. 2 des Statthaltereidekretes vom 21. November 1918, Nr. 1889 (Reglement zum landwirtschaftlichen Unfallgesetz Statt haltereidekret vom 23. August 1917, Nr. 1450), und des Art. 1, Nr. 11 des kgl. Dekretes vcm. 17. August 1935, Nr. 1765, die Versicherung bei Holzschlägerungen oder anderen die Aus nutzung des Waldes betreffenden Arbeiten, bis inklusive fünf Arbeitern, in allen Fällen unter die Unfallversicherung der Landwirt schaft fällt. Die vertragschließenden Parteien treffen nachstehende Vereinbarung, ohne dabei die vorerwähnten
, unterliegen, wenn sie von den Familienangehörigen des Arbeitgebers d'rekt, oder mit HUfe von fremden Arbeitern ausge führt werden, jedoch darf die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wer den. Art 3. Auf Grund der vorliegenden Ver einbarung unterliegen der obligatorischen Versicherung ' gegen • Arbeitsunfälle laut kgl. Dekreten vom 17. August 1935, Nr. 1765, vom 15. Dezember 1936, Nr. 2276, und vom 25. Jänner 1937, Nr. 200, und darauffolgen den Abänderungen, jene Personen, welche die im Art
. 1 beschriebenen Arbeiten ausfüh ren, einschließlich des Inhabers und des Be sitzers des forstwirtschaftlichen Betriebes, der manuell mitarbeitet oder die Leitung der Arbeiten innehat. Art. 4. Die forstwirtschaftlichen Betriebe werden nach vorhergehender Zustimmung des Arbeitsinspektorates im Sinne des Art. 18 des kgl. Dekretes vom 25. Jänner 1937, Nr. 200, und des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 25.11. 1940, Nr. 1782, von der Pflicht der Füh rung des Matrikel- und Lohnbuches ent hoben. Art. 5. Die Interesse
. 13, dritter Absatz, des kgl. Dekretes vom 17. August 1935, Nr. 1765, auferlegt. Art. 8. Die Versicherungsprämie, die, wie oben erwähnt, in einem Pauschalbetrag von 170 Lire pro Kubikmeter, festgesetzt ist» kann auf Antrag der Vertragspartner einer Revi sion unterzogen werden. Das Ansuchen dafür muß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein innerhalb 31. Oktober 1958, und, im Falle der stillschweigenden Verlängerung der vorliegenden Vereinbarung, innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres, mit Wirkung
ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres, ge stellt werden. Art. 9. Die zugesicherten Leistungen sind . jene der Geldleistungen und der Heilbehand lung, wie sie von den geltenden Gesetzen für die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle in- der Industrie vorgesehen ■ sind. Im beson deren werden die Taggelder an versicherte Unfallverletzte für vorübergehende, vollkom mene Arbeitsunfähigkeit laut den Bestim mungen der kgl. Dekrete vom 17. August 1935, Nr. 1765, vom 15. Dezember 1936, Nr. 2276