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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 12
Datum: 03.12.1922
Umfang: 12
, weil für dieselben die gegenwärtigen vqrschrifts- und gesetzmässigen Verordnungen zu beob achten sind, sö lange, bis die Verfügungen des Gesetzde kretes Nr. 295 Vom 15. März 1921 nicht in Kraft getreten sind. Ort, Rang und Klasse der Zollämter, wie sie im Ar tikel 2 des Teslo unico Nr. 20 vom 26. Jänner 1896 werden für die neuen Provinzen in der Tabelle A, welche dem ge genwärtigen Dekrete angefügt ist, bestimmt. Ueberdies Verfügt der letzte Absatz des obenerwähnten Artikel 2 auch über die Errichtung von Sektionen aiich

als Stellver tretung der gegenwärtig bestehenden Exposituren. Art. 2. So lange nicht der Dienst der Casse depositi e prestiti in den neuen Provinzen eingeführt ist, wird das Denot nach Art. 12 des Zollgesetzes nach den gegenwärtig in Kraft stehenden Normen für die Gerichtsdepots erlegt. Art. 3, Ajp'die Stelle des Art. 116 des Zolle?esctzes tritt. Solange t^-jen neuen Provinzen die gegenwärtig existie renden Finanzrichter ihr Amt nusüben, folgende Bestim mung: Die Geld- und anderen Strafen

, welche das Gesetz für Schmuggel und Zollübertretungen vorsieht, sind von Art. 6. Die liquidierten und noch nicht bezahlten Guthaben der Kontribuenten verfallen nach der Prozess ordnung, welche in den neuen Provinzen in Geltung steht, zur Zollentschädigung. Mit dem in den neuen Provinzen in Geltung stehen den Prozessverfahren wird eine Konfiskation nach Art. 337 des Zollreglements verhindert. Art. 7 und Art. 8 handelt über Seerechtsbestimmun gen zum Teil über Ueberseehandel und ist für unser Oehiet von geringer

Bedeutung, so dass wir die beiden Artikel übergehen können. A r t. 9 handelt von der Regelung der aus Art. 8 und 9 sich eventuell ergebenden Streifigkeiten, welche im Arti kel 212 des Zollreglements angeführt snd. Sie werden ge regelt durch die Dekrete Nr. 330 vom 9. April 191t und Nr. 1270 vom 19. April 1911, bereits ausgedehnt auf die neuen Provinzen mit Art. 4 des kgl. Dekretes Nr. 366 vom 7. März 1920. Art. 10. Der letzte Absatz des Artikels 340 des Zoll- reelements ist so lanne nicht anwendbar

, solange nicht Oie Bestimmungen, die im Königreiche für pvrisches Pulver und andere Exnlosivstoffe gelten, auf die neuen Provinzen ausgedehnt sind. Im Uebergangswege sind die bisher aneewendefen Bestimmungen in den vom obenerwähnten letzten Absatz vorgesehenen Fall auzuwenden. Art. 11. Es bleiben alle bisher in Kraft gewesenen Bestlmmunoen zuaunsten der Freizonen in den neuen Pro vinzen und jene betreffend die Zolldepols ausserhalb der den zuständigen Behörden nach den Bestimmungen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 09.11.1924
Umfang: 10
Lunelli hat dieser Tage einen Brief erhallen, den er sicherlich nicht hinter den Spiegel stecken wird. Worüber wir schon lange geklagt haben, wird endlich von einer ganz unverdächtigen Seite, einem Turincr Legionär kräftig unterstrichen: ..Die Steuerschraube wird in den neuen Provinzen zu stark.ap- gezogen.“ Die „Libertà“ hat den Brief veröffentlicht. Er tautet: ' „Lieber Lunelli 1 Ich erlaube mir, deine Aufmerksamkeit sowie die Auf merksamkeit deiner Abgeordneten-Kollegen aus dem Tren iino

auf den Bericht des Abg. De Stefani betreffs dia Maß nahmen zur Neuordnung der Aufteilung der direkten Steuern zu lenken. Aus diesem Bericht geht hervor, daß das E r g e b n i s der Gcbäudesteuer pro 1924 sich auf 222 Millionen für die alten Provinzen und 16 Million# . für die neuen Provinzen belief, während nach der Ne# Ordnung ein Sleuerergebnis von 286 Millionen auf die al ten Provinzen und 8 Millionen auf die neuen Provinzen vorgesehen erscheint. Das will besagen, daß die neuen Provinzen im .fahre

1 9 24 V 16 der gesamteh Steuers u mmc gezahlt haben, während ihnen gemäß der Revision bloß ein Sechsunddreißigstel der gesamten Steuersumme zu zahlen obliegt. Die neuen Provinzen: ha ben daher eine Ueborbesteueriing von 152 Prozent zu trar gen gehabt. Während sie geror.hterweise Lire 6,350.000 (d. i. = '/“ von 222 Millionen als der Steuersumme der alten Provinzen) hätten zahlen sollen, haben sie in Wirklichkeit 16 Millionen gezahlt, das heißt um 10 Millionen zu viel. Diese Sache hat übrigens nur die Voraussicht

jener be stätigt. welche in Kenntnis der großen Verschiedenheit in der Abschätzung des besteuerbaren Einkommens in den allen und neuen Provinzen die Anwendung der in den al ten Provinzen gellenden B e m e s s u In g s m e t h o d e n auf die neuen Provinzen für ungerecht hielten. " leb bin nnn der Ansiebt. daß man solche Vorkomm nisse nicht unberücksichtigt lassen darf und daß da unbe dingt Abhilfe geschafft werden muß. Es handelt sich tat sächlich nicht bloß nm einen Einzelfnll ungleicher'Steuer bemessung

, die wohl Vorkommen kann und unvermeid lich ist, sondern nm die Ungleiehbehnndlung ganzer Pro vinzen, welche nm das 2’Afnche im Verhältnis mehr Steuer gezahlt haben als die anderen Provinzen und dies nur infolge falscher Anwendung eines Gesetzes; man wird doch nicht nnnrhmen dürfen, daß die so auffällig verschie dene, Anziehung der Steuerschraube ausdrücklich beabsich tigt war. Abgesehen davon, daß diese Belastung umso drückender erscheint, als die davon betroffenen Steuerträger zum gu ten Teil Gebieten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 02.09.1923
Umfang: 10
sind (über Schutz der Handels- und Fabrikmarken, Modelle, Zeichnungen und Industriepatente). Art. 2: Alle in den neuen Provinzen derzeit zurecht bestehenden Rechte bezüglich Patente, Modelle, Fabriks- und Handelsmarken bleiben weiter in Wirksamkeit, -wenn sie seinerzeit beim Patentamt in Wien und bei den zuständigen Handelskammern ordnungsgemäss registriert wurden und vom Interessenten binnen 6 Monaten beim „Amt zum Schutze des geistigen Eigentums“ im Volkswirtschaftsministerium in Rom angemeldet

das ital. Gesetz massgebend. Art. 4: Die derzeit in den neuen Provinzen anhängenden (laufenden) Gesuche sind binnen 6 Monaten kostenfrei gemäss den Bestimmungen des ital. Gesetzes zu erneuern. Bewilligungen werden dann auf Grund der neuen Gesuche mit Gültigkeit für die'alten und neuen Provinzen erlassen. Art. 5: Wer (nach Art. 2) die Registrierung seiner Rechte verlangt, kann auch die Ausdehnung deren Gültigkeit auf die alten Provinzen, jedoch auf sein Risiko und Gefahr und vor behaltlich

der vorbestehenden Rechte Dritter, verlangen. Hiefür ist eine feste Gebühr von L 50 für Patente, L 30 für Marken schutz, L 10 für Modelle und Zeichnungen. Im Register und Zertifikat wird der Vermerk eingetragen: „Auch in den neuen Provinzen gültig.“ Die solchermassen in den alten Provinzen (durch die Ausdehnungsforderung) erwachsenden Rechte werden nach den ital. Gesetzen geregelt. Die Ausdehnung ist jedoch ungültig bezw. wirkungslos, wenn der zum Schutze beantragte Gegenstand (Patent, Marke usw.) in den alten

Provinzen bereits für den öffentlichen Gebrauch preisgegeben ist. Für die Auf rechterhaltung solcher Rechte gelten die unter Punkt 1 im Art. 3. angeführten Gebühren. Art. 6: Binnen 6 Monaten können alle in den alten Pro vinzen bestehenden Patent- und Markenrechte auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden (Gebühren wie in Art. 5). Auch die anderen Bestimmungen des Art. 5 kommen entsprechend zur Anwendung. Art. 7: Besagt u. a., dass die vorbestehenden Rechte Dritter in den neuen Provinzen stets gewahrt

bleiben, falls in den alten Provinzen Patente usw. registriert werden, die nunmehr auch in den neuen Provinzen Geltung haben werden. Art. 8: Die nach dem 3. Nov. 1918 bei den General kommissariaten, Kommissariaten und Handelskammern der neuen Provinzen deponierten Patentansuchen sind hinsichtlich dieses Dekretes in Gültigkeit. m m Wein - und Obsthandel. Unsere Weinlese 1923. Derzeit sind die Erhebungen über die voraussichtliche Weinernte im Gange. Die Ueber- sicht wird dann im Blatte des Abg

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.10.1923
Umfang: 10
eine Mitteilung des Volkswirtschaftsministeriums an die Kammer zur Besprechung, worin die Regierung der Kammer einige darauf bezügliche Kragen zur Beantwortung stellt. Die Kammer hat sich bereits in den ersten zwei Plenarsitzungen nach einer gründlichen Enquete der Gewerbegenossenschaften mit der Frage der Aufhebung der Gewerbeordnung belasst und schon damals, wie alle anderen Handelskammern der neuen Provinzen, der Regierung lür diesen Fall gewisse Wünsche der Interessenten unterbreitet. In ihrer letzten

vor: Alle Gewerbeberechtigungen und Konzessionen sind aufrecht zu halten, auch wenn in den alten Provinzen andere Voraus- setzungiu. hiefür bestehen, da die Gewerberechto doch als die ausschliessliche Grundlage der Existenz angesehen' werden müssen. Deshalb muss auch für die Fortbelassung der Kon zessionen an die Witwen und minderjährigen Waisen ein- getreten werden. Speziell berührt sind die Bau- und Maurer meister, denen die Eintragung in das Album der zu selbstän digen Bauarbeiten Berechtigten gestattet werden soll (die in den alten

Provinzen ausschliesslich den Absolventen Technischer Hochschulen Vorbehalten sind). 3. Unter den in das Dekret einzAibeziehenden Uebergangs- bestimmungen ist jedenfalls das Wichtigste, dass den derzeit bestehenden Zwangsgenossenschaften eine Uebcrgangsfrist von 1 bis 2 Jahren gewährt wird. Eine solche ist nötig: a) zur Liquidierung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. der Ge nossenschaftskrankenkassen, die nicht mit einem einfachen Federstrich erledigt werden kann; b) zur Reukonstituierung als freie

sind; e) besonderen Rachdruck legt die Kammer auf eine ehest zu erfolgende einschränkende Regelung des Wanderhandels, der den stabilen Handel aufs schwerste schädigt und letzterer doch als-das Rückgrat des Wirtschafts lebens und der Steuererfassung anerkannt und geschützt werden muss; f) auch die Gewerbeanmeldung, die in den alten Provinzen nur bei den Handelskammern erfolgt, ist reform bedürftig und sollte, wie bisher in den neuen Provinzen, bei den Behörden erfolgen. Es ist bezeichnend, dass z. B. in grossen

Provinzen des Reiches monatlich 5 oder 6 Ren anmeldungen Vorkommen, während in unserem Kammerbezirk allein deren 120 —150 jeden Monat gemeldet werden. Schliess lich wöre auch eine Einberufung einer Konferenz aller Kam mern der neuen Provinzen recht wünschenswert..

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 12
Datum: 07.05.1922
Umfang: 12
• folgenden Antrag, stellte; .■ »Die Ausdehnung des.italienischen decrelo legge vom 9. Februar 1919, Nr. 112, betreffend den pllvaten Dienslver- |rag auf die neuen Provinzen sei als nicht im. wirtschaftlichen Interesse unseres Bezirkes gelegen zu bezeichnen, weil er gegenüber .’dem derzeit geltenden modernen Handlungsgehil fengesetz den Bestimmungen der Teilnovelle zum a. h. G. B. iiher den Werk--und Dienstvertrag und gegenüber dem ein schlägigen Inhalte der Gewerbeordnung Bestimmungen ent hält

zur Zahlung von 'Abfertigungen bei längerer Dienst- ’Hauer, auf den Mangel von Bestimmungen über Provisionen und. die unzureichenden Bestimmungen über Könkurrenz- tlauseln verwiesen. Unter allen Umständen mjiss die Kam- .mer verlangen, dass'für den Fall, als das Gesetz gleichwohl auf die neuen Provinzen ausgedehnt würde, es keinesfalls .auf die durch die Gewerbeordnung geregelten Dienstverhält nisse der gewerblichen Hilfsarbeiter Anwendung'finde'und dass rücksichtlich der' anderen Dienstzweige

; . . „Die Kammer beschliesst, an das Zentralamt für die neuen Provinzen heranzutreten, dass das Dekret vom 15. Sep tember 1919, Nr. 1401/10, womit die Verpflichtung zur Ab legung der Gesellenprüfung zeitweise aufgehoben wurde, ausser Kraft gesetzt und den diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung wieder volle Wirksamkeit gegeben werde.“ _ Herr Dr. Willi v. W al t li e r referierte Herauf über ein Gutachten betreffend die K o n z e s s i o n i e r u n g einer Versteigerungs halle und einer Pfand lei

: Josef Prack wies er. Schaffer, Gottfried V ie I de r, Fuhrmann’, Julie Lenz E ub" er,'Häus meisterin. sämtliche ’in der Brauerei' Blumau angestellt: Johann Gasser, Dienstmann bei der Firma Alois Mitter- rulzner, Brixen. ; ■ Die Erzeugungssteuer in den neuen Proninzen. — Die Han'deI'szcitung''„Sole“ bringt in einem Artikel von Dr. Brocfcolo 'die Aufmerksamkeit auf 'die Differenzen in der Erzeugungssteuer in den alten und neuen Provinzen, die angeblich zu grossen'Schmuggeleien führen

. In den allen Provinzen sind demzufolge gewisse Produkte. wie_ Spiritus bedeutend höher besteuert Und : einer unerträglichen Kon kurrenz.- durch die billigere Erzeugung der neuen Provinzen ausgesetzt. So betrage zum Beispiel die Fabrikationssteuer für Spiritus in den alten Provinzen per hl 1000 Lire, wäh rend sie in den neuen Provinzen nach den noch geltenden alfö’sterreiehischen Tarife nur 300 Lire Bettage. Deswegen sei die merkwürdige Tatsache zu verzeichnen, dass.die klei nen Destillerien '/Brennereien

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.08.1927
Umfang: 10
, daß allen jenen Gesellschaften m. b. H., weiche sicli in Aktiengesellschaften uniwandeln, keine Register- rjnd Hypothekargebiiliren vorgeschrieben werden. In der Einleitung zu diesem"Dekrete ist hilf die dringende und absolute Notwendigkeit der Umwandlung der Aktiengesellschaften in Società Anonime hingewiesen. Ber Hinweis auf die dringende Notwendigkeit der Anpas sung der Gesellschaften in. b. II. in den neuen Provinzen an die in den alten Provinzen bestehenden Gesellschafts formen kann wohl nur dahin ausgclegl

oder einer schon bestehenden Aktiengesell schaft fusioniert. Eine solche Fusionierung hätte gegen über einer Umwandlung den Vorteil, daß nicht erst eine neue Gesellschaft gegründet werden müßte. Aber auch diese Fälle werden äußerst seifen sein. Die Umwandlung der bestehenden Gesellschaften m. h. H. kann entweder nach dem in den neuen Provinzen noch geltenden österreichischen Aktienrechte oder nach den Bestimmungen des italienischen Handelsgesetzbuches •erfolgen. Von der Umwandlung nach dem österreichi schen

Aktienrechte ist sehr abzuraten, da dieselbe große Formalitäten und viel Zeit ^erfordert. Naturgemäß sind auch die Kosten einer solchen Umwandlung bedeutende. Außerdem müßte späterhin bei Einführung des italieni schen Hnndelsgesclzburhes eine neuerliche Umwandlung zwecks Anpassung an das italienische Recht erfolgen. Da gegen ist die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach dem italienischen Handelsgesetzbuche eine bedeutend ein fachere. Solange das italienische Handelsgesetzbuch in den neuen Provinzen

nicht eingeführt ist, hat eine Um wandlung nach dem italienischen Handelsgesetzbuchs für die in den. neuen Provinzen befindlichen Gesellschaften m. b. H. allerdings den Nachteil, daß als formeller Sitz (sc.de sociale) ein Ort in den alten Provinzen gewählt wer den muß, während als faktischer Sitz (sedc ammiuistra- tiva) der Ort bestimmt wird, an dem die Aktiengesell schaften tatsächlich die Tätigkeit nusüben. Es muß fer ner am sede sociale ein Zustellungshevollmäcldigier be stellt werden,.der die Zustellungen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 25.11.1928
Umfang: 8
Lk- riw 48 — JX. JnhrgHnfj Industrie- und Handelszeitun^ Seite 423 II Otfiinar Tsdioner, Bolzano, m* Roma Papiergrofehandlung und Papiersädzefabriis Grosses Leger i n i PacKpapieren Kuverts Schulheften PapiersäcKen DrucKpapieren Pergamentpapieren Schreibpapieren Pappen Papierservietten i Agspriicjie pgen reiciisdeutsctie Lebensversicherungs- I OesellscSialten in den neuen Provinzen. | Ein fachmännischer Mitarbeiter unseres Blattes hat. an- ! läßlich eines Aufenthaltes in Rom Gelegenheit gehabt

, an ; zuständiger Btelle Erkundigungen einzuzielien, wie die | Frage der Lebensversicherungon steht, die vor 1919 in den | neuen Provinzen mit reichsdeutschen Lcbcnsversichcrungs- I gesellschaften abgeschlossen worden sind. Es ist bekannt, I daß diese Frage als die letzte von jenen Problemen übrig : geblieben ist, die auf dein Gebiete des Versicherungswesens -infolge des Krieges zu lösen waren. .Nach mühsamen Verhandlungen ist es bisher gelungen, die Frage der österreichischen .Portefeiiilles sowie

auch die Ansprüche der Lebensversicherten der alten Provinzen Italiens gegen reichsdeutsche Lebensversielierungsgesell- schaften durch freundschaftliche Verhandlungen mit Deutsch land in einer recht günstigen Weise befriedigt werden. Anläßlich dieser letztgenannten Verhandlungen glaub ten nun,auch die Versicherten in den neuen Provinzen, daß damit auch ihre Ansprüche gegen die deutschen Gesellschaf ten ihre Regelung finden würden. .; Dies war aber nicht der Fall. Wohl hat die italienische | .Delegation

, die an den Verhandlungen über die im Regno abgeschlossenen Lebensversicherungen teilnahm, auch die Frage der Versicherungen in den neuen Provinzen aufge worfen, - wie uns von zuständiger Seile erklärt wurde; aber die'deutsche Delegation wollte den formalen Standpunkt nicht verlassen, daß sich der Friedensvertrag von Versailles in Kragen der Versicherung nicht auf die neuen Provinzen erstrecke. Die' itaiiemsche Regierung hat jedoch diese Frage seit her nie fallen gelassen, so daß die Ansprüche der Versicher ten

in den neuen Provinzen keinesfalls als entwertet ange sehen werden'können. Wir konnten uns .vielmehr überzeugen, daß das WiH- sehaftsminislerium in .Rom diese Frage einem eingehenden Studium unterzogen hat und nur eine günstige Gelegenheit abwartet, die es ihr ermöglicht, diese Angelegenheit in ein positives Stadium zu bringen. . Auf alle Fälle haben wir den Eindruck gewonnen, daß ; das ^Ministerium ; den Umfang der in Frage stehenden Ver- 5 bindlichkeiten der deutschen Gesellschaften kennen zu ler- . nen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.07.1923
Umfang: 8
des Generalsekre tärs des Verbandes der Gewerbegenossenschaften in Triest, Giuseppe Polln, über die Getverbeordnung und die in den neuen Provinzen bestehenden Organisationen des ^Handels- und Gewerbeslandes wurde mit größtem Inter esse aufgenommen. Der Referent sprach sich dafür aus, daß die frühere österreichische Gewerbeordnung mit - Rücksicht auf die vielen,durch die mittlerweile erfolgte Ausdehnung italienischer Gesetze auf die neuen Provin zen entbehrlichen Bestimmungen zwar formell aufgeho ben

werden solle; daß aber die wesentlichen Grundsätze ' des österreichischen Gewerberechtes durch ein königl. De kret in einen testo unico zusammengefaßt werden sollten, der, zunächst nur in den neuen Provinzen geltend, die -Kenntnis dieser Vorschriften auch in den alten Provinzen verbreiten und die Ausdehnung auf diese anbahnen sollte. Als wesentliche keizubehaltcnde Grundsätze wur den angeführt: ' Die Verpflichtung der Anmeldung der Handels- und Gewerbebetriebe bei einer Behörde, die im Falle

Vorschriften der früheren Gewerbeordnung zusammenfassendes Ge setzesdekret zu erwirken, wurde einstimmig und mit Bei fall angenommen. Es muß entschieden als erfreuliches Zeichen angese hen werden, daß auch in den alten Provinzen Italiens immer mehr die Ueherzeugung Fuß faßt, daß die wesent lichen Grundsätze der Gewerbeordnung im Interesse eines gesunden und leistungsfähigen Handels- und Gewerbe- Standes nicht nur in den neuen Provinzen beibehalten bleiben, sondern auch deren Ausdehnung auf die alten

Provinzen angestrebt werden solle. Nichtige Vorschriften für 3uireliere, Goldschmiede. Wir bringen nachstehend einige wichtige Vorschrif ten für Juweliere. Goldschmiede u..-a., die sich mit dem Verkauf und der Verarbeitung von Gold- und Silberwaren beschäftigen; Vorschriften, die obwohl sehr wichtig, doch den wenigsten bekannt sind. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit besagt im Art. 77: - Jeder, der Wertgegenstände verkauft, muß vorher eine Erklärung an die Sicherheitsbehörde der Ge meinde

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.11.1925
Umfang: 8
. Dekretgesetz Nr. 1778 betreffend die Ausdehnung einiger \ gesetzlicher Bestimmungen filier das Genossenschaftswesen f au{,<die neuen Provinzen erschienen. Die bisher in Geltung : stehenden diesbezüglichen Gesetze sind nicht nhgeschalTt. ’ sondern hlcihcn weiterhin in Kraft, insoweit nielli durch ' die neuen Bestimmungen der angeführten Artikel ans dem .fC itai. Handelsgesetz anders verfügt ist. Diese letzteren sind im ; ; Anhang zum Dekret gleichfalls übersetzt. Die anderen im Art. 3 angeführten Gesetze

und Dekrete 'beziehen sich dar auf, daß aneli Genossenschaften sich bei Ausschreibungen , von öffentlichen Arbeiten beworben können. Unter Gcnos- senschaften sind im Nachstehenden die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaflen zu verstehen. Art. 1. in den neuen Provinzen ist die Gründling von Genossenschaften (società cooperative) gestattet unter Be- ? ; obachtung der in diesen Provinzen in Kraft stellenden ge setzlichen Bestimmungen für die Gesellschaften, deren Merkmale die Genossenschaften

an sich haben, und der in Artikeln -220, 223, 224, 225, 220, 227 und 240 des itai. Iian- -délsgeselzes enthaltenen .Bestimmungen. JHdoch ist die , im Art. 220 enthaltene B c z u g n a h me auf die Ar I. 88 und 89 des itai. Handelsgesetzes iirtd die im Art 223 -enthaltene Bezugnahme a u f A r I. 14 0 desselben Gesetzes, hinsichtlich der neuen Provinzen, nicht anzuwenden, son dern gelten anstatt derselben die derzeit in den neuen Pro vinzen in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ohgenannten Genossenschaften

haben im eigenen Wirkungskreise ausdrücklich Erwähnung zu machen, daß sie nach den Bestimmungen dieses Dekretes geregelt sind. Art. 2. Die gemäß des voranstellenden Artikels errich teten Genossenschaften werden beim Handelsgericht regi striert gemäß den in den neuen Provinzen bestehenden Vorschriften; jedoch ist dabei in der Anmerkung zu erwäh nen, daß diese Gesellschaften, nach den im Königreich be stellenden Gesetzen über die Genossenschaften und Kon sortien zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind, Art

. 3. Hinsichtlich der in den neuen Provinzen errich teten und in Tätigkeit befindlichen Genossenschaften fin den nunmehr auch die in nachstehenden Gesetzen cnfiÄite- nen Bestimmungen Anwendung : Gesetz 178/1904; 126/1906; 526/1907; 422/1909; kgl.-.De krete 278/1911; 107/1919; 214/1922; 422/1923 und 662/1925. Art. 4. Die Art. 15, 20 (Zweiter Absatz) und 33 (erster und zweiter Absatz) des Reglements 278/1911 sind in nach stehender Weise abgeändert: ^ „Art. 15. Die nach Nopn des vorliegenden Dekretes errichteten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 14.06.1925
Umfang: 10
1,1 15. Marz dieses Jahres gehallen lud. Darin kam der Xi'.- auf den österreichischen. tschechoslowakischen -üütsehen Handelsvertrag zu sprechen und brachte K:ß>Xnregung zum Ausdruck, welche in «len oben ange- Wüusehen der Weinhüiullergeuossenschaften prö- ^ Ierscheint. (Irisi gab damals u. a. auch eine inler- ; S (Begründung die aueli den Weininleressenlen der iiSffif-.Provinzen plausibel erscheinen muß und jedenfalls rangetan ist. die ilalienisehen Unterhändler zu den Anstrengungen nnzuregen

. , Grisi sagle : »Wenn wir in den Handclsverlräaeii liir unsere nie- Jcpprädigen Hinter Kl Voliimprozenl Alkohol. I). H.) Weine gp/flen Vorzugszoll erhallen, der unseren Export erlei'eb- ~‘¥'WmI ein Teil unserer Produktion im Lande r.urüok- Mbeu und auf die Miirkle der allen Provinzen drücken, lljitld ps .aber anderseits gewiß eine Reihe von Jahrm JÜIr- wird, bis die Weine der allen Provinzen auf den '^'Slandsmärkleu sieh durchsetzen werden können. So der Export in seiner Gesamtheit unbedingt zurück

- Plen, und zwar zum Vorteile Frankreichs und Spaniens Deshalb wird die Förderung des Weinexportes der Vene zia Tridenlina auch für die alten Provinzen einen greif baren .und effektiven Erfolg darstellen. Es wäre ja auch eine Verminderung des Volksvernmgens, wenn wir unsere Weine in die allen-Provinzen versenden müßten, hingegen die allen Provinzen nach Norden exportierten ; zumal wir ja gerade au den Türen der mislündiseheu Korisimdaudcr sitzen : deshalb sollten die enormen Transportspesen ver

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Der Südtiroler
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Seite 1 von 4
Datum: 03.03.1924
Umfang: 4
, Gebräuche und Rechte, welche in der historischen Verbindung mit Österreich ihren Grund hatten, in Wegfall kommen wer den. Niemand im Lande war so utopistisch veranlagt, daß er etwa ihre Fortdauer für ein politisches Problem gehalten hätte. Eines aber hätte man erwarten können: die Anerken nung aller jener Rechte, di» in Italien bei günstiger Fort entwicklung auch in den allen Provinzen anstrebenswert ge« lvesen wären. Denn es stand außer Zweifel, daß sowohl

in den alten Provinzen, es will sie umso weniger in den neuen. Dem Bewohner in den alten Provinzen mag bei der doch ganz andern sozialen Schichtung der Abstrich an Freiheit weniger Eindruck machen; denn er kannte diese Freiheit ja kaum dem Namen nach. Der Italiener ist der großen Masse nach weder Soldat noch Politiker — ick verstehe darunter die Anlage zum Soldaten, zum Politiker, nicht uniformierte Paradesiguren und Politikaster! — Gewiß zählt die Nation in ihrer Ge schichte große Feldherren und große

Eigentums in Südtirol. Die italienische Regierung hat vor einigen Wochen in den neuen Provinzen Italiens, in der Venetia Tridentina und der Venezia Giulia, rcichsdeutsches Eigentum zu kon fiszieren begonnen. Die Konfistauon erfolgt durch die Opera Nazionale per i Combattanti. Der Vorgang hiebei ist folgender: Eine Kommiss u der Overs National« per i Com battanti erscheint bei den b» reffeuoen Reichsdeutschen, sperrt ihnen alle Einnahmen aus dem Besitz (Zinsen. MietzinS, Pachtzins usw.), erklärt

der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzuzahlen und zu liquidieren. Die neuen Provinzen Italiens, die Venezia Tridentina und die Venezia Giulia sind an das Königreich Italien nicht durch den Friedensvertrag von Versailles (gegenwärtigen Ver trag), sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten worden. Der Vertrag von S. Germain ist in Italien erst durch das Gesetz vom 26. September 1920, das am 15. Ok tober 1920 in Kraft getreten ist, wirksam geworden

. Bis zu diesem Zeitpunkte bildeten die neuen Provinzen Italiens nicht einen Bestandteil des Königreiches Italien, sondern waren militärisch okkupiertes Territorium. Es ist klar, daß die Be stimmungen 297 b solche Gebiete nicht umfaßt, die an Ita lien nicht durch den Vertrag von Versailles, sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten wurden. Der Frie densvertrag von S. Germain andererseits, der zwischen Öster reich, beziehungsweise den Sukzessionsstaaten und den alliier ten Mächten abgeschlossen wurde, enthält

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 10
Datum: 07.12.1924
Umfang: 10
der allen Provinzen man nicht darauf warten soll bis die gegnerische Firma , in den alten Pro vinzen klagt, sondern trachten mußmitderKlage z h v or z u k o m m en, weil sonst trotz des Fakturenge- richlsstandes die Zuständigkeit des Gerichtes der alten Provinzen begründet wurde. Dr. M. R. Das flutomobilfiaftpflidifgesejte. In hiesigen Juristenkreisen sind Meinungsverschie denheiten darüber entstanden, ob das Äutomobilhaft- pflichtgesetz (Gesetz vom 9. August 1908 B. G. Bl. Nr. 162) - noch in Kraft

Be stimmungen der alten Provinzen ausgedehnt würden, -während im zweiten Teile ausdrücklich das Automobil- •liaftpflichtgeselz in Kraft bleiben sollte, bis auf die neuen Provinzen das ital. bürgerliche Gesetzbuch ausgedehnt -jfsvir-cl; wohl von der Erwägung ausgehend; daß das Auto- mobilhaf[pf 1 ichtgesetz nur ein Teil der Bestimmungen «Iber den Schadenersatz ist, welches nur dann abgesebafTt MVverden darf, wenn die gesamte Lehre über den Schuden- tfsötz von den neuen Bestimmungen geregelt

- pflichtgeSetz noch immer in Kraft ist und wahrschein lich so lange in Kraft bleiben soll, bis der Codiee civile auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. Jedenfalls wäre es sehr erwünscht, eine authentische Auslegung über diese nicht nur für die Kreise der Automobilbesitzer sondern auch für die vom Autofahren Bedrohten interessante und beim Eintritt von Haftpflichtfällen auch sehr wichtige Frage ehestens zu erhalten. Dr. M, R. Wirfifig für ßypofhskargläubigsr! Die Gesetzgebung der Nachkriegszeit

hat wiederholt ge zeigt, daß den Juristen der alten Provinzen das Wesen und die Wichtigkeit des Grundbuches für unsere Volkswirtschaft nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, weshalb bedeutende Verstöße gegen die Grundprinzipien des Grundgesetzes unter liefen. Bekannte Beispiele hiefür sind: Die sogenannte Ent- eignungsverordntmg vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, wodurch kurzweg ein Verbot der Veräußerung erlassen wurde, ohne dies im Grundbuchc ersichtlich zu machen, ferner der Vor gang bei der Beschlagnahme

, besonders das Gesetz vom 25. Juni 1865, Nr. 2359. Das italienische Enteignungsverfiilncn sorgt nun für eine Öffentlichkeit des Verfahrens, welche für die Verhältnisse der alten' Provinzen, denen unser Hypothekar wesen so gut wie unbekannt ist, ausreicht.. in keiner Weise aber für unsere Ver hältnisse, wo die Mehrzahl aller Grundstücke mit Hypothekar- Schulden belastet ist. Die Folge davon ist, daß zwar der Eigentümer, welcher enteignet werden soll, vom Verfahren etwas erfährt, während die dritten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 10
Datum: 11.04.1926
Umfang: 10
. Der Rahmen ist klein, die R e c h t s e i n h e i t im Standeswesen dieser Art zwischen alten und neuen Provinzen ist zum minde sten vorbereitet. Um der positiven Seite die negative entgegen,zu stel len: Formell schon jetzt, materiell mit dem Erscheinen der erwähnten Ucbergangsbeslimmungen, tritt nicht nur in. Altitalien das Gesetz vom 8. Juni 1874 Nr. 1938 a ußc r Kraft, sondern auch in Neuitalien das öslexr. Gesetz vom 6. Juli 1868 RGBl. Nr. 96 (die Advokatenordnung) und das Gesetz vom 1. April 1872

RGBl. Nr. 40 (das Diszipli- narstalut für Advokaten und Advokaturskandidatcn); das neue Gesetz regelt nämlich auch diese Materie. Unter den anknüpfenden Nebengesetzen fällt zumal auch das ,kgl. Dekret vom 25. Sepl- 1921, Nr. 1373, welchs die Ausübung der Advokatur in den neuen Provinzen bisher ordnete, soweit diese Normierung der Neuordnung widerspricht (Derogierungsklausel, Art. 72). Das Berufsleben unserer. Provinz — damit das öffent liche Lehen überhaupt und in Rückwirkung das am Redhlsleben

besonders stärk interessierte Handels- und Tndustgieleben — dürfte durch das neue Gesetz .beeinflußt werden. Es sei darum schon heute auf eine Unterschei dung verwiesen, die sich durch dieses (wie auch durch das frühere ital.) Gesetz zieht: die zwischen Advokat und Prokurator. Für uns völlig N'eueiiifiihrung, hau- rftlelt es sich in den alten Provinzen nur um die Reform in der rechtlichen Stellung eines schon bestehenden Standes. Der PiTokuratorensland stellt sich nicht nur als V o r- stufe

für Rechtsanwalt zu nahe,zu treten. Advokat und Prokurator sind B e r u f shezeidmun- gen, keine akademischen Titel. (Damit endet in den alten Provinzen das Schwanken im SprachgelJirau.ch, schon den akademisch graduierten Juristen als solchen mit ,avvocato' zu bezeichnen.) Allein die Eintragung in eine der beiden für beide Spielarten desselben Berufes getrennt geführten Standeslisten entscheidet zur Zugehörigkeit nach der einen oder anderen Gruppe (Art. 1). Die Abgren

, 3. in den VorbereitungsVoraussetzungen . (Studien, Prüfungen), , 4. in der Art des Berufs als. freier oder geschlossener, 5. im Tarif. Zu 1. Der Advokat kann vor allen Gerichten des Kö nigreichs vertreten, mit Ausnahme der höchsten, wozu die Erfüllung besonderer Bedingungen wie Eintragung in eine in Rom aufgelegte Liste ilnd mindesiens 10-jährige Advokatenpraxis erfordert ist. (Der Advokat der neuen Provinzen bedarf .zur Vertretung vor einem Gericht der al len Provinzen wohl nicht mehr des Beistandes eines dort ansässigen Rechtsbeistandes

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Seite 3 von 10
Datum: 10.01.1926
Umfang: 10
jlelbst Untertanen eines früher feindlichen Staates wur- jeA.(z. B. Elsaß-Lothringen), so muß dies umsomehr auch |tr jene Versicherungsnehmer gelten, welche, wie wir in len neuen Provinzen, erst lange nach fnkraftreteten des 'ersailler Vertrages Angehörige Italiens wurden. Es be geht nach dem Wortlaute des Versailler Vertrages meiner t nach kein Zweifel, daß die Versicherungsvertäge pwisohen Angehörigen der neuen Provinzen Italiens und gteutsehen Gesellschaften nicht in der im Vertrage vorge sehenen

Art und Weise geregelt werden können. Sollte, Ws kaum anzunehmen ist,, über die Auslegung und die Anwendbarkeit des Friedensvertrages in dieser Hinsicht leinuhgsverschiedcnheiten zwischen Italien und Deutsch- lind entstehen, so wäre nur das Schiedsgericht des Völker- pUfcs zu deren Entscheidung zuständig. - Die Frage der Anwendbarkeit des Versailler Vertrages W die deutschen Lebensversicherungsverträge in den lenen Provinzen mußte deshalb eingehender behandelt gerden, weil von ihr die Art

der Regelung dieser Ver leberungen abhängt. Wäre nämlich der Vertrag anwend- pr ( ,so müßten sich die Versicherten ausschließlich an Mas Istiluto Nazionale Assicurnzioni hatten, an das nach lein erwähnten Gesetzdekrct vom 22. März 1923, Nr. 837. fe auf Grund des Friedensvertrages von Versailles zu re- |luden Versicherungsverträge übertragen wurden. Wir ind jedoch nach den obigen Ausführungen zur Ansicht Skommen, daß die betreffenden Bestimmungen des Ffie- Jänsvertrages auf die neuen Provinzen

keine Anwendung ilden können. In dieser Ueberzeugung muß uns noch das Ifcrgefhen der italienischen Regierung bestärken, welche )|s Aufforderung zur Anmeldung der deutschen Versiehe-- Jungen in den n’euen Provinzen niemals amtlich verlaut - arte. Da somit die deutschen Lebensversicherungen der «neu Provinzen auch nicht von der gesetzlichen Ueber- PJgüng an das Istituto Nazionale Assicurazione betroffen jnd, teilen sic das Schicksal aller anderen deutschen Ver heerungen im Auslände, auf die sich der Versailler

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 16.12.1928
Umfang: 16
der Straßehcrbaltungsbeiträgc sieht für die Provinz Bolzano L. 925.000, Trento L. 1,115.000 vor. Unter den 92 Provinzen erhalten 25 mehr, 66 weniger als Bolzano. Keine Zuwendungen erhielten die Provinzen Avcl- lino, Fiume. Matern, Pola, Potenza und Zara. Für Inhnbcr von Pripritätsobligationen der Valsugana- und Trento—Male-Bahn. Die Sparkasse Trento (Uffieio Tu tet» Titoli) gibt bekannt, daß grundsätzlich das Einverneh men bezügl. der Systomisierung der Prioritätsobligationen 'der Valsugana- und der Trento-Male-Bahn erreicht

des Pi'oviiizialwirtsehaftsumles Bolzano teilt mit, daß sie sich bezüglich-der in letzter Zeit in verschiedenen Zeitungen er schienenen Notizen betreffs die deutschen' Vorsicherungs- gläubiger in den neuen Provinzen um Instruktionen an das Wirtschaftsminsterium in Rom gewendet hat, das-folgend antwortete; . . Anläßlich der Studien zur Regelung der-Fragen, die sich aus dem § 12 des Anhang V zum X. Teil des Friedensver- BÖLZANO, Pfarrplatz Nr. 2 bietet Ihnen für 300.-, 350.-. 375;-, ■ 4L* m Üi* 400.- und 450,- eine komplette Herren

-Ausstattuog in allen Größen, nach Wahl, bestehend aus: Anzug Winter-Mantel ein Peer Säiuhe Hemd Hut und Krawatte Alles in besten Qualitäten und in modernster Ausführung Freie Bestätigung ohne Kaufzwang träges von Versailles, betreffend die Versicherungsverträge ergaben, die zwischen Bürgern der alten Provinzen Italiens und deutschen Versicherungsgesellschaften' abgeschlossen wurden,'teilten einige Bürger der-neuen'Provinzen dem Ministerium mit, daß sie sich in ähnlicher Lage befinden und meldeten damals

ihre Versicherungen auf Grund des in der „Gazz. Ulf.“ Nr. 32 vom 8. Februar ’ 1923 veröffentlichten Avvisos an. Niemals ist eine besondere Aufforderung an die Bürger der neuen Provinzen ergangen und ist daher die kürzt iclio Mitteilung' in den Blättern'dieser Provinz aüf'andel'e Ini tiative zurückzuführen. " ' ” Jedoch können "die-aUfälligen'.Anmeldungen, die dom Prov.-Wirtschnftsuat in dieser Sache .zukommen, immerhin aufgenommen und gesammelt-werden,' in' der Eventualität von Studien betreffend die Regelung

dieser Frage, wie ver- ■ schieden» Körperschaften und- Priva-tc-Mer ■ neuen- Provinzen öfters den Wunsch ausgesprochen haben. Um dem Ministerium die Vorarbeiten für .eventuelle Verhandlungen im geeigneten MöHiente zu .-erleichtern, wer den daher: alle Interessenten- aiifgefor'deft, dem ProvkWirl- seliaftsamt (Ufficiò '■ Provinciale deU’Ecónomia) ili Bolzano auf stempelfreiem Papier: eine regelrechte -Meldung zukom men zu lassen; in.der alle auf die in ihrem'Besitz befind lichen Polizzen bezügliche 'Daten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 8 von 12
Datum: 22.03.1925
Umfang: 12
, daß das Trentino 70 Prozent niedergrädigere Weihs#-- ten produziert und damit diese Weine dem Export zuge- : führt werden können, muß für sie notwendigerweise ein begünstigter Zoll gegenüber den ordinären Weinen gleicher Gradierung der alten Provinzen geschaffen.- wer den. Dadurch wird die Produktion der alten Provinzen, wie auch die großen Interessentenverbände (Conf ederazione Generale und Unione Vini) zugegeben haben, ih‘ keiner. Weise geschädigt, sondern im Gegenteile ihre Vorteile dar-- aus ziehen

. . * - ’ Es ist eine unleugbare Tatsache, daß gerade infolge der 50jährigen Arbeit unserer Produzenten und der günstigen: Lage nahe der Grenze unsere guten und haltbaren Weine in den Ländern überm Brenner draußen hochgeschätzt u#L ; gut eingeführt sind. Wenn wir in den Handelsverträgen. ' für unsere niedergrädigen Weine keinen Vorzugszoll’. er- T halten, der unseren Export erleichtert, wird ein Teil ühse- i rer Produktion im Lande Zurückbleiben und auf die Märkte, der alten Provinzen drücken, während es aber anderseit? gewiß

eine Reihe von Jahren dauern wird. bis.die Wi. der alten Provinzen auf den Auslandsmärkten sich- dui-cS^ setzen werden können. So müßte der Export in seiner öfV.. snmtheif unbedingt zurückgeben, und zwar zum- Vorteile; ! Frankreichs und Spaniens. Deshalb wird die Förderung tief ; Weinexportes der Venezia Tridentina auch für die alten g;J Provinzen einen greifbaren und effektiven Erfolg dar stel-, Ic-n. Es wäre ja auch eine Verminderung des Volksvermö- . gens, wenn wir unsere Weine in die alten Provinzen

senden müßten, hingegen die alten Provinzen naeh'Nbr^ÄI den exportierten ; zumal wir ja gerade an den Türen de^; ausländischen Konsumliinder sitzen ; deshalb enormen• Transportspesen vermieden werden können. sólltén.;dìej' Die Holienudi«’!’ lÄMne in Oes'euTidi, Tfdiecfio- sfoEnhei und Deutschland. Professor Arturo Marescalchi schreibt'in der^Messa^f: Nummer der Wiener „Neue Weih-Zeitung“: ■ x Die-technischen Fortschritte der italienischen Weiteg? Industrie sind im letzten Jahre unleugbar

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 12
Datum: 03.12.1922
Umfang: 12
den An schein erwecken müssen, als ob man über die besonderen wirtschaftlichen Interessen dieses Gebietes zur Tagesord nung übergehen wolle. Ein solches Bestreben nach der Beseitigung der Han delskammer Bozen findet jedoch schon aus formellen Gründen in den derzeit geltenden Gesetzen keinerlei Hand habe. Auch das italienische Gesetz über die Handelskam mern in den alten Provinzen enthält keinerlei Bestimmung über die Zahl der Handelskammern in einer Provinz, noch auch eine solche, dass der Sitz

derselben am Sitze der Präfektur sein müsse. In den alten 69 Provinzen des Kö nigreiches gibt es insgesamt 77 Handelskammern, woraus schon hervorgeht, dass in einzelnen Provinzen mehrere Kammern existieren müssen. So befinden sich beispiels weise Handelskammern in Civitavecchia, Fermo, Foligno, Lecco, Lodi, Rimini, Savona, Spezia, Varese, unter welchen Orten sich gewiss einige befinden, deren wirtschaftliche Bedeutung jene Bozens kaum überragen dürfte. Auch von den 6 Handelskammern der neuen Provinzen befinden

sich neben jener von Bozen auch die von Rovereto, Görz und Rovigno ausserhalb des Sitzes der dennaligen Präfektur. Uebrigens ist ja auch die Frage der künftigen Provinzein teilung in den neuen Provinzen noch keineswegs gelöst. Massgebend für die Errichtung von Handelskammern kann nur die wirtschaftliche Bedeutung und die Eigen artigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Gebietes sein, für die sie zu wirken bestimmt sind. Das war auch der Gesichtspunkt bei der Errichtung von Handels

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Seite 3 von 10
Datum: 09.11.1924
Umfang: 10
Industrie- und Hnndelszeilun. Seite 375 Nr. 45 — V, Jahrgang Bewußtsein das Wort „ungebührlich“, denn wenn die Steuerbehörde für die neuen Provinzen die gleiche Steuer bemessung in Anwendung bringt, wie sie in den allen Pro vinzen gilt, so hat sic sich vielleicht an den Buchstaben des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuerwesens gehalten, sie hat jedoch sicher den Geist des Gesetzes ver letzt. Der Gesetzgeber konnte mit der „Vereinheitlichung des Steuerwesens“ doch nicht beabsichtigen

auf die neuen Provinzen schwere Lasten zu legen als auf die alten. Es genügt daher nicht, nur den bereits begangenen Fehler ein zuschen und für die Zukunft die Folgen zu vermeiden, wie es gerechterweise durch die Abänderung der Steuer-Vorschreibungen und die Festsetzung der neuen Steuersätze erfolgt ist, sondern man muß zugleich auch den verursachten Schaden gut machen und die ungebührlich eingehobenen Steuerbeträge zurückersetzen, indem man sie von der Stenervorschreibung für das Jahr 1925 und 1926

in Abzug bringt oder um das Verfah ren zu vereinfachen, die neuen Provinzen von der Zahlung der Gebäudesteuer für das Jahr 1925 entlieht. Der Staat hat.für das Jahr 1924 um 10 Millionen' Lire zu viel einge hoben. Er möge für das Jahr 1925 acht Millionen vergüten, dann könnte man diese Rechnung mit ruhigem Gewissen sind im Verhältnis zu den allen Provinzen, sagt nicht bloß die Empfindung der Steuerträger selber, sondern die slaut- Iiehe Behörde selber rühmt sich der reichlichen Steuer- crgcbnissc

an den faschistischen Abgeordneten Lunelli. Die zifl'ermäßige Aufstellung, welche der Verfas ser veröffentlicht, bezieht sich auf die Gcbäudesteuer der gesamten neuen Provinzen .und geht darum nicht bloß die Trientiner, sondern auch unsern Landesteil an. Die Ver öffentlichungen des Verfassers bilden eine interessante Er gänzung zu jenen Mitteilungen über die Steuerleistung unseres Gebietes, welche die Handels- und Gewerbekam mer Bozen seinerzeit am 18. Mai ds. Js. herausgegeben hat. Damals konstatierte

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Seite 5 von 12
Datum: 11.01.1925
Umfang: 12
fertiggestellte ital. Handelsrecht, den Codice di Dommercio, in einer der österreichischen sehr ähnlichen Form aufgenommen wurde. Ich möchte aber bezweifeln, ob die Gesellschaft m. b. H. in den alten Provinzen eine ähnliche Verbreitung wie in den neuen erhalten wird und dies deshalb, weil die italienische Aktien-Gesellschaft, we nigstens in ihrer derzeitigen gesetzlichen Form, die Gesell schaft m. b. H. vielfach ersetzt und in mancher Hinsicht ganz erhebliche Vorzüge gegenüber letzterer auf weist

. Sollte aber — wie es vielfach verlangt wird — auch für die ital. A. G. künftighin eine namhafte Höchstgrenze für das .Aktien-Kapitäl gesetzlich cingeführt -...werden, .dann würde allerdings der Gesellschaft in. b. H. eine rasche Ein bürgerung auch in den alten Provinzen vorherzusagen .sein. s ‘ Der Zweck dieses Artikels ist aber nicht eine Kritik der Gesellschaft m. b. FI., gemessen an der Aktien-Gesell schaft, ' sondern die Aufmerksamkeit interessierter- kauf männischer Kreise darauf zu lenken, daß derlei

t noch die Gründung von Aktien-Gescllschaftcn nach altitalienischem Rechte und natürlich auch die Um wandlung von offenen 'Handelsgesellschaften und Gesell schaften m. b. H: (allenfalls auch von Genossenschaften m. b. H.) in Aktiengesellschaften ohne große Schwierig keiten und in kürzester Zeit möglich ist. Die Aktien-Gesellschaft nach dem italienischen, derzeit nur in den allen Provinzen in Kraft siebenden Codice Gom- merciale, unterscheidet ,sich von der Aktiengesellschaft, des österr. 'Rechtes

, das für 'die neuen Provinzen noch gel tend ist, nur ganz unwesentlich. Worin alW ein sehr er- heblidher Unterschied bestell!, das ist die Art und Weise der Gründung. • ' ' Die großen Schwierigkeiten der Gründung einer A.-G." waren es,“ welche diese Gesellschaftsform zu einem Privile gium der Großindustrie und der’Großbanken bei uns ge macht haben. Nicht jede Gesellschaft war in' der Lage eine Million, später eine halbe'Million, Friedejiskrönen aufzu- bringen, (nicht jeder Gesellscliaftszweck erforderte

werde, werden Namens aktien ausgeben Können nun solche Aktien-GeSeilschaften mach dem italienischen Handelsrecht auch in den neuen Provinzen, in denen noch das alte österr. Aktienregulätiv in Kraft steht, gegründet und eingetragen werden ? Die Frage ist strittig und durch die Judikatur hoch nicht gelöst, weil sie von der Praxis auf einfache 1 /Art, umgangen, wird. Man konsti tuiert die ÄktiemGeselischaft nämlich mit dem Sitze an einem TribunaUOrte der alten Provinzen und läßt sic auch

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Alpenland
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Seite 3 von 14
Datum: 09.12.1920
Umfang: 14
in den neuen Provinzen. Rom, 7. Dezember. Das italieniche Amtsblatt ver- Lmtbart em Dekret über die Gewährung einer Amnestie für Finanzvergeyen in den neuen Provinzen. Die „Ssidtiroler Landeszeitung" schrieb iiber die Amne stie für Finanzvergchen in den nerren Provinzen: „Die vom italienischen Ministerrate beschlossene Amnestie kür Finanzvergehen in den neuen Provinzen hat nicht nur eme große sinanzielle, sondern auch politische Bedeutung- Diese Amnestie dehnt die mit Dekret vom 2. September 1919

für die alten Provinzen des Königreiches festgesetzten fiskalischen Nachsichten nicht nur auf die beiden neuen Vene- zien auf, sondern erweitert die Amnestie auf alle Strafen, sei es in Geld, wie auch in persönlichen Freiheitsstrafen, für Vergehen gegen die gegeiwärtig in den neuen Provinzen zu Kraft bestehenden Steuergesetze. Unter der österreichichen Herrschaft glaubten viele vermö gende Bürger der neuen Provinzen, sich nicht zu vergchen, indem sie Teile ihres Vermögens, besonders der Personal

voll und ganz anzumelden. Der eingetretene Kriegs zustand hat aber eine derartige Störung in jeder Beziehung zwischen dem Fiskus und den Steuerträgern gebracht, so daß man jene Amnestie wohl vollkommen als ohne prakti schen Wert betrachten muß. Der neue Akt von Nachsicht wirkt nicht nur sympathisch, sondern entspricht auch einer weisen fiskalischen Politik. Die Umwandlung der Inhaber — in Namenstitres im Königreiche — hat in Lösten alten Provinzen keine bedeuten den fiskalischen Folgen

für die Vergangenheit gehabt, denn in diesen Provinzen (ausgenommen die neuen Derordnum gen bezüglich der Kriegsgewinnsteuer, der Vermögenssteuer und der Einkommensteuer) bestehen keine wirklichen und eigentlichen Sicherstellungen ldes Einkommens und' des Ver mögens und sind daher im allgemeinen, außer den vorher angeführten Ausnahmen, keine Straffälligkeiten oder Revi sionen schon erfolgter Strafausmaße möglich. In den neuen Provinzen hingegen, wo schon seit 22 Jah ren die progressive Personaleinkommensteuer, mrt

gut orga- nisierter Sicherstellungen und mit relativ hohen Strafen, besteht, kann, die Umwandlung der Wertpapiere in Namens^ Papiere, die Besitzer derselben zu ernsten fiskalischen Folgen führen, indem sie nämlich den alten Strafen mid Steuer- bemessirngsrevisionen verfallen würden, denn die Steuer behörden in den neuen Provinzen würden sicher die Erklärun-. gen bei Umwandlung in Namenstitres mit jenen, bereits in Akten ersichtlichen, vergleichen. Dieser Unterschied in der Behandlung wäre

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