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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 10
Datum: 18.05.1820
Umfang: 10
im Lande bleibt «der hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen im Unseren zu iiem deutschen Vunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin bei dem in das übrige deutsche BnndeSge, hiethzu erportirenden Vermögen in Anwendung zn kommen. 4. Da in dem BandeSbeschluße der 1. Julius 18 >7 als Termin angenommen worden »0« wo an dieVeìi- mögen« - Freizügigkeit von den deittschen Bundeèstaaten wechselseitig beobachtet

werden soll, so wollen Wir daß die vor oder nach diesem Termine start gefun dene Vermögen«-^xportalion und der Verzicht auf da« UnterthanSrechr vei der Frage derZahlnngSpfiichtig» teil oder Befreiung zur Nichtschnur anzunehmen ist» und daß in allen denjenigen Fällen. n?o seit dem 1. Julius èiue Vermögens-Erporcarwn ln einem andern deutschen Bunoesstaat statt gefunden hat. und etwa die landcSfürstliche Nachsteuer vder die EmigrationStaxe oder das grundherrliche und bürger liche AbfahrtSgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag

an di- betreffende Pirici zurück zu erstatten ist, in so sern von derselben gehörig nachgewiesen werden kann, daß in dem deutschen OunveSstaare, wohin ein solche« Vermögen cxporlirt ward, wirklich auch mit Rücksicht auf den r. Julius 1817 die Vermögens-Freizügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Linder und Gebiethe nach dem Principe der Neciprorirät in gleich voll kommene Ausführung gebracht wird. Z. Die Länder und Gebiethe der österreichischen Mo, narchie, welche zu dem deutschen Bnnoe gehören

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 11.06.1829
Umfang: 14
' von Wilezek, Gouverneur. Robert Benz, k. k. Hofrath. Wenzel Graf v. GleiSbach, k. t. Gub.>Sekr«tà K u n d m a ch u n g. (III. ?) In Beziehung auf die Kundmachung vom 20. Mai isZzF briugt biej Direktion der priv. österr. Nationalbank zur allgeincinen Kenntniß, daß sie mit 1. Julius 1829 zur Hin» ausgäbe neuer Baukuoten zu Fünf und zwanzig. Fünfzig und Einhundert Gulden schreiten werde. Die Beschreibungen dieser drei mittleren Banknoteii, Kathegorien zu sz, zo und >oa fi., so wie ihre aus röth- lichteiN

Papier'abgedruckten Abbildungen (Formulare) wer den uurer Einem allgemein bekannt gemacht. Äückfichllich der Einlösung und den Umtausch dieser drei Banknoten-Gattungen zu 25, Zo und ivo fi. werden folgende Bestimmungen festgesetzet: 1. Vom 1. Julius »829 bis letzten JuniuS l8zo wer den die alten Banknoten zu 2Z, Zc> und 100 fl. »och bei sämmtlichen Baukkassen, sowohl hier in Wien, als zu Prag. Brünn, Leniberg, Ofen, TemeSwar. Hermanstadt, ^i»z, Innsbruck, Gratz und Trieft, im Wege der Ver wechslung

wie der Zahlung angenommen werden. 2. Dem 1. Julius 1830 bis letzten Dezember i8Zc> wird die Annahm? der alten 29, Zc> und 100 fl. Bankno ten nur noch bei den Bankkassen in Wien, sowohl in der Verwechslung. alS-in Zahlungen, statt finden. z. Nach Ablauf dieses achtzehn monatlichen Termines ist sich wegen des Umtausches der alten Bànknoten zu -5. 50 uud los st. unmittelbar an die Bankdireklion zu weii'- den. Wien, den 1. Juni 182Y. Melchior Ritter von Steiner, BankgonverneurS » Stellvertreter. Bernhard

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 18.06.1829
Umfang: 14
zur Strafe vernnheill wurde. Innsbruck, den 15. Mai 1829. K. K. LandeS-Güberninm für Tirol nnd Vorarlberg. Friedrich Graf von Wilcjek, Gouverneur. Robert Benz, t- k. Hofrath. Wenzel Graf v. GleiSbach, k. k. Gub.-Sekretär. K u ll d ni a ch u n g. (Ils. z) In Beziehung auf die Kundmachung vom 20. Mai FsiZs? bringt die Direktion der priv. 5sterr. Nationalbank zur «llgemeinen Kenntniß, daß sie mit 1. Julius iFzy zurHin- ausgabe neuer Banknoten zu Fünf und zwanzig. Fünfzig und Einhundert Gulden schreiten

werde. Die Beschreibungen dieser drei mittleren Banknoten- Kathegorien zu 25, zonnd too st., so wie ihre auf röth- lichtein Papier abgedruckten Abbildungen (Formulare) wer den unter Eineni allgemein bekannt geniacht. Nückstchtlich der Einlösung und den Umtausch dieser drei Banknoten-Gattungen zu 25. Zc> und ioc> st. werden folgende Bestimmungen festgesetzet: 1. Vom 1. Julius ,8-y bis letzten JuniuS 1830 wer den die alten Banknoten zu 2Z, 50 und 100 st, noch bei sämmtlichen Banktassen, sowohl hier in Wien, als zu Prag

. Bri'inn, Lemberg, Ofen, TemeSwar, Hermanstadt, Linz, Innsbruck, Gratz und Triest, im Wege der Ver wechslung wie der Zahlung angenommen werden. 2. Vom 1. Julius isizo bis letzten Dezember 18Z0 wird die Annahme der alien 2Z, ZO und 108 st Bankno ten nur noch bei den Bankkassen in Wien, sowohl in der Verwechslung, als in Zahlungen, statt finden. 3. Nach Ablauf dieses achtzehn monatlichen Termines ist sich wegen des Umtausches der alten Banknoten zn 2°;, und 100 st. unmittelbar an die Bankdirektivn

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