; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Gali- zien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oester reich; Herzog Son Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärn. then, Krain, Ober- und Nieder-Schiesienz Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürstctcr Graf von Habsburg und Tirol zc. ,c. In Erwägung,der wichtigen Vortheile. welche eine zweck mäßige Einrichtung der StaatS-Post-Anstalt ^lnseren treuen Unterthanen gewähret, unv in der Absicht, die in dieser An stalt
- Unserer treuen Unterthanen jede Erleichterung, die sich mit dem Zwecke und Wesen der Post-Anstalt vereinigen läßt, zu Theil werde. Insbesondere haben Wir den Fracht-TranSport von dem ausschließenden Vorbehalte der Post-Anstalt gänzlich auszu scheiden , und auch in Absicht auf den Umfang, dann die Art der Ausübung der übrigen ausschließenden Rechte der Post» Anstalt erhebliche Beschränkungen in den bisherigen Bestim mungen statt finden zu lassen angeordnet. Nach dielen Grundsätzen ist das beiliegende
Gesetz abgefaßt worden, welches das Wesen und den Umfang des Post-RegaleS bestimmt, und mit dem I. Juli 1838 in Unseren Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sieben bürgen , in Wirksamkeit zu treten hat. Von dem Zeitpunkte der Wirksamkeit dieses Gesetzes an, treten die bisher bestan denen Anordnungen rücksichtlich desjenigen, worüber dieses Gesetz »ine Bestimmung erhält, außer Kraft. Ueber die Art und Weife der Verwaltung und Benützung des Post-Regales unv über die Einrichtung und Tariffe der Post
. Ferdinand. (Q.S.) Ant. Fried. Graf Mi t tro wSky vonMittrowiz und Nemifchl, Oberster Kanzler. Karl Graf von Jnzaghi, Hofkanzler. Franz Freiherr v. PillerSdvrff, Kanzler. Johann Limbek Freiherr v. Lilienau, Vice-Kanzler. Nach Sr. k. k, apoflol. Majestät höchst eigenem Befehle: Wilh tlm Freiherr v. Droßdi ck, ^ Hofrath. Post-Gesetz. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. K. I. 1. Begriff des Post-RegaleS. ^ . Die dem Staate in Hinsicht auf Transports von «achen und Personen vorbehaltenen
ausschließenden Rechte, und die den Anstalten zur Ausübung dieser Rechte zugestandenen Vor» züge und Auszeichnungen begründen das Post-Regales 8-3. 2. Personen, die dem Gesetze unterworfen finf. n) Negel. Dem Post-Gesetze ist Jedermann ohne Unterschied des Stan des in den Ländern , für die dasselbe Wirksamkeit erhält, un terworfen. 8« 3- !>) Ausnahme. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes für Per sonen oder Sachen werden durch besondere Anordnungen fest gesetzt. §.4. 3. Pflichten in Absicht