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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 31.10.1923
Umfang: 8
Seite 2 31. Oktober 1923 Art. 3. Als Grundlage und Krönung des Ele- mentar-Unterrichtes in allen seinen Graden gilt der Unterricht in der christlichen Lehre in der Form ihrer kath. Überlieferung. Der Religionsunterricht wird in den vom Stun denplan festgesetzten Stunden und Tagen von Klas senlehrern erteilt, die für dieses Amt geeignet sind und es übernehmen, oder von anderen Personen, de ren Eignung vom kgl. Studienprovisor nach An hörung des Schulrates anerkannt ist. Was die Eig nung

der Lehrpersonen oder anderer für den Reli gionsunterricht anlangt, wird sich der kgl. Studien provisor an das Gutachten der kompetenten kirch lichen Behörde halten. ^Vom Religionsunterricht in der Schule sind jene Kinder befreit, deren Eltern diesbezüglich selbst Sorge tragen zu wollen erklären. Art. 4. In allen Volksschulen des Königreichs wird der Unterricht in der Staatssprache erteilt. In jenen Gemeinden, wo der Gebrauch einer an. deren Sprache üblick ist, wird diese Sprache als Un terrichtsgegenstand

der Gehaltserhöhung notwen digen Zeit Perioden das Recht auf ein Jahr Abkür zung, falls die durch seinen Unterricht erzielten Er folge — nach der Ansicht des Inspektors — lobens wert sind. Art. 6. Falls es nicht möglich ist, den Unterricht in der zweiten Svrache dem Klassenlehrer oder einem anderen Lehrer der Schule, der Italienisch lehrt, zu übergeben, so wird der Unterricht in der zweiten Sprache geeigneten Lehrern übergeben, die über Vorschlag des Direktors und kgl. Schulinspektors mit Genehmigung des kgl

den Schulkalender und den Stundenplan mit Rücksicht auf die be sonderen Erfordernisse seines Schulgebietes und spe zieller Teile desselben. Er teilt dies mittels Ver ordnung den ihm unterstehenden Lehrern mit und benachrichtigt davon auch den kgl. Schulinspektor. Der kgl. Schulinspektor kann den Schulkalender und Stundenplan abändern, falls derselbe nicht minde stens 180 Schultage enthält, die in irgend einer Weise auf das Schuljahr verteilt sind, ebenso auch falls der Kalender ihm im Widerspruch

mit den Ar beitsbedürfnissen des Großteils der beteiligten Fa milien scheint. Falls im Laufe des Jahres unvorhergesehene An forderungen der Arbeit es als wünschenswert er scheinen lassen, daß Ferienzeiten zu Schulzweckcn verwendet werden, kann der Lehrer dies dem didak tischen Direktor vorschlagen, der es genehmigen kann. In solchen Fällen kann der kgl. Schulinspek tor von amtswegen die notwendigen Abänderungen des Schulkalenders verfügen. Lehrern, welche nicht mindestens 140 Tage mit vollständigem Stunden plane

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 10
Datum: 31.10.1923
Umfang: 10
Seite 2 Art. 3. Ms Grundlage und Krönung des Ele- mentar-Unterrichtes in aücn seinen Graden gilt der Unterricht in der christlichen Lehre in der Form ihrer kath. Überlieferung. Der Religionsunterricht wird in den vom Stun denplan festgesetzten Stunden und Tagen von Klas senlehrern erteilt, die für dieses Amt g^ignet sind und es übernehmen, oder von anderen Personen, de ren Eignung vom kgl. Studienprovisor nach An hörung des Schulrates anerkannt ist. Was die Eig nung der Lehrpersonen

oder anderer für den Reli gionsunterricht anlangt, wird sich der kgl. Studien provisor an das Gutachten der kompetenten kirch lichen Behörde halten. Vom Religionsunterricht in der Schule sind jene Kinder befreit, deren Eltern diesbezüglich selbst Sorge tragen zu wollen erklären. Art. 4. In allen Volksschulen des Königreichs wird der Unterricht in der Staatssprache erteilt. In jenen Gemeinden, wo der Gebrauch einer an deren Sprache üblich ist, wird diese Sprache als Un- terrichtsgegeustand in Nebenstunden behandelt

Zeitperioden das Recht auf ein Jahr Abkür zung, falls die durch seinen Unterricht erzielten Er folge — nach der Ansicht des Inspektors — lobens wert sind. Art. 6. Falls es nicht möglich ist, den Unterricht in der zweiten Sprache dein Klassenlehrer oder einem anderen Lehrer der Schule, der Italienisch lehrt, zu übergebeii. so wird der Unterricht in der zweiten Sprache geeigneten Lehrern übergeben, die über Vorschlag des Direktors und kgl. Schulinspektors mit Genehmigung des kgl. Studienprovisors

zu Beginn des Jahres den Sch.ulkalender und den Stundenplan mit Rücksicht auf die be sonderen Erfordernisse seines Schulgebietes und spe- ' zieller Teile desselben., Er teilt dies mittels Ver ordnung den ihm unterstehenden Lehrern mit und benachrichtigt davon auch den kgl. Schulinspektor. Der kgl. Schulinspektor kann den Schulkalender und Stundenplan abändern, falls derselbe nicht minde- ! stens 180 Schultage enthält, die in irgend einer Weise auf das Schuljahr verteilt sind, ebenso auch falls

der Kalender ihm im Widerspruch mit den Ar beitsbedürfnissen des Großteils der beteiligten Fa milien scheint. Falls im Laufe des Jahres unvorhergesehene An forderungen der Arbeit es als wünschenswert er- ! scheinen lassen, daß Ferienzeiten zu Schulzweckcn • verwendet werden, kann der Lehrer dies dem didak tischen Direktor Vorschlägen, der es genehmigen kann. In solchen Fällen kann der kgl. Schulinspek- ! tor von amtswegen die notwendigen Abänderungen des Schulkalenders verfügen. Lehrern

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 31.10.1923
Umfang: 8
-nnd ein vom Divisionskommando zu bestimmender aktiver oder nichtaktiver Offizier — letzterer als Leiter der vorgeschriebenen Schießübungen — automatisch in die Vorstehung treten. Ein Gesetz, das die Heranziehung „landsturm- .pslichtiger' Körperschaften zu besonderen Kriegsdienstleistungen fordert, besteht in Italien nicht. Das eingangs erwähnte kgl. Dekret hat die ehe- -maligen österr. Gesetze betreffend die Landesvertei digung und das Schießstandswesen außer Kraft ge- 'setzt. Etwa auf Grund

Nazionale' <kgl. Oberst von Strobel in Meran) bei der kgl. Präfektur in Trient einzubringen und müssen selbe spätestens am 18. November l. Js. dort einlangen. Jene Schießgesellschaften und „Schießstände', welche ihre Gesuche um Umwandlung bezw. Neubil dung nicht rechtzeitig vorlegen, werden mit Dekret des Präfekten aufgel 5 st, welcher die Liquidierung ihres Vermögens und dessen Zuweisung an die sick» neu bildenden „Societa di Tiro a Segno Nazionale' ^verfügt. Aus der knappen

des kgl. Dekretes vom Jänner 1923 (verlautbart in der Gazzetta Ufficiale vom 12. März d. Js., mit welchem die einschlägigen Bestimmungen über die staatliche Weinsteuer auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurden, wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß bis zum 31. Oktober d. Js. die Produzenten, Groß- und Kleinhändler verpflichtet sind, jede Menge und auch Qualität Wein mit mehr als 5 Grad Alkoholgehalt zur Anmeldung zu bringen. Insoweit das Stadtgebiet Bolzano in Be tracht kommt, wird die Anmeldung

der Begleitbolletten. welche der Sendung beigegeben werden, k) Ob und zu welä)em Zwecke der angemeldete Wein von dritten gekauften Trauben oder Maische erzeugt wurde und ob ein Teil und welche Menge des angemeldeten Weines aus frülier gekauftem Weine besteht. UÄxrdies wird noch auf die Kundmachung des kgl. techn. Finanzamtes inTrient verwiesen, welche an der Ämtstafel angeschlagen ist. Stadtmagistrat Bolzano, am 24. Okt. 1923. I! OommisZarw ?reketti2io: Dott. Doragno.

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 10
Datum: 31.10.1923
Umfang: 10
aktiver oder nichtaktivcr Offizier — letzterer als Leiter der vorgeschriebenen Schießübungen — automatisch in die Vorstehung treten. Ein Gesetz, das die Heranziehung „landsturm pflichtiger' Körperschaften zu besondere n Kriegsdienstleistungen fordert, besteht in Italien nicht. Das eingangs erwähnte kgl. Dekret hat die ehe maligen österr. Gesetze betreffend die Landesvertei digung und das Schießstandswesen außer Kraft ge setzt. Etwa auf Grund dieses Gesetzes noch be stehende Schießgesellschaften, sowie

die „Schieß stände' können sich bis 18. November l. Js. in eine „Societä di Tiro a Segno Nazionale' umwan deln lassen. Hierzu müssen sie mindestens hundert Mitglieder Nachweisen und sich verpflichten, alle jene aufzunehmcn, welche zum Beitritt berechtigt sind, sowie sich den gesetzlichen Bestimmungen für das nationale Schießwesen zu unterwerfen. Dies bezügliche ungestempelte Gesuche sind im Wege des „Jfpettorato provinciale di Tiro a Segno Nazionale' (kgl. Oberst von Strobel in Meran) bei der kgl

! Im Grunde des kgl. Dekretes vom Jänner 1923 (verlautbart in der Gazzetta Uffieiale vom 12. März d. Js.. mit welchem die einschlägigen Bestimmungen über die staatliche Weinsteuer aus die neuen Provinzen ausgedehnt wurden, wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß bis zum 31. Oktober d. Js. die Produzenten, Groß- und Kleinhändler verpflichtet sind, jede Menge und auch Qualität Wein mit mehr als 5 Grad Alkoholgehalt zur Anmeldung zu bringen. Insoweit das Stadtgebiet Bolzano in Be tracht kommt

der Begleitbolletten, welche der Sendung beigegeben werden. k) Ob und zu welchem Zwecke der angemsldete Wein von dritten gekauften Trauben oder Maische erzeugt wurde und ob ein Teil und welche Menge des angemeldeten Weines aus früher gekauftem Weine besteht. Überdies wird noch auf die Kundmachung des kgl. techn. Finanzamtes inTrient verwiesen, welche an der Amtstasel angeschlagen ist. Stadtmagistrat: Bolzano, am 24. Okt. 1923. II Oommissario Prefettizio: Sott. Boragno.

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Der Burggräfler
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Seite 1 von 10
Datum: 31.10.1923
Umfang: 10
€) $ m str Einzelnummer 25 Centessmi Poat-Coato-CanM» 1 6 , °*er, UlL ,'r>^o i Redaktion u. Verwaltung: Meran, Berglauben 62. — Telephonruf: Verwaltung und Redaktion Nr. 47. Erscheint jeden Dienstag u. Freitag mit dem Datum des darauffolgenden Tages.— Bezugspreis: Abholen L. 3, mit Zustellung L. 3.50, Ausland L. 5 monatlich. Nr. 114 Mittwoch, 31. Oktober 1923 41. Jahrgang. Landsleute! Die uns heute zugekommene Gazzetta Uffi- eiale Nr. 250 enthalt das Kgl. Dekret vom 1. Oktober 1923 Nr. 2183

nicht in der von den teilt wird. Unser Volk war von altersher auf einen tüchtigen Schulunterricht bedackt und auch italienische Fachleute wenden der Güte unserer Schule unverhohlen ihre Anerkennuna. Nun ist die Frage, wie werden die Kinder jenes not wendige Maß von Kenntnissen erlangen kön nen, welches sie für das Leben brauchen und welches leider durch die Schule ohne Mutter sprache nicht mehr gesichert erscheint. Das ist der Stoff, der unfern Müttern und Vätern in diesen Tagen das Herz schwer macht. Das kgl. Dekret

vorn 1. Oktober betreffend die E i n r i ch t u ng u n d d e n Lehrplan f ür den V o l k s s ch u l u n te r r i cht verordnet: Art. 2. Die Klassen über der fünften erhalten den Namen Fortbildungsklassen für die berufliche Ausbildung. Dort wo zur Zeit der Veröffentlichung dieses Dekretes eine 6. Volksschulklasse existiert, wird sie durch 3 Jahre lang als Fortbildungsklasse er» halten. Während dieser drei Jahre wird der kgl. Stu dienprovisor über die endgültige Beibehaltung ent scheiden

und mit ein heitlichem allgemeinen Fortbildungsprogramm, von demselben Lehrer unterrichtet werden. Jedenfalls aber sind sie immer, und zwar unbeachtet ihres Studienjahres, in Klassen oder Gruppen aufzu teilen, was den Unterricht und die Übungen in der beruflichen Fortbildung betrifft. Was uns ein Trientiner Blatt unter diesem Titel in den letzten Tagen angekündigt hat, ist in dem kgl. Dekret, das die Gazzetta Ufficiale vom 24. Oktober veröffentlichte, tatsächlich aus gesprochen. Unsere Vorstellungen und Protests

. Art. 1. Der Volksschulunterricht zerfällt in drei Abstufungen: den Vorbereitungsunterricht, die Un terstufe und die Oberstufe. Die Vorbereitungsstufe hat normalerweise eine Tauer von drei Jahren, die Unterstufe von gleichfalls von drei Jahren, die Oberstufe von mindestens zwei Jahren. Gewerbliche Volksschulen, welchen Titels immer, ! die nicht wesentliche Teile einer gewerblichen Mittel- ! schule sind, können vom kgl. Studienprovisor als den ; Fortbildungsklassen (6. bis 8.) einer Schule gleich

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 31.10.1923
Umfang: 4
^te n>Men können und wie lange Zeit man noch gedenke, die Präfe.kturskoinmMre lmd die kgl. Kommissäre in den verschiedenen Geiineiinden ldes Trentiiro, lvie z. B. i^n Trien-t, Rovereto, Bszenv Levico, Alcr uind> Pergine, Helgen die Indessen imd den Willen der Mehr heit der Bevölkerung M belassend Er richtete ferner aln den Minister des Aeußeren Vie Anfrage, ob er In Kenntnis fei, daß di>o Societa di Navilgazilone Jtal'iana siir den Transport eines Auswanderers von Genua bis Buenos Aires 1-l(X> bis 185

sich im ifelben JdeenjMNlg, wie der M- gsorldinete, imnsolmeihr als infolge der Auslassung einiger Mittelschulen i'n Bozen das erste Bcmi- «proslekt als zu weitgehend erschviintl. Es wurde dalher deim Pväfekten von Trüend der Auftrag erieült, mit deim kgl. Provveditore >und dem Arbeitsamte oi!n neues auf bescheidener Grm>n!d>- kage fiußen!d!es Projekt m«sguavboiten!, das mehr den wirMchen NotwendWeMni enitspvichib. Was die Erbauung! von EMnen-ta-rschulen betrifft, so wunde diesbezüglich bishier

kein>s Anfofderung >wn das Minilsteri-utm !geste>llt. Diese! Antwort wurde Mich im Namen der Minister für öffent liche Arbeiten und der Finanzen >g>e!geben. Der U-ncherstaatssekretär: Luppik.' Neue Poslkartentar fe. Rom. 31. Oktober. Mg. Br.) Das Amtsblatt veröffentlicht das kgl. Dekret vom 24. September 1923, Ar. 2227, betreffend die neuen Postkarten- karife. Ausland. Oesterreichs Gesundung. Wien. 81. Oktober. tAg. Vr.) Der Banknoten, ausweis der Ttationalbank vom 23. Oktober weist einen Umlauf von 6.1

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