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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 13 von 67
Datum: 15.12.1920
Umfang: 67
legt werden, und die Verlängerung darf nicht die Hälfte der in den Vorkehrun gen selbst vorgesehenen Zeit über schreiten. Bei nur auf Kriegsdauer getroffenen Vorkehrungen darf die Verlängerung, iseclis Monate nicht überschreiten. Eine ähnliche Ermächtigung l ia t di : e Justiz behörde hinsichtlich der gerichtlichen Vorkehrungen und der öffentlichen und privaten Urkunden, die ihrer Kompetenz; unterstellt sind. Art. 4. - Durch kgl. Dekrete, die dem: Parlamente zur Genehmigung vorzul iegen siind

, können die in Ausübung der durch das Gesetz vom 22. Mai 1915> Nr. 671, gegebenen Ermächtigung er lassenen Dekrete abgeschafft oder abge ändert werden, falls für deren Reclits- gil'tig kein Termin festgesetzt- wurde und der Grund und die Notwendigkeit ihrer Wirksamkeit aufgehört hat. Es können auch mittel« kgl. Dekrete zentrale und lokale Verwaltungsbehör den, die nur vorübergehend eingerichtet wurden, aufgehoben werden, die zeit weilig geteilten ibi der früheren Form- wieder hergestellt werden, und öffent liche

Körperschaften, beratende und' rechtissprechende Institutionen, die pro visorischen Charakter tragen, aufgelöst werden. Art. 5. - Die Bestimmungen der ob- erwähnten Aiftikel beziehen slich auch auf die Verordnungen und - Erlässe des obersten Heereskommandos und der militar. Kommanden mit zivil-, straf rechtlichen und verwaltungstechnisclieu Charakter. Wir befehlen, dass dieses' Dekret, ver sehen mit dem Sitaatsisiegel, in die amt liche Sammlung der Gesetze und der kgl.. Dekrete eingereiht

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