil der Steuereinnahmen der Region im Verhältnis zu dem im entsprechenden Gebiet

der beiden Provinzen erzielten Ertrag zu weisen muß, um die Provinzen finanziell in die Lage zu versetzen, die im Gesetze vor gesehenen Zielsetzungen zu erreichen und Aufgaben zu erfüllen; er stellt fest, daß die Zuweisung an die Pro vinzen im Jahre 1949 16 Prozent der Ge samthöhe des regionalen Haushaltes betrug und seitdem immer mehr reduziert wurde; er stellt mit Bedauern fest, daß die Zuwei sungen an die beiden Provinzen in den letz ten Jahren so geringfügig geworden sind (1964 nur 1,6 Prozent

), daß sie in keiner Weise mehr dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 70 des Statutes entsprechen. Aus diesen Gründen verpflichtet der Re gionalrat den Regionalausschuß, im Laufe der Debatte über den Haushalt für das Jahr 1964 geeignete Vorschläge für eine wesentliche Er höhung der Zuweisung an die autonomen Provinzen im Sinne des Art. 70 einzubringen.“ Im Namen der Regionalregierung erklärte Assessor Fronza zu der Tagesordnung, daß die regionale Verwaltung heuer den Provinzen nicht mehr Geld zuweisen könne

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 06.03.1999
Umfang: 16
so stark empfunden wie heute.“ Für die designierte Präsidentin sind einerseits die Beibehaltung des regionalen Rahmens, die inter nationale Ankoppelung des Son derstatuts, die Einheitlichkeit des Statuts und die Garantien für die Wahrung des guten Zusammenle bens unter den Sprachgruppen der Region einige der Eckpfeiler und Flindamente, auf denen ein neues gemeinsames Haus aufgebaut werden kann. Andererseits sind die Stärkung der Beziehungen zwi schen den Provinzen unter Aner kennung des Rechtes

auf Unab hängigkeit der beiden einzelnen Provinzen und die Entfaltung ei ner modernen bipolaren Alter nanzdemokratie im TVentino sowie die Einführung einer moderneren Form von Demokratie auch in Süd tirol, ferner der Ausbau des Schutzes aller Sprachgruppen in der Region, die Erweiterung der Befugnisse zur Selbstverwaltung Margherita Cogo, designierte Regierungschefin in der Region: „Kein Abenteuer mit unvorhersehbarem Ausgang" der Gemeinden auf der Grundlage

- ten ist-ergeben hat Die gewiß nicht gewollten, jedoch verwirren den Schwierigkeiten im Zusam menhang mit den Gesetzen für die Gemeinden, die Blockierung der Wahlreformen, die immer spärli cheren Beziehungen zwischen den beiden Provinzen, die sogar mit Konflikten beladen waren und die Rolle der Region sind unter diesem Aspekt ein einziges ungelöstes Problem, das immer wieder auf die Unzulänglichkeit des heutigen Sta tutes zurückzuführen ist Einen breiten Rahmen in der Er klärung nahm

ein historischer Querschnitt ein, mit der die Ent wicklung der Institution Region von 1948 bis heute beleuchtet wur de. „Auf jeden Fäll steht fest daß die Bedürfnisse der Provinzen Tri ent und Bozen in diesen Jahren äußerst unterschiedlich waren, so daß es unmöglich war und auch bleibt für diese mit den gleichen Lösungsvorschlägen aufzuwar ten“, kommt Cogo zu einem nüch ternen Resüme. Die großen Schrit te für die Reform sind für die neue Regierungschefin in der Region klar definiert Es gilt die Zustän digkeit

für die Wahlgesetzgebung auf die beiden Landtage zu über tragen und vorzusehen, daß sich der Regionalrat aus der Summe der beiden Landtage und nicht um gekehrt ergibt Für die Provinz Trient soll auch die Bindung an das Verhältniswahlsystem abgeschafft werden. Bei dieser Gelegenheit könnte gleichzeitig auch das Pro blem der ladinischen Vertretung in den Institutionen der Provinz und der Region angegangen und einer Lösung zugeführt werden. Die neue Zusammenarbeit zwi schen den beiden Provinzen in den Bereichen, in denen

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 10.06.2005
Umfang: 16
Sonderkommission Die italienische Regionenkonferenz hat gestern die Einrichtung einer Extra-Kommission für autonome Regionen beschlossen. Südtirol mischt dabei führend mit. Im Rahmen der Regionen-Konfe- renz solle es künftig eine eigene Kommission geben, die sich nur mit den Belangen der autonomen Regionen und Provinzen befasst darauf haben sich gestern die Prä sidenten der italienischen Regio nen und autonomen Provinzen, darunter auch Landeshauptmann Luis Dumwalder, auf der Regio nenkonferenz in Rom geeinigt

Landeshauptmann Dumwalder hat gestern in Rom an der Konfe renz der Regionen und autono men Provinzen unter dem Vorsitz des neuen Präsidenten der Regi on Emilia-Romagna, VaseoErra- ni, teilgenommen. Auf der Tages ordnung stand die Neuorganisa tion des Gremiums, das sich aus den Präsidenten der Regionen und der autonomen Provinzen zu sammensetzt und diese auch ge genüber der Regierung vertritt „Wir haben die Einrichtung einer eigenen Kommission, die sich ausschließlich mit den Belangen der Regionen

und Provinzen mit Sonderstatut befasst gefordert und auch bekommen“, erklärt Landeshauptmann Dumwalder. Auf diese Weise könne' auf die Besonderheiten der autonomen Regionen und Provinzen besser eingegangen werden, so. Durn- walder. Die Präsidenten der Re gionen und autonomen Provinzen haben außerdem die Satzungen und die Geschäftsordnung. des Gremiums genehmigt. Ein weiterer Tagesordnungs punkt war die Aufteilung der Zu ständigkeiten für die Sachberei che. „Südtirol ist allen der elf

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 4 von 16
Datum: 25.02.1998
Umfang: 16
mentsausschuß für regionale Angelegenheiten darauf hinge- iriesen, daß die Handelsreform für Südtirol nicht angewendet werden kann. Warum? Armin Pinoukra: Zuerst, weil das Bassanini-Gesetz auf dem die Handelsreform ful.it, in den autonomen Provinzen und den Regionen mit Sonderstatut nicht angewandt wird. Sie sagen, der Staat greift da mit autonome Kompetenzen an? Der Staat tastet Kompetenzen an, die den autonomen Provinzen und den Regionen mit Sondersta lul Vorbehalten sind. Zudem überschreitet der Staat

damit deutlich die Vollmacht, die er vom Parlament mit dem Bassanini- Gesetz erhalten hat. Aus meiner Sicht bezog sich die Vollmacht ausschließlich auf die Regionen mit Normalstatut und nicht auf die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Bozen und Trient. Die Siidtiroler Handeltreiben den sprechen sich nicht so ein mütig gegen diese Handelsre form und die Liberalisierung der Handelslizenzen aus. Das ist ein anderes Paar Schuhe. Das ist die konkrete Anwendung und die konkrete Auswirkung

auf Südtirol. Das ist für mich ein zweiter Schritt, der dann disku tiert werden soll, wenn Südtirol diese Gesetzesinitiative über nimmt. Aber so wie es das Land für richtig hält. Ihre Vorbehalte sind also nicht inhaltlicher Art, sondern for maler? Zunächst einmal formaler Art. Dann natürlich auch inhaltlicher Art. Denn in den Provinzen und Regionen mit Sonderstatut muß zumindest die Detailregelung den Provinzen und Regionen Vor behalten werden. Also Flächen festlegung usw. Denn das sind Angelegenheiten

vor, daß die Grundsät ze dieses Dekretes in den Regio nen und Provinzen mit Sonder statut durch ein eigenes Gesetz geregelt werden sollen. Immer auf Basis der Autonomiestatute und der Durchführungsbestim mungen. Das heißt nicht anderes, als daß Südtirol die Grundsätze dieser Reform auf der Basis des Autonomiestatutes selbst Umset zen kann. Damit geht man in die Richtung, in welche auch mein Vorschlag geht. Ist die Arbeit in der Kom mission abgeschlossen? Nein. Derzeit läuft die Phase, in der Abänderungsanträge

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Südtiroler Ruf
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Seite 1 von 4
Datum: 18.09.1973
Umfang: 4
in Südtirol zusammenzutreten. Der Mondseer Arbeitskreis hatte bereits anfang Juni öffentlich auf die Bedeutung dieser Wahlen hingewiesen*), bei denen es um die künftige Zusammensetzung des Bozner Landtags geht, in dem das Ver hältnis bisher stets noch 2 :1 zugunsten der Südtiroler stand, und um die Zusam mensetzung im gemeinsamen Regionalrat der beiden Provinzen Trient und Bozen mit dem umgekehrten Kräfteverhältnis 2 :1 zugunsten der Italiener. Über seine Tagung Mitte September be richtete der Mondseer

70 sein. Soweit es sich um Zuständigkeitsagenden der Provinzen handelt, tagen die jeweiligen Landtage in Bozen und Trient getrennt; im Falle gemeinsamer Regionskompetenz bilden beide Landtage zusammen den Re gionalrat, der wechselnd in den Landtags sitzungssälen von Trient oder Bozen Zu sammentritt. Auch die Präsidenten des Regionalrates wechseln periodisch. Die Provinzregierungen und die Regions regierung funktionieren in ihren Zuständig- Budget 1973 mit mehr als Die Erweiterung der Selbstverwaltungs rechte

(Autonomie) der beiden Provinzen innerhalb der gemeinsamen Region hat „paket“-gemäß gewisse Schwerpunktver lagerungen zugunsten der Provinzkompe tenzen gebracht, die sich zumal auf dem Gebiete der Budgetmittel und damit einer verbesserten Finanzhoheit auswirken. Ge rade in dieser Hinsicht ist die gegenwärtige Übergangszeit mit Schwierigkeiten ge pflastert. So konnte,fjer S'jdtiroler Land tag reichlich verspätet erst knapp vor den keiten nach ähnlichen Gesichtspunkten. Was in Österreich Referate

der Landes regierungen sind, sind südlich des Bren ners Assessorate. Die Verquickung der bei den Provinzen Trient und Bozen in eine gemeinsame Region bringt es mit sich, daß auch Südtiroler Assessorate der Region innehaben. halbjähriger Verspätung Sommerferien sein beachtlich angewach senes Budget für das laufende Jahr 1973 unter Dach bringen. Vor diesem Übergangshintergrund — einer verfassungsrechtlich am 20. Jänner 1972 in Kraft getretenen Autonomie, deren Durch führungsbestimmungen bis zum 20. Jän ner

1974 erlassen sein sollen — spielt sich in beiden Provinzen das parteipolitische Kräfteringen für den Wahltag am 18. No vember 1973 ab. (Fortsetzung umseitig!)

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 3 von 24
Datum: 23.05.2006
Umfang: 24
„Die Region lieben“ Der Trentiner Landeshauptmann Lorenzo Dellai, seit gestern Präsident der Region, über seine Ideen für die neue Region, alte Wunden und warum die Zusammenarbeit Vorteile für beide Provinzen bringt. Tageszeitung: Herr Dellai, als Präsident der Region sind Sie ab sofort auch Präsident der Südti roler. Nun ist die Region eine Ins titution, die die Südtiroler nicht sonderlich lieben. Was werden Sie tun, um sie in die Herzen der Südtiroler zu bringen? Lorenzo Dellai

können. Wir sollten die Region unter diesem Gesichts punkt sehen und nicht als eine In stitution, die sich über die beiden Provinzen stülpt. Die Region als Plattform der Zusammenarbeit. Die Ängste gibt es aber noch Ich weiß, dass es diese Ängste in Lorenzo Dellai: Es gibt im Trentino keinen Nationalismus mehr, vor dem sich die Südtiroler fürchten müssten gewissen Kreisen der Südtiroler noch gibt, aber sie sind völlig unbe rechtigt. Die Region, die erfunden wurde, um die Südtiroler zu kontrol lieren

und in die Minderheit zu brin gen, gibt es seit Jahren schon nicht mehr. Meine politische Generation ist überzeugt, dass die neue Region nur gemeinsam mit den Südtirolern errichtet werden kann. Eine Regi on, die von beiden gleichermaßen getragen und von keinem als Kon trollorgan empfunden wird. Weil sie nur mehr eine leere Schachtel ist? Sie ist keine leere Schachtel, sie ist nur nicht mehr voll mit Verwal tungskompetenzen. Diese sind zu Recht an die Provinzen übergegan gen und unter diesen verwaltungs technischen

Gesichtspunkten hat sie tatsächlich keinen Sinn mehr. Sie hat aber viel Sinn, wenn man sie als Ort der politischen Zusam menarbeit zwischen den beiden Provinzen betrachtet. Es gibt jetzt und in Zukunft zahlreiche Heraus forderungen, die eine Zusammen arbeit notwendig machen. Das i müssen unsere beiden Provinzen ! noch viel mehr als bisher verste- | hen. Und ich ergänze: Es gibt auch j viele Herausforderungen, die eine ! große Alleanz auch mit Nordtirol | erforderlich machen. | Wie stellen Sie sich die Zusam

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