, Gebräuche und Rechte, welche in der historischen Verbindung mit Österreich ihren Grund hatten, in Wegfall kommen wer den. Niemand im Lande war so utopistisch veranlagt, daß er etwa ihre Fortdauer für ein politisches Problem gehalten hätte. Eines aber hätte man erwarten können: die Anerken nung aller jener Rechte, di» in Italien bei günstiger Fort entwicklung auch in den allen Provinzen anstrebenswert ge« lvesen wären. Denn es stand außer Zweifel, daß sowohl
in den alten Provinzen, es will sie umso weniger in den neuen. Dem Bewohner in den alten Provinzen mag bei der doch ganz andern sozialen Schichtung der Abstrich an Freiheit weniger Eindruck machen; denn er kannte diese Freiheit ja kaum dem Namen nach. Der Italiener ist der großen Masse nach weder Soldat noch Politiker — ick verstehe darunter die Anlage zum Soldaten, zum Politiker, nicht uniformierte Paradesiguren und Politikaster! — Gewiß zählt die Nation in ihrer Ge schichte große Feldherren und große
Eigentums in Südtirol. Die italienische Regierung hat vor einigen Wochen in den neuen Provinzen Italiens, in der Venetia Tridentina und der Venezia Giulia, rcichsdeutsches Eigentum zu kon fiszieren begonnen. Die Konfistauon erfolgt durch die Opera Nazionale per i Combattanti. Der Vorgang hiebei ist folgender: Eine Kommiss u der Overs National« per i Com battanti erscheint bei den b» reffeuoen Reichsdeutschen, sperrt ihnen alle Einnahmen aus dem Besitz (Zinsen. MietzinS, Pachtzins usw.), erklärt
der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzuzahlen und zu liquidieren. Die neuen Provinzen Italiens, die Venezia Tridentina und die Venezia Giulia sind an das Königreich Italien nicht durch den Friedensvertrag von Versailles (gegenwärtigen Ver trag), sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten worden. Der Vertrag von S. Germain ist in Italien erst durch das Gesetz vom 26. September 1920, das am 15. Ok tober 1920 in Kraft getreten ist, wirksam geworden
. Bis zu diesem Zeitpunkte bildeten die neuen Provinzen Italiens nicht einen Bestandteil des Königreiches Italien, sondern waren militärisch okkupiertes Territorium. Es ist klar, daß die Be stimmungen 297 b solche Gebiete nicht umfaßt, die an Ita lien nicht durch den Vertrag von Versailles, sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten wurden. Der Frie densvertrag von S. Germain andererseits, der zwischen Öster reich, beziehungsweise den Sukzessionsstaaten und den alliier ten Mächten abgeschlossen wurde, enthält