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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 12
Datum: 03.12.1922
Umfang: 12
, weil für dieselben die gegenwärtigen vqrschrifts- und gesetzmässigen Verordnungen zu beob achten sind, sö lange, bis die Verfügungen des Gesetzde kretes Nr. 295 Vom 15. März 1921 nicht in Kraft getreten sind. Ort, Rang und Klasse der Zollämter, wie sie im Ar tikel 2 des Teslo unico Nr. 20 vom 26. Jänner 1896 werden für die neuen Provinzen in der Tabelle A, welche dem ge genwärtigen Dekrete angefügt ist, bestimmt. Ueberdies Verfügt der letzte Absatz des obenerwähnten Artikel 2 auch über die Errichtung von Sektionen aiich

als Stellver tretung der gegenwärtig bestehenden Exposituren. Art. 2. So lange nicht der Dienst der Casse depositi e prestiti in den neuen Provinzen eingeführt ist, wird das Denot nach Art. 12 des Zollgesetzes nach den gegenwärtig in Kraft stehenden Normen für die Gerichtsdepots erlegt. Art. 3, Ajp'die Stelle des Art. 116 des Zolle?esctzes tritt. Solange t^-jen neuen Provinzen die gegenwärtig existie renden Finanzrichter ihr Amt nusüben, folgende Bestim mung: Die Geld- und anderen Strafen

, welche das Gesetz für Schmuggel und Zollübertretungen vorsieht, sind von Art. 6. Die liquidierten und noch nicht bezahlten Guthaben der Kontribuenten verfallen nach der Prozess ordnung, welche in den neuen Provinzen in Geltung steht, zur Zollentschädigung. Mit dem in den neuen Provinzen in Geltung stehen den Prozessverfahren wird eine Konfiskation nach Art. 337 des Zollreglements verhindert. Art. 7 und Art. 8 handelt über Seerechtsbestimmun gen zum Teil über Ueberseehandel und ist für unser Oehiet von geringer

Bedeutung, so dass wir die beiden Artikel übergehen können. A r t. 9 handelt von der Regelung der aus Art. 8 und 9 sich eventuell ergebenden Streifigkeiten, welche im Arti kel 212 des Zollreglements angeführt snd. Sie werden ge regelt durch die Dekrete Nr. 330 vom 9. April 191t und Nr. 1270 vom 19. April 1911, bereits ausgedehnt auf die neuen Provinzen mit Art. 4 des kgl. Dekretes Nr. 366 vom 7. März 1920. Art. 10. Der letzte Absatz des Artikels 340 des Zoll- reelements ist so lanne nicht anwendbar

, solange nicht Oie Bestimmungen, die im Königreiche für pvrisches Pulver und andere Exnlosivstoffe gelten, auf die neuen Provinzen ausgedehnt sind. Im Uebergangswege sind die bisher aneewendefen Bestimmungen in den vom obenerwähnten letzten Absatz vorgesehenen Fall auzuwenden. Art. 11. Es bleiben alle bisher in Kraft gewesenen Bestlmmunoen zuaunsten der Freizonen in den neuen Pro vinzen und jene betreffend die Zolldepols ausserhalb der den zuständigen Behörden nach den Bestimmungen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 09.11.1924
Umfang: 10
Lunelli hat dieser Tage einen Brief erhallen, den er sicherlich nicht hinter den Spiegel stecken wird. Worüber wir schon lange geklagt haben, wird endlich von einer ganz unverdächtigen Seite, einem Turincr Legionär kräftig unterstrichen: ..Die Steuerschraube wird in den neuen Provinzen zu stark.ap- gezogen.“ Die „Libertà“ hat den Brief veröffentlicht. Er tautet: ' „Lieber Lunelli 1 Ich erlaube mir, deine Aufmerksamkeit sowie die Auf merksamkeit deiner Abgeordneten-Kollegen aus dem Tren iino

auf den Bericht des Abg. De Stefani betreffs dia Maß nahmen zur Neuordnung der Aufteilung der direkten Steuern zu lenken. Aus diesem Bericht geht hervor, daß das E r g e b n i s der Gcbäudesteuer pro 1924 sich auf 222 Millionen für die alten Provinzen und 16 Million# . für die neuen Provinzen belief, während nach der Ne# Ordnung ein Sleuerergebnis von 286 Millionen auf die al ten Provinzen und 8 Millionen auf die neuen Provinzen vorgesehen erscheint. Das will besagen, daß die neuen Provinzen im .fahre

1 9 24 V 16 der gesamteh Steuers u mmc gezahlt haben, während ihnen gemäß der Revision bloß ein Sechsunddreißigstel der gesamten Steuersumme zu zahlen obliegt. Die neuen Provinzen: ha ben daher eine Ueborbesteueriing von 152 Prozent zu trar gen gehabt. Während sie geror.hterweise Lire 6,350.000 (d. i. = '/“ von 222 Millionen als der Steuersumme der alten Provinzen) hätten zahlen sollen, haben sie in Wirklichkeit 16 Millionen gezahlt, das heißt um 10 Millionen zu viel. Diese Sache hat übrigens nur die Voraussicht

jener be stätigt. welche in Kenntnis der großen Verschiedenheit in der Abschätzung des besteuerbaren Einkommens in den allen und neuen Provinzen die Anwendung der in den al ten Provinzen gellenden B e m e s s u In g s m e t h o d e n auf die neuen Provinzen für ungerecht hielten. " leb bin nnn der Ansiebt. daß man solche Vorkomm nisse nicht unberücksichtigt lassen darf und daß da unbe dingt Abhilfe geschafft werden muß. Es handelt sich tat sächlich nicht bloß nm einen Einzelfnll ungleicher'Steuer bemessung

, die wohl Vorkommen kann und unvermeid lich ist, sondern nm die Ungleiehbehnndlung ganzer Pro vinzen, welche nm das 2’Afnche im Verhältnis mehr Steuer gezahlt haben als die anderen Provinzen und dies nur infolge falscher Anwendung eines Gesetzes; man wird doch nicht nnnrhmen dürfen, daß die so auffällig verschie dene, Anziehung der Steuerschraube ausdrücklich beabsich tigt war. Abgesehen davon, daß diese Belastung umso drückender erscheint, als die davon betroffenen Steuerträger zum gu ten Teil Gebieten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 02.09.1923
Umfang: 10
sind (über Schutz der Handels- und Fabrikmarken, Modelle, Zeichnungen und Industriepatente). Art. 2: Alle in den neuen Provinzen derzeit zurecht bestehenden Rechte bezüglich Patente, Modelle, Fabriks- und Handelsmarken bleiben weiter in Wirksamkeit, -wenn sie seinerzeit beim Patentamt in Wien und bei den zuständigen Handelskammern ordnungsgemäss registriert wurden und vom Interessenten binnen 6 Monaten beim „Amt zum Schutze des geistigen Eigentums“ im Volkswirtschaftsministerium in Rom angemeldet

das ital. Gesetz massgebend. Art. 4: Die derzeit in den neuen Provinzen anhängenden (laufenden) Gesuche sind binnen 6 Monaten kostenfrei gemäss den Bestimmungen des ital. Gesetzes zu erneuern. Bewilligungen werden dann auf Grund der neuen Gesuche mit Gültigkeit für die'alten und neuen Provinzen erlassen. Art. 5: Wer (nach Art. 2) die Registrierung seiner Rechte verlangt, kann auch die Ausdehnung deren Gültigkeit auf die alten Provinzen, jedoch auf sein Risiko und Gefahr und vor behaltlich

der vorbestehenden Rechte Dritter, verlangen. Hiefür ist eine feste Gebühr von L 50 für Patente, L 30 für Marken schutz, L 10 für Modelle und Zeichnungen. Im Register und Zertifikat wird der Vermerk eingetragen: „Auch in den neuen Provinzen gültig.“ Die solchermassen in den alten Provinzen (durch die Ausdehnungsforderung) erwachsenden Rechte werden nach den ital. Gesetzen geregelt. Die Ausdehnung ist jedoch ungültig bezw. wirkungslos, wenn der zum Schutze beantragte Gegenstand (Patent, Marke usw.) in den alten

Provinzen bereits für den öffentlichen Gebrauch preisgegeben ist. Für die Auf rechterhaltung solcher Rechte gelten die unter Punkt 1 im Art. 3. angeführten Gebühren. Art. 6: Binnen 6 Monaten können alle in den alten Pro vinzen bestehenden Patent- und Markenrechte auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden (Gebühren wie in Art. 5). Auch die anderen Bestimmungen des Art. 5 kommen entsprechend zur Anwendung. Art. 7: Besagt u. a., dass die vorbestehenden Rechte Dritter in den neuen Provinzen stets gewahrt

bleiben, falls in den alten Provinzen Patente usw. registriert werden, die nunmehr auch in den neuen Provinzen Geltung haben werden. Art. 8: Die nach dem 3. Nov. 1918 bei den General kommissariaten, Kommissariaten und Handelskammern der neuen Provinzen deponierten Patentansuchen sind hinsichtlich dieses Dekretes in Gültigkeit. m m Wein - und Obsthandel. Unsere Weinlese 1923. Derzeit sind die Erhebungen über die voraussichtliche Weinernte im Gange. Die Ueber- sicht wird dann im Blatte des Abg

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Volksbote
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Seite 10 von 14
Datum: 23.10.1969
Umfang: 14
Verordnungen, ein heitlich in allen Provinzen durchgeführt. Es wurde nicht nur die zentralisierte Da tenverarbeitung durchgeführt, sondern auch die Vereinheitlichung der laufen den Arbeiten der Datenerfassung bei den Provinzämtern. Die einheitliche Orga nisation ist eine unerläßliche Vorausset zung für die Bedeutung der Milchlei stungsprüfungen, welche die Grundlage für die Verwirklichung des Aufbaues und der Verbesserung der züchterischen Arbeit sind. Es ist erfreulich, festzustellen, daß so wohl kleine

registriert und die Leistungsab schlüsse für die Leistungsdauer jeder ein zelnen Kuh in beschleunigtem Maße übermittelt; weiters werden Erhebungen und Studien der produktiven Eigenheiten durchgeführt, welche von bemerkens wertem Interesse, sowohl technischer wie wirtschaftlicher Natur sind. In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. De zember 1968 wurden in 83 Provinzen die Leistungsprüfungen durchgeführt. Von diesen haben nur 18 Provinzen die Daten dem Zentralamt aus technisch organisatorischen Gründen

nicht über mittelt. Im vergangenen Jahr haben sich den im Jahre 1967 zusammengeschlossenen 49 Provinzen noch die Provinzen Ascoli Piceno, L'Aquila, Avellino, Bozen, Ca gliari, Chieti, Cuneo, Catanzaro, Gros seto, Massa Carrara, Pescara, Pavia, Ro vigo, Sondrio, Treviso und Vercelli an- geschlossen. Die Situation der Milchleistungsprü fungen auf dem gesamten Staatsgebiet im Jahre 1968 — aufgeteilt nach Provin zen, Regionen und Zonen — ergibt, daß 370.658 Kühe der Leistungsprüfung un terstellt wurden

bei den Schwarzbunten, 63.863 beim Braunvieh und 14.657 bei anderen Rassen. Die Sta tistik ergibt, daß 9 Provinzen (Brescia, Cremona, Mantua, Mailand, Udine, Mo dena, Parma, Reggio Emilia, Rom) mit jeweils über 10.000 Stück 54,2 Prozent des Gesamtbestandes kontrollieren, wäh rend 19 Provinzen mit jeweils weniger als 1000 Stück nur 3,2 Prozent kontrol lieren. (Anmerkung: Dieser Vergleich ist nicht stichhaltig, da es sich bei den 19 Provinzen um Bergzonen handelt, wo die Durchführung der Leistungsprüfun gen gegenüber

dem Flachland geogra phisch, organisatorisch und finanziell erheblich erschwert ist.) Bei 236.484 Leistungsabschlüssen er gibt sich ein Durchschnitt von 4195 kg Milch mit 3.69 Prozent Fett. Der durchschnittliche Eiweißgehalt ist nicht angeführt, da vorläufig nur eine beschränkte Anzahl von Provinzen an der Durchführung der Eiweißprüfung interessiert ist. In der Folge werden auszugsweise die die Provinz Bozen betreffenden Daten und Ergebnisse angeführt und vergleichs weise die der umliegenden Nachbarpro

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 06.02.1998
Umfang: 16
finanziell unterstützt. Wer im laufenden Jahr Aktionen mit dieser Zielsetzung durchführt, kann im Sinne des Landesgeset zes Nr. 4 aus dem Jahr 1989 um einen Beitrag ansuchen. Die Anträge an das Landesamt für Familie, Frau und Jugend in Bo zen müssen bis spätestens 16. Februar eingehen. Tageszeiten«: Onorevole Boa to, auf Ihren Antrag hin wird es in der neuen Vcilassung Ita liens heißen: „Die Region Trentino-Südtirol setzt sich aus den autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen“. Ist das ein billiges

Provinzen Bozen und Trient ausdrückt. Damit haben wir in der Verfassung eine tripolare Ausrichtung der Südtiroler und Trentiner Autonomie verankert. Sie meinen die Verankerung der beiden Provinzen in der Verfassung? Genau. Denn damit wurden ne ben der Region „Trentino-Südti- rol" zum ersten Mal auch die bei den autonomen Provinzen in der Verfassung festgeschrieben. Das ist nicht nur ein wichtiger Schritt, sondern es ist eindeutig eine "hi storische Wende. Dieser Passus in der Verfassung bestätigt

zum ei nen die Existenz der Region, zum anderen aber dreht er gleichzeitig das Verhältnis Region-Provinzen um. Oberste Verwaltungseinheit ist nicht mehr die Region, aus der die beiden Provinzen hervorge hen. sondern man geht von den beiden Provinzen aus, die zusam men dann die Region bilden. Rine Änderung ohne prakti sche Auswirkungen ? Ganz im Gegenteil. Wenn im Frühjahr 1999 dieser zweite Teil der Verfassung in Kraft treten wird, dann werden Südtirols Landtagsabgeordnete nicht mehr Die Tiroler

Phase, wo die beiden Provinzen Trentino und Südtirol ihr Autonomiestatut an die neue Verfassung anpassen müssen. Einmal müssen die neuen Kom petenzen eingefügt werden, die nach diesei- Reform auch die Re gionen mit Normalstatut erhal ten und zum zweiten muß das Statut dieser neuen Ausrichtung der Südtiroler und Trentiner Au tonomie angepaßt werden. Eine Ausrichtung, in der das bisherige Verhältnis Region-Provinzen auf den Kopf gestellt wird. Steckt hinter Ihrem Antrag auch eine Abfuhr an die SVP

die jeweilige autonome Provinz ist. Die Institution Region bleibt bestehen, wird damit aber zum Ort der gegenseitigen Abstim mung beider Provinzen. Aber mit welchen Kompeten zen? Man wird das Verhältnis Region- Provinzen neu entwerfen müs sen. Die beiden Provinzen sollen die Kompetenzen der Region festlegen. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, daß die Regi on jene Kompetenzen wahr nimmt, die über die beiden Pro vinzen hinausgehen. Probleme, die überprovinziell sind. Etwa Umwelt- oder Verkehrsproble

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Der Standpunkt
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Seite 5 von 12
Datum: 12.04.1957
Umfang: 12
■A armes Schichtung des Volkseinkommens und der Verbrauchsausgaben in den verschiedenen Provinzen Italiens Italien ist in 92 .Provinzen eingeteilt. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihrer geographischen Struktur und be- völkerungsmässigen ' Zusammensetzung voneihanaeri'söriderh' weisen auch in Ein kommensbildung und' Verbrauchsent wicklung beträchtliche Unterschiede auf. Es ist hier unmöglich, alle einzelnen 92 Provinzen zu berücksichtigen. Es ist all gemein bekannt, dass das Volkseinkom

der Bevölkerung der ver- schiedenen Gebiete an der Gesamtbevöl kerung, berücksichtigen. Bezieht man das Volkseinkommen im Jahre 1955 auf die Kopfzahl der Bevölkerung ln den einzelnen Provinzen, so wird ‘ die ganze Problematik des Gegensatzes von Nord- und Süditalien drastisch verdeutlicht: Einem durchschnittlichen prö-Kopf-Eln- kommen in der Provinz Mailand von 450.000 Lire lm Jahre 1955 stand ein pro- Köpf-Einkommen von nur 76.169 Lire in der Provinz Aveliinö gegenüber. Provin zen wie Ennä, Catanzaro

, Benevento, Agrigento, Lecce, Reggio Calabria, Co- senzä, Potenza und Caserta wiesen durchweg ein pro-Kopf-Einkommen Von weniger als 100.000 Lire im Jahre 1955 auf. Die zehn reichsten Provinzen waren dagegen Mailand (450.000 Lire), Vercelli (425.190 Lire), Val d’Aösta (386.000 Lire); Imperia (378.000 Lire), Turin (356.800 Li re), Savbna (325.5000 Lire),' ; Varese (317.200 Lire), Novara (307.800 Lire), und Rom (305.660). Die Provinzen Bozen und Trient standen an 13. und 26. Stelle mit 283.230 Lire bzw

. 227.800 Lire. Das durchschnittliche pro-Kopf-EIn- kommen' in ganz Italien im Jahre 1955 betrug 202.386 Lire. Setzt man diesen Wert ’= 100, so' ergeben'■ sich Indexzif fern, die in Mailand 222,4. in Vercelli 210,1, in Varese 156,7, ln Rom 151, in Bo zen 139,9 und in Trient 112,6 ausma chen; gegen Werte, die in den Südpro vinzen durchweg. unter 100 liegen und in zwölf südlichen Provinzen sogar nicht einmal die Indexzahl 50 erreichen. Die ganze Armut des italienischen Südens wird durch diese nüchternen

Zahlen il lustriert. Man hat versucht, auch die Ver brauchsausgaben in Gesamtitalien und ln den. einzelnen Provinzen zu erfassen. Dabei , hat man sich auf statistisch re lativ leicht greifbare Werte beschränkt,, wie Zahl der Radiohörer, Ausgaben für Tabak, für Theater und Kino, für den Verbrauch von elektrischem Strom für Beleuchtungszwecke und für Kraftfahr zeuge. Eine dementsprechend ermittelte Tabelle ergibt folgendes Bild: - Aufschlussreich sind auch die Zahlen bereits erwähnten Regionen folgende

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.10.1923
Umfang: 10
eine Mitteilung des Volkswirtschaftsministeriums an die Kammer zur Besprechung, worin die Regierung der Kammer einige darauf bezügliche Kragen zur Beantwortung stellt. Die Kammer hat sich bereits in den ersten zwei Plenarsitzungen nach einer gründlichen Enquete der Gewerbegenossenschaften mit der Frage der Aufhebung der Gewerbeordnung belasst und schon damals, wie alle anderen Handelskammern der neuen Provinzen, der Regierung lür diesen Fall gewisse Wünsche der Interessenten unterbreitet. In ihrer letzten

vor: Alle Gewerbeberechtigungen und Konzessionen sind aufrecht zu halten, auch wenn in den alten Provinzen andere Voraus- setzungiu. hiefür bestehen, da die Gewerberechto doch als die ausschliessliche Grundlage der Existenz angesehen' werden müssen. Deshalb muss auch für die Fortbelassung der Kon zessionen an die Witwen und minderjährigen Waisen ein- getreten werden. Speziell berührt sind die Bau- und Maurer meister, denen die Eintragung in das Album der zu selbstän digen Bauarbeiten Berechtigten gestattet werden soll (die in den alten

Provinzen ausschliesslich den Absolventen Technischer Hochschulen Vorbehalten sind). 3. Unter den in das Dekret einzAibeziehenden Uebergangs- bestimmungen ist jedenfalls das Wichtigste, dass den derzeit bestehenden Zwangsgenossenschaften eine Uebcrgangsfrist von 1 bis 2 Jahren gewährt wird. Eine solche ist nötig: a) zur Liquidierung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. der Ge nossenschaftskrankenkassen, die nicht mit einem einfachen Federstrich erledigt werden kann; b) zur Reukonstituierung als freie

sind; e) besonderen Rachdruck legt die Kammer auf eine ehest zu erfolgende einschränkende Regelung des Wanderhandels, der den stabilen Handel aufs schwerste schädigt und letzterer doch als-das Rückgrat des Wirtschafts lebens und der Steuererfassung anerkannt und geschützt werden muss; f) auch die Gewerbeanmeldung, die in den alten Provinzen nur bei den Handelskammern erfolgt, ist reform bedürftig und sollte, wie bisher in den neuen Provinzen, bei den Behörden erfolgen. Es ist bezeichnend, dass z. B. in grossen

Provinzen des Reiches monatlich 5 oder 6 Ren anmeldungen Vorkommen, während in unserem Kammerbezirk allein deren 120 —150 jeden Monat gemeldet werden. Schliess lich wöre auch eine Einberufung einer Konferenz aller Kam mern der neuen Provinzen recht wünschenswert..

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 12
Datum: 07.05.1922
Umfang: 12
• folgenden Antrag, stellte; .■ »Die Ausdehnung des.italienischen decrelo legge vom 9. Februar 1919, Nr. 112, betreffend den pllvaten Dienslver- |rag auf die neuen Provinzen sei als nicht im. wirtschaftlichen Interesse unseres Bezirkes gelegen zu bezeichnen, weil er gegenüber .’dem derzeit geltenden modernen Handlungsgehil fengesetz den Bestimmungen der Teilnovelle zum a. h. G. B. iiher den Werk--und Dienstvertrag und gegenüber dem ein schlägigen Inhalte der Gewerbeordnung Bestimmungen ent hält

zur Zahlung von 'Abfertigungen bei längerer Dienst- ’Hauer, auf den Mangel von Bestimmungen über Provisionen und. die unzureichenden Bestimmungen über Könkurrenz- tlauseln verwiesen. Unter allen Umständen mjiss die Kam- .mer verlangen, dass'für den Fall, als das Gesetz gleichwohl auf die neuen Provinzen ausgedehnt würde, es keinesfalls .auf die durch die Gewerbeordnung geregelten Dienstverhält nisse der gewerblichen Hilfsarbeiter Anwendung'finde'und dass rücksichtlich der' anderen Dienstzweige

; . . „Die Kammer beschliesst, an das Zentralamt für die neuen Provinzen heranzutreten, dass das Dekret vom 15. Sep tember 1919, Nr. 1401/10, womit die Verpflichtung zur Ab legung der Gesellenprüfung zeitweise aufgehoben wurde, ausser Kraft gesetzt und den diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung wieder volle Wirksamkeit gegeben werde.“ _ Herr Dr. Willi v. W al t li e r referierte Herauf über ein Gutachten betreffend die K o n z e s s i o n i e r u n g einer Versteigerungs halle und einer Pfand lei

: Josef Prack wies er. Schaffer, Gottfried V ie I de r, Fuhrmann’, Julie Lenz E ub" er,'Häus meisterin. sämtliche ’in der Brauerei' Blumau angestellt: Johann Gasser, Dienstmann bei der Firma Alois Mitter- rulzner, Brixen. ; ■ Die Erzeugungssteuer in den neuen Proninzen. — Die Han'deI'szcitung''„Sole“ bringt in einem Artikel von Dr. Brocfcolo 'die Aufmerksamkeit auf 'die Differenzen in der Erzeugungssteuer in den alten und neuen Provinzen, die angeblich zu grossen'Schmuggeleien führen

. In den allen Provinzen sind demzufolge gewisse Produkte. wie_ Spiritus bedeutend höher besteuert Und : einer unerträglichen Kon kurrenz.- durch die billigere Erzeugung der neuen Provinzen ausgesetzt. So betrage zum Beispiel die Fabrikationssteuer für Spiritus in den alten Provinzen per hl 1000 Lire, wäh rend sie in den neuen Provinzen nach den noch geltenden alfö’sterreiehischen Tarife nur 300 Lire Bettage. Deswegen sei die merkwürdige Tatsache zu verzeichnen, dass.die klei nen Destillerien '/Brennereien

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 21.08.1927
Umfang: 10
, daß allen jenen Gesellschaften m. b. H., weiche sicli in Aktiengesellschaften uniwandeln, keine Register- rjnd Hypothekargebiiliren vorgeschrieben werden. In der Einleitung zu diesem"Dekrete ist hilf die dringende und absolute Notwendigkeit der Umwandlung der Aktiengesellschaften in Società Anonime hingewiesen. Ber Hinweis auf die dringende Notwendigkeit der Anpas sung der Gesellschaften in. b. II. in den neuen Provinzen an die in den alten Provinzen bestehenden Gesellschafts formen kann wohl nur dahin ausgclegl

oder einer schon bestehenden Aktiengesell schaft fusioniert. Eine solche Fusionierung hätte gegen über einer Umwandlung den Vorteil, daß nicht erst eine neue Gesellschaft gegründet werden müßte. Aber auch diese Fälle werden äußerst seifen sein. Die Umwandlung der bestehenden Gesellschaften m. h. H. kann entweder nach dem in den neuen Provinzen noch geltenden österreichischen Aktienrechte oder nach den Bestimmungen des italienischen Handelsgesetzbuches •erfolgen. Von der Umwandlung nach dem österreichi schen

Aktienrechte ist sehr abzuraten, da dieselbe große Formalitäten und viel Zeit ^erfordert. Naturgemäß sind auch die Kosten einer solchen Umwandlung bedeutende. Außerdem müßte späterhin bei Einführung des italieni schen Hnndelsgesclzburhes eine neuerliche Umwandlung zwecks Anpassung an das italienische Recht erfolgen. Da gegen ist die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach dem italienischen Handelsgesetzbuche eine bedeutend ein fachere. Solange das italienische Handelsgesetzbuch in den neuen Provinzen

nicht eingeführt ist, hat eine Um wandlung nach dem italienischen Handelsgesetzbuchs für die in den. neuen Provinzen befindlichen Gesellschaften m. b. H. allerdings den Nachteil, daß als formeller Sitz (sc.de sociale) ein Ort in den alten Provinzen gewählt wer den muß, während als faktischer Sitz (sedc ammiuistra- tiva) der Ort bestimmt wird, an dem die Aktiengesell schaften tatsächlich die Tätigkeit nusüben. Es muß fer ner am sede sociale ein Zustellungshevollmäcldigier be stellt werden,.der die Zustellungen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 25.11.1928
Umfang: 8
Lk- riw 48 — JX. JnhrgHnfj Industrie- und Handelszeitun^ Seite 423 II Otfiinar Tsdioner, Bolzano, m* Roma Papiergrofehandlung und Papiersädzefabriis Grosses Leger i n i PacKpapieren Kuverts Schulheften PapiersäcKen DrucKpapieren Pergamentpapieren Schreibpapieren Pappen Papierservietten i Agspriicjie pgen reiciisdeutsctie Lebensversicherungs- I OesellscSialten in den neuen Provinzen. | Ein fachmännischer Mitarbeiter unseres Blattes hat. an- ! läßlich eines Aufenthaltes in Rom Gelegenheit gehabt

, an ; zuständiger Btelle Erkundigungen einzuzielien, wie die | Frage der Lebensversicherungon steht, die vor 1919 in den | neuen Provinzen mit reichsdeutschen Lcbcnsversichcrungs- I gesellschaften abgeschlossen worden sind. Es ist bekannt, I daß diese Frage als die letzte von jenen Problemen übrig : geblieben ist, die auf dein Gebiete des Versicherungswesens -infolge des Krieges zu lösen waren. .Nach mühsamen Verhandlungen ist es bisher gelungen, die Frage der österreichischen .Portefeiiilles sowie

auch die Ansprüche der Lebensversicherten der alten Provinzen Italiens gegen reichsdeutsche Lebensversielierungsgesell- schaften durch freundschaftliche Verhandlungen mit Deutsch land in einer recht günstigen Weise befriedigt werden. Anläßlich dieser letztgenannten Verhandlungen glaub ten nun,auch die Versicherten in den neuen Provinzen, daß damit auch ihre Ansprüche gegen die deutschen Gesellschaf ten ihre Regelung finden würden. .; Dies war aber nicht der Fall. Wohl hat die italienische | .Delegation

, die an den Verhandlungen über die im Regno abgeschlossenen Lebensversicherungen teilnahm, auch die Frage der Versicherungen in den neuen Provinzen aufge worfen, - wie uns von zuständiger Seile erklärt wurde; aber die'deutsche Delegation wollte den formalen Standpunkt nicht verlassen, daß sich der Friedensvertrag von Versailles in Kragen der Versicherung nicht auf die neuen Provinzen erstrecke. Die' itaiiemsche Regierung hat jedoch diese Frage seit her nie fallen gelassen, so daß die Ansprüche der Versicher ten

in den neuen Provinzen keinesfalls als entwertet ange sehen werden'können. Wir konnten uns .vielmehr überzeugen, daß das WiH- sehaftsminislerium in .Rom diese Frage einem eingehenden Studium unterzogen hat und nur eine günstige Gelegenheit abwartet, die es ihr ermöglicht, diese Angelegenheit in ein positives Stadium zu bringen. . Auf alle Fälle haben wir den Eindruck gewonnen, daß ; das ^Ministerium ; den Umfang der in Frage stehenden Ver- 5 bindlichkeiten der deutschen Gesellschaften kennen zu ler- . nen

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Volksbote
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Seite 1 von 12
Datum: 18.03.1970
Umfang: 12
das Dringlichkeitsverfahren genehmigte. Wir müssen erwarten, daß die Behandlung des Gesetzentwurfes in Kammer und Senat auch dementsprechend schnell vor sich geht. Das Veimögen und die Finanzen Art. 30 Die Benennung des V. Teiles des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, ge nehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgende ersetzt: „Oeffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen.“ Art. 31 Nach dem Artikel 58 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz

vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Artikel 58 b ein gefügt: „Die Provinzen übernehmen, in Über einstimmung mit den neuen, ihrer Zu ständigkeit übertragenen Sachgebieten, im Bereich ihres eigenen Gebietes die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und des unbeweglichen Vermö gend des Staates und die Sachwerte und Rechte des öffentlichen Gutes und Ver mögens der Region, wobei auf alle Fälle jene, die das öffentliche Gut des Mili tärs, Dienste von staatlichem Charakter und Sachgebiete

der Einnahmesteuer im Gebiet der Region, berechnet abzüg lich der Anteile, die von Gesetzes we gen den Lokalkorperschaften zustehen.“ Art. 33 . Der Artikel 60 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird aufgehoben. Art. 34 Der Artikel 61 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfas sungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „An die Provinzen wird der Ertrag der in den jeweiligen Gebieten eingeho benen

. 36 An den Artikel 65 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird folgender Absatz angefügt; „Die Provinzen sind befugt, in dem vom obengenannten Regionalgesetz zu gelassenen Grenzen Zusatzsteuem zu den von der Region festgesetzten Steuern aufzuerlegen.“ Art. 37 Im Artikel 66 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die Worte: „Die Region hat“, ersetzt durch die Worte

: „Die Re gion und die Provinzen haben“ und die Worte: „von ihr“ durch die Worte: „von ihnen“. Art. 38 Nach dem Artikel 68 des Sonderstatu tes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, werden die folgenden Artikel ein gefügt: „Artikel 68b. An die Provinzen wer den folgende Anteile des in den jewei ligen Provinzen eingehobenen Ertrages der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten: a) neun Zehntel der progressiven Komplementärsteuer auf die Gesamtein

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.07.1923
Umfang: 8
des Generalsekre tärs des Verbandes der Gewerbegenossenschaften in Triest, Giuseppe Polln, über die Getverbeordnung und die in den neuen Provinzen bestehenden Organisationen des ^Handels- und Gewerbeslandes wurde mit größtem Inter esse aufgenommen. Der Referent sprach sich dafür aus, daß die frühere österreichische Gewerbeordnung mit - Rücksicht auf die vielen,durch die mittlerweile erfolgte Ausdehnung italienischer Gesetze auf die neuen Provin zen entbehrlichen Bestimmungen zwar formell aufgeho ben

werden solle; daß aber die wesentlichen Grundsätze ' des österreichischen Gewerberechtes durch ein königl. De kret in einen testo unico zusammengefaßt werden sollten, der, zunächst nur in den neuen Provinzen geltend, die -Kenntnis dieser Vorschriften auch in den alten Provinzen verbreiten und die Ausdehnung auf diese anbahnen sollte. Als wesentliche keizubehaltcnde Grundsätze wur den angeführt: ' Die Verpflichtung der Anmeldung der Handels- und Gewerbebetriebe bei einer Behörde, die im Falle

Vorschriften der früheren Gewerbeordnung zusammenfassendes Ge setzesdekret zu erwirken, wurde einstimmig und mit Bei fall angenommen. Es muß entschieden als erfreuliches Zeichen angese hen werden, daß auch in den alten Provinzen Italiens immer mehr die Ueherzeugung Fuß faßt, daß die wesent lichen Grundsätze der Gewerbeordnung im Interesse eines gesunden und leistungsfähigen Handels- und Gewerbe- Standes nicht nur in den neuen Provinzen beibehalten bleiben, sondern auch deren Ausdehnung auf die alten

Provinzen angestrebt werden solle. Nichtige Vorschriften für 3uireliere, Goldschmiede. Wir bringen nachstehend einige wichtige Vorschrif ten für Juweliere. Goldschmiede u..-a., die sich mit dem Verkauf und der Verarbeitung von Gold- und Silberwaren beschäftigen; Vorschriften, die obwohl sehr wichtig, doch den wenigsten bekannt sind. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit besagt im Art. 77: - Jeder, der Wertgegenstände verkauft, muß vorher eine Erklärung an die Sicherheitsbehörde der Ge meinde

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 01.11.1925
Umfang: 8
. Dekretgesetz Nr. 1778 betreffend die Ausdehnung einiger \ gesetzlicher Bestimmungen filier das Genossenschaftswesen f au{,<die neuen Provinzen erschienen. Die bisher in Geltung : stehenden diesbezüglichen Gesetze sind nicht nhgeschalTt. ’ sondern hlcihcn weiterhin in Kraft, insoweit nielli durch ' die neuen Bestimmungen der angeführten Artikel ans dem .fC itai. Handelsgesetz anders verfügt ist. Diese letzteren sind im ; ; Anhang zum Dekret gleichfalls übersetzt. Die anderen im Art. 3 angeführten Gesetze

und Dekrete 'beziehen sich dar auf, daß aneli Genossenschaften sich bei Ausschreibungen , von öffentlichen Arbeiten beworben können. Unter Gcnos- senschaften sind im Nachstehenden die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaflen zu verstehen. Art. 1. in den neuen Provinzen ist die Gründling von Genossenschaften (società cooperative) gestattet unter Be- ? ; obachtung der in diesen Provinzen in Kraft stellenden ge setzlichen Bestimmungen für die Gesellschaften, deren Merkmale die Genossenschaften

an sich haben, und der in Artikeln -220, 223, 224, 225, 220, 227 und 240 des itai. Iian- -délsgeselzes enthaltenen .Bestimmungen. JHdoch ist die , im Art. 220 enthaltene B c z u g n a h me auf die Ar I. 88 und 89 des itai. Handelsgesetzes iirtd die im Art 223 -enthaltene Bezugnahme a u f A r I. 14 0 desselben Gesetzes, hinsichtlich der neuen Provinzen, nicht anzuwenden, son dern gelten anstatt derselben die derzeit in den neuen Pro vinzen in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ohgenannten Genossenschaften

haben im eigenen Wirkungskreise ausdrücklich Erwähnung zu machen, daß sie nach den Bestimmungen dieses Dekretes geregelt sind. Art. 2. Die gemäß des voranstellenden Artikels errich teten Genossenschaften werden beim Handelsgericht regi striert gemäß den in den neuen Provinzen bestehenden Vorschriften; jedoch ist dabei in der Anmerkung zu erwäh nen, daß diese Gesellschaften, nach den im Königreich be stellenden Gesetzen über die Genossenschaften und Kon sortien zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind, Art

. 3. Hinsichtlich der in den neuen Provinzen errich teten und in Tätigkeit befindlichen Genossenschaften fin den nunmehr auch die in nachstehenden Gesetzen cnfiÄite- nen Bestimmungen Anwendung : Gesetz 178/1904; 126/1906; 526/1907; 422/1909; kgl.-.De krete 278/1911; 107/1919; 214/1922; 422/1923 und 662/1925. Art. 4. Die Art. 15, 20 (Zweiter Absatz) und 33 (erster und zweiter Absatz) des Reglements 278/1911 sind in nach stehender Weise abgeändert: ^ „Art. 15. Die nach Nopn des vorliegenden Dekretes errichteten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 14.06.1925
Umfang: 10
1,1 15. Marz dieses Jahres gehallen lud. Darin kam der Xi'.- auf den österreichischen. tschechoslowakischen -üütsehen Handelsvertrag zu sprechen und brachte K:ß>Xnregung zum Ausdruck, welche in «len oben ange- Wüusehen der Weinhüiullergeuossenschaften prö- ^ Ierscheint. (Irisi gab damals u. a. auch eine inler- ; S (Begründung die aueli den Weininleressenlen der iiSffif-.Provinzen plausibel erscheinen muß und jedenfalls rangetan ist. die ilalienisehen Unterhändler zu den Anstrengungen nnzuregen

. , Grisi sagle : »Wenn wir in den Handclsverlräaeii liir unsere nie- Jcpprädigen Hinter Kl Voliimprozenl Alkohol. I). H.) Weine gp/flen Vorzugszoll erhallen, der unseren Export erlei'eb- ~‘¥'WmI ein Teil unserer Produktion im Lande r.urüok- Mbeu und auf die Miirkle der allen Provinzen drücken, lljitld ps .aber anderseits gewiß eine Reihe von Jahrm JÜIr- wird, bis die Weine der allen Provinzen auf den '^'Slandsmärkleu sieh durchsetzen werden können. So der Export in seiner Gesamtheit unbedingt zurück

- Plen, und zwar zum Vorteile Frankreichs und Spaniens Deshalb wird die Förderung des Weinexportes der Vene zia Tridenlina auch für die alten Provinzen einen greif baren .und effektiven Erfolg darstellen. Es wäre ja auch eine Verminderung des Volksvernmgens, wenn wir unsere Weine in die allen-Provinzen versenden müßten, hingegen die allen Provinzen nach Norden exportierten ; zumal wir ja gerade au den Türen der mislündiseheu Korisimdaudcr sitzen : deshalb sollten die enormen Transportspesen ver

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Der Südtiroler
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Seite 1 von 4
Datum: 03.03.1924
Umfang: 4
, Gebräuche und Rechte, welche in der historischen Verbindung mit Österreich ihren Grund hatten, in Wegfall kommen wer den. Niemand im Lande war so utopistisch veranlagt, daß er etwa ihre Fortdauer für ein politisches Problem gehalten hätte. Eines aber hätte man erwarten können: die Anerken nung aller jener Rechte, di» in Italien bei günstiger Fort entwicklung auch in den allen Provinzen anstrebenswert ge« lvesen wären. Denn es stand außer Zweifel, daß sowohl

in den alten Provinzen, es will sie umso weniger in den neuen. Dem Bewohner in den alten Provinzen mag bei der doch ganz andern sozialen Schichtung der Abstrich an Freiheit weniger Eindruck machen; denn er kannte diese Freiheit ja kaum dem Namen nach. Der Italiener ist der großen Masse nach weder Soldat noch Politiker — ick verstehe darunter die Anlage zum Soldaten, zum Politiker, nicht uniformierte Paradesiguren und Politikaster! — Gewiß zählt die Nation in ihrer Ge schichte große Feldherren und große

Eigentums in Südtirol. Die italienische Regierung hat vor einigen Wochen in den neuen Provinzen Italiens, in der Venetia Tridentina und der Venezia Giulia, rcichsdeutsches Eigentum zu kon fiszieren begonnen. Die Konfistauon erfolgt durch die Opera Nazionale per i Combattanti. Der Vorgang hiebei ist folgender: Eine Kommiss u der Overs National« per i Com battanti erscheint bei den b» reffeuoen Reichsdeutschen, sperrt ihnen alle Einnahmen aus dem Besitz (Zinsen. MietzinS, Pachtzins usw.), erklärt

der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzuzahlen und zu liquidieren. Die neuen Provinzen Italiens, die Venezia Tridentina und die Venezia Giulia sind an das Königreich Italien nicht durch den Friedensvertrag von Versailles (gegenwärtigen Ver trag), sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten worden. Der Vertrag von S. Germain ist in Italien erst durch das Gesetz vom 26. September 1920, das am 15. Ok tober 1920 in Kraft getreten ist, wirksam geworden

. Bis zu diesem Zeitpunkte bildeten die neuen Provinzen Italiens nicht einen Bestandteil des Königreiches Italien, sondern waren militärisch okkupiertes Territorium. Es ist klar, daß die Be stimmungen 297 b solche Gebiete nicht umfaßt, die an Ita lien nicht durch den Vertrag von Versailles, sondern durch den Vertrag von S. Germain abgetreten wurden. Der Frie densvertrag von S. Germain andererseits, der zwischen Öster reich, beziehungsweise den Sukzessionsstaaten und den alliier ten Mächten abgeschlossen wurde, enthält

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Der Standpunkt
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Seite 6 von 12
Datum: 03.07.1953
Umfang: 12
Kegion und Verfassungsgericlitshoi (ii) {Vergleiche dazu den Artikel in Nummer 20 des a Standpunkt ») Das Gesetz Nr. 87 vom 11. März 1953 hat für unsere Region noch einen zweiten 6ehr wichtigen Aspekt, der sich aus dem zweiten Absatz des Artikels. 36 ergibt. Es heisst hier, dass alles, was ,das Gesetz über die Fragen der Verfassungsmässigkeit der Gesetze der Republik und der Regionen enthält, "auch auf die beiden Provinzen der Region Trentino-Tiroler Etschland anzu wenden ist. Das bedingt

kann" und,-nicht '’..auch die Provinzen. Man könnte die" Meinung vertreten,' dass' 'die Ausdehnung dieses Rechtes, auf die Provin zen in. dem Geist .des Statuts liege; in der Autonomie des Trèntino-Tirolér Etschlandes bilden die beiden Provinzen im Kern zwei Körperschaften, die als kleine Regionen aufzufassen sind und im besonderen mit gesetzgeberischen Befugnissen ausgestattet sind, die qualitativ ' den gesetzgeberischen Befugnissen der Region gleich sind — und diese besondere 'Form der Autonomie, so könnte man sagen, sei

an sich schon aus reichend, um den Provinzen das gleiche Recht der Anfechtung gegenüber den Ge setzen der Republik zuzusprechen, das die Region besitzt. Dagegen aber kann man einwenden, dass die zitierte Bestimmung des Statuts, die das Recht der Anfechtung staatlicher Ge setze auf die Region beschränkt, nicht als Ergebnis einer Lücke des Verfassungstextes aufzufassen ist, sondern als Beweis des Willens des Verfassunggebenden, die beiden Provinzen von einem solchen Rechte aus- zuschliessen; es scheint'in

hat, jede der beiden Provinzen könne ihre Anträge auf Anfechtung staatlicher Gesetze im Regio nalrat geltend ■' machen, umsomehr, als dieser durch die Vereinigung der beiden Provinzialräte (Landtage) gebildet wird, und auch in Erwägung dessen, dass meistens die Verletzung der Bestimmungen des Sta tuts über die Rechte und Befugnisse der Provinzen gleichennassen beide Provinzen betreffen und folglich unmittelbar den gan zen Regionalrat interessieren würde. Inso fern das Statut mit Vorbedacht die Provin zen

weiteren Gesichts punkten die Materie der Anfechtung, die im Statut vorgesehen ist. Zunächst fügt sie den im Statut niedergelegten Möglich keiten der Anfechtung (regionale und provinziale Gesetze durch die Regierung; regionale Gesetze . durch die Provinzen, provinziale Gesetze durch die Region und durch die andere Provinz), die Anfechtung der . regionalen und provinzialen Gesetze durch andere Regionen und die Anfechtung der Gesetze anderer Regionen durch die Region und die Provinzen hinzu

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Volksbote
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Seite 1 von 16
Datum: 12.03.1970
Umfang: 16
des „Verfassungsgesetzentwurfes über die Ände rung und Erweiterung des Sonderstatutes für Trentino-SUdtirol“ behandelt. Sie enthalten im wesentlichen die 'Aufzählung .der primären und sekundären Zustän digkeiten der Region und der beiden Provinzen. Dieser zweite Teil, in dem die Art. 10 bis 29 des insgesamt 65 Artikel umfassenden Verfassungsgesetzentwurfes wiedergegeben werden, betrifft zum Teil den Übergang und die Neuregelung wei terer Zuständigkeiten von der Region auf die Provinzen, das große Kapitel der Regelung für die deutsche

und ladinische Schule sowie eine Reihe von Maß nahmen, für die einvernehmliches Vorgehen von Staat und Provinzen oder zu mindest das Anhören der Provinzen vor der Ergreifung. von staatlichen Maß nahmen vorgesehen ist. Außerdem umfaßt diese Veröffentlichung die neuen Vor schriften für die Wahl von Regionalrat und Landtag sowie der entsprechenden Ausschüsse und ihre Zuständigkeiten sowie die Garantien für die Sprachgruppen außer der Bilanzgarantie, die in einer weiteren Fortsetzung in Zusammenhang

mit der Neuregelung der Finanzierung für Region und Land behandelt werden wird. Neuregelung für Art. 10 Der Art. 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Ver fassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, wird durch folgenden ersetzt: „Bezüglich der Genehmigungen für große Wasserableitungen zum Bau von Wasserkraftwerken Und die diesbezüg lichen Terminverlängerungen können die territorial zuständigen Provinzen jederzeit bis zur Abgabe des endgülti gen Gutachtens des Obersten Rates

für die öffentlichen Arbeiten ihre Einwen dungen und Einsprüche vorlegen. Ebenso haben die Provinzen die Be fugnis an das Oberste Gericht für öffentliche Gewässer gegen die Geneh- migungs- und Verlängerungsdekrete Be rufung einzulegen. Die Präsidenten der territorial zu ständigen Landesausschüsse oder ihre Beauftragten werden eingeladen, mit be ratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für die öffentlichen Ar beiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Maßnahmen ge prüft

und ko stenlos den Provinzen Bozen und Trient — für öffentliche Dienste und für Benutzergruppen, die mit Provin zialgesetz festzülegen sind, — 220 kWh je kW mittleren Nominalwertes der kon zessionierten Kraftmenge zu liefern; diese müssen beim Erzeugerwerk oder auf den mit dem Erzeugerwerk verbun denen Hochspannungsleitungen an dem für die Provinz am günstigsten gelege nen Punkt übergeben werden. Ebenso bestimmen die Provinzen mit Gesetz die Richtlinien für die Festset zung des Preises der oben genannten

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Volksbote
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Seite 9 von 16
Datum: 07.07.1977
Umfang: 16
auf dem Gebiete des stationären Krankenhaus aufenthaltes mit Beginn vom 1. Jänner 1975 den Krankenkassen abgenommen und auf die Regionen lind autonomen Provinzen übertragen. Gleichzeitig hat das erwähnte Gesetz auch schon ge wisse Vorbereitungen zur Auflösung der Krankenkassen getroffen. So wurde für alle gesamtstaatlichen Krankenversiche rungsinstitute bereits ab 1. Juli 1975 die Auflösung der ordentlichen Verwal tungsorgane und die Ernennung eines kommissarischen Leiters vorgesehen. Auch die Wechselseitigen

die Krankenbetreuung fort gesetzt werden sollte. Man rechnete zwar mit Sicherheit damit, inzwischen noch rechtzeitig das staatliche Grund satzgesetz über die Gesamtreform her auszubringen, zu dem dann die einzel nen Regionen und autonomen Provinzen selbst Durchführungsgesetzc hätten er lassen können. Die Erlassung dieses staatlichen Grundsatzgesetzes ist jedoch durch vielerlei Meinungsverschiedenhei ten unter den politischen Kräften und insbesondere durch die vorzeitige Auf lösung des Parlaments im vergangenen

treten. Dieses Gesetz, das von der Kommis sion aus zwei verschiedenen Gesetz entwürfen zusammengcstellt und durch einige weitere Bestimmungen ergänzt worden ist, sieht im wesentlichen folgen des vor: Mit Beginn vom 1. Juli 1977 gehen die Verwaltungsfunktionen der Kranken kassen auf dem Gebiete der Kranken betreuung auf die Regionen und die autonomen Provinzen Bozen und Trient über (die autonomen Provinzen Bozen und Trient sind erst über Antrag von Dr. Riz hinzugefügt worden). Bis zum Inkrafttreten

und deren Prä sidenten übernehmen die Funktion eines' kommissarischen Leiters. Einem Abände rungsantrag von Dr. Riz ist es zu ver danken. daß vor der Auflösung der erwähnten Verwaltungsorgane in der Re gion Trentino/Südtirol die autonomen Provinzen angehört werden müssen. Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten kommisarischen Lei ter der gesamtstaatlichen Krankenversi cherungskörperschaften als auch die der Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Bozen und Trient übernehmen ab 1. 7. 1977

der Krankenkassen ein gesetzt, welches bis zum Inkrafttreten der Sanitätsreform im Amt bleibt. Daß diesem Komitee auch je ein Vertreter der autonomen Provinzen Bozen und Trient angehört, ist durch einen Ab änderungsantrag von Dr. Riz erreicht worden. Das Komitee erläßt u. a. zwin gende Richtlinien, um die Tätigkeit be treffend die Auflösung der einzelnen Körperschaften zu programmieren und zu koordinieren. Um dies zu erleichtern, erstellen die Kommissäre der einzelnen Krankenkassen bis zum 31. 12. 1977 aufgrund

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 10
Datum: 07.12.1924
Umfang: 10
der allen Provinzen man nicht darauf warten soll bis die gegnerische Firma , in den alten Pro vinzen klagt, sondern trachten mußmitderKlage z h v or z u k o m m en, weil sonst trotz des Fakturenge- richlsstandes die Zuständigkeit des Gerichtes der alten Provinzen begründet wurde. Dr. M. R. Das flutomobilfiaftpflidifgesejte. In hiesigen Juristenkreisen sind Meinungsverschie denheiten darüber entstanden, ob das Äutomobilhaft- pflichtgesetz (Gesetz vom 9. August 1908 B. G. Bl. Nr. 162) - noch in Kraft

Be stimmungen der alten Provinzen ausgedehnt würden, -während im zweiten Teile ausdrücklich das Automobil- •liaftpflichtgeselz in Kraft bleiben sollte, bis auf die neuen Provinzen das ital. bürgerliche Gesetzbuch ausgedehnt -jfsvir-cl; wohl von der Erwägung ausgehend; daß das Auto- mobilhaf[pf 1 ichtgesetz nur ein Teil der Bestimmungen «Iber den Schadenersatz ist, welches nur dann abgesebafTt MVverden darf, wenn die gesamte Lehre über den Schuden- tfsötz von den neuen Bestimmungen geregelt

- pflichtgeSetz noch immer in Kraft ist und wahrschein lich so lange in Kraft bleiben soll, bis der Codiee civile auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. Jedenfalls wäre es sehr erwünscht, eine authentische Auslegung über diese nicht nur für die Kreise der Automobilbesitzer sondern auch für die vom Autofahren Bedrohten interessante und beim Eintritt von Haftpflichtfällen auch sehr wichtige Frage ehestens zu erhalten. Dr. M, R. Wirfifig für ßypofhskargläubigsr! Die Gesetzgebung der Nachkriegszeit

hat wiederholt ge zeigt, daß den Juristen der alten Provinzen das Wesen und die Wichtigkeit des Grundbuches für unsere Volkswirtschaft nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, weshalb bedeutende Verstöße gegen die Grundprinzipien des Grundgesetzes unter liefen. Bekannte Beispiele hiefür sind: Die sogenannte Ent- eignungsverordntmg vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, wodurch kurzweg ein Verbot der Veräußerung erlassen wurde, ohne dies im Grundbuchc ersichtlich zu machen, ferner der Vor gang bei der Beschlagnahme

, besonders das Gesetz vom 25. Juni 1865, Nr. 2359. Das italienische Enteignungsverfiilncn sorgt nun für eine Öffentlichkeit des Verfahrens, welche für die Verhältnisse der alten' Provinzen, denen unser Hypothekar wesen so gut wie unbekannt ist, ausreicht.. in keiner Weise aber für unsere Ver hältnisse, wo die Mehrzahl aller Grundstücke mit Hypothekar- Schulden belastet ist. Die Folge davon ist, daß zwar der Eigentümer, welcher enteignet werden soll, vom Verfahren etwas erfährt, während die dritten

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 5 von 10
Datum: 11.04.1926
Umfang: 10
. Der Rahmen ist klein, die R e c h t s e i n h e i t im Standeswesen dieser Art zwischen alten und neuen Provinzen ist zum minde sten vorbereitet. Um der positiven Seite die negative entgegen,zu stel len: Formell schon jetzt, materiell mit dem Erscheinen der erwähnten Ucbergangsbeslimmungen, tritt nicht nur in. Altitalien das Gesetz vom 8. Juni 1874 Nr. 1938 a ußc r Kraft, sondern auch in Neuitalien das öslexr. Gesetz vom 6. Juli 1868 RGBl. Nr. 96 (die Advokatenordnung) und das Gesetz vom 1. April 1872

RGBl. Nr. 40 (das Diszipli- narstalut für Advokaten und Advokaturskandidatcn); das neue Gesetz regelt nämlich auch diese Materie. Unter den anknüpfenden Nebengesetzen fällt zumal auch das ,kgl. Dekret vom 25. Sepl- 1921, Nr. 1373, welchs die Ausübung der Advokatur in den neuen Provinzen bisher ordnete, soweit diese Normierung der Neuordnung widerspricht (Derogierungsklausel, Art. 72). Das Berufsleben unserer. Provinz — damit das öffent liche Lehen überhaupt und in Rückwirkung das am Redhlsleben

besonders stärk interessierte Handels- und Tndustgieleben — dürfte durch das neue Gesetz .beeinflußt werden. Es sei darum schon heute auf eine Unterschei dung verwiesen, die sich durch dieses (wie auch durch das frühere ital.) Gesetz zieht: die zwischen Advokat und Prokurator. Für uns völlig N'eueiiifiihrung, hau- rftlelt es sich in den alten Provinzen nur um die Reform in der rechtlichen Stellung eines schon bestehenden Standes. Der PiTokuratorensland stellt sich nicht nur als V o r- stufe

für Rechtsanwalt zu nahe,zu treten. Advokat und Prokurator sind B e r u f shezeidmun- gen, keine akademischen Titel. (Damit endet in den alten Provinzen das Schwanken im SprachgelJirau.ch, schon den akademisch graduierten Juristen als solchen mit ,avvocato' zu bezeichnen.) Allein die Eintragung in eine der beiden für beide Spielarten desselben Berufes getrennt geführten Standeslisten entscheidet zur Zugehörigkeit nach der einen oder anderen Gruppe (Art. 1). Die Abgren

, 3. in den VorbereitungsVoraussetzungen . (Studien, Prüfungen), , 4. in der Art des Berufs als. freier oder geschlossener, 5. im Tarif. Zu 1. Der Advokat kann vor allen Gerichten des Kö nigreichs vertreten, mit Ausnahme der höchsten, wozu die Erfüllung besonderer Bedingungen wie Eintragung in eine in Rom aufgelegte Liste ilnd mindesiens 10-jährige Advokatenpraxis erfordert ist. (Der Advokat der neuen Provinzen bedarf .zur Vertretung vor einem Gericht der al len Provinzen wohl nicht mehr des Beistandes eines dort ansässigen Rechtsbeistandes

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Rundschreiben des Präfekten von Bozen
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Seite 1 von 7
Datum: 17.10.1944
Umfang: 7
PRÄFEKT® BOZEN Bozen,den 17. Oktober 1944. PREFETTÜRA BI BOLZANO 242/3 RUNDSCHREIBEN Nr. 278/44 1♦) An alle komm.Buergermeister der Provinz Bozen 2.) An die Provinzverwaltung Bozen« in Brixen,Hotel Excelsior Betrifft: Gewährung der SonderZulage an die Beamten und Ange stellten der Provinzen und Gemeinden - Verlängerung auf -weitere drei Monate. Bezug : mein Rundschreiben vom 9*9*1944,Nr.241/44. Laut Pkt.1) des bezogenen Rundschreibens war die Gewäh rung der SonderZulage im Sinne

der VerwaltungsanOrdnung des Ober sten Kommissars vom 3^ . 8 -1944; II/203/0,vorläufig auf drei Mona te,vom 1.7. - 30.9.1944,befristet. Der Oberste Kommissar für die Operationszone Alpenvor land hat nun mit Erlass vom 12.10.1944* II/203/1 Dr.HV/co,die Ermächtigung erteilt,die Gewährung dieser Sonderzulage an die Beamten und Angestellten der Provinzen,der Gemeinden und anderer örtlicher Selbstverwaltungen im Bereiche der Provinz Bozen auf weitere drei Monate,das ist vom.1.Oktober bis zum 31.Dezember 1944,zu verlängern

. Die Sonderzulage ist fttr diese Zeit in der gleichen Höhe auszuzahlen,wie fttr die Zeit vom 1.7.-30.9»1944. Fttr die weitere Gewährung der Sonderzulage bis zum 31. Dezember 1944 bedarf es keiner neuen Beschlüsse der Provinzen und der Ggmeinden.In den Zahlungsmandaten ist auf den ursprüngli chen Beschluss und auf dieses Rundschreiben Bezug zu nehmen. Der kommissarische Präfekt gez.Dr.Karl l'inzl Ergeht z.Kts.an : 1. ) das Verkehrsamt Sterzing» 2. ) das öffentl.Krankenhaus Sterzing, 3. ) die Etschregulierungs

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