zur Ausübung des freien.Berufes als Chemiker: Bo logna,, Gènova, Messina, Napoli, Padova, Pavia, Roma.und Torino: 3. für die Ausübung des Phar mazeutenberufes: Bari, Catania, Genova. Napoli» Pavia, Roma uìid Torino: 4. für die Ausübung des Berufes als Ingenieur: Bologna, Gènova, Na poli, Padova, Palermo, Pisa, Roma und die kgl. Institute für Ingenieure in Milano und Torino: S. für die Ausübung der Profession als Architekt: kgl. Universität Roma, kgl. Hochschule für In genieure in Milano, die kgl
. Hochschule für Archi tektur von Venezia; K. für die Befähigung zur Aus übung der Profession als Agronom: die kgl. Uni versitäten von Bologna, Firenze, Napoli; 7. zur Befähigung der Ausübung der Profession als Forstsachverständiger: Universität vyn Firenze; 9. Befähigung in wirtschaftlichen Fächern und Han delsfächern: die kgl. Universitäten von Genova, Napoli, Roma, die kgl. Universität für wirtschaft liche und handelstechnische Studien von Trieste; 10. Zur Befähigung in statistischen Disziplinen
: die kgl. Universität von Bari, Bologna, Milano und Roma. Die Kandidaten können die Universität, an wel cher sie die Prüfung abzulegen wünschen, wählen, à darf jedoch nicht jeà-gewiiktt werden,- in web cher sie. in den. letzten zwei, Jahren eingeschrieben waren, oder wo sie das Doktorexamen abgelegt zaben- Die Forstexperten haben die Prüfung an der kgl Universität von Firenze abzulegen. Die Gesuche für die Zulassung zur Prüfung sind bis IS. November an die Universität oder Hoch chule einzusenden
, bei der der Kandidat die Prii fung abzulegen gedenkt. Die Gesuche müssen nach den Bestimmungen des Artikels k des kgl. Dekre tes vom 14. Oktober 1932 und Artikel S des De kretes vom 13. Februar 1931. abgeändert durch Artikel 3 des Dekretes vom 22. August 1933. ab gefaßt und auch Mit den vorgeschriebenen Belegen ausgestattet sein. Einsetzung des Gemsmde-Deirates durch 6. 6. dm PeSMen Schulnachrichten Unterrichtsbeginn an der Lehrerbildungsanstalt. zDie Direktion der Lehrerbildungsanstalt von «oliano teilt
mitgeteilt, daß in Durchfüh rung des Gesetzes vom 10. Jänner 1935. Nr. 112. und der Ministerial-Dekrete vom 7. März und 4. Mai 1936 mit der Verteilung der Arbeitsbüchlein für die Industriearbeiter begonnen wurde. Da das Arbeitsbüchlein auch nach den Bestimmungen des Artikels 8 des kgl. Gesetzes vom 28. April 1936, Nr. 653, über den Schutz der Frauen- und Kinder arbeit Gültigkeit hat, wurde mitgeteilt, daß vom 12. August ab den Kindern und minderjährigen Frauen nur Arbcitsbüchlein nach Modell ausge stellt