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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 14
Datum: 13.08.1832
Umfang: 14
Friedrich Otto von Baiern, zweitem Sohne Sr. Majestät des Königs von Baiern, anzubiethen. Von seiner Seite hat der König von Baiern, als Vormund des Prinzen Otto während dessen Minderjährigkeit handelnd, und die Ansichten der drei Höfe zu gleicher Zeit theilend, als er die Beweggründe ge bührend schätzt, welche sie bestimmt haben, ihre Wahl auf einen Prinzen feines Hauses zu richten, beschlossen, die Kro ne von Griechenland für feinen zweiten Sohn, dem Prin zen Friedrich Otto von Baiern anzunehmen

der König von Baie»n den Hrn. August Freiherrn von Cetto, Ihren bevollmächtigten Minister bei Sr. brittischen Majestät, welche nach AnStauschnng Ihrer, in guter und gebührender Form befundenen Vollmachten über fol- gendeArtikel, die sie unterzeichnet haben, übereingekommen sind: t. Art. Die Höfe von Großbritannien, Frankreich und Nuß land, durch die griechische Nation gehörig dazu ermächtiget, biethen die erbliche Souveränität Griechenlands dem Prinzen Friedrich Otto von Baiern, zweitem Sohne

Sr. Majestät deS Königs von Baiern, an. 2. Se. Majestät der König von Baiern, im Namen seines minderjährigen Sohnes handelnd, nimmt in seinem Interesse die erbliche Souveränität Griechen lands unter nachfolgenden verabredeten Bedingungen an: ». Der Prinz Otto von Baiern soll den Namen: ,^König von Griechenland,' führen. 4. Griechenland wird unter der Sou veränität des Prinzen Otto von Baiern, und unter der Garan tie der drei Höfe einen unabhängigen Staat bilden, zufolge der Bestimmungen des von den drei

di« Un terhandlungen über die Gränzen werden beendet seyn, und diesen Traktat den Mächten mittheilen wollen, mit welchen sie Verbindungen haben, so kam man dahin überein, daß sie diese Verbindlichkeit erfüllen sollen, und daß Se. Majestät der König von Griechenland bei dem fraglichen Traktate kon- trahirender Theil werden soll. ?. Von diesem Augenblick an werden die drei Höfe ihren Einfluß anwenden, um die Aner kennung des Prinzen Otto von Baiern, als Königs von Grie chenland, von allen Souveränen und Staaten

, mit welchen sie Verbindungen haben, herbei zu führen. 8. Die Krone und die königlich» Würde sollen in Griechenland erblich seyn, und auf di» Erben und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Otto von Baiern in gerader Linie und nach der Ordnung der Primogenitur übergehen. Eben so soll auf den Fall des Able bens dieses letzten FürstenS ohne direkten und legitimen Erben die Krone auf seinem jüngern Bruder, und auf dessen direkte Erben nach Ordnung der Primogenitur übergehen. In keinem Falle dürfen die Kronen von Griechenland

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