Ganganelli - Papst Clemens XIV. : seine Briefe und seine Zeit
Papst Paul III seligen Andenkens durch seine Bulle vom 27. October 1540 genehmigt, und ihr die Erläubniß gegeben, Gesetze und Statuten zu entwer fen, wodurch derselben am besten berathen und aufgeholfen werden könnte. Und obgleich Papst Paul III diese Gesellschaft anfangs auf sechzig Glieder beschränkte, so erlaubte er doch durch ein ande res Breve vom 27 . März 1543 allen denjenigen einzutreten, welche die Vorgesetzten aufzunehmen für rathsam und nöthig erachten wür den. Hierauf begnadigte eben
dieser Papst Paul Hl durch sein Breve vom 15, November 1549 die Gesellschaft mit noch sehr vie len und ansehnlichen Privilegien, und befahl unter andern, daß die von ihm den Vorgesetzten Generalen sonst schon gestattete Erläubniß, nur zwanzig geistliche Coadjutorm zuzulassen und ihnen die Rechte, die Gnaden und das Ansehen Zu ertheilen, womit die Professen be gnadigt werden, nun ohne alle Einschränkung und bestimmte Zahl aus alle diejenigen sich erstrecken sollte, welche die Vorgesetzten Ge nerale
dazu tüchtig fänden. Endlich befreite er die gesammte Ge sellschaft und alle Mitglieder derselben, ihr Vermögen und ihre Güter von der Oberherrschaft, Gerichtsbarkeit und Censur aller Bischöfe, und nahm sie unter seinen und des apostolischen Stuhles Schutz. ' Nicht weniger freigebig und großmüthig waren auch andere von Unfern Vorgängern gegen diese Gesellschaft. Denn es ist be kannt , daß von Julius IN, Paul IV, Pius IV und V, Gregor XIII, Sirius V, Gregor XIV, Clemens VIII , Paul V, Leo XI, Gre gor