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Unterinntaler Bote
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Seite 5 von 18
Datum: 07.05.1910
Umfang: 18
sind 50 Jahre verflossen, seitdem sich ein Edelmann im wahren Sinne des Wortes und eine Edeldame von derselben Bedeutung die Hand zum Bunde fürs Leben reichte. Am 1. Mai 1860 wurde in der Widumskapelle zu St. Jakob in Innsbruck der im Alter von 25 Jahren stehende Konzeptspraktikant Julius v. Niccabona-Reichen- ffels mit der hochgebornen Gräfin Filomena v. Spaur vom damaligen Dekan und Stadtpsarrer -Kometer getraut. Das goldene Hochzeitsfest feierte das Ehepaar am Sonntag im engsten Kreise seiner Familie

. Msgr. Probst Rauch las in derselben Kapelle die Jubelmeffe und segnete das Jubel paar neuerdings ein. Baron Julius v. Riccabona wurde am 10. April 1835 geboren. Als er anfangs der Dreißiger stand, trat er ins öffentliche politische Leben ein, und zwar als Landtagsabgeordneter der Landgemeinden Hall und Schwaz. Mehr als dreißig Jahre hatte er dieses Mandat zur vollsten Zufriedenheit inne. 1873 bis 1896 saß er auch im Landesausschuß. 1882 wurde er mit dem Amte und der Würde des ersten Präsidenten

des Landeskulturrates betraut, welche er bis I960 inne hatte. In allen diesen Stellungen hat sich Baron Julius von Riccabona durch feine ausge zeichneten, gründlichen und umfassenden Kenntnisse, wie durch seinen nimmermüden Arbeitseifer aus gezeichnet. Außerdem hat sich Baron Julius v. Riccabona durch Einführung und Leitung der Raiffeisenkaffen in Tirol solche Verdienste erworben, daß er mit Recht der Vater der Raiffeisenkassen vereine des Landes genannt werden kann, und lungiert er noch immer trotz der Last

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 12.02.1906
Umfang: 8
«Kxtra Beilage »« „Bot« für ^tro» und An» Ungarn. Vis Antwort auf die Ausführungen des Gra ben Julius Andrassy über die militärischen Ho- heitsrechte wird, wie das Ungar. Telegraphen- Lorrespondenz-Bureau meldet, von kompetenter Seite neuerlich eine Serie von geschichtlichen D«ten zum Beweise dafür angeführt, daß die iCchöpfer und Zeitgenossen des Ausgleiches den Z 11 des Gesetzartikels XII vom Jahre 1367 in einem der heutigen Auffassung der Koalition ganz entgegengesetzten Sinne interpretiert

Fragen, insbesondere auf den! 8 11 Zur Zerstreuung dieser Bedenken haben An drassy und Lonyay gemeinschaftlich ein Memo randum in deutscher Sprache behufs richtiger Orientierung Sr. Majestät ausgearbeitet. Den staatsrechtlichen Teil dieses Memorandums hat Andrassy, den finanziellen und zollpolitischen Teil Melchior Lonyay geschrieben. In dem staatsrechtlichen Teile des Memorandums hat Graf Julius Andrassy wörtlich folgendes für Sc. Majestät geschrieben: „Bei Verfassung des Gesetzentwurfes

ist das ausschließliche Gewicht zu legen auf jenen Teil des Z 11, der die prinzipielle Entscheidung über die Einheit des Heeres enthält, indem nicht nur die einheitliche Führung und Leitung, sondern auch die innere Organisation des gesamten Heeres, als der gemeinsamen Verfügung angeArend, auf die unzweideutigste Art als den Rechten - Sr. Majestät zustehend anerkannt wird.' So lautet das Memorandum des Grafen ^Julius Andrassy, welches den wahren Sinn des Z 11 in konipetenter Weise feststellt. Dieser Text schließt

jeden weiteren Zweifel aus. Die ser hervorragendste Mitarbeiter am Ausgleiche geht also von der Einheit der Armee aus und betrachtet den H 11 mit den in demselben ent haltenen Hoheitsrechten als die unzweifelhafteste Garantie dieser Einheit. — Es gibt übrigens diesbezüglich noch ein weiteres aufklärendes Dokument. In der auf die Übergabe des Me morandums folgenden Woche, am 10. Septem ber 1867, war Graf Julius Andrassy in Ab schiedsaudienz bei Sr. Majestät. Der König wünschte, sich nach den Bergen

nach drei Tagen, weil vorher in dieser Angelegenheit zwischen der ungarischen und der gemeinsamen Regierung vertrauliche Beratungen gepflogen lvurden, und sie erfolgte darum schriftlich, damit in dieser wichtigen An gelegenheit kein einziger Buchstabe mißdeutet werden könne. Es muß noch bemerkt werden, daß bei der Einreichung, Verlesung und Ver handlung dieser Antwort Ministerpräsident Graf Julius Andrassy fortwährend zugegen war. Diese Antwort lautet: „Bezüglich der Ernennung des im Gesetz artikel XII

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