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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 14
Datum: 01.03.1821
Umfang: 14
Befriedigung derjenigen Gläubiger, wflche da« Lsterrei- > >8- 7- Wenn die Schuld nicht in einer fortdauern, chische Staarsbürgerrecht besitzen. nnd in der österreichi- den JahreSrenre. so«k,ern in einem auf dem vormal« schen Monar6)ie ihren gewöhnlichen Wohnsitz häven, ge- it-lienischen Monte Haslenden Nicht zrnückzahlbaren frucht, »rossen, und sind mil den hohen Mächten, weiche bringenden Kapitale besteht, wird ebenfalls teine weitcr» zum Wiederbesitze ihrer dein vormaligen Königreiche Prüfung

von fünf zn hunderr entfallcnde fortwährende deck erloschenen Königreichs Italien hoben Wir diejenigen ZahreSreine gebildet, und auf den neuen Monte üker, Erhebungen veranstaltet, welche zur Wahl einer mit der tragen. Gerechtigkeit nnd den Kräften des Staates in Ueberein- - 8- ii. Sobald die noch im Zuge befindlichen Ver» frimmiing stehenden BefriediaungSart erforderlich sind, Handlungen der hohen Mächte zur Vollziehung der in und behalten Uns vor, auch in Ansehung dieser Schiild Absicht auf die Schuld

, zn beschleunigen, h-ben der Forderungen, welche aus den Rückständen der Admi» Wir nachstehende Beschlüsse zu fassen befunden: nistvarion des erloschenen Königreichs ZtàUìn abgeleitet Z. Eà wird eine eigene Anstalt unter der Be- und angemeldet werden, zu beschäftigen. «ennnng: Monte deS lomba.disch-venetianischen König- Z w e i t.e r T i t r l. reichs, in Unserer königlichen Stadt Mailand errichtet. Von den Zci h lnngs r àck stàn d e n dè r ,Administra, und der Leitung einer eigenen Behörde, mit der Benen- tion

italienischen Monte ver- könnten , so ist es doch Unser Wunsch , diejenigen Ver tragsmäßig an Uns. übergehet, sondern auch die Zah- pfiichtungen, welche sich auf Unsere eigenen Unterthanen lungSrückstände der Administration^ der erloschenen Regie» beziehen, nach MaastLabe der Unà zu Gebote stehenden rung, in so ferne sie von Uns zn übernehmen sind, ni Mittel gleich jetzt zu erfüllen, und die Vollziehung der ben neu errichteten Monte einbezogen. Der Zweck dieser selben zu beschleunigen. ' Anstalt

ist die angemessene Versicherung der ihr zngewie- Wir finden demnach zu verfügen, daß ohne Nach» fenen Schuld und die Befriedigung der Gläubiger, in theil der Rechte der auswärtigen Gläubiger. v0r der Han!^ welcher Hinsicht die entsprechenden Mittel für dieselbe und . bis a,f weitere Bestimn«>ng nur die. Unterthanen angewiesen werden. ... Unsers Kaiserreiches, welche zu erweisen im Stande sind^ 8. 2. Um die Zuweisung der Schuld an den neuen daß sie gegen die Zentral-Administration der «rloscheneii Monte

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 16
Datum: 08.03.1821
Umfang: 16
Äefrledigung derjenigen Gläubiger, weicht da< istttrei- . §. ?. Wenn die Schuld nicht in einer fortdauern« chische Staattbürgerrecht besitzen, und in der österrrichi» den Zahre«r«tt», sondern in einem auf dem voim-Nt schei, Monarchie ihren gewöhnlichen Wohnsitz habv, ge« italienischen Monte hastenden nicht zurükkzahlbaren fruch,. troffen, und sind mit den hohen Mächten. welche bringenden Kapitale besteht, wird »benfall« keine weil»» »um Wiederbesitze ihrer dem vormaligen Königreich« Ptüfung

, haben der Forderungen, welche auS den Rückständen der Adwi» Wir nachstehende Beschlüsse zu fassen befunden: nistrarion des erloschenen Königreichs Italien abgeleitet F. i. Es wird eine eigene Anstalt unter der Be- und angemeldet werden, zu beschäftigen. . Nennung: Monte des iombardisch r venetianischen König- I Z w e » t e r T i t e t. reichS, in Unserer königltchen Stadt Mailand erricht«, ÄZdn den Zahluug«rückständ en^ der AdMinistra« und der Leitung einer eigenen Behörde, mit der Benen- tion des erloschenen

K ö nèichS Italien, nung: Präfektur de« Monte, zugewiesen werden. 8-9« Ungeachtet über die Zuweisung der von der In dieser Anstalr wird die gesammte Staatssck)uld, Zentral-Verwaltung des ehemaligen Königreichs Italien welche das lonibardisch-veneiianische Königreichs betrifft, hinterlassenen Zahlungsrückstände an die theilnehmendei» vereinigt^ und daher nicht nur jener Zweig derselben, hohen Mächte die Verhandlungen erst eingeleitet werden welcher aus den, vorüialigen italienischen Monte ver- tonnten

, so ist eS doch Unser Wunsch, diejenigen Der« tragSmävig an Uns übergehet, sondern auch die Zah- pfiichtungen» welche sich auf Unsere eigenen Unterthanen lüngsrückstände der Administration der erloschenen Regie- beziehen,, nach Maaßgabe der UnS zu Gebote stehenden runa , in so ferne sie von Uns zu übernehmen sind, in Mittel gleich jetzt zu erfüllen, und die Vollziehung der» den neu errichteten Monte einbezogen. Der Zweck dieser selben zu beschleunigen. Anstalt ist die angemessene Verstchèrnng der ihr zugewie- Wir finden

demnach zu verfügen, daß ohne Nach« senen Schuld und die Befriedigung der Gläubiger, in theil der Rechte der auswärtigen Gläubiger vor der Hon» welcher Hinsicht die entsprechenden Mittel für dieselbe uNd bis auf weitere Bestimmung nur die Unterthanen angewiesen werden. Unsers Kaiserreiches, welche zu erweisen im Stande find, F. 2. Um die Zuweisung der Schuld an den neuen daß sie gegen die Zentral, Administration der erloschenen Monte in den einzelnen Posten derselben nach den Grund- Negierung schon

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 15.07.1822
Umfang: 6
Der Kaiserlich Königlich prkvk- «MM legirte Boche von und für Tirol und Vorarlberg. Montag Z6. 15. Juli i822. Oesterreich Fortsetzung des in ,inseriti letzten Blatte abgebrochn ne» allerhöchsten Patents- . ^ 1U. Titel. Zahlung der inscribirten Renten. -- tz. y. Der Monte wird anS dem Staatsschätze jederzeit vorzugsweise mit den erforderlichen Geldmitteln zur Be- zahluiig des GesanimtbetrageS der eingeschriebenen Ren» ten versehen. — §. -o. Die Zahlung der eingetrage nen JahreS - Renten

wird halbjährig nach dein Ablaufe deS SeniesterS, in der durch den §. >ö lluserö Patents vom 27. August 1L20 bezeichneten Art, entweder bei der Kasse deö Monte in Mailand, oder fiir Rechnung dersel ben auch bei den Provinzial - Finanz - Kassen des lorubar» disch-venetianischen Königreichs iu jenem Falle erfolgen, wenn es der Gläubiger vorzieht, bei einer der letzter wähnten Kassen die Zahlung zu erhallen. Zum Behufe der ZahlungS-Uebertraguug ist daö dießsällige Gesuch bei der Präfektur deS Monte ivenigstenö

; Behandlung der VersicherungS-Scheine. — §. 12. Das Eigenthums' und Pfandrecht auf die eingeschriebenen Renten, so wie der Anspruch auf ihren zeitlichen Gennß, wird nach den Vorschriften deS bürgerlichen Gesetzbuchs und der allge meinen Gerichtsordnung erworben. — -Z. Der Monte sieht jedoch nur denienige» als Eigenthümer der Reute au, auf welchen dieselbe entweder ursprünglich, oder in Folge einer ordnungsmäßigen (Zession, oder eines richtet lichen Erkenntnisses in den Kredits - Büchern dessel ben

eingetragen ist. Eben so sieht der Monte die daö Ei genthum oder, den Geuusi der Rente beschwerenden Haf tungen, so wie die Auslösung schon erwirkter Haftungen nur dann als bestehend an, wenn die Vormerkung darü ber in ven Kredits-Büchern desselben »ach deu Vorschrif ten des bürgerlichen Gesetzbuchs und der allgemeinen Ge richtsordnung durch die geeignete Behörde bewirkt wurde. -— §. >4. Die Eessivn einer Reut - Urkunde wird bei dem Monte als orduungSmäßig angesehen, nnd in Folge

ist, kann der Dringlichkeit wegen die Ein» stelluug der Zahlung bei der zahlenden Finanz-Ka»e un- mittelbar angesucht tverdeu. Es musi jedoch gleichzeitig die Bitte darum bei der Präfektur deS Monte eingereicht werden, welche die Snspendirung der Zahlung ;u genehm inigen hat. — §. ,g. Die iin außergerichtlichen Wege beivilligte ZahlungS-Einstellung verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines MonatS, wenn nicht dein Monte in dieser Zcitfnst die gerichtliche Verordnung zukommt, wel» che die ZahlungS. Einstellung anfrechr

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 10
Datum: 01.01.1829
Umfang: 10
- Traktates zwischen der Republik der vereinigten Staa ten des laPlata und dem Kaiserthum Brasilien: i. Der Kaiser von Brasilien erklärt die Provinz Monte-Video, dermal die cisplatiiiifche Republik genannt, als getrennt vom Reiche Brasilien, damit sie sich zu einem freien ,i»v von waö immer für einer Nation unabhängigen Staat iiiiler einer Regierungsform bilden könne, wel che sie für ihre Interessen, Bedürfnisse und HülfSquel- len für dienlich erachten wird. s. Die Regierung der Republik der vereinigten

Provinzen macht sich ihrer SeitS verbindlich, die Unabhängigkeit der Provinz Monte-Video, dermal die cisplatinische genannt, zu erklären, und einzuwilligen, daß sie nach den stipula- tionen deö vorgehenden Artikels sich zu einem freien und unaddängigen Staate bilde. 3. Die zwei hohen Kontra henten verbinden sich, die Unabhängigkeit und Integri tät der Provinz Monte-Video für den Zeitraum und aus die Art, wie in dem definitiven Friedens - Traktate verabredet werden wird, zu vertheidigen. Die der- malige

Regierung der Banda-Orientai wird unmittel bar nach der Ratifikation gegenwärtiger Konvention die Repräsentanten jeneS Theils der genannten Provinz, der ihr unterworfen ist, und die gegenwärtige Regierung von Monte-Video zugleich die in dieser Stadt wohnen den Bürger zusammen berufen; die Zahl der Deputa ten soll nach der Zahl der Einwohner der Provinz bee stimmt werden, und man soll die Wahlform befolgen, welche bei den letzten Wahlen zum gesetzgebenden Kör per angeweiidet worden ist. 6. Die Wahl

der Deputir- ten für die ^tadt Monte-Aideo soll vxiia rnuros und außer dem Bereich. deS Geschützes des Platzes, und in Abwcsenbeit der ganzen bewaffneten Macht vorgenom men werden, b. Die Repräsentanten der Provinz, die wenigstens zebn Meilen von der Stadt Monte-Video und jedem andern von Truppen besetzten Orte entfernt seyn müssen, sollen eine provisorische Regierung einfüh ren , und die bestehenden Regierungen von Monte-Video und der Banda-Orienta! sollen gleich nach Jnstallirung der provisorischen

der Provinz und seine fahrenden Güter mit sich zu nehmen, so lange bis die Konstilulion beschworen ist. «). Ewige und un^ bedingte Vergessenheit soll statt haben hms.^ttl.ch iedee. politischen Akita, welche der Ratifikation dieses Vertra. aeS vorausgegangen ist. »«. Beide Regierungen kom. nien überein, daß nuf den Fall, wenn vor derBefchwo» runa derKoustiiution, und binnen fünfJahren darnach, die Ruhe der Provinz Monte-Video durch einen Bur- aerkrira gestört werden sollte, sie den nöthigen Beistand

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 11.07.1822
Umfang: 10
meldet Folgendes: »Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Erzherzog Franz Carl haben den 3. Juli, Früh Mor gens, eine Läuderbereisung unternommen, und werden Sich nach Mahren nnd Böhmen begeben, von da aber Ihren Rückweg durch Salzburg, Steyermark uud Ober- Oesterreich nehmen.« Tilgung dieser Schuld gewidmeten FondeS bekannt z« geben. Da Wir nunmehr in dieser Beziehung die geeig nete Entschließung gefaßt haben, so finden Wir Folgen^ VeS auznerdnen: l. Titel. Bestimmung des Monte des lombardisch

' venetianischen Königreiches und Leitung desselben. —- §. i. De» Zweck und die Bestimmung des Monte des lombardish-venetianischen Königreichs ist darauf gerich tet, durch die ihm zugewiesenen Fonde die genaue Erfül lung der gegen die Gläubiger eingegangenen Verbind- lichkeiren,n sichern, und die allmählige Einlösung, dann Tilgung ìer auf ihn fondirten Schuld zu bewirken. —. §. !Z. Di' Verwaltung des Monte wird einer eigenen Behörde, unter dem Namen: »Präfektnr des Monte übertrage!, welche auö einem Präfekten

und dein erfor derlichen Personale bestehe», und Uuserem Guberniuin in Mailaid uvmittelbar untergeordnet seyn soll. — §. 3. Der Präsektur deS Monte werden folgende Verrichtun gen zugevieseu : a) die Einschreibung der Renten (lìen- lZits pc-rxerui-), dann die damit verbnndene Auvsertignnz und Ancsolgung der Nent-Urkunden (Urteile); die die Ausstellung der Versicherungsscheine (Lerriiic->li), ivel- che in Folge des §. on Unseres Patentes vom .17. Au gust ivuo jene» Gläubigern erfolget werden, deren For

, welches unter der Benennung: »Monte des lom- bardisch^ venctianischeu Königreiches,« in Unserer könig lichen Stadt Mailand bestehen, einer abgesonderten Be hörde, mit der Benennung) »Präsekiur des Monte,» untergeordnet, und in welchem die erwähnte Staatsschuld vereiniget seyn wird, als auch in Rücksicht ans die Grün dung eines besonderen, der allmählige» Einlösung und c.r .'mitshandlungen der Präfektnr. — h. S. Sie wird Bücher eröffnen , in welche die in den erwähnten Verzeich- mffeii aufgeführten Renten-Beträge

, mit Beifügung des Tauf- nnd GeschlechtSnamenS der Gläubiger, unter An- setzuug des TageS der Einschreibung iind der halbjährigen Gebühr eines jeden Gläubigers, init° fortlaufenden Zah» len eingetragen iverden. — §. K. Die Präfektnr des Monte erfolgt dem Gläubiger einen JnscriptionS-Anözng oder eine Nent - Urkunde ( àril-IIa ), welche der in den Büchern des Monte enthaltenen Vorschreibnng eutsvricht, nnd nach dem in. Anhange befindlichen Formnlare /ì ans-- gesertigt wird. — Z. 7. Jene liquiden FordernngS

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 18.07.1822
Umfang: 10
von der Präseltur des Monte nach dem Formulare bewerkstelliget. — §. 26. Die Umschreibung der Reut - Urkunden kann nur mit Rücksicht auf jene Haftungen, welche auf der Rente vorgemerkt sind, vorgenommen werden. Im Falle einer erfolgten Ilinschreibiing wird die fällige Rente von dein Monte iinmer nur dem neuen Besitzer, oder demjenigen, der auf die Zablnng angewiesen ist, erfolgt werden. — H. 2l>. Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmnngen sind auch ans die VersichernngSsct eine (t'vi lilic i,ii ), in so fern

es die Natnr derselben ^ulasit, anwendbar.— Die Ausfertigung der Rent Urkunden nnd Versicherungs scheine, alle Unischr» ibiinge», Vornierkiingen, Lösclinn- gen nnd sonsiige Anitobaiidliingeii, »verden von der Prä- sektnr de7. Monte unenr^i, ldlich vorgenoinnien. VI. Titel. TilgnngS-Fond. — 2k?. Den Til gnngS-Fond deS lonibardisch - venetianischen Monte bil den: u) die iin lombardisch - venetianischen Königreiche befindlichen Besihnngen und Einkünfte der AmortisationS- Ka»e deS vormahls italienischen Monte

, dem gedachte» Fo»ve gehörigen Kapitalien, hat die Prä- fektur deS Monte zur allmähliqen. ununterbrochenen Ein lösung der Rent- Urkunden und der Versiche rungsscheine ((ÜLititioati), von welchen in dem §. ss. Un sres Par»-»»-'-; vom 27. August >v2o Erivähniing geschieht, zn verwenden; eine gleiche Bestimmn»-! di? Ren ten, welche von den eingelösten Rent-Urknnde» von Zeit zn Zeit fällig werden. — §. 3>. Die Einlösung der Rent» Urknnden und Versicherungsscheine für Rechnnng des Til» gung^-FondeS ivird

vorhandenen Rent-Urknnden. »lit Rücksicht ans die in Erwägung zu ziehenden Umstände, ganz oder zum Theile zu vertilgen seyen. — §. 33. Eine anS zwei Räthen des GnbcrniumS und zwei Räthe» deS AppellationS - Gerichtes i» Mailand zusammen geselzte Komnü»ion wird, mit Beiziehung deö Präsckten deö Monte, deS Kammer - Prokurators uud deS Vorstehers der Mailänder Central - Buchhaltung, in den erste» drei Monate» eineö jede» Kameral-Jahres die Bü cher deS Monte und die Verwaltung deS TilgnngS-Fon

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 16
Datum: 08.03.1821
Umfang: 16
, bis zum ». November 1820 berechnet, der sich darstellende Betrag der als liquid anerkannte» Kapi« talSsorderung zugeschlagen, .und die ganze Summt nach dem Verhälniisse von Z jü ^00 in eine fortwährende Mente umgestaltet. Z. 17. Die Renten, welche in Folge der Liquidi» tung.der aus den Zahlungsrückständen der vormals ita lienischen Staats - Verwaltung entstehenden Forderungen aus dem Monte des lombardisch - vcnetianischen König teichs eingeschrieben werden, laufen ohne Rücksicht auf die Zeit

. von welchem Tagt an die Termine der halbjährigen deinrsiven Rentenzahlung anfangen. Der Renn'ttbelra.1, welcher vem I. November tk?2à k>iz jum ?luzstelIungStage der Schuld-Urkunde entfällt, ìvird bei der ersten Erhebung der Rente besonders be» richtig« werden. Dritter Titel. Allqemeine N 0 r s ch r i f t t n. iy. Die Reme»-Insciiptionen auf den Monte eeà lon,bardisch-venetianischen Königreichs, so wie die Aufstellung der da, über auStufertigeNdeN VersichernngS» Urrnnden werden von der Prätekuir des neuen Monte

auf keinen geringeren, alt den gedachten Betrag umgeschrieben werden. Zn Ansehung derjenigen VerstcherusigS - Urkunden aber, welche den schon aus den, vormals itaiienischen Monte inscribirten Renteugläubigern neu hinauSgtgebeN werden, hat «S bei dem von der. erlpschrnen, Regier .UNg festgesetzten l^Iinimum zu verbleiben. 8« S2. Die Entschädigung jener Gläubiger, bérti» Olà. liquid anerkannte Forderung den im 21. Z. festgesetzt ten Mindesten Betrag nicht erreicht, wird durch Ausstel^ lung

werden: I. Einer oder Mehrere versicherte Beträgt könnet» Mit einem schon insrribirten Rentenbetrüge, oder tS kön» nen mehrere versicherte Beträge mit einander, und jwar so viele, alS zur Bildung der im si» §. bestimmten mindeste» oder einer größeren Rente erforderlich ist, ver» einiget werden. , . . s. Diese Umstaltuug kann auch durch den Anìvàcht von dem Kapitale der VersicherungS- Scheint fällig ge» wordriteii und bei dem MoNte zurückgebliebenen JNteref« sen bewerkstelliget werden, wenn dadurch der Betrag Her

zur Einschreibung auf der Monte erforderlichen gerjng» sten Rente erreicht wird. . . Z. Endlich stehet es jedem Besitzer etNiS Verficht» rungs-S6)èineS^ frei, den Abgang auf das Minimum dee Rente bei der Kasse deS MoNte Nach dem Verhältnisse von 10s Kopital für fünf der Rente in Baàretn zu ergänzen» -4. Bei den neuen Renten - Urkunden . werden für zum und in der Zukunft die Bruchtheile qn. Renten unter einem Drittheile eine6 GuldtnS E. M. beseitiget werden. Zu diesem Ende wird der erste Eigenthümer

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 14
Datum: 01.03.1821
Umfang: 14
oder Einschreibung erfolgen, vom 1. November 1820, und werden von die sem Zeitpnnkte an baar ausbezahlt werden. F. ij?. Obschon der Renlengenuß aus dem Monte deS lombàrdisch - venetianischen Königreichs in Ansehung ver in dein vorhergehenden>17. Z. begriffenen Gläubiger gleichförmig vom 1. November beginnt, so si^id doch die WerstcherungZ - Urkunden nach Maäß- gabe der fortschreitenden Liquidirung immer vom ersten Tage desjenigen MonatS, »n lvelchem sie ansgeserliget werden, zu datiren. voii ivelchem Tage.an

die Teimine der halbjährigen dekurstoen Neuleiizahlung ansangen. Der Ncntenbelrag, welcher von, i. November 1820 bis zum Ausstellungstage der ^:ch-.ì!d - Uirunde entfällt', wird bei der ersten Erhebung der Reine besonders be richtiget werden. D r i » t e v T i t c l. Allgemeine Vorschrift« 11.' Z. iy. Die Renten-Inskriptionen auf den Monte de- loindardisch - venetia»lischen Königreichs, so wie die Ausstellung der darüber auszufertigenden Versicherungs urkunden werden von der Präsektur deS neuen Monte

, als den gedachten Betrag umgeschrieben werden.- In Ansehung derjenigen Versicherung« - Urkunden aber, welche den schon aus den vormals italienischen Monte inscribirten Rentengläubigern neu hinauSgegeben werden, hat es bei dem von der erloschenen Regierung festgesetzten Minimum zìi verbleiben. 22. Die Entschädigung jener Gläubiger, deren al« liquid anerkannte Forderung den im 21, Z. festgesetz ten niindesten Betrag nicht erreicht, wird durch Ausstel lung eines auf den KaàalSbetrag der zugelassenen For derung

Beträge können mit einem schon inscribirten Rentenbetrage, vder eS kön, nen mehrere versicherte Beträge mit einander, und zwar so viele, als jur Bildung der im 21. Z. bestimmten mindesten oder einer größeren Rente erforderlich ist, ver einiget. werden. 2. Diese Umstaltung kann auch durch d.n Anwacht von dem Kapitale der VersicherungS - Scheine fällig ge wordenen und bei dem Monte zurückgebliebenen Interes sen bewerkstelliget werden, wenn dadurch der Betrag der ^ur Einschreibung auf dem Monte

erforderlichen gering sten Mente erreicht wird. ' Z, Endlich siehet eS . jedem Besitzer eines Verstches runge-ScheineS frei, den Abgang auf'da« Minimum der Rente bei dee Kassè de? Monte nach dem Verhältnisse von 100 Kapital für fünf der Rente in Baarem zu ergänzen. §. 24. Bei den neuen Renten -Urkunden werden für jepr und in der ZukUnft die Bruchtheile an Renten unter einem Drittheile ekneS GuldenS C. M. beseitiget werden. Zu diesem Ende wnd der eiste Eigenthümer einer Rentengebühr von der-'Kasse bèi

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Der Bote für Tirol
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Seite 11 von 22
Datum: 20.05.1830
Umfang: 22
der Universal-StaatSschuldenkasse in Wien bestehen noch KreditSkassen zu Linz. Grätz, Prag, Brünn, Lemberg, Ofen . Hermanstadt < Laibach , Klagenfurt. Görz, Salzburg. Innsbruck. Mailand, Venedig und Zara, bei weichen KapitalSauSzahlungen statt finden werden. Di« Hasse des Monte zu Mailand ist Mit der Zurückzahlung der aufgekündigten Rentenschuld deS lombardisch-venezia» Nischen Monte beauftragt. > 8- S- Zur KapiralSauSzahlung find die Original- Schuldverschreibungen. und nach den besonderen Verhält nissen

Obligationen sind in d«» Regel bei jener KreditSkasse zur Verwechslung «itìz «»retchea , wo sie bisher verzinset worden sind, doch bleib, «» derWahl d «r Besitzer solcher Schuld - Beschreibungen st»ig«st«llr, dieselben auch bei einer der §. 4. bezeichneten Kr «dit »kass«n abzugeben Die aufgekündigten Renturkunden d«» lombar disch-venezianischen Monte sind bei der Kasse de< Monte zu Mailand einzureichen. §. 14. Für die zurUmwechSlnng eingereichten Schuld- Briefe wird von der KreditSkasse ein Empfangsschein

den Betrag von Hundert, Fünfhundert oder Eintausend Gulden erreichen, di« Aus» fertigung einer Obligation erfolgt. - ^ 8- Die 4perzeiitigen Zinsen von diesen Anweisun« gen werden erst bèi deren Umsetzung in 4perzentig« Staat»» Schuldverschreibungen berichtiget. 8.22. Für z>ie aufgcküntigten zurUmstaltung in 4perzen- tige Schuldvri-fe dargebrachten Renturkunden de» lombar disch - venetianischen Monte werden 4perjentige auf Ueber» bringer lautende Staats - Schuldverschreibungen in italie» nilcher Sprache

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 05.12.1822
Umfang: 12
. (Die Aufklärungen über die Anmeldung der Forderungen der lirolische» Gläubiger an den ehemaligen Monte zu Mailand betreffend.) AuS Veranlassung einiger Anfragen, welche in Be zug aus die Anmeldung der Forderungen der in der Pro vi»; Tirol befindlichen Gläubiger des ehemaligen Monte zu Mailand vorgelegt worden sind, werden hierdurch un ter Beziehung auf die Kundmachung vom 17. August d. I- Zahl »5452/2417 und auf das unterm 2Z. Juli d.J. Zahl 142YZ/22Z1 zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Prcklama

diplomatischen Commission angemeldet werden. Hingegen die vcm 1. Jänner i8>4 an versallenrn rück, stäudigcn Jnieresien der von dem Monte erlassenen Ear, teile sind der erwähnten diplomatischen Commission nicht anzuzeigen, weil darüber die betretenden k k. Finanz- Slclien, aus welch« sie als eine spezielle Schuld überge gangen sind, das Geeignete zu verfügen haben. 2. In Betreff der tirolischen Obligationen, welche zwar anacmtldel, aber nicht eingeschrieben, und für wel che die Kartelle nicht erlassen morden

Betrag zu bestimmen, anzuzeigen. Was dei» RechtSgrund der Forderung anbelangt, genügt es, wenn nach dem Art. Zy des mehr bemerkten Proklama ange führt wird, er sey bei der Behörde 57. dl. nachgewiesen worden, und liegt nun bei dem Monte vor. Z. Sollte Jemand tirolische Obligationen besitzen, welche unter der italienischen Regierung hätten angenielZ det'werden sollen, aber nicht angemeldet worden sind, und die Ansprüche nunm»hr geltend machen wollen, so ist nothwendig, derlei Obligationen

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