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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1938
¬Das¬ "Mädchen von Spinges" : eine historische Untersuchung
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Seite 195 von 218
Autor: Klaar, Karl / von Karl Klaar
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Lanz, Katharina <Freiheitskämpferin>
Intern-ID: 441974
Das Botenwesen in Tirol nach der Lanclühernahme durch Bayern von 1 806 ah Nack archivalischen Quellen von Georg Rennert, Dresden Der Inhalt zahlreicher Postakten 1 belehrt uns über das Botenwesen in Tirol nach der Übernahme durch Bayern. Karl Josef Freiherr von Drechsel, der durch Ah. E. vom 13. September 1807 als Postkommissär zur Einrichtung des Postwesens in Tirol vom König von Bayern ernannt worden war und dann bei Konstituierung der Kgl. General-Postdirektion in München vom 1. März 1808

. Es waren z. B. vom Landgericht Brixen Boten auf den Postrouten aufgenommen und ihnen er laubt, weniger an Tax zu nehmen, als der Posttarif vorschrieb. Die Posthaker in den Städten waren zugleich Lohnkutscher und nahmen den kleinern auf dem Lande allen Verdienst weg und veranlaßten, daß die Königl. Postkassen ihnen immer mehr und mehr Gehalt zulegen mußten, damit sie nur den Post stall nicht aufkündeten.' Dem vom Kgl. Bayrischen Gubernium zu Innsbruck auf das Kgl. Reskript vom 22. Juni 1807 erstatteten Bericht über das Boten

wesen war eine Karte „Wie eigene Postboten auf den Routen existieren' bei gefügt, die aber leider in den Akten nicht mehr vorhanden ist. Hierauf schärfte ein Auftrag der Kgl. Landesdirektion in Bayern vom 1. Dezember 1807 (Reg.-Bl. 1807, S, 1916/17) die Überwachung der Boten beim Brief sammeln ein, damit nicht etwa leichtere Pakete (bis 10 Pfund schwer) durch die Boten befördert würden. Die für Bayern vom 1. August 1808 ab in Kraft gesetzte „Königl. Ver ordnung die Verhältnisse des Botenwesens

hatte das Kgl. Geheime Finanzministerium am 25. November 1808 an sämtliche Kgl. Kreis-Finanzdirektionen besondere Be stimmungen erlassen „wegen Beschwerden mehrerer Kgl. Stellen, daß Stockun gen eingetreten seien'. Die acht Punkte dieser Bestimmungen seien kurz an gedeutet: 1. Die Kgl. Ämter und Kreis-Finanzdirektionen haben sich bei Ver sendung herrschaftlicher Effekten, Akten und Gelder der Post zu bedienen. 2. Nur wenn Postkurse nicht alle Wege erreichen, dürfen die bisherigen Amts- boteri verwendet

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