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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 16.08.1956
Umfang: 12
berücksich tigt werden müßten. Der Wortlaut des Deschlusses Der Beschluß des Landesausschusses vom 16. Dezember 1955, der nun vom Landtag genehmigt ist, hat folgenden Wortlaut: „Der Landesausschuß beschließt: 1. aus dem Konsortium auszutreten und die Beitrittserklärung zu widerrufen, die demsel ben mit den Beschlußfassungen vom 26. Jän ner und 21. September 1926 der kgl. Kommis sion für die außerordentliche Verwaltung der Provinz Trient hinsichtlich der Errichtung eines Konsortiums zwischen Staat und Pro

vinz für den Betrieb der Landeslehranstalt Dietenheim und der gebrauchsweisen Ueber- lassung der Gebäude und Grundstücke gege ben wurde, und den besagten Besitz in eigene Verwaltung zu übernehmen; 2. die förmliche Auflösung des Konsortiums vorzunehmen, das zwischen Staat und Pro vinz mit Kgl. Dekret Nr. 2238 vom 5. Dezem ber 1926 zum Betrieb der Land- und Hauswirtschaftlichen Schule Dietenheim. er richtet wurde, auch unter Berufung auf die Bestimmung des Art. 167 des Gemeinde- und Provinzgesetzes

Mittel und im Stellenplan der Provinz eigens vorgesehenes Lehrpersonal verwandte. Anschließend fanden zwischen Regierung und Provinz verschiedene Verhandlungen statt zum Zwecke der Er richtung einer autonomen Körperschaft mit Beteiligung des Staates zur Verwaltung der Lehranstalt. Die Zustimmung der Kgl. Kom mission für die außerordentliche Verwaltung der Provinz Trient zur Errichtung eines Kon sortiums zwischen Staat und Provinz für den Betrieb der Lehranstalt Dietenheim gemäß den Vorschlägen

. Mit Beschlußfassung vom 21. September 1926 wurde der Entwurf zum Statut genehmigt, welcher anschließend mit königl. Dekret Nr. 2238 vom 5. Dezember 1926 erlassen und im Gesetzblatt Nr. 9 vom 13. Jänner 1927 veröffentlicht wurde. Mit der Trennung der beiden Provinzen Bozen und Trient auf Grund des kgl. Dekretes Nr. 794 vom 15. März 1928, erfolgte die Uebertra- gung des der Land- und Hauswirtschaft lichen Schule Dietenheim zum Gebrauch überlassenen Besitzes, auf die Provinz Bo zen, welche dem Konsortium als Nachfol

aus dem Umstand, daß bis heute weder eine interne Dienstordnung, noch der Stellenplan für das Personal erstellt worden sind, obwohl das Statut, welches diese Maßnahmen vor sieht, bereits seit 28 Jahren in Geltung ist und Verwaltungsräte sich mit Regierungs kommissaren abwechselten. Das mit kgl. Dekret Nr. 2238 vom 5. De zember 1926 genehmigte Statut steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Ver fassungsgesetzes Nr. 5 vom 26. Februar 1948 (Sonderstatut für die Region Trentino-Süd- tirol

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 21.01.1954
Umfang: 12
Ein Ersatz für die weiße Kohle: Die neuen Bestimmungen des Wassergesetzes in Kraft 1300 Lire pro kW. an Stelle der bisherigen theoretischen Energielieferung - Grundenteignung noch zu regeln Das «Amtsblatt der Republik» vom 31. De zember 1953, Nr. 299, veröffentlicht das Ge setz vom 27. Dezember 1953. Nr. 959, wel ches «Abänderungsbestimmungen» zum Ein heitstext der Gesetze über Wasser und Wasserkraftwerke, genehmigt mit kgl. De kret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, ent halt. Das neue Gesetz

zutreffen. Die «Anrainergemeinden* im Sinne des mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, genehmigten Einheitstextes sowie jene Gemeinden, welche infolge Errichtung neuer Kraftwerke den Charakter von An rainergemeinden im Sinne des Art. 52 des vorhin erwähnten Einheitstextes erhalten werden von Rechts wegen in die Wasserein zugsgebiete einbezogen, auch dann, wenn sie außerhalb der Grenzen der Einzugsgebiete liegen. Der Minister für öffentliche Arbeiten schließt von Amts wegen (mit eigenem De kret

) jene Gemeinden in die Konsortien ein, welche infolge Errichtung von Kraftwerken zu Anrainergemeinden im Sinne des Art. 52 des Einheitstextes werden. Für die Gemeindekonsortien, von denen in den vorhergehenden Absätzen die Rede ist. kommen die Bestimmungen des IV. Ka pitels des Einheitstextes des Gemeinde- und Provinzgesetzes (genehmigt mit kgl. Dekret vom 3. März 1934, Nr. 383) zur An wendung. Die Ermächtigung und Genehmi gung der von den Konsortien gefaßten Be schlüsse welche öffentliche Arbeiten betref fen

, werden ohne Rücksicht auf die Bau kosten und nach Einholung eines Gutachtens von seiten des regionalen Provedilorats für öffentliche Arbeiten erteilt. Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen für die Erzeugung von Kraftstrom, deren Kraftwerke (auch jene, welche bereits in Betrieb sind) ganz oder teilweise innerhalb der Grenzen des Wasser einzugsgebietes liegen, müssen an Stelle der Verpflichtungen im Sinne des Art. 52 des Einheitstextes, genehmigt mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933. Nr. 1775

der Ge meindekonsortien im Sinne des 2. und 3. Ab satzes dieses Artikels wird der Wasserzins auf ein zinsbringendes Konto bei der Banca d’Italia eingezahlt; das Konto lautet auf den Namen des Innenministers, der für die Aufteilung der Gelder an die Gemeinde konsortien sorgt. Mit Beginn der Zahlungspflicht des Was serzinses hört die Verpflichtung gemäß Art. 52 des zitierten Einheitstextes, geneh migt mit kgl. Dekret vom II. Dezember 1933, Nr. 1775, auf. Die Anrainergemeinden, wdöbe mit den Konzessionsinhabern

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 02.05.1957
Umfang: 12
. 2 des Statthaltereidekretes vom 21. November 1918, Nr. 1889 (Reglement zum landwirtschaftlichen Unfallgesetz Statt haltereidekret vom 23. August 1917, Nr. 1450), und des Art. 1, Nr. 11 des kgl. Dekretes vcm. 17. August 1935, Nr. 1765, die Versicherung bei Holzschlägerungen oder anderen die Aus nutzung des Waldes betreffenden Arbeiten, bis inklusive fünf Arbeitern, in allen Fällen unter die Unfallversicherung der Landwirt schaft fällt. Die vertragschließenden Parteien treffen nachstehende Vereinbarung, ohne dabei die vorerwähnten

, unterliegen, wenn sie von den Familienangehörigen des Arbeitgebers d'rekt, oder mit HUfe von fremden Arbeitern ausge führt werden, jedoch darf die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wer den. Art 3. Auf Grund der vorliegenden Ver einbarung unterliegen der obligatorischen Versicherung ' gegen • Arbeitsunfälle laut kgl. Dekreten vom 17. August 1935, Nr. 1765, vom 15. Dezember 1936, Nr. 2276, und vom 25. Jänner 1937, Nr. 200, und darauffolgen den Abänderungen, jene Personen, welche die im Art

. 1 beschriebenen Arbeiten ausfüh ren, einschließlich des Inhabers und des Be sitzers des forstwirtschaftlichen Betriebes, der manuell mitarbeitet oder die Leitung der Arbeiten innehat. Art. 4. Die forstwirtschaftlichen Betriebe werden nach vorhergehender Zustimmung des Arbeitsinspektorates im Sinne des Art. 18 des kgl. Dekretes vom 25. Jänner 1937, Nr. 200, und des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 25.11. 1940, Nr. 1782, von der Pflicht der Füh rung des Matrikel- und Lohnbuches ent hoben. Art. 5. Die Interesse

. 13, dritter Absatz, des kgl. Dekretes vom 17. August 1935, Nr. 1765, auferlegt. Art. 8. Die Versicherungsprämie, die, wie oben erwähnt, in einem Pauschalbetrag von 170 Lire pro Kubikmeter, festgesetzt ist» kann auf Antrag der Vertragspartner einer Revi sion unterzogen werden. Das Ansuchen dafür muß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein innerhalb 31. Oktober 1958, und, im Falle der stillschweigenden Verlängerung der vorliegenden Vereinbarung, innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres, mit Wirkung

ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres, ge stellt werden. Art. 9. Die zugesicherten Leistungen sind . jene der Geldleistungen und der Heilbehand lung, wie sie von den geltenden Gesetzen für die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle in- der Industrie vorgesehen ■ sind. Im beson deren werden die Taggelder an versicherte Unfallverletzte für vorübergehende, vollkom mene Arbeitsunfähigkeit laut den Bestim mungen der kgl. Dekrete vom 17. August 1935, Nr. 1765, vom 15. Dezember 1936, Nr. 2276

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Seite 9 von 12
Datum: 23.02.1956
Umfang: 12
schaft vor. Wie und ln welchem Rahmen soll das erfolgen? Diese Frage kann vielleicht am besten mit der Wiedergabe der wichtig sten Bestimmungen des. neun Artikel umfas senden SVPi-Gcsetzentwurfes beantwortet werden. Art. 1 zählt die Sachgebiete auf, die unter die Befugnisübertragung fallen sollen. Diese sind von folgenden Staats- und Regional gesetzen abgegrenzt: kgl. Gesetzdekret vom 30. Dezember 1923, Dr. 3367, mit Bestimmun gen über die Forste und Berggebiete; kgl. Ge setzdekret vom 23. Oktober

1925, Nr. 2079, über den Schutz der Bienenzucht; kgl, Gesetzdekret vom 29. Juni 1929, Nr. 1355, über die Vieh zucht; kgl. Gesetzdekret vom 18. November 1929, Nr. 2701, Art. 6, über die Namhaft machung dos Präsidenten des technischen Provinzkomitees für Bonifizierung; kgl. Ge setzdekret vom 18. Juni 1931, Nr. 987, über den Schutz der Kulturpflanzen und der Lnndwirtschaftsprodukte; kgl. Gesetzdekret vom 8. Oktober 1931, Nr. 1604, über die Fische rei; kgl. Gesetzdekret vom 13. Februar 1933, Nr. 215

, über die Integralbonlfizlcrung; kgl. Gesetzdekret vom 5. Juni 1939, Nr. 1016, über den Schutz des Wildes und die Ausübung der Jagd; Gesetzdekret vom 7. Mol 1948, Nr. 1235, über die Errichtung von landwirtschaftlichen Genossenschaften; Reglonnlgesetz vom 10. No vember 1950, Nr. 20, über die Beitragsleistung für landwirtschaftliche Mcllorlerungsarbel- ten; Regionalgesetz vom 7. November 1953, Nr. 19, über Beitragslclstung für Bewässe rungsanlagen. Dazu kommt noch das erst kürzlich ln Kraft, getretene Regionalgesetz bezüglich

Beratungsorgane der Provinzen. Im Art. 4 des Gsetzentwurfcs werden eine Reihe von Füllen aufgezählt, die von einer Verv/altungsdelcgierung ausgeschlossen blie ben: u. a. die Regtonaiforste; die Zwangsbil dung von Genossenschaften im Sinne , des Art. 157 des kgl. Gesetzentwurfes vom 30. De zember 1923, Nr. 3267; die Anerkennung der Fischereischutz-Genossenschaften; Gewäh rung von Vorschüssen an die Agrarkredit institute u. a. Die Artikel 5 und 6 des Entwurfes enthalten einige Bestimmungen über die finanzielle

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 06.01.1955
Umfang: 12
, die sich unmittelbar und gewöhnlich der Bearbeitung .der Grund stöcke oder der Viehzucht und -betreuung widmen, sowie für die diesbezüglichen Fa milienangehörigen, die gewöhnlich auf den Grundstücken arbeiten oder zu ihren Lasten sind, immer vorausgesetzt, daß die Gesaml- arbeitskräfte der Familiengemeinschaft um 50 -Prozent höher sind als die für den nor malen Bedarf zur Bearbeitung des Gründ stückes und für die Viehzucht und -betreu- ung erforderliche Arbeitskraft, welcher Be darf mit den im Art. 5 des kgl

. Dekretes vom' 24. September 1940, Nr. 1949 genannten Förmlichkeiten festgestellt wird. Für die Festsetzung der Arbeitskraft wird jedem arbeitenden Familienmitglied eine Jahresfrequenz von 280 Arbeitstagen zuge- spröchen. Ausgeschlossen sind die Selbst bebauer von Grundstücken, für welche auf Grund der Bestimmung des kgl. Gesetzdekre tes vom 28. Nov. 1938, Nr. 2138, und nachfolgen der Abänderungen ein angenommener Ge samtjahresbedarf an Arbeitskräften von un ter 30 Männertagschichten, vorbehaltlich

des Rechtes auf die Leistungen im Krankheits fälle,, die diesen allfällig aus einem anderen Rechtstitel zustehen, festgestellt wurde. Art. 2 Im Sinn dieses Gesetzes erfolgt die Fest stellung der' der Krankenversicherung unter liegenden Personen durch Eintragung in eigene- Namensverzeichnisse der Gemeinden, die-in den im kgl. Dekret vom 24. Septem- ber-1940, Nr. 1949, und in den nachfolgenden Abänderungen genannten Formen .aufgestellt werden. Die im Art. 4 des Statthaltereigesetz dekretes vom 8. Febr. 1945

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 06.01.1955
Umfang: 12
: a) mit einem staatlichen Jahresbeitrag von 1500 Lire für jeden Kleinbauern« und Fami lienangehörigen. welcher im Sinne dieses Gesetzes unterstützbar ist; b) mit einem Beitrag zu Lasten der von der Versicherungspflicht unterliegenden Klein bauern geführten Betriebe, welcher von Jahr zu Jahr in Ueberelnstimmung mit dem kgl. Gesetzdekret vom 28. November 1938, Nr, 2138, und nachfolgenden Abänderungen festgelegt wird; o) mit einem jährlichen Kopfbeitrag für jeden der Pflichtversicherung unterliegenden Kleinbauern

vom 18. Juni 1954, Nr. 292, verfügt wurden. Das Schatzministerium ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die erforderlichen Bilanz änderungen vorzunehmen. Art. 24 Der unter Buchstabe b) des vorhergehen den Art. 22 genannte Beitrag wird in Ueber- einstimmung mit den im kgl. Gesetzdekret vom 28. November 1938, Nr. 2138, und in den nachfolgenden Abänderungs- oder Durch führungsbestimmungen enthaltenen Vor schriften geregelt. Derselbe wird vom Dienste für die Einheitsbeiträge der Landwirtschaft, vom Gesetzdekret

lichen Einheitsbeiträge verteilt werden. Die Gemeinde-Fürsorgewerke sind befugt, an die wechselseitigen Gemeindekassen teil weise oder zur Gänze den von Familien be sonders bedürftiger Kleinbauern geschulde ten Beitrag pro Kopf einzuzahlen. BekuismBglichkeiten Art. 25 Gegen die Anwendung der unter Buchstabe b), c) und d) des Art. 22 genannten Beiträge ist in Ueberelnstimmung mit den ln den Art.-8 und 11 des kgl. Dekretes vom 24. Sep tember 1940, Nr. 1949, genannten Bestim mungen, soweit anwendbar

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Seite 2 von 12
Datum: 16.12.1954
Umfang: 12
sind, im mer vorausgesetzt, daß die Gesamtarbeits kräfte der Familiengemeinschaft um 50% hö her sind, als die für den normalen Bedarf zur Bearbeitung des Grundstückes und für die Viehzucht und -betreuung erforderliche Ar beitskraft, welcher Bedarf mit den im Art. 5 des kgl. Dekretes vom 24. September 1940, Nr. 1949 genannten Förmlichkeiten festge stellt wird. Für die Festsetzung der Arbeitskraft wird jedem arbeitenden Familienmitglied eine Jahresfrequenz von 280 Arbeitstagen zuge sprochen. Ausgeschlossen

sind die Selbst bebauer von Grundstücken, für welche auf Grund der Bestimmungen des kgl. Gesetz dekretes vom 28. November 1938, Nr. 2138, und nachfolgender Abänderungen ein ange nommener Gesamtjahresbedarf an Arbeits kräften von unter 30 Tagschichten, vorbehalt lich des Rechtes auf die Leistungen im Krankheitsfalle, die diesen allfällig aus einem anderen Rechtstitel ztistehen, festgestellt wurde. Im Sinne dieses Gesetzes erfolgt die Fest stellung der der Krankenversicherung unter liegenden Personen durch Eintragung

in eigene Namensverzeichnisse der Gemeinden, die in den im kgl. Dekret vom 24. Septem ber 1940, Nr. 1949, und ih den nachfolgenden Abänderungen genahnten Formen auf gestellt werden. i" Art. 3 Den im vorhergehenden Artikel 1 genann ten, der Pflichtversicherung unterworfenen Kleinbauern und ihren Familienangehörigen gebühren die nachstehenden Leistungen: _ a) der allgemeine ärztliche Beistand zu Hause und im Ambulatorium; b) der Spitalsbeistarid; c) die spezialärztliche, diagriostische und Hellbeharidlung

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Seite 4 von 12
Datum: 14.12.1954
Umfang: 12
werden. In dieser Sache, welcher Ich eine besondere po litische Bedeutung bclmcsse, erwarte Ich von E. nochwohlgeboren die schärfste Wachsam keit, die größte Raschheit und Energie. Wollen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens bestätigen und vicnchntäglg über die durch geführten Schritte und deren Ereignisse be richten. Der Präfekt: Guadagnlni d. h. Ein behördlicher Verbot des deutschen Religionsunterrichtes in der Kirche Kgl. Unterpräfektur Cavalese Nr. 1614/1 Cnvalesc, am 12. Dezember 1925. An den Herrn Pfarrer

, gemäß der uns von der Oberbehörde herabgelangten Mitteilungen und Weisungen ohne weiteres aus der Ge meinde Kurtatsch entfernt werden. (Maria Romani war damals 10 Jahre alt und in Kurtatsch, wo sie bei Ihren Eltern v/ohnte, zuständig. D. Sehr.) Der Präfekturskommissär: L. S. Emesto De Var da e. h. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen An die kgl. Prätur Ncumarkt Strafanzeige Am 22. Oktober 1923 drang der Präfektur kommissär von Montan in Begleitung des Amtsdieners und dreier Carabinieri

Ich, daß die Ge richtsbehörde, welche zum Schutze der Staats bürger und zur Wahrung Ihrer Rechte einge setzt ist, mein Eigentum zurüekerstelle. Johann Mazagg Montan, 20. Dezember 1925. Drohung mit Waffengewalt gegen einen Pfarrer Kgl. Bezirkschuldirektion Cles CI es, am 21. Dezember 1925. Nr. 404 Gegenstand: Hochw. Johann Vigl in Proveis An den hochwürdigen Herrn Johann Vigl, Proveis Mit Bezugnahme auf den Brief, welchen Euer Hoehwürden am 14. Dezember 1925 an das kgl. Schulamt richteten, beauftragt mich das kgl. Schulamt

mit Schreiben vom 19. De zember 1925, Nr. 15.417, Ihnen folgendes mit zuteilen: Der bischöflichen Kurie unterstellt der Hoch würdige Johann Vigl als Priester und als Re ligionslehrer in der Kirche; in jenem Augenblicke, in welchem er ln die Schule ein- tritt, Ist er eine staatliche Lehrkraft und unter steht dem kgl. Schulamte, welches übrigens im Einvernehmen mit der bischöflichen Kurie vorgeht. Hochwürden Johann Vigl möge daher in der Kirche die Religion lehren, aber die Schule hat er mit keinem Fuß

wieder zu betreten. Davon hat er sich zu überzeugen und der vom kg). Schulamte getroffenen Verfügung zu gehorchen. Im gegenteiligen Falle würde sich die Schulbehörde vor die unangenehme Notwendigkeit gestellt sehen, ihm den Eintritt in die Schule durch die Waffen der Carabi nieri zu verwehren, und ich glaube, daß er Besonnenheit genug besitzt, um einen Zwi schenfall nicht hervorrufen zu wollen. Für den kgl. Provveditore der Bezirksdirektor: Rocca e. h. Verwarnung Gemeinde Tramin, Provinz Trient Ad. Nr. 2455

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Seite 4 von 20
Datum: 16.01.1954
Umfang: 20
Äbänderungsbestimmungen zum Wassergesetz in Kraft 1300 Lire pro kW. an Stelle der bisherigen theoretischen Energielieferung Das «Amtsblatt der Republik» vom 31. De zember 1953. Nr. 299. veröffentlicht das Ge- sete vom 27. Dezember 1953. Nr. 959. wel ches «Äbänderungsbestimmungen» zum Ein heitstext der Gesetze über Wasser und Wasserkraftwerke, genehmigt mit kgl. De kret vom 11. Dezember 1933. Nr. 1775. ent halt. Das neue Gesetz hat für unser Land inso fern große. Bedeutung, als dadurch endlich

dieser Gemeinden darum ansuohen. Wenn das Wassereinzuigsgobiet sich auf mehrere Provinzen ausdehnt, muß ein Ge meindekonsortium in jeder Provinz gebildet werden, falls die Voraussetzungen des vor-' bergehenden Absatzes zutreffen. Die «Anrainergemeinden» im Sinne des mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, genehmigten Einheitstextes sowie jcoe Gemeinden, welche infolge Errichtung neuer Kraftwerk© den Charakter von An rainergemeinden im Sinne des Art. 52 des vorhin erwähnten Einheitstextes erhalten

des Gemelnde- und Provinzgesetzes (genehmigt mit kgl. Dekret vom 3. März 1934, Nr. 383) zur An wendung. Die Ermächtigung und Genehmi gung der von den Konsortien gefaßten Be schlüsse welche öffentliche Arbeiten betref fen, werden ohne Rücksicht auf die Bau kosten und nach Einholung eines Gutachtens von seiten des regionalen Proveditorats für öffentliche Arbeiten erteilt. Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen für die Erzeugung von Kraftstrom, deren Kraftwerke (auch jene, welche bereits

in Betrieb sind) ganz oder teilweise innerhalb der Grenzen des Wasser- einzugsgobietes liegen, müssen an Stelle der Verpflichtungen im Sinn© des Art. 52 des Einheitstextes, genehmigt mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933. Nr. 1775, einen jähr lichen Wasserzins von 1300 Lire pro kW der durchschnittlichen konzessionierten Kraft zahlen. Der Wasserzins muß gezahlt werden: t a). vom Datum des Inkrafttretens des vor liegenden Gesetzes ab und mit den für die Zahlung des staatlichen Wasserzinses fest gesetzten

des 2. und 3. Ab sätze® dieses Artikels wird der Wasserzins auf ein zinsbringendes Konto bei der Banca d’Italia eingezahlt; das Konto lautet auf den Namen des Innenministers, der für die Aufteilung der Gelder an die Gemeinde konsortien sorgt. Mit Beginn der Zahlungspflicht des Was serzinses hört die Verpflichtung gemäß Art. 52 des zitierten Einheitstextes, geneh migt mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, auf. Die Anrainergemeinden, welch© mit den Konzessionsinhabern Konventionen. Verein barungen

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Seite 4 von 24
Datum: 27.04.1957
Umfang: 24
- oder landwirtschaftliche Unùall- ver.iiclterung gegeben ist, je nachdem, ob das zu schlagende Holz einem industriellen oder landwirtschafHieben Zwecke dient, voraus gesetzt, daß die Anzahl der Arbeiter nicht mehr als fünf beträgt. Der Bauernbund hin gegen vertritt den Standpunkt, daß auf Grund des Art. 8 des Statthaitoreidekretes vom 81. November 18111. Nr. 1888 (Reglement zum landwirtschaftlichen Unfallgesctz Statt- iiultcrcidekrct vom 88. August 1817, Nr. 1450), und des Art. 1, Nr. 11 des kgl. Dekretes

gegen Arbeitsunfallo laut kgl. Dekreten vom 17. August 1985, Nr. 1785. vom 15. Dezember 1938. Nr. 2278. und vom 25. Jänner 1837, Nr. 290 und daran!folgen den Abänderungen, jene Personen, welche die Im Art. 1 beschriebenen Arbeiten nasfüh ren, einschließlich des Inhabers und des Be sitzers des forstwirtschaftlichen Betriebes, der manuell mltarbeltet oder die Leilung der Arbeiten Innehat. Art. 4. Die forstwirtschaftlichen Betriebe werden nach vorlicrgeliorder Zustimmung des Arbeitsinspektorates im Sinne des Art

. ;8 des kgl. Dekretes vom 25. Jänner 1937, Nr. 200, und des Art. 5 des ggl. Dekretes vom 25. 11. 1940, Nr. 1732, von der Pflicht der Füh rung des Matrikel- und Lohnbuches ent hoben. Art. 5. Die Interessenten müssen dem r.N.A I.L. die Betriobsmcldung für die vor erwähnten Arbeiten spätestens fünf Tage vor Arbeitsbeginn machen, und zwar an Hand den vereinbarten Vordruckes, welcher der Unfallversicherung bei Holzschlägerungen v 'ii:.',ZIZ.M Abmachung :r.,n ri.e Uv. aizzi der V ( ."u.äß Art

ist vom Interessenten binnen 30 Tagen vom Datum der Zustellung der Z.ahUmgsmuT'or- derung des I.N.A.I.L. zu bezahlen. Bei ver späteter Einzahlung der Prämie weiden Straf- gehühren und Verzugszinsen im Sinne des Ai .. !8. dritt'-r .Absatz, des kgl. Dekretes vom 17. .August 1935. Nr. 1705. auferlegt. A r t. 8. Die Versicherungsprämie, die, wie ollen erwähnt, in einem Pauschalbetrag von 170 Lire pro Kubikmeter festgesetzt ist. kann auf Antrag der Vertragspartner einer Revi sion unterzogen werden. Das Ansuchen dafür

werden die Tnggelder an versicherte Unfallverletzte für vorübergehende vollkom mene Arbeitsunfähigkeit laut den Bestim mungen der kgl. Dekrete vom 17. August 1935, Nr. 1785, vom 15 Dezember 1930, Nr. 2278, und vom 25. Jänner 1937, Nr. 20(1, und darauf folgenden Abänderungen auf Grund des kon ventionellen Tageslohnex von 150(1 fare (oin- tuusciulfi'mflumdei t Li -e) errechnet, der vom Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge feslzuselzen ist. Art. 19. Die Interessenten sind verpflichtet, auf Grund der geltenden

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