Über die Gleichberechtigung der Nationalitäten in Österreich
Haupt vertheilt hat, es zwar sehr natürlich scheint, wenn man auch in diesem Falle auf ähnliche Art verfahren würde; daß übri gens eine Entscheidung nach diesem Prinzipe •— wenn dieselbe von dem Beschlüsse der Provinzen abhäugen soll — da wo die Majorität der politisch Berechtigten einer andern Nationalität als die Mehrheit des Volkes angehört, nicht zu erwarten ist, und daß das Prinzip auch in dem Falle als man es anwenden wollte, hier zu ganz andern Resultaten führen müßte. Wenn eine Theilung
der Provinzen nach den Nationalitä ten darum vorgenommen werden soll, um der Sprache— im Kreise des Provinziallebens—die vollste Berechtigung zu sichern, so ist es höchst sonderbar, wenn dieses Recht durch solche aus geübt werden soll, denen diese Sprache entweder nur zum Th eil bekannt, oder in vielen Fällen ganz fremd ist. — Soll die Thei lung der Provinzen nach der Sprache der Mehrheit wirklich dazu führen, was man von ihr erwartet, so muß diese Mehrheit zugleich aller politischen Rechte theilhafrig
gemacht werden. Jede Majorität besteht aus Individuen. Ehe man also die Ausdehnung der einzelnen Provinzen bestimmen kann, ist es durchaus n ot Hw e ndig, sich über ein Prinzip zu eini gen, nach welchem entschieden werden soll, wel cher Rationalität jedes einzelne Individuum teizuZählensei. Wie wichtig die Feststellung eines solchen Grundsatzes für die einzelnen Provinzen sein muß, versteht sich von selbst. Ihre Größe und mit ihr die Wichtigkeit der Stellung, welche sie in der Monarchie einnehmen