Reichshälften zu einander ver rückt, weil es unabsehbare Verwirrungen im Gefolge haben wird und uns Ausgaben auferlegt, von denen wir nicht wissen, ob deren Früchte auch uns zu Gute kommen werden. Es sei gefährlich, die olkupirteu Provinzen zu erwerben, ohne daß zwischen den bei de» Reichshälften ein Uebereinkommen getroffen wird. Abg. Dumba erklärt die Herstellung geordneter Ver hältnisse in den okkupirteu Provinzen für eine Ehren sache Oesterreichs. Es sei klar, daß dies ohne Opfer nicht möglich
ist. Die österreichische Verwaltung werde dafür sorgen müssen, daß in den neuen Ge bieten die Bedingungen für die Hebung der Produk tion und der materiellen Wohlfahrt geschaffen wer de». Oesterreich-Ungarn habe eine große Aufgabe im Oriente zu erfüllen und muß sich zu diesem Zwecke die Sympathie der Nachbarländer auf der Balkan-Halbinsel erringen. Dieser Absicht dient das vorliegende Gesetz, für welches er stimmen werde. Wie sie erreicht wird, das liege an den Beamten, die in den okkupirteu Provinzen verwendet
werden. Nicht rohe Gewalt, sondern Gerechtigkeit, Achtung aller Stämme und Konfessionen werde zum Ziele führen. Redner hält es für zweckmäßig, wenn die Ausgaben, die Oesterreich-Ungarn für die okknpirten Provinzen macht, als eine gesetzliche Schuld dieser Länder an die Monarchie in förmlicher Weise erklärt werden. Abg. Krön awetter erklärt sich gegen das Gesetz, weil es uns Ausgaben auferlegt, die gar nicht noth wendig find, denn man hätte in Bosnien und der Herzegowina die nationale Verwaltung einführen sollen
habe, werde er für dasselbe stimmen. Doch wäre es jedenfalls zweckmäßig, wenn man in die Vorlage eine Bestimmung darüber auf nehmen würde, wem in den okknpirten Provinzen das Gesctzgcbniigsrecht znstcht. Das sei eine sehr wichtige Frage, denn von der Güte der Gesetzgebung hängt die Wohlfahrt des Landes ab. Abg. Dr. Brauner erklärt, die Berechtigung Oesterreichs. Bosnien und die Herzegowina zu administriren, sei in den vollendeten Thatsachen begründet, welche Oesterreich die Pflicht anferlegen, dort geregelte Zu stände
in den zu vkkupirenden Provinzen die Verpflichtung Oesterreichs zur Okku pation ausgesprochen haben. Redner meint, die Re gierung möge sich iu erster Reihe die Förderung des Bergbaues in Bosnien angelegen sein lassen. Referent Plener führt den Beweis, daß Bosnien nnd die Herzegowina vorläufig nicht iu konstitutio nellen Formen regiert werden können und daß natur gemäß die okkupirteu Gebiete einstweilen außerhalb des Verbandes der Mnnarchie als eine Art Reichs land bleiben müssen. Referent empfiehlt die An nahme