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Der Südtiroler
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Seite 4 von 8
Datum: 01.11.1935
Umfang: 8
sie uns bekannt geworden ist: 1. Abraham Franz, Gries, 2 Jahre (wegen angeb lich nationalsozialistischer Gesinnung). (Verbannungsort: Süditalien.) 2. A m b a ch Karl, Kaltern, 2 Jahre (wegen Anzün den von Freudenfeuern anl. der Saarabstimmung). 3. Außerhofer Hermann, Angestellter, Bruneck, 2 Jahre. (Corleto-Perticara, Potenza.) 4. Bachmann Siegfried, Bauernsohn, Toblach, 2 Jahre. (Acerenza, Potenza.) 5. Brugger Paul, Student, Jnnichen, 3 Jahre (Grund: stand in Briefwechsel mit einem Brunecker, der aus Anlaß

der Saarabstimmung eine weiß-rote Fahne gehißt hatte). (Verbannungsort: San Fele, Potenza.) 6. C a st a Alois, Maler, Lana. (Ruvo del Monte, Potenza.) 7. D e j a c o Otto, Brixen. (Avigliano, Potenza.) 8. D i p o l i Alois, Salurn, 4 Jahre (wegen Haken- kreuzaufmalens). (Baglio Lucano, Potenza.) 9. Dissertori Alois, Taglöhner (4 Kinder), St. Pauls, 4 Jahre (wegen belangloser Gasthausstrei terei). (Verbannungsort: Palato, Campob.) 10. Dissertori Hermann, Kaltern, 2 Jahre (Grund wie Ambach). 11. Dissertori Peter

, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori Alois). (Palato, Campobasso.) 12. Fassold. (Avigliano, Potenza.) 13. F i n k Franz, Meran, 1 Jahr (wegen der Aeuße- rung: „Die welschen Facken"). 14. Frank, Tramin. (Verbannungsort: Süditalien.) 15. Frötsch er Josef, Mesner, St. Pauls, 3 Jahre (9 Kinder, Grund wie Dissertori). (Benafro, Campobasso.) 16. E a d n e r, Dr., Notar, Elurns, 3 Jahre (wegen der angebl. Bemerkung: „Vintschgau ist und bleibt deutsch). Vor Abreise in den Verbannungsort

amnestiert. 17. G a b a r d i Hugo, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori). (Latronico.) 18. E o g l, Hausmeister, Lana, 3 Jahre (verweigerte ital. Offizieren den Einlaß ins Gasthaus nach der Sperrstunde). (Verbannungsort: Sllditalien.) 19. Grones Franz, Klausen, 2 Jahre (wegen Be schimpfung eines Denunzianten). (Verbannungsort: Süditalien.) 20. Grones Hermann, Klausen. (Verbannungsort: Süditalien.) 21. Er über Josef, Bauernsohn, Reinswald (Ver lassen des Platzes beim Spielen der „Eiovinezza

). (Laurenzana, Potenza.) 22. Hager Josef, Gastwirt, Hafling, 2 Jahre (bean standete einen Flirt von deutschen Fräuleins mit italienischen Offizieren). (Berbannungsort: Süditalien.) 23. H a i n z Franz, Student, St. Johann i. Ahrn, 5 Jahre (Verunglimpfung der Trikolore). (Poliftenza, Calabrien.) 24. H i b l e r Otto, Student, Bruneck, 3 Jahre (Grund wie Brugger Paul). (Senise, Potenza.) 25. Hofer Otto. (Avigliano, Potenza.) 26. Holzer Siegfried, Pflersch, 2 Jahre. (Ruoti, Potenza.) 27. Huber Josef, Andrian

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Zeitungen & Zeitschriften
Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 6 von 10
Datum: 07.07.1935
Umfang: 10
. Die Sonderbesiimmungen hinsichtlich; der Wcren- prouenienz. Zu ioo% ist die Einfuhr aus folgenden Ländern auf Grund der Zollbolletten des 3. Quartals '1934 gestattet; 'Alba n i eh, Oe s t e r r e i c h, B ü 1 g a r i e n, D ä n e- m a i k, Jugoslavian, Rumänien, Türkei, Uru guay. Belgien und Luxemburg: Zu 55?-,Lauf Grund der Zoll bolletten des 5. Quartals. Für diese Länder gelten noch fol gende Sonderbegünst-igungen. Zu ,65% können eingeführt werden; Leinengarne einfach; Leinengarne und Hanfgarne gezwirnt

, auch in Strähnen für Schuhfabrikation und als Nullfaden für Detailverkauf; Eisen und Stahl in Barren oder Stäben; kaltgewalztes Bandeisen, und Bandstahl; Eisen- lind Stahldraht; Eisenblech; nicht benannte Gußeisen; nicht benannte Steine, Erden und nichtmetällische Mineralien; le bende Pflanzen. — Für Glas ist die Ministerialeinfuhrlizenz erforderlich. . Deutschland. Im allgemeinen ist die Einfuhr zu 100% auf Grund der Zollbolletten des 3. Quartals 1934 gestattet. Nur für nachstehende

Waren ist der Einfuhrperzentsatz auf 80% festgesetzt: Verbindungsstücke für Eisen- und Stahl rohre (Nr. 504);.Schaufeln,u.,dgl. .(Nr. 472), Uhren andere (Nr, 50lb: d. s. Pendeluhren, Wanduhren usw, jedoch nicht Taschenuhren), Uhr-Unruhen (Nr. 503), Glaswaren nicht be nannte (Nr. 591). England: 80% auf Grund der Zollbolletten des 3. Quar tals 1934; Stockfisch aus Neufundland 70%. Griechenland: Im allgemeinen 100%, jedoch für nach stehende Waren ist die Minist.-Einfuhrlizenz ,erforderlich: Handgeknüpfte Woilteppiche

(aus Nr. 227), Schmirgel (549a), ' Terpenfinessenz (Nr. 645), Kolophonium (655a). Island: 50% (für Stockfisch 54%), auf Grund der Zöll- holletten des 3. Quartals 1934. ■ ■ ■ ,. - . Schweden: 80% auf Grund der Zollbolletten: des 3. Quartals 1934. , Schweiz. Wie im 2: Quartal können auch im 3. Quartal die dem Boilettensystem unterliegenden Waren (Tab. B) nur über .die Zollstationen Chiasso, Domodossola und Lui- no eingeführt werden, und zwar im Rahmen der für die einzelnen Waren zugewiesenen Kontingente

, ohne Vorwei sung der 1934er Bolletten. Letztere sind aber weder für die Einfuhr aus der Schweiz noch aus anderen Ländern giltig. Ungarn: Die mit Ursprungszeugnis der Soc. Italo-Un- glierese Credito Esportazione begleiteten Waren sind ohne jede Beschränkung zur Einfuhr ziugelassen. Rußland: Nach den Bestimmungen des Zirkulars vom 26. Juni 1935 des Ufficio Divieti. Andere Länder:’ Von den oben nicht,genannten Län dern kann die Einfuhr auf Grund der Zollbolletten nur im Rahmen der für. die betreffenden

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 05.02.1936
Umfang: 10
im Babyloni schen Reich haben wir schon gehandelt. Auch er kennt ein gesetzlich geregeltes und geschütztes Privat eigentum an Grund und Boden. Ebenso gab es bei den alten Aegyptern ein Privateigentum an Grund und Boden. Cathrein bemerkt hiezu: „Den ägyptischen Joseph setzte Putiphar als unumschränkten Verwalter über sein Vermögen, und Gott segnete, sagt die Hl. Schrift, um Josephs willen das Haus des Aegypters und mehrte sowohl im Haus als auf dem Felde dessen gesamtes Eigentum. Putiphar war somit

, der das Vorhandensein von Privateigentum auch, an Grund und Boden bei den alten Aegyptern auf-!' zeigt. ' ' ’ ’v ' Daß bei. den alten Babyloniern Privateigen-" tum auch an Grund und Boden bestand, haben wir - aus dem oben erwähnten Kodex Hammurapi ersehen. Wir haben außer diesem Kodex eine große Zahl von altbabylonischen Kaufverträgen, die das Vorhanden sein von Privateigentum bei den Babyloniern klar ausweisen. So befinden sich im Britischen Museum über 100 altbabylonische, auf Tontäfelchen geschriebene

Privatverträge, zum größten Teil aus der Zeit Rim- Sin, Hammurapi und Samsi-iluna, also aus der Zeit um 2000 vor Christus, Auch bei den alten Assyriern finden wir das Privatgrundeigentum. Der berühmte Afsyriologe Ge org Smith äußert sich hierüber: „Es bestand Grund eigentum, welches in vielen Fällen bei derselben Fa milie verblieb." Auch in Assyrien wurden Kaufver träge in großer Zahl ausgefunden, und zwar Kaufver träge über Häuser und Grundstücke, die das Grund eigentum auch bei diesem Volk erweisen

, daß diese kein Privateigentum an Grund und Boden gehabt haben. Man beruft sich hiebei aus Cäsar, der in seinem Werk „Oe bello Gallico" 6, 22 behauptet, daß die Germanen kein Eigentum an Grund und Boden gekannt hätten. Man sagt dann, daß sich später bei den Germanen Markgenossenschaften gebildet hätten, die Grund und Boden als Gemeineigentum besessen haben, und daß den einzelnen Genossen durch die Obrigkeit Ackerlano zugewiesen worden sei. Dazu ist folgendes zu sagen. Die Völkerschaften, von denen Cäsar spricht, trieben

nur wenig Ackerbau und hatten keine festen Wohnsitze. Infolgedessen konnte sich bei ihnen kein Grundeigentum bilden. Wo aber bei den Germanen feste Wohnsitze vorkamen, war auch das Privateigentum an Grund und Boden bekannt. Von Tacitus erfahren wir, daß die Germanen meist in Einzelhösen oder Weilern wohnten und daß jeder sein Haus und einen bestimmten Raum um dasselbe abgegrenzt habe (Taeitus, Germania, e. 16). Daraus folgert Cathrein: „Wo die Ansiedlung in Einzel hösen erfolgte, war das Privateigentum

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 7 von 16
Datum: 12.11.1936
Umfang: 16
. Die Gemischtwarenhandlung ist nach § 1 der Gewerbeordnung ein gebundenes Gewerbe. Für den Antritt eines solchen Ge werbes ist außer den allgemeinen Erfordernissen (Eigende- rechtigung, Alter von 24 Jahren, österreichisch« Staatsbürger- schaft) auch der Nachweis einer dreijährigen Verwendung in einem solchen Gewerbe vorgeschrieben (kleiner Befähigungs nachweis). Da» Gewerbe mußt Du aber anmelden. Frage: Meür Nachbar Hai zwar auf fÄnem Grund, aber knapp vor meinem ganz au» Holz gebautem Hau» einen Streuhaufen errichtet. Die Streu raucht und dämpft

Jahre« ein Stück Grund. Dieser wurde damals wÄer vermesse« noch im Grundbuch übertragen. Später ver kaufte die Fra» chr ganzes Anwesen. Wir habe» bi«h« für de» verkaufte» Grund immer noch die Grundsteuer zahle» „Tiroler Danernzeirnng" «üflen, obwohl wir fort neuen Ruchbar« öfter gemahnt haben, daß er endlich einmal da» Grundstück umschreiben lasse. Haben wir jetzt nicht da» Recht, den verkauften Grund wieder zurück- -«fordern, da wir schon so viele Jahre Stell« dafür ent richtet haben? Antwort

: Wir können nicht recht glauben, baß fast fünfzig Jahre lang der verkaufte Grund nicht umgeschrieben wurde. Da» Grundbuch wurde erst etwa um 1000 herum an gelegt. Da müßte ja diese Besitzänderung dem Grundbuch, kommistär mitgeteilt worden sein. Schau einmal im Grund- buch nach, ob darin nicht doch etwas verzeichnet ist. Solange der Grund nicht unbeschrieben wird, mußt Du eben dafür Steuer zahlen, denn das Landesabgabenamt muß sich bei Be messung der Steuer an die grundbücherliche Eintragung halten. Ist der Grund

noch nicht umgefchrieben, dann gibst Du am besten bei Gericht Deine Sache zu Protokoll und das weitere wird schon geregelt werden. Die Grundsteuer könntest Du von Deinem Nachbarn höchstens für drei Jahre zurück- verlangen, das andere ist schon verjährt. Den Grund kannst Du auf keinen Fall zuvllckverlangen. Frager Der vbstgarben meine« Nachbarn ist von einer zwei Meter hohen Steinmaller umgeben, an die sich mein Stall schließt. Die Mauer ist sehr alt, sie hat schon Sprünge Wer Franclz ak Zusatz Himnct, erkäJfc vieimkr

auf fremdem Grund nicht mehr er sessen werden. Diejenigen Besitzer, die Nachweisen können, daß sie und alle ihre Bösitzvorfahren schon seit dreißig Jahren vor dem ö. Juli 1853 das Weiderecht auf fremdem Grund und Boden ausgeübt haben, können auch weiterhin diese Servitut geltend machen. Ihr müßt also beweisen, daß eure Besitzvor gänger schon von 1823 an auf den Feldern Vieh geweidet haben. Da» dürfte allerdings sehr schwer sein und kaum zu- treffen. Frager Ich und noch sind für rtnen Schuldner

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Kitzbüheler Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 13.06.1936
Umfang: 8
abschließt; in derselben ist die Schuldvermehrung ajn die Betriebe voll S 15.917.89 nicht angegeben. Ebenso fehlt der Grund verkauf von S 975.—. Aber auch die Spende von S 11.000.— scheint in dieser Aufstellung nicht auf, da der Pfleghofverkauf nur mit S 132.000.— vor getragen wurde. Nun, meine Herren, stehen wir vor der Frage, wie wir diese Angelegenheit regeln sollen. Die Ge meinderechnung von 1935 ist noch nicht genehmigt, wir sind deswegen verpflichtet, die Durchführungen, insoweit sie uns als falsch

. Bei einer vor einigen Tagen vorgenommenen Be gehung hat der Schattberg- und Wirtschaftsausschuß beschlossen, diesen Verkauf zu anullieren und dem Ge- meindetag zur neuen Beschlußfassung vorzulegen. Einen für die Gemeinde sehr bedenklosen Handel hat Herr Amtsverwalter Gmj. Wolf durchgeführt. Derselbe hat an die Herren M. Werner, also sei nen Amtsvorgänger, und Herrn F. Humhal auf ^ein Hahnenkamm 58.173 m2 Grund um den Preis von S 1.500.— verkauft, d. t oa. viereinhalb Groschen pro m2. Der Grund wurde als Weideboden ange

geben, ob sich auf demselben zehn oder fünfzehn Bau plätze befinden, ist in diesem Fäll ganz gleich. Der Preis für dieses Grundstück wäre mit S 10.000.— auch noch billig. Die Landesregierung hat auf unseren Einspruch die sen Verkauf bisher nicht genehmigt und bitte ich Sie bei der Beratung dem Vorschlag des Schatt berg- und Wirtschaftsausschusses, der sich bei der letz ten Begehung den Platz angesehen hat, den Grund zu dieseii Bedingungen nicht zu verkaufen, zuzustim- mcn. Mt einenr solchen Beschluß

haben die Käufer je denfalls auch gerechnet, und um wenigstens noch et was zu retten, hat Herr Werner dem Herrn Anrts- verwalter Wolf ein Pachtangebot auf fünf Jahre für diesen Grund gemacht, wobei er als Pachtsunrnre S 40.— für das Jahr vorschlug. Der Herr Amtsver- walter Wolf und seine Beiräte haben diesem Vor schlag zugestimmt und wurde dem Herrn Werner Mit einem Schreiben vom 17. April 1936, also am Tage der Bürgermeisterwahl, noch schnell dieser Beschluß mitgeteilt. Der Schattberg- und Wirtschaftsausschuß

ivird die Aufhebung dieses Vertrages wegen Kompetenzüber- schreitrmg beantragen und Ihnen vorschlagen, dem Herrn Werner diesen Grund für ein Jahr 511 über- lassm und dafür S 80.— als Anerkenmurgszins zu verlangen. Eine weitere Grundabtretung auf dem Hahnen- kannn betreibt Herr Kunstmaler Wald für Herrn den Mann der Frau Gerö, die auf dem Hahnenkamm tödlich verunglückte. Frau Gerö soll vom Miheren Besitzer der Streisälm ein Stück Grund im ausmaß von 1000 nr2 gekauft haben. Es liegt ein Kaufvertrag

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 6 von 16
Datum: 06.05.1937
Umfang: 16
, und für meinen Grund Röhren bei- gestellt. Damals wollte er — warum, ist mir unverständlich — nichts wissen und heute will ich nichts mchr wissen, außer er trügt die Kosten allein. Der Nachbar hat sich nun auf die Weste geholfen, daß er durch seinen Grund einen offenen Wassergraben ausschöpst, so daß sich das gesamte Wasser auf meinen Grund ergießt. Muß ich dies dulden? Antwort: Aehnliche Anfragen wurden in der Dauern zeitung schon wiederholt beantwortet. Gemäß § 364 des All gemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darf

bei der Ausübung des Eigentumsrechtes weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschehen, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Ein schränkungen übertreten werden. Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund aus gehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gas, Ge- räusch, Geruch usw. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung

sich grabens gegen Deinen Grund hin eine unmittelbare Zuleitung geschaffen hat. Wenn dies der Fall ist, so brauchst Du dies nicht zu dulden. Du kannst verlangen, daß er die Zuleitung unterläßt, sonst mußt Du ihn klagen. Wenn das Wasser aber das bisherige Maß nicht überschreitet und die Nutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigt, müßtest Du dulden, daß der Nachbar das Wasser aus seinem Grunde zu« sammenleitet. Nur ist es ihm nicht erlaubt, solche Maßnahmen zu ergreifen

, durch die Du bei einer unmittelbaren Wasser» Zuleitung auf Deinen Grund zu Schaden kämest. Frage: Ich habe mchreve geschäftliche Guthaben. Da ich oft gelesen habe, daß solche Forderungen, die für Lieferun gen von Waren aus einem Geschäftsbetrieb entstehen, innere halb drei Jahren der Verjährung anheimfallen, so möchte ich fragen, ob durch Ausstellung eines Schuldscheines die Ver jährung aufgehoben wird? Antwort: Gemäß § 1486 des bürgerlichen Gesetz« buches sind Forderungen für Lieferungen von Sachen oder für die Ausführung

von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder anderen Geschäfts betriebe nach drei Jahren verjährt. Wenn Du also Schuldner hast, die schon bald drei Jahve den Kaufpreis für die Waren nicht gezahlt haben, so tust Du gut, wenn Du von ihnen das schriftliche Anerkenntnis oder einen Schuldschein verlangst. Dadurch verjährt Dir die Schuld nicht. Du kannst das Geld, wenn Du es brauchst, später jederzeit einfordern oder auf Grund des Schuldanerkenntnisses oder Schuldscheines

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Lienzer Nachrichten
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Seite 14 von 14
Datum: 01.03.1935
Umfang: 14
eine halbe Stunde nach dem vorstehend angeordneten Termine begonnen; während dieser Zeit können die Gegenstände besichtigt werden. Bezirksgericht Lienz, Vollzugsabtl. 3 in Sillian, am 26. Februar 1935. E 2569/34 Versteigerungs-Edikt. Am 15. März 1935, nachmittags halb 4 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften, Grund buch Obernußdorf, Einl.-Zl. 24 I, geschl. Sos..Auderpseisser", Wohnhaus Nr. 58, Futterhaus, Kornkasten, Heu schupfe, Mühle

, 1 ha 60 a Aecker, 3 ha 61 a Wiesen, 1 ha 8 a Weiden, 7 ha 27 a Wälder, statt. Schätzwert: 15.750 8 Wert des Zubehörs: 1.100 3 Geringstes Gebot: 10.500 8. Es wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 12. Februar 1935. E 2573/34 Versteigerungs-Edikt. Am 15. März 1935, vormittags 8 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften, Grund buch Ober-Nußdorf, Einl.-Zl. 92 II, 9p. 193 Mühle und Gv. «8 Wiese

(Saggartl) beide in Debant, statt. Schätzwert: 3.880 3 Geringstes Gebot: 1.940 5. Es wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 23. Jänner 1935. E 2607/34. Versteigerungs-Edikt. Am 15. März 1935, vormittags halb 9 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften, Grund buch Dölsach, Einl.-Zl. 68 H, Wohnhaus M. 10 samt Wirtschaftsgebäude, Holzhütte, Heuschupfe, 13 ar Garten, 126 ar Wald, statt

5. ad b) 460 5. Es wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 12. Februar 1935. E 2555/34 Versteigerungs-Edikt. Am 15. März 1935, nachmittags 4 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften, Grund buch Lienz, Einl.-Zl. 195 I!, Sans in Lienz. Kärntnerstraße 7, Wirtschaftsgebäude, Holzhütte, 1 ha 54 a Aecker und Wiesen statt. Schätzwert: 34.320 8 Geringstes Gebot: 17.882

5. Es wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz am 8. Februar 1935. Jahrgang 1935 E 2563/34 Versteigerungs-Edikt. Am 15. März 1935, nachmittags viertel 5 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften. Grund buch Görtschach-Gödnach, Einl.-Zl. 27 l. geschlossener Sos ..Maciacher". Wohnhaus Nr. 13 samt Stall und Stadel, Zu bau, Sommerhaus und Harpfe, 1 ha 74 a Aecker, 2 ha 92 a Wiesen, 1 ha 59 a Weiden. 3 ha 5 a Wald, statt

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 4 von 16
Datum: 21.12.1933
Umfang: 16
da« Messer mit großer Kraft in tote linke Brustseite des Neu bauer geführt habe. Weiß wurde des Totschlags und der schweren Körperverletzung schuldig erkannt und zu drei Jahren schweren Kerkers verurteilt. AuSkunflsecke. Frage: Habe ein Zuhaus gebaut, und zwar auf Nachbars Grund. Habe mich zuerst nicht nach dem Preis erkundigt, da ich mir dachte, er würde nur den üblichen Preis für den Grund verlangen. Jetzt, weil das Häusl steht, verlangt er jedoch viel mehr. Wieviel muß ich nun unbedingt Grund

von ihm nehmen. Nur soweit das Dach geht, oder wenn es nicht anders geht, muß ich darüber eine Kommission entscheiden lassen? Muß ich diese bezahlen? 252 Antwort: Du brauchst Deinem Nachbar, wenn keine andere bindende Vereinbarung getroffen wurde, nicht mehr Grund abkaufen, als Du' unbedingt benötigst. Im übrigen kann der Nachbar von Dir für den verbauten Grund nur den gewöhnlichen Wert des Grundes verlangen, wenn Du den Bau auf des Nachbars Grund mit dessen Wissen und Willen aufgeführt hast und kannst

Du ihn zur Ueberlaffung des ver- bauten Grundes gegen Zahlung des ortsüblichen Preises (der im Streitfälle durch Sachverständige festgestellt würde) im Klagewege zwingen. — Einfacher hätte sich die Sache freilich regeln lassen, wenn man den Grund, den man verbauen will, kauft, bevor man anfängt zu bauen.. Als verbauter Grund ist der anzusehen, Uber welchen noch der Dachrand hinausragt. Gefallen mit dem Ruf „Heil Oesterreich!" ülaü) einem Feuerwehrfest in Kohlberg (Steiermark) kam es vor einiger Zeit

weigern. Mit der Ausübung der Jagd darfst Du jedoch erst dann beginnen, wenn die Entscheidung der Bezirkshaupt. Mannschaft über die Anerkennung Deines Eigenjagdrechtes rechtskräftig geworden ist. Frage: Ich habe vor etwa 25 Jahren auf Gemeindegrund fünf Stück junge Eschenbäumchen gepflanzt, die heute bereits zu Wagnerholz geschlägert werden könnten. Wer hat das Recht, diese zu schlagen, ich, weil ich diese gepflanzt habe oder die Gemeinde, auf dessen Grund dieselben stehen? 257 Antwort: Bäume

, die auf fremden Grund gepflanzt werden, gehen in das Eigentum des Grundeigentümers über. Die Bäume gehören daher nicht Dir, sondern der Gemeinde. Bundes-Mitteilungen. Bundesleitung, Verwaltung und Redaktion wünschen allen Bündlern und freunden recht gottgesegnete, fröhliche Weihnachten! M M Dundesausschutz. Die am Montag, den 18. Dezember, abgehaltene Sitzung des Bundesausschusses war vollzählig befurigt und erstreckte sich auf den ganzen Tag. Zu der durch das Ausscheiden der geistlichen Mandatare notwendig

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 13 von 16
Datum: 17.03.1938
Umfang: 16
des Nach barn rann bis zum Jahre 1930 immer über feinen eigenen Grund. Seither leitet der Nachbar die Dachttaufe über den Gemeindeweg in meinen Hof und rinnt das Wasser oft in die Jauchengrube. Darf der Nachbar mir das Wasser direkt zu kehren? Ich erleide dadurch einen Schaden. Antwort: Du bist nicht verpflichtet, die direkte Zu leitung des Dachtraufenwassers zu dulden. Nach dem bürger lichen Gesetze findet die Ausübung von Eigentumsrechten nur insoferne statt, als dadurch in die Rechte eines Dritten

kein Eingriff geschieht. Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn, die von dessen Grund aus eimvirkenden Ab wässer, Rauch, Gase und Aehnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel (Vertrag, Richterspruch, letztwil lige Verfügung) unter allen Umständen unzulässig. Mache den Nachbarn auf diese Rechtsumstände

aufmerksam und wenn er nicht Vorkehrungen trifft, die jede weitere Zuleitung beseitigen, dann wirst Du ihn leider klagen müssen. Frage: Bei der Teilung des gemeinsamen Besitzes hat der Nachbar seiner Schwester das Wohunngsrecht eingeraumt und wurden folgende Bedingungen eingegangen: Wenn sie ohne Grund und ohne Verschulden aus der Wohnung geht, ! dann zahlt der Bruder ihr 8 200.—. Tritt ein Verschulden ! ein, dann braucht er ihr kerne Entschädigung zn zahlen. In ! der Folge kam es zu einer Feindschaft

. Dadurch wird mir in späteren Jahren die Sonne in der Küche ; weggenommen und erleide ich auch einen Schaden, da ein Hausgarten davor liegt. Welche Grenzen muß der Nachbar einhalten und was kann ich tun um diese Sache rechtzeitig zu verhindern? Antwort: Wenn der Nachbar die Obstbäume auf seinem eigenen Grund und Boden anpflanzt, dann hast Du keine Handhabe, dies zu verhindern. Im bürgerlichen Gesetz findet sich nirgends eine Bestimmung über die Entfer nungen von Obstbäumen. Gemäß 8 422 des bürgerlichen

Ge setzes bist Du nur berechtigt, wenn die Wurzeln und Aeste des fremden Baumes auf Deinen Grund herüberreichen, diese, so weit sie auf Deinem Grund sich befinden, abzuschneiden. Frage: Ich habe ein grundbücherlich eingetragenes Darlehen von 8 2000.— zurückbezahlt und möchte im Grund- buche die Löschung vornehmen lassen. Welche Kosten und Gebühren sind für die Löschung zu zahlen? Antwort: Zur Löschung des bezahlten Darlehens ist die Verfassung einer Löschungsquittung und der schriftliche Antrag

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 24.06.1934
Umfang: 8
der Konsumsteuer. Erste Anmeldung. Wer einen Konsumsteuer-Abfindungsvertrag betreffend Schlachtvieh, Wein, Most oder Maische mit der Gemeinde abschließt, hat dem Registeramt eine Abschrift die ses Vertrages zwecks Festsetzung der Umsatzgebühr vor zulegen. Nach den neuen Vorschriften ist diese Anmeldung, die spätestens binnen 30 Tagen nach Abschluß des Konsumsteuer - Abfindungsvertrages vorzunehmen ist, zu machen wie bisher, und zwar auch dann, wenn das Konsumsteueramt die Umsatzgebühr, selbst auf Grund

sind. Dieser Ab f i n du n g s v er t r a g ist nach den neuen Vorschriften nur mehr als provisorische Ge bührenfestsetzung zu betrachten. . Das Registeramt setzt also auf Grund des ihm von der Partei vorgelegten Konsumsteuer-Abfindungsvertrages pro visorisch die entsprechende Umsatzgebühr fest. Diese Um satzgebührenabfindung kann das Registeramt, falls es auf Grund von Erhebungen dies für, richtig erachtet, auch höher ansetzen als es die Konsumsteuerabfindung anneh- men ließe. Falls die Partei die Anmeldung unterläßt, nimmt das Registeramt auf Grund

) dem Registeramt angemcldet werden. Diese Meldung übergibt das Registeramt. der Steuer polizei, welche Erhebungen über die Richtigkeit der Mel dung anstellt. Auf Grund dieser und sonstiger Erhebun gen setzt das Registeramt dann den endgültigen Be trag der Umsatzgebühr fest, die von nun an also nicht mehr den Charakter einer pauschalierten Abfindung, son dern einer,Bemessung nach der effektiven Menge der ge schlachteten Tiere oder des konsumierten Weines hat. Ergibt sich dabei, daß die erste Gebührenfestsetzung

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Alpenländische Bienenzeitung
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Seite 4 von 20
Datum: 01.10.1930
Umfang: 20
ist im Ein vernehmen mit den übrigen beteiligten Zentralstellen der Ansicht, daß es, um Schutzmaßnahmen für die inländische Honigerzeugung in den oben bezeichneten Belangen vorzusorgen, keines neuen Gesetzes bedürfe, und daß sich dieser Zweck durch eine auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu erlassende Verordnung erreichen ließe die in der Hauptsache eine Bezeichnung für Kunsthonig und ausländischen Honig zu normieren hätte. Ein Schutz der Reinheit des Bienenhonigs und des Konsumenten

könnte, nichts ändern. Dagegen würde ein solches Gesetz ein Nebeneinander verschiedener gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen, die einander übergreifen, schaffen, die insbesonderes rücksichtlich der Strafsanktionen und Strafkompetenzen unbedingt zu vermeiden wäre. Aus diesen Erwägungen hat sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Zentralstellen entschlossen, vorerst einen auf das noch Notwendige ein geschränkten Entwurf einer Verordnung auf Grund

des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auszuarbeiten und darüber die Wohlmeinung der interessierten Körperschaften und Stellen einzuholen. Der Landesverband beehrt sich, nachfolgend diesen Entwurf be kanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, daß dieser Entwurf bereits seinerzeit allen Wanderlehrern und Bezirksvertretern zur Stellungnahme hinausgegeben wurde. Auf Grund der eingelangten Berichte wurden, wie bereits berichtet, in der Ausschußsitzung vom 21. August 1930 einige Ergänzungen beantragt.

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 06.05.1934
Umfang: 8
wichtige Zolländerungcn auf Grund der Zollzusatzverträge mit Jugoslawien und Rumä nien für Schladitvieh ein, die bis Ende September aufrecht bleiben. Die neuen Zölle für Rinder und Kälber erlangen somit ab 1. Oktober allgemeine Geltung, wobei für den Transport aus Ländern mit Meistbegünstigungsklausel die Konventionalzölle, mit anderen Ländern die allgemeinen Zölle in Anwendung gelangen. Für Ochsen, Stiere, Kühe, Jungrinder und Kälber ist der ermäßigte Zolltarif kontingentiert, und zwar: Rumänische

Provenienz (Odisen und Kälber): 18.000 Stück pro Jahr bzw. 1500 Stück monatlidi; Jugoslawisdie Provenienz (Ochsen, Stiere, Kühe, Jungrinder und Kälber): 45.000 Stück pro Jahr, bzw. 3750 monatlich; Ungarische Provenienz (Ochsen, Stiere, Kühe und Jungrinder)': 55.000 Stück pro. Jahr. Nachstehende Provenienzen genießen auf Grund der Meistbegünstigungsklausel die auf Grund der oberwähnten Zollzusatzverträge ermäßigten Zölle für Rinder bis zu einem Kontingent von monatlidi 5 Stück F r a n k r ci di, 65 Däne

mark, 54 Holland, 110 Oesterreidi, 66 Schweiz, 77 Polen. Die Einfuhr auf Grund zum Konventionalzoll ist nur mit Herkunftszertifikat und über bestimmte Zollämter ge stattet. . * Die Spezialzölle, die für die ungarisdien, rumänisdicn und jugoslawischen Kontingente vereinbart und bereits in Nr. 5 unseres Blattes mitgeteilt wurden, traten mit 1. Mai in Anwendung. Tar.-Nr. 1 Pferde: A.-Z K.-Z. a) Hengste, Risthöhe 1.40 ui und darüber, per Stück 2000,— —.— Risthöhe 1.30 m u. darunter (Alb.) 550

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 10 von 12
Datum: 26.09.1935
Umfang: 12
noch in einer Höhe von 1400 Metern? Antwort: Eine Weidenkultur wird in dieser -Höhe wohl kaum mehr möglich sein, weil die Weiden zu wenig aus- reifen und deshalb für dir Korbflechterei ungeeignet sein dürften. Die Weide verlangt einen feuchten, aber nicht nassen, mäßig schweren, tiefgründigen Boden. Auf der Sonnenseite gedeiht st-r besser. Frage; Nachdem jetzt die Grummeternte bei un» ab geschlossen ist, kehrt der Nachbar da» überflüssige Wasser auf meinen Grund. Da» tut er überhaupt jede» Jahr

bi» in da» Frühjahr hinein. Wie kan« ich «ich vor Mer solchen Be lästigung schütze»? Antwort: Wenn der Nachbar das Wasser nicht schon seit dreißig Jahren auf Deinen Grund kehrt, brauchst Du Dir das nicht gefallen zu lassen. Es ist am besten, wenn Du ihn in Güte auf seine Ungehörigkeit aufmerksam machst. Sollte dies nichts Helsen, dann bist Du berechtigt, ihn auf Besitz- störung zu klagen. Die Klage mußt Du innerhalb dreißig Tagen von der ersten Störung an Einbringen, denn sonst ver- jährt das Klagerecht. A Frage

entwurzelt und samt Erdreich und Schmutz aus meinen Grund geworfen. Hat er da» Recht, da» Holz zu be anspruchen, und »>enn ja, kann ich Schadenersatz verlangen? Antwort: Das auf Deinen Grund geworfene Holz gehört trotz der Trennung vom Boden, auf den es gestanden hat, dem Nachbar. E» ist also Eigentum -desjenigen, auf dessen Grund H gewachsen ist. Das gilt auch für Lawinenholz. Ebenso gehört das herabgeschwemmte Erdreich dem früheren Besitzer. Dieser verliert das Recht erst, wenn er innerhalb

eines Jahres das auf Deinen Grund geworfene Erdreich nicht abholt. Selbstverständlich kannst Du den Schaden, der durch die Aufräumungsarbeiten an Deinem Grund entstanden ist, vom Nachbarn vergangen, nicht aber -jenen Schaden, der durch Zufall — hieher gehört auch der Murbruch — auf Deinem Grund verursacht wurde; denn das Gesetz sagt, der Zufall trifft denjenigen, in dessen Besitz er sich ereignet hat. Frage: Wie lange kan» ein Gasthau» geschlossen bleiben, ohne daß dir erteilte Konzession erlischt? Muh

, einer Zweignieder- lassung, eier Niederlage oder einer anderen Betriebsstätte. Frage: Ich habe ein Grundstück gepachtet, da» kn einer Länge van 200 Metern mit einem Zaune vom Bundes- forste abgegrenzt ist. In diesem abgogrenzte» Walde habe« verschiedene Bauer» da» Weiderecht. Der Zaun ist an manchen Stelle» vernachlässigt. Wer fft nach de« Gesetze verpflicht»«, den Zaun zu 'chchalijen, die Dundesforstverwaltung al» Grund besitzer oder dfe DchrerN al» Weidebevechtigte? Antwort: Wenn keine besonderen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 16.10.1930
Umfang: 8
vor. Es war die Frau des Bummerers. Der Bummerer hatte sich von dem Erlös des verkauften Grundes zu Tode getrunken. „Wenn i," sagte sie schüchtern, „wenn i unfern alten Grund wieder pachten kunnt —" „Be—wil—ligt! Was weiter!" Sie berieten. „Der Bürgermeister — unser Bürgermeister — bei euch soll er drinnen sein!" Wir schoben ihn hinaus, er ging nicht gern. „Leut," begann er zwiespältig, „schaugks. seid's gscheit —" „Sei du gscheit!" „— ihr habt's ja recht, Leut, aber die vom Kurhaus Ham aa recht —" „Pfui Deifi

, schaam di — der Lehrer — unser Lehrer!" Lipp reckte sich hoch auf: „Ihr seht, Leute, euer Lehrer ist nicht da — es wird ihm schwül geworden sein — sprecht doch selber — wir sind keine Unmenschen — seht, wir wol len euch ja helfen —" Eine Stimme aus der Menge rief: „Unfern gstohlnen Grund gib raus!" Es war ein Signal. Alle schrien jetzt auf einmal: „Un fern Grund habt's uns gstohln . . her damit. . her mit ünserm Grund . .!" „Leut, seid's doch vernünftig!" „Verninfti san ma lang gnu gwen — rebellisch

san ma jetzt — wenn's uns unfern Grund net zruckgebts, nacha — nacha —" derschlagn ma enk!" überschlug sich eine schrille Stimme. Stille, entsetzliche Stille. Dann ein grauenvolles Durch einander von Rusen: „Derschlagts es . . unfern Grund. . wo is unser Lehrer . . helsts uns . . derschlagts es . . un fern Grund . .!" Vom Hinteren Kursaal, wo die Fremden tanzten, brach der Kurdirektor händeringend in unser Konferenzzimmer ein: „Meine Gäste haben den Krawall gehört. Wenn das in die Zeitungen kommt

mit der Kaste auf dem Fensterbrett: „Ich höre, Leute, daß ihr euren Grund und Boden wieder haben wollt — das ist vernünftig — das ist sehr vernünftig — nur muß man diesen Grund und Boden auch vernünftig wieder kaufen —" Drohend wurden da die Ruse wieder: „Zruckkasfen — mit was — er verspott' uns —!" „Ich verspotte euch nicht. Ich will euch helfen. Ich bin beauftragt, euch das Geld zu schaffen — vorerst einmal eine Anzahlung heute —" Er schrie nach rückwäts: „Heller — alle Bogenlampen einschalten — die Leute

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 10 von 14
Datum: 22.07.1937
Umfang: 14
Für Anfragen, die in der „Auskunftsecke" beantwortet werden sollen, ist ein Negiebeitrag von 50 Groschen sin Briefmarken) beizulegen. Frage: Im heurigen Frühjahr habe ich meine Alm- Hütte an eine andere Stelle gebaut. Mein Vieh muß ich, um auf die Almweide zu kommen, ein Stück durch Nachbars grund treiben. Der Nachbar erlaubt mir den Durchtrieb nur, wenn ich den Weg einzäune. Bin ich dazu verpflichtet? Antwort: Eine Pflicht, einen Zaun zu errichten, be steht für Dich bestimmt

nicht, doch möchten wir Dir schon ernstlich raten, wenn der Grund des Nachbars beim Durch trieb des Viehes beschädigt werden könnte, einen Zaun neben dem Weg zu errichten. Dadurch beugst Du vor, daß der Nachbar Dich zum Schadenersatz verhalten oder Dir sonst Un- annehmlichkeiten machen kann. Frage: Mein Bruder schuldet mir das Erbteil, das auf dem Hof fichergestellt ist. Ich habe nichts in Händen und möchte fragen, ob ich nicht einen Schuldschein von meinem Bruder verlangen kann? Antwort: Du brauchst keine Angst

« Pfarrer betroffen. meinen Grund abfließt. Muß ich dies dulden? In welcher | Zeit ist die Sache verjährt? Antwort: Wenn der Nachbar seine Holzschupfe bis an die Grenze gebaut hat, kannst Du nichts machen. Wohl aber kannst Du sofort verlangen, daß er für den Abfluß des Regenwassers Maßnahmen trifft, kurz gesagt, daß er eine Dachtraufe anbringt, damit das Regenwasier nicht auf Deinen Grund fließt und Dir Schaden zufügt. Nach § 364 des bür gerlichen Gesetzbuches darf der Eigentümer auf seinem Grund besitz

die von dessen Grund ausgehenden Ein- Wirkungen durch Abwasser, Rauch, Gase u.a. insoweit unter- sagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhn- liche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung von Wasser usw. ist ohne besonderen Rechtstitel (Vertrag, Richterspruch usw.) unter allen Umständen unzu lässig. Wenn Du durch die übermäßige Wasserzuleitung auf Deinen Grund in der Bewirtschaftung und Benutzung des Grundstückes

wesentlich beeinträchtigt bist, so kannst Du dem Nachbarn dies untersagen. Läßt sich der Nachbar nicht frei willig herbei, seine verlotterte Senkgrube in Ordnung zu bringen oder unterläßt er nicht die unberechtigte Wasserzu- fuhr auf Deinen Grund, dann bleibt Dir nichts anderes übrig, als ihn gerichtlich zu belangen. Frage: Auf unserer Gemeinschaftsalpe hat im ver gangenen Monat die Kuh eines Mttrntereffenten meine Kuh schwer verletzt. Kann ich den Eigentümer auf Schadenersatz belangen, wenn mir die Kuh

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Innsbrucker Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 29.09.1933
Umfang: 8
ein solches mutwilliges Strafverfahren gar nie an hängig gemacht worden wäre. Wer nur eine Zeitlang Gelegenheit hatte, alle die auf Grund des Armenrechtes geführten Privatanklagen auf ihre Berechtigung und ihren Ernst und Erfolg zu überprüfen, der wird die durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle vom 26. Juli 1933 dem Ar menrecht für Privatanklagen gegebene neue Fassung als eine Erlösung empfinden. Denen, die etwa auf Grund dieser neuen Formulierung es in Hinkunft unterlassen werden, unberechtigte Privatklagen

zu er heben, ist nur zu erklären, daß es ja nie die Ausgabe eines Gesetzes fein kann und darf, ein Querulantentum zu fördern und so mitzuhelfen, daß das Recht zu einer Farce wird. Nach den früher geltenden Bestimmungen (Verord nung vom 13. September 1926) waren hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtsgebühren im Strafverfah ren auf Grund von Privatanklagen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Danach hatte im Sinne des § 65 Zivilprozeßordnung derjenige Privat ankläger und Beschuldigte

des öffentlich- rechtlichen Charakters des Strafverfahrens noch mehr berechtigt, ist in Hinkunft bei Bewilligung des Armen rechtes im Strafverfahren auf Grund einer Privatan klage neben der Bedürftigkeit des Antragstellers auch das Verfahren auf den Erfolg und Ernst zu prüfen; offenbar aussichtslose Privatanklagen können m Hinkunft nicht mehr mit Armenrecht geführt wer den. Die Ueberprüfung erstreckt sich demnach in sub jektiver Richtung darauf, ob der Antragsteller be dürftig ist, und in Objektiver Richtung

darauf, ob die erhobene Privatanklage von Erfolg lern dürste. Ist daher bereits aus der Anklage erficht- 1 lich, daß die unter Anklage gestellte Tat nicht strafbar ist oder nach der ganzen Sachlage eine Verurteilung des Beschuldigten offenbar nicht eintreten wird oder stellen sich diese Tatsachen im Laufe des Verfahrens heraus, dann hat der Privatankläger keinen Anspruch auf Armenr.echt. Dadurch wird zweifellos vermieden werden, daß auf Grund von Privatanklagen Strafver fahren gerade allein

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Tiroler Grenzbote
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Seite 11 von 12
Datum: 22.03.1939
Umfang: 12
. Alle nichtselbständigen Steuerpflichtigen, also Lohn-, Gehalts-, Ruhegenutz- und Rentenempfänger, erhalten Ginbehaltungsbescheide. die,, sie sofort an ihre Arbeitgeber bezw. an die auszahlende Stelle weiterzugeben haben. Die Bürgersteuer wird bei diesen durch Einbehaltung eines Lohnteiles auf Grund des Einbehaltungsbescheides erhoben. Alle anderen Steuerpflichtigen erhalten Steuerbescheide und bezahlen die Steriler direft an die Sfadtkasse. Personen, die im Bemessungsjahr, d. i. Gas Iahr 1937, neben

den steuerabzugpflichtigen Dienst-(Lohn-)be- zügen oder Ruhegenüssen andere Einkünfte von mehr als 720 Schilling bezogen haben, bezahlen die Steuer durch Einbehaltung eines Lohnteiles auf Grund der Anforde rung jn dem Einbehaltungsbescheid sowie auf 'Grund eines zusätzlichen Steuerbescheids. Der Arbeitgeber hat die auf Grund des Einbehaltungs bescheids einbehaltenen Teilbeträge der Bürgersteuer je weils bis 5. des folgenden Kalendermonats bei der Stadtkasse abzuführen und gleichzeitig ein Ver zeichnis, enthaltend die Namen

) sind um gehend im Rathaus, Zimmer Nr. 25/HI zur weiteren Ausfüllung und amtlichen Bestätigung der Haushalts nachweise einzureichen. 5.10 1 Lfr. 9.20 enthalt neben anderen wichtigen Bestandteilen naturfrischen Frühlings Birkensaft, der durel» kein Kunstprodukf «v n ist. Daher die erstaunliche Wirkung: Das Haar gesundet von Grund auf und wächst und kräftig nach. dralle 'Birkenwässer MllllM wird gesucht von der Blumen gärtnerei Hubert Hofer in Kufstein. 523 * Junger Mann sucht Posten als 36 WlIffM Führerschein

- Klasse 1 und 2. Adr. i. d. Verw. unter Nr. 495. Eier Vorrat für den Winter sparen viel Geld haben im Winter stets ute Eier. Garantol geliert nicht. Sie können jederzeit Eier nachlegen. Verwenden Sie daher Gctccuvtoß Packung bis 100 Eier 45 Pfg Kinderwagen und Sportwagen sind eingetroffen Neue Modelle! Uäusttnayecjllwe*tUeUn Am Esbaum 5 Ehestandsdarlehen und Kinderbeihilfen - Bedarfdeckungsscheine werden angenommen. 69* Auf Grund der zurückerhaltenen Haushaltsnachweise können die Eintragungen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 05.04.1939
Umfang: 8
.... /wv'v. in Anordnung Rr. 18 des Milch- und Fettwirtschaftsverbandes Alpenland Betrifft: Borläufige Kinzugrgebietrregeluug der Städtische« Mollerei Iunrbruck uud Milchablieferuugrdfiicht Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 RGBl. I, S. 957) in Verbindung mit 8 6 der Satzung der Milch- und Fettwirkschaftsverbände vom 20. August 1938 wird angeordnet: 8 1. Das vorläufige Einzugsgebiet der Städtischen Molkerei Innsbruck umfaßt

Landwirtschaftsbetriebes in einer ordnungsgemä ßen Wirtschaft benötigt wird. Die Herstellung von Butter und anderen Milcherzeugnifien über den eigenen Bedarf hinaus und deren Abgabe ist verboten. (2) Von dieser Anordnung werden nicht betroffen jene Milcherzeuger, des in 8 1 genannten Einzugsgebietes, die im Besitze einer vom Milch- und Fettwirtschaftsverband Alpenland gemäß Anordnung Nr. 12 vom 3. Jänner 1939 ausgestellten Selbstmarkter berechttgung find. (1) Die Städtische Molkerei Innsbruck ist verpflichtet, die auf Grund

- und Fcttwirtschastsverband Alpenland: Der Vorsitzende: Landmann. Anordnung Rr. 18 des Milch- und Fettwirtschaftsverbandes Alpenland Betrifft: Festsetzung von Ausgleichsabgabeu im vorläufigen kinrugsgebiet der Städtischen Molkerei Innsbruck Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (RGBl. I, S. 957) in Verbindung mit 8 6 frei* Satzung der Milch- und Fettwirtschaftsverbändc vom 20. August 1938 ordne ich an: Für Erzeuger von Kuhmilch, die diese unmittelbar

- und Fetstoirtschastsvcrband Alpenland Der Vorsitzende: Landmann. Anordnung Rr. 28 des Mllch- und Fettwirtschaftsverbandes Alpenland Betrifft: Mklchmarktregeloag in der ötadt- gemeiuve Innsbruck Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fektwirtschast vom 29. Juli 1938 (RGBl. Nr. I, S. 957) in Verbindung mit 8 6 der Satzung der Milch- und Fettwirtschaftsverbände vom 20. August 1938 wird angeordnet: 8 1 . Im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck ist zur Ab gabe von Frischmilch, Sauermilch, Joghurt, Rahm

) sind nicht als Klemverteiler anzusehen. 8 3. Verstöße gegen diese Anordnung werden mit Ord nungsstrafen bis zu RM. 10.000.— im Einzelsall geahndet. 8 4. Diese Anordnung tritt mit 3. April 1939 in Kraft. Salzburg, den 20. März 1939. Milch und Fettwirtschaftsverband Alpenland Ter Vorsitzende: Landmann. Anordnung Rr. 21 des Milch- und Fettwirtschaftsverbandes Alpenland Betrifft: Miläivretse in Innsbruck Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1939. RGBl. I, S. 957

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Lienzer Nachrichten
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Seite 14 von 14
Datum: 16.06.1933
Umfang: 14
Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. 3m übrigen wird auf das Verfteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 7. Mai 1V33. E 2616/33 Versteigerungsedikt. Am 23. Juni 1933, vormittags 9 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften a) Grund buch Kosten, Einl. Zl. 1 I gefcbl. Bof „Mittewald" (Gasthaus mit Landwirtschaft samt Tagewerk) b) Grundbuch Burg-Bergein, Einl. Zl. 24 H, e) Grundbuch

der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. 3m übrigen wird auf das Bersteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 2. April 1933. E 3003/33 Verfteigerungsedikt. Am 24. 3uni 1933, vornittags 9 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften a) Grund buch Unter aßling Einl. Zl. 4 II Miesen u. Hecker mit Beufcbupfe u. Barpfe, b) Grundbuch Unt.-Aßling, Einl. Zl. 62 II futterhaud (Stall mit Stadl) samt Garten

. E 2637/33 Versteigerungsedikt. Am 24. 3uli 1933, vormittags 10 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften Grund buch Nörsach, Einl. Zl. 8 I gesebl. Bok „Huer" statt. Schätzwert: 33.460 8 Wert des Zubehörs: 3.160 3 Geringstes Gebot: 22.306 8 66 § Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens beim Versteiger ungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen

an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. Bezirksgericht Lienz, am 24. April 1933. E 2617/32-6. Versteigerungsedikt. Am 26. 3uni 1933, vormittags 10 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften 1. Grund buch Görtschach-Gödnach, Einl. Zl. 23 I, gesekl. Bok „Qnterkofer", im Schätzwerte von 61.000 5, geringstes Gebot 40.666 5 66 g. 2. Grundbuch Görtschach-Göd nach, Einl. Zl. 25 II Wiesen, Aecker und Wälder im Schätzwerte von 13.700 5, geringstes Gebot 9.133

. Bezirksgericht Lienz, am 12. Mai 1933. E 2598/32. Versteigerung. Am 27. 3uni 1933, vormittags 10 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 3, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften Grund- buch Lienz, Einl. Zl. 425 II Moknkaus Volomitenstrafte JSr. $ statt. Schätzwert: 35.000 3 Geringstes Gebot: 17.500 5 Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens beim Versteiger ungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile

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Raffeisen-Bote
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Seite 8 von 12
Datum: 15.09.1934
Umfang: 12
gezwungen gewesen, seine eigene Bewertung jener den effektiven Arbeitskosten anzupassen. Andererseits aber ist der Fall der Arbeitsleistung für die Meliorierung durch die Interessenten selbst gar nicht seiten, insbesonders bei Genossenschaftswegen, weshalb bei der Liquidierung auf Grund der effektiven Kosten der Liquidierende in der Beurteilungsmöglichkeit in der Hin sicht unsicher werden kann, wie sich der effektive Kosten betrag für die Meliorierung und. wie sich der Wert der Naturaileistung stellt

. Die Liquidierung nach Matz schlietzi diese Unsicherheit aus, ersetzt jede mehr oder weniger subjektive Bewer tung durch den Koiaudator und lätzt eine genaue Beur teilung auf Grund der kontrollierten und. kontrollier baren Arbeitsmenge und der im Voranschläge bezeichne- ten Preise zu. Von nun an mutz daher für alle Meliorationen das System nach Matz angewendet werden und wird fest gesetzt, datz die Staatsbeihiise aus Grund der Kosten, welche sich aus den Preisen des Voranschlages aus Grund der durchgeführten

sind/ unmittelbar stattfinden kann, weil eben nun vorher an eine Revision der Preise geschritten werden mutz, was naturgemätz eine weitere Verzögerung in der Bewilli gung verursacht. Aus diesem Grunde hat der Unterstaats- sekretär verfügt, datz bei jenen Gesuchen, die bereits er ledigt sind, die Liquidierung auf Grund der Kosten vor genommen werde, während das neue System für alle künstigen Gesuche und auch hinsichtlich jener, die bereits vorgeiegt ' aber sich noch in Bearbeitung befinden- und daher

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