Sicherheit. R o m, 17. Jänner. Das kgl. Dekret über die Konstituierung der Miüi^ der nationalen Sicher heit triitt am 1. Februar in Kraft, nicht am 1. März wie irrtümlich gemeldet wurde. Italienisch-englische Gereiztheiten. Rom, 17. «Jänner. (Eigenber.) Die römische Presse zeigt sich sehr umgehalten über den bissi gen Ton der englischen Presse gegenüber Nta- lien und' die scharfen Vorwurfe, die sie gegen den Mussoliniischen Plan eines 'FestlanüMockes erhebt, trotzdem «von italienischer Seite feierlich
!: Der Testo Unico des Gemeinde» und Pro- oinzmlgesetzes, genehmigt mit kgl. Dekret vom 4. Februar 1915, Nr. 148, die Statthaltern- dekrete vom 4. Jänner 1917, Nr. 129, vom 13. Februar 1919, Nr. 156 '(Artikel 2) und vom 23. März 1919. Nr. 604, die kgl. Dekrete vom 18. Dezember 1919, Nr. 1826, und vom 2l>. Okto ber 1921, Nr. 1576 (Artikel 2), die Sgl. Dekret- gesetzt vom 8. September 1SW, Nr. 1285. und vom 21. Dezember 1922, Nr. 1654; k. das «Reglement zur Durchführung des Kommunal- und Provinzialgesetzes
, genehmigt mit kgl. Dekret vom 12. Februar 1911, Nr. 297, abgeändert mit dem kgl.- Dekret vom 18. April 1920. Nr. 585. und vom 7. April 1921, Nr. 559. Artikel 2. Wr die erste Abgrenzimg der administrativen Bezirke in den annektierten Ge bieten wird die Verfügung des Artikels 242, Nr. 1, des Gesetzes außer Kraft gesetzt. Artikel 3. An den Artikel 7 des Gesetzes wild folgender Abschnitt beigefügt!: In jenen Bezirken, in denen es der Minister des Innern für angezeigt hält, können die Funktionen
des Unterpräifeikten Vizepräfetten anvertraut wer den und können dem UnterpräfeKten unter der Leitung des Präsekten die von dem Gesetze dem letzteren zuerkannten Agenden übertragen wer den, soweit für dieselben nicht die Intervention anderer Körperschaften erfordert wird. Artikeik 4. Wr die erste Anwendug des gegenwärtigen Dekretes werden, die wählbaren Mitglieder des Provinzial-Werwaltungsous- schusses (Giunta provinciale amministrativa) von dem mit kgl. Dekretgesetze vom 31. August 1921, Nr. 1269, eingesetzten
außerordentlichen Landesaussclzuß oder je nach den Unterscheidun gen des Artikels 26 von der außerordentlichen Kommission ernannt und werden dann bis zur Ernennung >der endgültigen Mitglieder, welche die Provinzialräte in ihrer ersten Sitzung vorzu nehmen haben, im Amte bleiben. 'Artikel 5. Solange auf die annektierten Gebiete nicht der »Testo Unico' des Gesetzes über die politischen Wahlen ausgedehnt sein wird, welches mit kgl. Dekret vom 2. Dezember 1919, Nr. 1495, genehmigt wurde, und zwar hinsichtlich