die Mutter Anspruch auf Pension hat. Ist die Mutter gestor ben oder bekommt sie aus einem anderen Grunde (Verheiratung) keine Pension, so ist der Er- Ziehungsbeitrag 6 K monatlich. Die Charge des verstorbenen Vaters ist für die Höhe des Er ziehungsbeitrages gleichhültig. Der Erziehungs- beitrag wird für Knaben gezahlt, bis sie 16, für Mädchen aber nur bis sie 14 Fahre alt sind. Für Kinder, die Lehranstalten besuchen, kann aber der Erziehungsbeitrag bis zur Beeidigung des Schulbesuches gezahlt
werden und auch bis zum 24. Lebensjahre. Die Höchstsummen. Das Gesetz setzt fest, daß die Pension für die Witwe und die Kinder zusammen nicht mehr als 45 K monatlich betragen darf. Würde sie in folge größerer Kinderzahl mehr betragen, so be kommt zwar die Witwe die ganze Witwenpen- sion, die Pensionen der Kinder Iverden aber ge kürzt. Wenn also die Witwe eines Feldwebels, die 30 K bekommt, 6 Kinder hätte, bekommt jedes Kind nicht 4 K, sondern K 2.50 monatlich. In dem Augenblick, da um ein Kind weniger anspruchsberechtigt
ist, bekommen aber die an deren Kinder nnchr. Ebenso setzt das Gesetz fest, daß Waisen, deren Mutter keine Pension be kommt, zusammen nur 30 K. monatlich erhal ten. Der Erziehungsbeitrag wird der Mutter oder der Stiefmutter der Kinder ausgefolgt: sind aber die Kinder nicht bei der Mutter oder Stiefmutter, bekommt der Vormund das Geld. Was bekommen die übrigen Angehörige»? Während das Gesetz über den Unterhalts- beitrag außer der Frau und den Kindern auch noch den Eltern, den Geschwistern, den Schwie
gereltern, der unehelichen Mutter und den un ehelichen Kindern des Soldaten Unterhaltshei- trag gewährt, bekommen die Angehörigen nach dem Tode des Soldaten keine Pension. Wenn sie Unterhaltsbeitrag bezoaen haben, wird er ihnen nach 6 Monate nach dem Tode ausbezahlt, Laim erlischt aber jeder Anspruch. Während das Gesetz über den Untcrhalts- beitrag auch Vorsicht,' daß der Soldat vermißt wird, fehlt das Wort „vermißt" in den Pen sionsgesetzen. Die Militärbehörden wollen aber, wie aus einem Erlaß
hervorgeht, die Vermißten den Toten gleichstellen: also sechs Monate nach der Feststellung des VermißiseinL Unterhalts- beitrag, dann Pension. Taucht aber der Soldat wieder auf, nachdem schon Pensionen bezahlt wurden (z. B. aus der Gefangenschaft, aus der er nicht nach Hause schreiben konnte), so muß natürlich, da der Unterhaltsbeitrag höher ist als die Pension, das zu wenig Gezahlte nachgezahlt werden. Wo meldet mau den Anspruch an? Diejenigen Angehörigen, die Unterhalts- beitrag bekommen, brauchen