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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 14 von 17
Datum: 05.11.1920
Umfang: 17
competente per giudicare della validità, dei titoli di ammissione dei propri membri. Art. 61/ - Così il Senato, coihe la Camera dei Deputati, determina per Mezzo d'un suo regolamento interno, il modo secondo il quale abbia da eser citare le proprie attribuzioni. Art. 62. - La linigua italiana è la lingua offtciiale delle Camere. liebes' Verlangen von zelin Mitgliedern, die Oeffentlichkeit ausschliesisen. Art. 53. - Zur Gesetzlichkeit und Gül tigkeit der Sitzungen und Beschlüsse der Kammern

, Art. - 56. - Wenn, ein Gesetzentwurf von einer der drei gesetzgebenden Gewal ten abgelehnt wurde, darf er in dersel ben Si:tzüngisx>eriode nicht wieder einge bracht werden. Art. 57. - Wer immer die Grossjährig- keit erreicht hat, ist berechtigt, Peti tionen an die Kammern' zu richten, welche verpflichtet isind, dieselben von ei'ntem Ausschusse prüfen zu lassen und nach Berichterstattung desselben zu be- schliessen, ob sie zu berücksichtigen, und im bejahenden Falle an den kompetenten Minister

zu leiten, befcw. in den Bureau* zur entsprechenden Rücksichtnahme zu deponieren 1 siiaid. Art. 58. - Petitionen dürfen nicht per sönlich dteii Kammern vorgelegt werden. Kollektivpetitionen dürfen nur von ge setzlich bestellten' Behörden eingereicht werden. Art. 59. - Die Kammern, dürfen keine Deputationen empfangen noch jemand anderen afe die eigenen Mitglieder, die Minister und die Regierungskommisslire anhören. Art. 60. - Zur Beurteilung! der Gültig keit der Mandate der eigenen' Mitglieder

ist nur jédfe der beiden Kammern zu ständig'. Art. 61. - Sowohl der Sen'at als die Abgeordnetenkammer bestimmen mittels einer eigenen Geschäftsordnung die Art der Ausübung ihrer Befugnisse. Art. 62. - Die Amtssprache der Kam mern ist italienisch. Jenen Mitgliedern

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 8 von 17
Datum: 05.11.1920
Umfang: 17
. 17. La Regina. Madre è tutrice del Re finché egli abbia compiuta l'età di „sette anni; d ! a questo punto 1 la tutela pa&sa al Reggente. Art. 18. - I 'diritti iniettanti alla po destà civile: in materia beneficiaria, o cernenti all'esecuzione delle provvi- d'ogni natura provenienti dall'este- uno esercitati dal Re. Art. 7. - Der König allein sanktioniert und promulgiert die Gesetze. Art. S. - Der König- kairn Gnade er teilen und Strafen umwandeln. Art. 9. - Der König beruft jedes Jahr die beiden Kammern

; er kann ihre Sitzungsperioden vertagen und die Ab geordnetenkammer auflösen, in welch letzterem Falle er 'innerhalb vier Monaten eine neue einberuft. Art. 10. - Dem Könige «owie jedem, der beiden Kammern' steht das Recht zu, Ge setze vorzuschlagen. Doch sind die Gir setze über Auflage von Steuern oder Genehmigung der Staatsrechnungs-Ab schlüsse und Staatsreclinungen zuerst in die Abgeordnetenkammer einzubringen. Art. 11. - Der König ist mit zurück gelegtem 18. Lebensjahr gross jährig. Art, 12. - Währen diler Minderjährig

zustehen. Art. 15. - Falls auch die Mutter ab geht. werden 1 die innerhalb 10 Tagen von den Ministern einberufenen Kammern den Reichsverweser ernennen. Art. 10. - Die vorangehenden Bestim mungen betreffs der Reiielisverweser- schaft finden 1 auf den Fall Anwendung, da«« es 'dem bereits grossjährigen König physisch unmöglich wäre zu regieren. Soferne jedoch der voraussichtliche Thronfolger das 18. Lebensjahr zurück gelegt. hat, wird er .in diesem Falle von Rechtswegen: Reichsverweser. Art

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