. Augustin erwiderte hierauf bei Gelegenheit der For derung einer gleichen Tabelle über die bloß allge mein bezeichncten Manharter im Landgericht Kufstein: „Uebrigens teile ich ganz die von Ew. Hochwohlge boren in der Sache geäußerten Ansichten, halte die Bewilligung einer Reise nach Rom im Jubeljahre für unausweichlich, aber no:f)' keineswegs für entschei dend zur Beendigung der Trennung; wohl aber für entscheidend zur Ergreifung energischer Maßregeln, wenn die Trennung sich nicht endigt. Aber ich wage
, in Absicht auf die Behandlung dieser Leute und wegen Bestimmung der Reiseroute sowohl als der Dauer ihres Aufenthaltes auf der Reise und in Rom mitzugeben sei, und wer endlich die Reisekosten für diese Wallfahrer und ihren Anführer zu bestreiten habe? Um Zeit zu gewinnen, wolle der Herr Kreishaupt mann die Aeußerung hierüber unmittelbar an den Erz bischof abgehen lassen. III Der Kreishauptmann nahm Rücksprache mit dem Landgericht Hopfgarten tmb erstattete am 12. April sein Gutachten nach Salzbing
: 1. Im Einverständnis mit dem Landgericht schlägt er zur Reise drei vor, und zwar den Sebastian Manzl von Untermanhart, den Simon Lainringer und dm Sebastian Manzl von Liendla. Eine größere Anzahl wäre schwer zu überwachen und würde eher Eifer sucht erwecken. Nur meint Herr v. Mensi, Thomas Mair sei nicht, wie es vom Landgericht geschehen, gerade auszuschließen; wohl sei er fanatische als alle, aber eben deshalb bedürfe er einer Radikalkur. Seine Ausschließung, da er doch zweiter .Häuptling sei, wür de Mißtrauen
als Begleiter erwünscht. Er wäre ein triftiger Zeuge. 3. Das Landgericht meint, die Kosten sollen der Gesamtheit der Manharter amtlich zugewiesm wer den. Aber das Amtliche weckt Verdacht! Sie bckom- men nur die a. h. Zulassung der Reise, nicht die Veranstaltung. Sammlungen zu solchen Zwecken sind sonst verboten; aber das Landgericht könnte darüber hinwegsehen und behufs der Reisibewilligung nur dm Ausweis des nötigm Geldes verlangen. Wenn der Koadjutor Schoner sie auf ihr Verlangen begleitet, sollen
sie ihn schadlos halten; doch kann die Re gierung ihn geheim mit Geld ausstatten, daß er im Notfall nicht von den Sektiererir abhängig ist. Für den Fall, daß ein Führer genehm wäre, schlägt Herr v. Mmsi einen verkleideten Polizeimann vor, der sich als Pilger ausgeben und die Manharter, gleichsam zufällig, begleiten müßte. Einem solchwwäre das Nötige aus dem geheimen Polizeifond zu ver abreichen. 4. Das Landgericht empfiehlt einen Akkord mit einem Fuhrmann, das argloseste Mittel, die Reisenden zu binden