, (der Salzburger-Kammer), einige Proben zu entnehmen. Besagte Handels- und Gewerbekammer hat der k. k. Bezirkshauptmannschaft ein Gutachten auf die Fragen abzugeben: Ob ein Tischler berechtigt ist: 1. Riegel an den Außenseiten eines Riegelwandbaues, ebenso die Giebelhölzer auszuspändeln? 2. Hölzerne Balkons sammt den Trägern herzustellen und anznb ringen, Brustbüuine am Balkon anzubringen, auszuspändeln oder neu zu kehlen, die Füllungen eines hölzernen Bal kons herzustellen oder neu anzufertigen.? 3. Hölzerne
werden dürfen? Die Handels- und Gewerbekammer hat sowohl die Tischlerinnung, als die Bauge nossenschaft gutachtlich einvernommen, das Resultat war aber, daß die eine, die Tisch ler-Innung die Fragen fast alle mit „ja", die Baugenossenschaft aber mit „nein" be antwortete. Bei Frage 2 ertheilte die Tisch- lerinnnug eine besonders scharfsinnige und feine Antwort, welche lautete: „Solche Ar beiten gehören wohl dem Zimmermann zu, wenn kein Kehlstoß, kein Leim oder Kitt dabei in Anwendung kommt, wo dann das Recht
dem Tischler zmteht." Bei Frage 5 will die Baugenossenschaft die Zuständigkeit der Tischler zugestehen, „jedoch ohne dem (so!) konstruktiven Gerippe." Wollte sie der Ansicht der „Fachleute" folgen, so hatte also die Handels- und Gewerbekammer einen schweren Stand. Die Entscheidungen zeigen aber, daß die Be geisterung für das moderne Kastenwesen in dieser Korporation nicht sehr heftig ist, denn Ansichten wie die: daß „ein jeder der beiden Gewerbsleute — Tischler und Zimmermann — berechtigt sein solle
dessen wird die Handels- und Gewerbekammer von der Landesregierung aufgefordert, folgende Fra gen zu beantworten: 1. Ob die Hammer- schmiedgerechtsame des £. £. auch die Be rechtigung zum Betriebe der übrigen Arten des GrobschmiedgewerbeS, insbesondere auch des Wagenschmiedgewerbes und die Be rechtigung zum Hufbeschlage umfaßt? 2. Ob das handwerksmäßige Wagenschmied gewerbe alle Arten des Grobzeugschmied- gewerbes in sich begreift, so daß einerseits der Wagenschmied zu jeder Art dieser Ge- werbsthätigkeit berechtigt
ist, andererseits aber auch jeder Hammer- und Nagelschmied den Befähigungsnachweis zum Betriebe deS Wagenschmiedgewerbes erbringen muß? Wie die Handels- und Gewerbekammer aus den ihr mitgetheilten Akten entnahm, wurde von Seite der Landesregierung auch der Regierungsarchivar angegangen, sich zu äußern, ob etwa aus den im Archiv erlie genden alten Urkunden über den rechtlichen Umfang der Schmiedgewerbe im Lande Salzburg und insbesondere der in der be zogenen Eingabe bezeichneten Gerechtsame irgend ein Aufschluß