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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 374 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
. ^ Berichtigung der Eintmgungèg-biihr-) ii, Ansehung der Kommunalbeiträge sind die mit 1 X 5V Ii beigebrachten Stempelmarken vorschriftsmäßig zu ver wenden. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . Siehe S. 268. 8Ä. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Pfandrechtes für rückständige Zinsen. Sachverhalt: Auf dem Hause des Ludwig Mandl haftet die Forderung des Karl Teiber im Betrage von 80.000 X samt 5'/y Zinsen. Letzterer schreitet um Einverleibung des zwangsweisen Pfandrechtes

für die rückständigen Zinsen in? Betrage von 14.000 X ein. V. Auf Grund des Urteiles vom 21. Jänner 1900 G- Z. ^ ^ Rechtssache des Herrn Karl Teiber, Privat in Wien, II. Bezirk, Taborstraße 17, wider Herrn Ludwig Mandl, Kaufmann in Wien, I., Gonzagagasse 11, wegen 14.000 X samt Nebeugebühreu dem Herrn Karl Teiber die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare, seit 1. Juli 1896 rückständige Zinsenforderung in, Betrage voi: 14.000

X samt 5'/„ Ziuseszinsen seit 1. Juli 1899 von der auf dem Hause in der Gonzagagasse Konskr.-Nr. und Ein lage Z. 1012 des I. Bez. Wien in 0 Postz. 24 für Karl Teiber haftenden Forderung per 80.000 X samt Anhang auf dieses Haus, und zwar insoweit die Zinsen nicht über drei Jahre rückständig sind, bei dem sud Postz. 24 haftenden Pfandrechte, insoweit sie aber älter als drei Jahre sind, in der Rangordnung dieses Gesuches zugunsten des Karl Teiber bewilligt. Als Exekutionsgericht

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