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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 29.09.1849
Umfang: 6
.' Uebersicht. Etwas über die Frage: Ob das Jagdpatent vom 7. März lStS jede« Jagdrecht ohne Ausnahme, sohin auch jenes Jagdrecht aufhebe, welche« Jemanden auf fremden Grund und Boden aus einem privatrechtlichen entgeltlichen Titel als ungelheiltes Eigenthum zusteht? Tag «Neuigkeiten. Schwaz, Reise II. MM. des Kaiser« Ferdinand und der Kai serin Marianna. — Bozen, Ankunft Se. kk. Höh. des Erz. Herzog« Ernst. Wien, die Zusammenziehung eines Armeekorps unter Erzher zog Albrecht in Böhmen, wachsende Spannung

DerurtheilungSsystcmS. — Darm stadt, AüSflug de« Erzherzog«'Reichsverweser. Pari«, neu- Fünffrankstücke. Neueste«. Etwas über die Frage: Ob das Jagdpatent vom 7. Mär; I8ä9 jedes Jagdrecht ohne Aus- nähme, sohln auch jenes Jagdrecht aufhebe, wel ches Jemanden auf fremdem Grund und Boden aus einem privatrechtlichen entgeltlichen Titel als ungetheiltes Eigenthum zusteht? Der Wortlaut des 1 des Jagdpatcntcs „das Jagd- recht aus fremdem Grund und Vodcn ist aufgehoben' scheint beim erste» oberflächlichen Anblicke ungezweifelt

die Ansicht zu rechtfertigen, das: durch das Jagdpatent jedes Jagdrecht anf fremdem Grund und Bodeu, den einzigen Fall des 4 ausgenommen, aufgehoben wor den fei. Bei näherer Erwägung stellen sich aber gegen die An nahme des dem dürren Wortlaute obiger vereinzelten Stelle entsprechenden SinncS so viele und so gewichtige Gründe entgegen, daß man denselben, ohne in eine endlose Reihe von Absurditäten zu verfallen, unmöglich gelten lassen kann. Unter solchen Verhältnissen, welche die obanfgcstellte Frage

entgeltlichen Titel als 11 nge th ei Ites Eigenthum zusteht — einzig und allein anf jene Jadrcchte bezöge» werden darf, wel che Jemanden auf fremdem Grund und Boden entweder aus der Eigenschaft dcr Unterthänigkeit des Letzten, oder aus den Verhältnissen des obrigkeitlichen Schutzes, deS grundherrlichen oder sonstigen getheilten Eigenthums zustanden. Dieser Satz dürste seine Begründung in folgenden Betrachtungen finden: I. Das Jagdpatent vom 7. März 184? wurde — nach der in den ersten vier Absätze

wollte, als »auch bezüglich des JagdrechtS' daS Prinzip dcr Entlastung dcs Grund und Bodens „so und nicht andcrS, wie dieses im Gesetze vom 7. Sept. 1343 ausgesprochen wurde,' in Ausführung zn bringen. Wenn man nnn bedenkt, daß ein solches Prinzip in dem so eben citirtc» Gesetze nicht ganz nilbedingt uud dahin ausgesprochen wurde, daß alle auf Grund und Boden haftenden La sten ohne allen Unterschied, z. B. auch die privatrecht lichen Servitnten und Hypotheken aufzuhörc» haben, sondern daß fragliches Prinzip, sowie

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 10
Datum: 09.09.1854
Umfang: 10
Esterham mer Zu Rothholj, und jene im Achenthale am ZV. September 1854.in der LLirthsbehausung des Mi» chael Hintner, Huberwrth, Im Versteigerungswege i»it Vorbehalt der Genehmigung der' hohen t. k. Finanz- LandeSdirektion veipachtet werden. Diese Güter bestehen in» Jnnthale in Folgendem: ' I. Das Kappenhofgut, Behausung nebst gro ßem Stadel, Stellungen, .Dreschtennen, Bockofen, klei nerem Stalle, Gemüsegarten, ein mit Obstbäumen be setztes Fleckl Grund; die zwei großen Kappenhoffeider

von ... . . 30 fl. CM. V. D aS v o rmalige G er i cht s d i e n er h a u s an der Nothholzer Brücke nebst Stallung und Stadel, Ge müsegarten, 6 Jauch Grund zwischen der Hundsgar- teümauer und dem Kappenhofwege, 4260 Klafter Bau grund iin untern Schloßfelde Gstöß Nd. 6 gegen jährl Pachtzins von . . . . . . Ill fl. 40 kr. CM- VI. Wohnung im Thiergartenhaus, Benü tzung des Stalles und Einlage gegen einen jährli chen Pachtzins von . ... . . . 10 fl. CM. '/VII. Baugründe, im obern Kap^penhoffelde und Puintl gelegen , »nd zwar ein Stück

zu 1100 LZ Klafter mit einem ÄusrufSpreife per 9 fl. 10 kr CM., ein Stück zu 3 Jaiich mit 40 fl. CM., dann 1'/- Jauch und 575 Klafter mit 15 fl. CM., ein Stück zu 1 Jauch mit >3 fl. 20 kr. CM., dann »in Grund von 500 Klafter und WieSmahd 600 Klafter per 9 fl. 2V kr. CM., Baugrunv von 1013 LZ Klafter zu 15> fl. CM., Baugrund 1015 Klafter per 13 fl. 20 kr. CM-, Baugrunds 2006 ^ Klafter per 26 fl. 40 kr. CM., Baugrund >30l Klafter zu 16 fl. 40 kr. CM., ferner 504 LH Klafter per

6 fl. 40 kr.-CM., ein detto um 10 fl. CM. VIII. Baugründe, die zwischen der HundS- gartenmauer und dem Wege liegen, davon die L.llee zum Kappenhof führt, 3 Jauch Grund per 42 fl. 30 kr. CM., 500. lH Klafter Grund um 7 fl. 30 kr. CM., ein zweites wie vor, dann 2121 sH Klafter per 50 fl. 50 kr. CM. IX. Die sogenannten obern Thiergarten- Gründe, als: ' Ein Stück Grund Kat. Nr. 203 Lit. vck. Gemeinde Wiesiug von 934 Klafter gegen einen jährlichen Pacht zins von . ...... . 13 fl. 20 kr. CM., 4 Grundstücke Kat. Nr. 203 Lit

. . . . . . . . . .45 fl. CM-, Lit. ?. Baugrund 376 Klafter, Lit. Baugrund 1403 Klafter . . . . . . . . 25 ff« CM., Lit. Baugrund >244 Klafter, Lit. ü. von S35 und Lit. v. 163 Klafter, Lit. L. von 184 Klafter und Lit. ?. 916 Klafter >. . . . 35 fl. 50 kr. CM., Lit. L- WieSmahd von 165 Klafter. Lit/L. Bau grund von >500 Klafter, Lit. ?k. Baugrund 973 Klafter ........ 33 fl. 40 kr. CM.» Lit. Baugrund von 1182 Klafter gegen den Pachtzins von . . . ... 21 fl. 40 kr. CM., Lit. I., 15 , Ii. und Baugründe von 623 , 15, 33, 732 Klafter

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 13.09.1854
Umfang: 6
Zu RoihholZ, und jene im Achenthale am 30. Septeinber 1354 in der Wirthebehausung des Mi» chael Hintner, Huberw^rth, im Versteigerungswege niit Vorbehalt der Genehmigung der hohen k- k. Finanz- LändeSdirckticn verpachtet werten. Diese Güter bestehen im Jnnthale in Folgendem: I. DaS Kappe n h ofg u t, Behausung nebst gro ßem Stadel, Stellungen, Dreschtennen, Bockofen, klei nerem Stalle, Gemü^garten, ein rnit Obstbäumen be setzteS Fleckl Grund; die zwei großen Kappenhosfelter, welche sich unter dem Hause

von . . . . 30 fl. CM. V. DaS vormalige Geri chtsdienerhauS an der Rothholzer Brücke nebst Stallung uüd Stadel, Ge müsegarten, 6 Jauch Grund zwischen der Hundsgar tenmauer und tem Kappenhofivege, 42N0 Klafter Bau grund Im untern Schloßfelde Gstöß Nr. 6 gegen jährl- Pachtzins von . . . . . . 111 fl. 40 kr. CM- VI. Wohnung im Tbi e rg a r te n ha us, Benü tzung des Stalles und Einlage gegen einen jährli chen Pachtzins von 10 fl. CM. VII. Baugründe, im obern K appenho f fe ld e und Puintl gelegen, und zwar ein Stück zu 1100 lH Klafter

mit einem Ausrufspreise per 9 fl. 10 kr CM., ein Stück zu 3 Jauch mit 40 fl. CM., dann 1'/<; Jauch und 575 Klafter mit 15 fl. CM. , ein Stück zu 1 Jauch mit 13 fl. 20 kr. CM., dann ein Grund von 500'Klafter und WieSmahd 600 Klafter per 9 fl. 20 kr. CM., Baugrund von 1013 Ll Klafter zu >5 fl. CM., Baugrund 1015 Klafter per 13 fl. SO kr. CM-, Baugrund 2006 m> Klafter per 26 fl. 40 kr. CM., Baugrund 1301 Klafter zu 16 fl. 40 kr. CM., ferner 504 LZ Klafter Per 6 fl. 40 kr. CM., ein ditto um 10 fl. CM. VIII. Baugründe

, die zwischen der Hunds- g art enma u er und dem Wege liegen, davon die Allee zum Kappenhos führt, 3 Jauch Grund per 42 fl. 30 kr. CM-, 500 HZ Klafter Grund um 7 fl. 30 kr. CM., ein Zweites wie vor, dann 2121 LZ Klafter per 20 fl. 5V kr. CM. IX. Die sogenannten obern Thiergarten- Gründe, als: Ein Stück Grund Kat. Nr. 203 Lit. Gemeinde Wieflng von 934 Klafter gegen einen jährlichen Pacht zins von . . 13 fl. 20 kr. CM.. 4 Grundstücke Kat. Nr. 203 Lit. v. A. x. von >46, 493, 1402 und 904 Klafter per

. Ii. Baugrund von 1027 Klafter 13 fl. 20 kr. CM , Lit. Ii. Baugrund von 1026 «last. 13 fl. 20 kr- CM., Lit. I>I. Baugrund 373 Klafter und Lit. So. Wies- itiahd 375 Klafter 13 ff. 20 kr. CM., Lit. ^V. Baugrund von 45? Klafter, Lit. II. Bau grund von 539 Klafter . . . >6 fl. 40 kr. CM., Lit. Le. Baugrund von 1743Klaft. 25 fl. 50 kr CM-, Lit. IVn.» . Lq. Baugr. v. 1605KI. 21 fl. 15 kr. CM., Kat. Nr. 206 Gemeinde Wieflng auf. dem Wiefln- ger Vuchbergl beim Pulverthurni genannt L6K Klaster Baugrund, 932 Klafter

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1854
Umfang: 8
- uicr Zu Noihholz, und jene irn Achenthale am 30 September 1b54 in der Wirthsbehansung des Mi chael Hintner, Hubcrwrth, iit> VcrstcigerungSwege mit Vorbehalt. dcr Gcnlhiiugung der hohrn k. k. Finanz- Landcsdircktio^i vei pachtet werden - . Diese Guter bestehet in» Jnnthale in Folgendem: I. Das. Kappenhofgnt, Brhaufung nebst gro ßem S)adcl, Stallui-gcn, Dreschtennen, Bockofcn, klei nerem Stalle, Geinüscgarten, ein mit Obstbälimen be setztes Fleckl Grund; die zwei großen Kappenhosselder

AusrufSpachtzinS von . . . . 30 fl. CM. V. Das vormalige G er i cht S di en erh^inS an der Nothholzer Brücke nebst Srallnng und Stadel, Ge müsegarten, 6 Janch Grund zwischen dcr Hund^gar- tenmaner und dein Kappenhofwege. 42<>0 Klafter Bau grund im untern Schloßfelde Gstöß'Nr. 6 gegen jährl Pachtzins von 111 fl. 40 kr. CM- VI. Wohnung i in T biergarten Haus, Benü tzung des Stalles nnd. Einlage gegen einen jährli chen Pachtzins von . . ... . . 10 fl. CM. VII. Baugründe, im obern K a pp e nho

f fe ld c und' Puintl gelegen, «nd zwar ciil Stück zu 1100 HZ Klafter mit einem AnSrufspreise per 9 fl. 10 kr CM., ein Stück zu 3 Jauch n>it 40 fl. CM., dann I'/? Janch und 575 Klafter >n:t 15 st. CM. , ein Stück zu 1 Jauch niit 13 fl.. 20 kr. CM., dann ein Grund von 500 Klafter nnd WieSmahd 600 Kkafter Per 9 fl. 2V kr. CM.) Baugrund von 1013 L2 Klafter >u 1k, ff. CM., Baugrund 1015 Klafter per 13 ff. SO kr. CM., Baugrund 2006 LZ Klarier per 20 fl. 40 kr. CM., Baugrund I30l'Klafter zu 16 fl. 40 kr. CM-, ferner 504

lü Klafter per 6 fl. 40 kr. CM., ein detto um 10 fl. CM. °VIII. Baugründe, die zwischen der Hunds- gartenmauer und dem Wege liegen,.davon die kllee zum Kappenhof führt, 3 Jauch Grnnd per 42 fl. 30 kr. CM., 500 O Klafter Grund um 7 fl. 30 kr. CM., ein zweites wie vor, dann 2121 LZ Klafter pkr 20 fl. 60 kr. CM. > IX. Die sogenannten obern Thiergarten- Gründe, als: Ein Stück Grund Kat. Nr. 20» Lit. 0,1. Gemeinde Wiesing von 934 -Klafter gegen einen jährlichen Pacht zins

. 0. Wiesinahd 437 Klafter, Lit. vo. Baugrund 2L66 Klafter 45 fl. CM-, Li5 I?. Baugrund 376 Klafter, Lit. Ld. Baugrund 1-^3 Klafter L5 fl.. CM., Lit. Bangrund 1244 Klafter, Lit. L. von 235 nnd Lit. O. 168 Klafter, Lit. von 184 Klafter und Lit. 5. 916 Klafter . . . - 35 fl. 50 kr. CM., Lit. L- WieSmahd von 165 Klafter» Lit. L. Bau grund von 1500 Klafter, Lit. ?k. Baugrund 973 Klafter . 33 fl. '40 kr. CM., - Lit. l)v. Baugrund von 1182 Klafter gegen ten Pachtzins von..... 21 fl. 40 kr. CM., ' Lit

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 30.11.1857
Umfang: 8
deS abzutretenden Grundes durch Uebereinkom men festzustellen, und falls dieses nicht erzielt wird, weiter anzuweisen, nach 8.63 der Instruktion die Sach verständigen zu ernennen, welche nach Vorschrift deS 8. 23 deS Patentes den Werth deS abzutretenden Grun des nach dessen nachhaltiger Ertragsfähigkeit, also nach dem Mittel deS gegenwärtigen und künftig davon zu erwartenden durchschnittlichen NaturalertrageS, festzu stellen und dabei nach 8. 29 deS Patentes jene Grund lasten in Anschlag zu bringen

haben, welche ihrer Natur nach auf dem abzutretenden Grunde hastend bleiben, oder auS Rücksichten der Beivirthschaftung neu einge räumt werden müssen. 8. 103. Der gleiche Vorgang ist auch in allen jenen Fällen zu beobachten, wenn nach zulässig erkannter Ab lösung gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte die Theilung von Grund unv Boden stattiusinden hat. Z. 109. Die Lokalkommission hat, auf Grund der über daS Objekt deS abzutretenden oder zu theilenden Grundes und deS durch die Sachverständigen ermittel ten

nach 8. 24 desselben daS Ab- kösungSerkenntniß, mit Beobachtung der Vorschrift deS 8. 37 deS Patentes wegen Bestimmung d-S Zeitpunktes der beginnenden Wirksamkeit der Negulirung oder Ab lösung und wegen allenfälliger Festsetzung eineS mittler- weiligen Provisoriums. 8. 113. Die Landeskommission veranlaßt auch, wenn eS zur Vervollständigung oder Verdeutlichung ihres Er kenntnisses auf Ablösung von Grund und Boden noth wendig wird, auf Kosten der Parteien die Verfassung der Mappe dnrch einen beeideten Ingenieur für jedes Eremplar

. 8. 116. Zu dem ErekutiouSversahren ist in den Fällen, wenn der mit dem regulirten Nutzungsrechte belastete Grund und Boden im Sinne deS ForstgesetzeS vom 3. Dez. 1352 Waldgrund ist, nach den Bestiinmnngen dieses Gesetzes die politische Behörde, in allen anderen Fällen aber der Civilrichter kompetent, welchem die RealjuriS- diktion über den mit dem regulirten Nutzungsrechte be lasteten Grund und Boden zusteht. 8. 117. Ist der Ablösung gegen Zahlung deS Ablö- sungSkapitaleS, entweder im baren Gelde

-, sitenscheineS der Landeskommission nicht geliefert, so hat dieselbe von AmtSwegeiü^iäch Vorschrift des 8 14, lZ. 2. Ii. d-S Patentes die Frage, ob die Ablöjung durch Abtre tung von Grund und Boden im Sinne deS 8. 5 lit. a deS Patentes zulässig sei, nach den Bestimmungen dieser Instruktiv erheben zulassen und zu entscheiven, und im Falle der erkannten Zulässigkeit ein neues Ablösungs erkenntniß zu schöpfen, im Falle der Unzulässigkeit aber die Erekution auf Zahlung deS Ablösungskapitales dnrch

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 10
Datum: 12.05.1859
Umfang: 10
Einwohner, um welche sie 1000 übersteigt. Ein Ausschußmann mehr bestellt; die Gesammtzahl der AuSschußmänner hat aber in keinem Falle sechgunddreißig . zu überschreiten. 'Z. 261. <11. Bestellung der Gemeindevertretung. 1. Grund satz.) Die Gemeindevertretung ivird, soiveit das Gesetz keine andere Vorsehung trifft, durch die Stimmberechtigten in der Gemeinde bestellt. H. 262. (2. Anzahl der Gemeindevertreter.) Die Ge sammtzahl der Gemeindevertreter, welche im gesetzlichen Wege zu ernennen

Personen hinsichtlich ihres Ver hältnisses zu dem Gemeindevorstande anzuweisen ist. Die Stelle, welche diesem Grundbesitzer in dem GemeindeauS- schusse angewiesen wird, ist in die nach dem Z. 260 sich ergebende Zahl AuSschußmänner nicht einzurechnen Z. 264. (III. Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 1. Stimmberechtigung deS bäuerlichen Grund- und HauS- besitzeS als Körperschaft.) Sind in einer Gemeinde stän dige Handels- und Gewerbs-Unternehmungen, oder ande rer als bäuerlicher Grund- nnd HauSbesttz

, im Vergleiche mit dem bäuerlichen Grund- nnd Hausbesitze von bedeu tender Erheblichkeit, so kann diese Gemeinde die Einrich tung erhalten, daß die Besitzer deS bäuerlichen Grund- und HauSbesitzeS als eine eigene Körperschaft für die Bestellung der Gemeindevertretung behandelt werden, und ihnen in dieser Eigenschaft ein bestimmter Theil der Glie der dieser Vertretung zur Ernennung zugewiesen wird. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Gemeinde ordnung deS VerwaltuugSgebietes oder das OrtSstatut

. ß. 265. <2. Stimmberechtigte Personen.) Stimmberech tigt, d. i. zur Ausübung des gesetzmäßigen Einflusses auf die Bestellung der Gemeindevertreter berechtigt, sind dieje nigen Gemeindeglieder, welche österreichische Staatsbürger sind, und wenigstens seit drei Jahren: I. einen innerhalb der Gemeindegemarkung gelegenen Grund-' oder HauSbesttz als Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer inne haben, wobei, wenn der Besitzer die Liegenschaft von einem seiner Verwandten in aus- oder absteigender Linie

, das zur Begründung der Stiminberechtigung erforderliche Maß erreicht, für sich das Stimmrecht ausüben. Z. 267. (4. Ausübung des StiminrechteS. a. Regel.) DaS den stimmberechtigten einzelnen Personen zustehende Stimmrecht ist in der Regel von ihnen persönlich auszu üben. H. 268. (l>. Ausnahme.) Der Eigenthümer oder lebens längliche Nutznießer eines von dem Gemeindeverbande nicht ausgeschiedenen Grund- oder HauSbesitzeS. mit welchem bis zum Jahre 1848 die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Gemeinde verbunden

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Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 10
Datum: 22.11.1849
Umfang: 10
. §,2. 2. Gegenstand der Steuer, a. Grund- und HauSbe- sitz unl> Hypothecirte Schulden. Das Einkommen von dem der Grund- und Gebäudesteuer unierlieZenden Besitztums, daun von den auf ce»nselben haftenden Kapi talien und Renten wird durch den mit dem Patente vom 10. Oktober d. I., §§. 5, 6, angeordneten außerordentlichen Zuschlag zur Grund- und Gebäudesteuer und durch die dem Besitzer der Realität ertheilte Berechtigung des Steueravzn» ges von den erwähnten Kapitalszlnfen und Renten der Be steuerung unterzogen

. §. 3. u. Andere Arten deS Einkommens. Alle anderen Arten d?S reinen Einkommens, das die Bewoh ner der unter dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze be, griffenen Länder von ihrem persönlichen Erwerbe, oder ih rem in diesen Landern verwendeten Vermögen beziehen , ist, soweit das.Gesetz keine Ausnahme bewilligt, der Ginkommen steuer unterworfen. Dieselbe hat sich auch auf den reinen Ertrag jener Gewerbe oder andern industriellen Unterneh mungen zu erstrecken, deren Betrieb mit dem Grund« oder Hausbesitze verbunden

ist > deren Einkommen jedoch keinen Gegenstand der Grund, oder Gebäudesteuer ausmacht. §.4. o. LtlasseneintheUung des Einkommens. Die Ar ten deö der Einkommensteuer unterliegenden Einkommens werden in drei Klassen g'reiht, und zwar: Erste Klasse. Das Einkommen von den der Erwerbs- steucr unterworfenen Enrerbsgattungen, wozu ferners zu rechnen ist: 1. Das Einkommen vom Berg- und Hüttenbetriebe, 2. Der Gewinn, den die Pächter von Pachtungen beziehen. Zweite Klasse. Das Einkommen, das ». als Entgeld

, die ihn von Kapitalszwsen oder den Zinsge» nuß vertretenden Renten entweder unmittelbar oder durch den feinem Schuldner gestatteten Abzug (Patent vom »0. Oktober 1849 §. 6 und gegenwärtige Verordnung §. 23) ;u treffen hat, freigelassen, oder sofern er dieselbe berichtigt hatte, ihm solche zurückerstattet werde. §.9. II. S t e u e rb em e ssung. l. Zn der ersten Klaf fe: a. Im Grunde von Bekenntnissen. Die Steuer von dem Einkommender erstenKlasse wird auf der Grund lage von Bekenntnissen (Fassionen) bemessen

werden. Andere Arten deS nicht in stehenden Jahres gebühren vorhinein bestimmten Einkommens, tie in der »wei ten Klasse begriffen sind, hat der Steuerpflichtige mit Be obachtung der Anordnung der HZ. 10, 11 durch sein Be kenntniß anzugeben. §. 13. 3. In der dritten Klassen Die Zinsen und Ren ten der dritten Klasse, welche nicht durch den dem Schuldner '.usolge des gegenwärtigen Gesetzes bewilligten Ab zug getroffen werden, sei eS, weil sie ldeder auf einem Grund oder Hausbefitze, noch auf e ner steuerpflichtigen

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 10.02.1859
Umfang: 6
wird der Schlag: „il frsppera UN ssrsnil coup.' Möge er unS nicht unvorbereitet treffen.' — 5^ Febr. Die gestern telegraphisch hieher gemel deten Mittheilungen aus der in Paris erschienenen Bro schüre „Napoleon III. und Italien,' die den Staats- rath Lagueronniöre zum Verfasser hat, haben hier keine geringe Sensation hervorgerufen. ES wird darin den bestehenden Verträgen auf Grund deS Nationali, tätSprinzipS offen der Prozeß gemacht, und wenn sie in der That den Gedanken und die Absichten

auf jeder Zeile eine geschichtliche Unwahrheit oder einen groben Trugschluß, um mit Variationen über das ausgesprochene Grund, thema: „Napoleon I. glaubte sich verpflichtet, die Na tionalitäten zu erobern, um sie zu be freien (! !), während sein Nachfolger sie zu vertheidigen hat, um sie zu befreien, ohne sie zu erobern,' — der Well Sand über die jetzigen EroberungSplane in die Augen zu streuen. Die Gefahr der Täuschung kann beim deutschen Publikum kaum vorhanden sein, wohl aber müssen durch das plumpe Spiel

würde, um Veränderungen zu widerstehen, die vom allgemeinen Bewußtsein verlangt werden, würde ohne Zweifel das geschriebene Secht für sich haben, allein sie Hätte das moralische Recht »md daS allgemeine Gewissen gegen sich. Wenn also nachgewiesen werden könnte, daß die Situa tion der italienischen Staaten nicht blos eine Ursache deS Leidens für dieses Land sei, sondern eine Quelle der Unruhe, deS Unwohlseins, vielleicht ein Grund zur Re-, volution, so würde der Buchstabe der Verträge vergeblich angerufen

werden. Soll man darum die Gewalt an rufen? Die Vorsehung möge uns vor diesem Aeußersten bewahren! Man muß die öffentliche Meinung anrufen. Diese Arbeit soll in den Stand setzen, das Urtheil zu fällen. Wir haben keine Feindseligkeit gegen Oesterreich, Italien ist der einzige Grund zu Schwierigkeiten, der zwischen Frankreich und Oesterreich bestehen könnte. Wir achten seine Situation in Deutschland, das am Rheine nichts von uns zu befürchten hat. (Auf wie lange?) Die Lösung der italienischen Frage würde zum Ergeb

nisse haben, jeden Grund zur Uneinigkeit zwischen Frank reich und Oesterreich zu beseitigen. (Frankreich hat jetzt schon nur dann einen Grund gegen Oesterreich, wenn eS der Schiedsrichter Europa'S sein will.) Diese beiden Mächte können sich in. Folge vieler gemeinschaftlichen In teressen gegenseitig nähern und die Einigung aller großen Regierungen ist nicht zu schwer, um den Verwickelungen der Zukunft vorzubeugen. Regieren heißt voraussehen. (Frankreich hat bei sich selbst „vorzusehen' genug, Europa

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 06.07.1853
Umfang: 8
, womit die Einführung der Gebühren für Besitzveränderungen unbeweg licher Sachen begleitet, und welche zunächst darin gefunden ward, daß in einem geordneten Staate eine, stetige Zunahme deS Wer thes von Grund und Boden und unbeweglichen Besitzthume über haupt stattfinde. Die Vermehrung der Bevölkerung und deS be weglichen Kapitales erhöhe einerseits die Bodenerzeugnisse, steigere die Produktion, vermindere den Taglohn, und drücke andererseits den Zinsfuß herab; daS Zusammenwirken dieser beiden

, namentlich in Frankreich, von den Käufern unbeweglicher Güter zu entrichten sind. — Die Konsequenz dieser in ihren Grundsätzen unläugbar richtigen Ansichten bestimmte die Finanzverwaltung indessen alSbald eine Abstufung in dem Gebührengefetze nach dem Zeitraume der zwischen dm letzten Befitzveräaderungen liegt, einzuführen; denn eS mußte einleuchten, daß die Erhöhung des Werthes von Grund und Boden doch immer erst ln einer gewissen Zeit eintreten könne und mit der Länge dieser Zelt im Verhältnisse stehen

müsse. Un geachtet der Freude, mit welcher , diese Erleichterung begrüßt wurde« fehlte eS indessen namentlich in unserm Kronlände nicht an Be sorgnissen, eS möchte aus jenen BesitzveränderungSgebühren eine zu hohe Last für denkleinen Grundbesitzer erwachsen, welche die Entwicklung seines Wohlstandes niederhalten und aus den Verkehr im Allgemeinen hemmend einwirken dürfte. Die Zeit, welche allein über den Grund oder Ungrund solchr^ Besorgniffe richten kann,- hat einige jeuer Wirkungen bereits zu.Tage

sein werke. Würde dieß bel Käufen auch nur die Folge haben, daß Grund und Boden fester in den Händen der Besitzer verbliebe, so wäre doch der Nachtheil zu beachten, der durch die Werthsverminderung von Grund und Boden dein National- Kapitale erwüchse, indem ein Käufer sich nur mehr zu den niedrig sten Preisen finden würde. ES würden aber immer noch neben dem Kaufe und Tausche die Besitzveränderungen in Todesfällen ver bleien, auf welchen in den günstigsten Frllen, nämlich bei Ver erbungen von Eltern

, und die Fälle gezwungener Veräußerung von Realitäten häufen fich in einem Grade, der sür die Zukunft Besorgniß erregen muß. '5 Wenn fich daher, mindestens in unserm Kronlande, die Auf läge der BesitzveränderungSgebühren zur Steuerkraft nicht im ent sprechenden Verhältniß befindet, so scheint uns der Grund davon nicht sowohl in der Unrichtigkeit der hiebei befolgten Grundsätze, als vielmehr in einer verftühten Anwendung derselben zu liegen. Die stetige progressive Zunahme deS Werthes von Grund und Boden

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 01.10.1849
Umfang: 6
a« die iRedakttvn ..Z c i t a o « < » r N r »l«i« «' UeberslS,t. StwaS über die Truge: Ob daS Iagdpatent vom 7. März !3LS jedes Iagdrccht ohne Ausnahme, sohin auch jenes Jagdrecht aufhebe, welcbeS Jemanden auf fremden Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheilteS Eigenthum zusteht? (Schluß.) Ämtliches. TasSneuigteiten. Innsbruck, Begegnung des Kaiser Ferdmsnd und derKoburg« Husaren. Salzburg, Kaiser Ferdinand und König Ludwig. — Preß burg, LadiSlauS von Ullmann. -- Pesth

deS Kaisers. AuS dem griechischen Archipel, Aufstand in SamoS. Neuestes. Etwas über die Frage: Ob das Jagdpateut vom 7. März I8l!) jedes Jagdrecht ohne Aus nahme, so!?in auch jenes Jagdrecht aufhebe, wel ches Jemanden auf fremdem Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheiltes Eigenthum zusteht? Schlu ß. Es bleibt demnach, lim sich die oberwähntc Verschie denheit in den EntschädiguugS-Patcnten aufzuklären, nichts Anders übrig als zuzugestehen, diese Verschieden heit rühre

zn erkennen, daß nicht nur der im Gesetze vom 7. Sept. 1343 ausgesprochene Grund satz der Entlastung des Grund und Bodens, sondern anch anderweitige S ta atSrücksichte» die Regie rung zur Erlassnng des Jagdpatents bewogen haben, woranS folge, daß dieses anch über das im Gesetz vom 7. Sept. 1LIZ bezweckte Ziel hinanSreichen könne nnd müsse, wie dieß in der That anch die 1 und 6 des Jagdpatents klar dartbun, welche daS Jagdrecht auf fremdem Gruud und Boden ohne alle andere Ausnahme

als jene des 55. -i, für aufgehoben erklären. Was für anderweitige Sta a t sr ü ck sich teil der Ministcrrath hiebei vor Auge» gehabt habe, bat er in seincm Vortrage au Se. k. k. Majestät ausdrücklich und umständlich angegeben. Dieselben lassen sich auf die zwei folgenden znrückfübreu: 1. Auf den Umstand, daß das Gesetz vom 7. Sept. >L!8 „ach seiner Knndmachnng irrig ausgelegt, oder vielmehr absichtlich, und zwar dahin mißdeutet wurde, als hätte es —' bezüglich deSJagdrcchtcs — den Grund satz ausstellen wollen, daß das Jagdrecht

wirklich anfgeboben wor den fei», dann würde sicl, allerdings eine solche Verfüg ung, als vou böberen StaatSrücksichtcn geboten, recht fertigen; daß es aber Staalsrücksickiten geben könne, welche fordern, daß daS ans einen! privatrccbtlichen Titel beruhende nngetbeiltc Eigeutbuni des JagdrechteS dem bisherigen Eigenthümer bloß zu dem Ende entzogen werde, um eS den Gemeinden ;u;uwei''c», welche dieses Recht, gleich dem früberen Bcre>l>tigtcn, auch immer nur auf fremdem Grund und B^den ausüben könnten

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 19.06.1850
Umfang: 6
, die zu srommen Stifliiligen wie zu heiligen Messen bestimmt slnd^ und auf Grund und Vo. den als «»ablösbar hasten, sollen ohne allen Abzug ka- pitalisirt werden. Ist die Leistung in Geld oder Natu ralien bestimme, so ist deren Geldbetrag oder erhobene Wertk kapitalisch anzuschlagen; im Gegentheile aber ist die übliche Manual-Gebühr zu kapitalisirerl. Das be treffende Kapital füllt ganz dem Verpflichteten zur Last.' Man ließ keinen Abzug für diese Leistungen zu, weil sie der Besteuerung nicht Unterlage

», und weil sie auf den belastete» Realitäten qua^i hypothekarisch hasten. >2. „Hasten die Primizie ans Grund u»d Boden, und bestehen sie in einem aliquoten Theile der Feldprodnkte, so sind sie wie der Naturalfeldzehent zu behandeln.' Diese Leistungen unterscheide» sich vom Naturalfeld- Zehcute nur dem Namen nach. , 13. „Die Primizie, welche auf Grund und Boden nicht lasten, und allen Familien einer Gemeinde als Rechtsverbindlichkeit obliegen, machen keinen Gegenstand der Grundentlastung aus. Die Aufhebung

derselben soll jedoch nach 55- 21 eing-leitet werde».' >4. »Auf Primizie und Questue, die ohne Rechtsver bindlichkeit vo» Seite der Gemeindeglicder bestehen, nehmen die Grundentlastungs > Organe keinen Einfluß.' l5. „Questue, die auf Grund und Boden nicht lasten, aber in einem Vertrage ihren Grund haben, sollen nach Z. 21 behandelt werden.» Wo diese Gaben auf einer Rechtsverbindlichkeit be ruhen, ist deren Aufhebung durch Dazwischcnkiiuft der Gemeinde wünschenSwerth und zeitgemäß; wo aber keine dießfällige

„Eharivari', E. M. Oettinger, wurde aus Wien, ivohin cr unlängst — angeblich zum Besuche alter Freunde gekommen war — polizeilich aus- gewicseu. Hierüber veröffentlicht Hr. Oclli'nger im Wan derer ein Erkläre», worin ec gegen die von der Wiener- Polizei als Grund seiner Ausweisung ihm bezeichnete „antiöstcrrcichischc Gesinnung' protestirt. — Der Zollertrag des ZwisciienverkehrS mit Ungarn und Siebcnbnrgen belics sich „ach ämtlichen Ausweisen im Jahre 1819 anf nicht mehr als 915,395 fl. 43'/, kr..

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 10
Datum: 17.09.1849
Umfang: 10
der verschied«»«» Kommission«». 8. l. Die oberste Leitung der Geschäfte wegen Durch führung der durch das Gesetz vom 7. September >343 ausgesprochenen Entlastnng alles Grund und Bodens/ so wie zur Ermittlung und Flüssigmachung der den bis herigen BczugSbcrclhtigtcn gesicherten billigen Entschä digung steht dem Ministerium des Innern, der Justiz und der Finanzen zu. Die in derlei Angclcgcnhcitcn an die Ministerien gerichteten Eingaben gehen an das Mi nisterium des Innern. Im Kroulaude Tirol und Vorarlberg

wird die Grund- cntlastuug durch eine Laudeskouiiuissivu, dann durch vier KreiskommWone» und für jeden derzeitigen Landgerichts- Bezirk durch eine Bezirkskominission ausgeführt, bei denen sowobl die Interessen der Berechtigten als der Verpflichteten vertreten werden. 8. 2. Der zn Innsbruck zusammenzusetzenden Landes- k^iumission prästdirt ein Ministcrialkommissär. Ihre Mitglieder bestehen ans zwei Jnstizbeamten, ans einem Beamten des Gnbcrniums und des Fisealamtcs, anS einem Vertreter des Finanz'rars

zu bestimmen, ans welche Art dic Ablösung dcr Landemialgebühreu gemäß dem 8- des Allerhöchsten Patentes vom 4. März >849 zn bewirken sei. 8. >6. Dießfalls bestehe» folgende leitende Grund sätze: ^,l a) Als durch 8. 5>, dcs Gcsctzcs vom 7. Sept. >843 ohne Entschädigung aufgehoben gelten 1. jede durch die Verthrilnng des Grnndes entstandene ZinScrhöhnng (Theilziusc); 2. dic ans dcr früheren Gerichtsbarkeit sich hcrschrci- bendcn Leistungen, als: Gerichtsröboten, Richterrcchte, Nichtrrsuttcr

da« UnterthÄnigkeitsverkSltniß nicht bestand, auch die Robot und dic Robotgclder der Jnleute und der, aus unter- thänigen Gründen gestifteten Häusler ganz unbekannt waren, dic Vermuthung, daß sie von einem dienstbaren Grunde als solchem dem berechtigten Grund-, Zehent» oder Bogtherrn zu leisten waren> sohin nur gegen bil lige Entschädigung aufzuhören haben. Dahin gehört insbesondere der Natural -Zehent, wenn er anch nicht aus dem grmidhcrrlichcn Obercigenthume entspringt. Eine Ausnahme findet nur dort Statt, wo die Abgabe sich »ach

ihm gebührenden EntschädigungS-Kapitales zu lausen beginnt, oder ihm dieses Kapital selbst bei dcr betreffenden Kasse angewiesen ist, wie bisher erfüllt werde», mit dcr alleinigen Ansnahme, daß die Natural- Arbcitsleistungen schon derzeit in Geld zu reluiren find. Zu solchcn Leistungen gehören insbesondere in Deutsch- Tirol die Grund- und die Freistiftszinse in Geld oder Früchten, in Welsch-Tirol die s. g. l^ivelli, nicht aber anch die t^ensi. Ueber dic Ablösung dcs Lchcnbandes bei l. f. Bcutel- lchcn wcrdcn

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Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 10
Datum: 17.09.1849
Umfang: 10
: 1. Ein zusammenhängender Grund-Komplex, dessen Be sitzer nach §. s de« erwähnten Jagdgesetzes zur Ausübung derJagd berechtiget ist, ist vorhanden, wenn die Grundstücke, dieselben mögen in einer oder in mehreren angränzenden Ge meinden gelegen sein, unter sich in einer solchen Berbin düng stehen, daß man von einem Grundtheile zum anter» gelan gen kann, ohne «inen fremde» Grundbesitz zu überschreiten» öffentliche Verbindungswege, Eisenbahnen und deren Au gehör , Gewässer u. dgl. machen keine Unterbrechung des Grund

-ComplereS, und sind selbst Inseln als mit dem nachbarlichen Boden zusammenhängend ju behandeln. 2. Sind Grundstücke, deren Besitzer wegen des nicht 2VlZ Joch erreichenden Umfanges hierauf kein Jagdrecht haben, von einem 200 Joch oder mehr betragenden Grund- Ecmxlo?? ganz umschlossen» so wird dem zur Jagd-Aus- übnng berechtigten Besitzer des größeren Grund -Ecmpleres das Befugniß eingeräumt, die der Gemeinde auf dem Enclave (eingeschlossenen Grunde) zuständige Jagd vor je dem Sindern

, und zwar,zu dem Preise zu pachten, wie derselbe sich im Verhältniße zu dem für die Gemeinde- Jagd sonst bedungenen Pachtzinse stellt, oder in Erinang- lung dessen Zu einem Pachtzinse nach einer billigen Schä tzung für eine längere Zeitpericde. Läßt sich der Besitzer des Grund-Eomple^eS zur Pachtung nicht herbei, so be gibt er sich hierdurch seines eigenen JagdrechteS, und die Gemeinde ist befugt, die Jagd auf diesem Grund-Comp- le^e, wie auf dem Enclave, auszuüben. 3. So rrie die Gemeinde verpflichtet ist, die Jagd

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Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 10
Datum: 13.09.1849
Umfang: 10
de» Innern «inverständlich mit dem k. ». Mi nisterium der Landeskultur lind des Bergwesens zu nach- folaenden Erklärungen des üder rle Ausübung der Jagd barkeit erlassenen Gesetzes vom 7. Mär; ltj49 bestimmt: 1. Ein julau»»e»hänzender Grund Komplex, dessen Be sitzer nach S- 5 des erwähnten Jagdgesetzes zur Ausübung derJagdberechtigit ist, ist vorhanden, wenn die Gruntstücke, dieselde» mögen in eineroter in mehreren angränzenten Ge- meindengeiegen sein, unter sich in einer solchen Verbin düng stehen

, daß man von einem Grundtheile zum antern gelan gen kann, ohne eine» sr-mten Grundbesitz zu überschreiten, offen,liche VerbintuiigSwege, Eisenbahnen und deren Zu- gehör, Gewäsier u. dgl, machen keine Unterbrechung des Grund-CompleF>S, und sind selbst Inseln als mit dein nachbarlichen Boden zusammenhängend Zu behandeln. 2. Sinv Eruntstücke, d,rin Besitzir wegin des nicht Lö0 Joch erreichenden Umfanges hierauf kein Jagdrecht haben, von einem 2<il) Joch oder mehr betragenden Grund- Eomplexe ganz umschlossen

, so wird dem zur Jagd.Aus übung berechtigten Besitzer des größeren Grund-EomplereS da« Befuziiiß eingeräumt, die rer Ge»ieinde aus dem Encia..' (^ciiigcschlcss>!»il G»unle) zuständige Jagd vor je dem Ancern, und zwar >u dem Preise zu pachien, wie derselbe sich iin Verhältniße zu tem für die Gemeinde- Jagd scnst betungenen Pachtzinse stellt, oder in Ermang lung dissin zu einem Pachtzinse »ach einer billigen Sa tzung für eine längere Zeitpiriode. Läßt sich der SZcsitzer des Grunc-Eompie^eS zur Pachtung nicht herbei

, so be gibt er sich hierdurch seines eigenen J^gdrechteS, und die «Gemeinde ist befugt, die Jagd auf riefe», Grund-Eomp- leZe, wie auf dem Enclave, auszuüben. 3. So wie die Gemeinte verpflichtet ist, die Jagd durch »izenZ bistellte Sachverständige ausüben zu lassen, so liezk dieselbe Pflicht dem Pächter der G«m,inte-Jagd ob. 4. llnter Sachverständigen sind aber nicht bloß gelernte und geprüfte Jäger verstanden, es können denselben nach dein Erkenntnisse der jetzigen Kreis- und künftigen Vezirks- dehörden

unl Vorarlbe r.g. Kajetan Graf v. Aissingen. -x- Kundmachung. l In dir bekannt gemacl-tin Ministerial Verordnunz vom 17. August d. I., betreten!! die Durchführung der Grund- entiastung im Kronlande Tirol und Vorarlberg, erscheinen mehrere Fehler, welche theils sinnstörend sind, theils das Verstehen einzelner Sätze erschweren. Diese Fehler kommen vor: L. 43. lit. a., wo es statt: „die KrelSlonimissicnkglleder' heißen soll: „die B ezi r ks ko m in isfi ons g li ed e r.' z. 78. Wo der Schlußsatz heiß

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 24.04.1850
Umfang: 8
sind die Pfarrertragsausweise voll kommen maßgebend, und es sind nur die l. f. Steuern und Gaben, dann die LandwirthschaftsauSlagen z. B. Einfuhrko sten, Fcldhüther-Waldhüther-Lohn, u. d. g. auszuscheiden. Unter die Ausgaben gehört daher das Alumnatikum, die Rauchsangkehrerbestallung, die passirten Brunn- und Wasser- leitungSkosten, die ständigen Baureparaturen, kurz jene Aus lagen, welche in der Psarrsaffion passirt sind, und nicht mit Grund und Boden, Haus und Hos als Stammkapital in Beziehung stehen

Johann, Anna Freun v. Brandhofe», in den Grafenstand des Oesterreichischen Kaiserstaats mit dem Namen einer Gräfin von Meran, Freiin von Brandhofen allergnädigst zu erheben geruhet. Zm Allgemeinen versteht man unter Rente den wieder kehrenden Gewinn aus einem Capitale dann aus einem Unter nehmen oder einer Beschäftigung mit oder ohne Beihilfe eines Capitals. V. Dieses Capital kann nun als Besitzthum von Grund und Boden oder von Haus und Hof ein jährliches Einkom men, eine Rente abwerfen

, welche die Grund- oder Ge bäuderente genannt wird. Nachdem diese Renten bereits durch die erHöhle Grund- und Gebäude-Steuer in Folge Patentes vom 10. Oktober 184g zur Deckung der außerordentlichen Staatserfordernisse in das Mitleid gezogen wurden, so erklärt das Gesetz über die Einkommensteuer solche Renten frei, weil sonst eine doppelte Besteuerung einträte, welche Niemand ge recht und billig finden könnte. Die Besteuerungspsticht soll nach dem Geiste der Verordnungen möglichst gleich vertheilt

sein. R. Die Capitalien bestehen überdieß in baarem Gelde oder in sonstigen Sachen von Geldwerth, Gebrauchs- oder Verbrauchswerth. Das baare Geld, wenn es nicht in Umsatz oder Verwendung käme, würde natürlich keine eigentliche Rente abwerfen. Sobald aber daS Geld zu Darlehen ver wendet wird, so tritt in der Regel eine Rente: Die Zinsen oder Interessen-Rente ein. Die unverzinslichen Darlehm können wir füglich übergehen. Die Zinfenrente muß hier näher ins Auge gefaßt werden. Das Darlehen wurde nämlich: 1) einem Grund

- oder Gebäudebefitzer, 2) einer Fabriks-, Handlung«- oder Erwerbsunterneh- mung, Z) dem Staate, einer öffentlichen Anstalt, einer Ge meinde oder 4) einer sonstigen Person gegeben. . »ä 1. Die Darlehm an einm Grund- oder Gebäude befitzer sind entweder dinglich sichergestellt oder nicht, d. h. die Schuldurkunde ist bei der Landtafel oder bei dem betref fenden Grundbuche intabulirt, oder fie ist es nicht. Wenn der Schuldbettag auf dem Gute oder Reale verbucht ist, so stellt die Schuldsumme dem Gedanken nach einm Theil

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