der Kellerkontrolle festzustellen, in keiner Weise vorgegriffen wird. Zu vorstehender Kundmachung der Landesverwaltung wird darauf hingewie sen, daß zur Anmeldung alle Personen bezw. Körperschaften, welche Wein, Wein most oder Weinmaische zu ihrem eigenen Privatgebrauch beziehen, verpflichtet sind, insbesondere Privatpersonen. Ncmshal- tungsvorstände, Produzenten, Körperschaf ten, Klöster, Anstalten, Gesellschaften, Ver eine usw. Stadtmagistrat Bozen. 1. April 1920. Der Bürgermeister: Dr. Julius Perathoner