für die Stadtkammer bei der ständischen und LandeS- hauptkaffe, und 6. in den ersten Jahren seiner Dienst leistung auch der Einkommensteuer-Rückstände auf Grund der vom k. k. Steueramtc übern,ittelten RückstandS- Verzeichnisfe. Diese dem Wöll zur EinHebung anvertrauten Gelder waren sehr bedeutend, indem z. V. die Slerarialgrund- nnd Erwerbsteuer im Jahre 1866 31,300 st., dann die betreffenden Gemeiudeumlagen 26,730 st., zusammen also 88,090 st., und die von Wöll im Jahre 1807 behobenen städt. Anfschlaggeldcr
, von welchem sie aber wie der dem Wöll zur förmlichen Abfuhr behändigt wurden, denn Wöll führte bereits täglich Akzisbeträge an'S Stadt- kammeramt ab, worüber er von diesem quittirt wurde, und ohne Empfangsbestätigung ist niemals eine Ein zahlung erfolgt. Die Grundsteuer wurde vierteljährig (Lichtmeß, Georgi, Jakobi und Galli), die Erwerbsteuer aber nach Belieben der Parteien ganz- oder halbjährig am 1. Jänner oder 1. Juli beigetrieben, und zwar auf Grund der Vorschrei- dung der betreffenden Grund- und Erwerbsteuer-Schuldig keit
, je doch nicht auf einmal, sondern nach und nach, und zwar die Quittungen ein oder anderthalb Monat, und die Scheine für bessere Steuerzahler etwa ein Monat später dem Wöll übergeben, welcher daher mit dem betreffenden Betrage belastet wurde, und sich über feine Schuldigkeit durch die erfolgteGeldabfuhr, oder durch die noch in Handen habenden Quittungen und Scheine ausweisen mußte. — WSll führte in der That fast täglich auch Grund- und Erwerbsteuergelder an'S Stadtkammeramt ab. Diese von WSll eingezahlten Grund- uud Erwerbsteuergelder wur den nicht unmittelbar
. Dies war aber nicht der Fall; denn der Rückstand umwandelte sich plötzlich in einen, wie oben bemerkt, rüher niemals wahrgenommenen Abgang, indem Wöll Erwerbssteuerscheine für nur 11.017 fl. 32 kr. und Grund- leuerguittungen nur im Betrage von 2173 fl. 58-/- kr. vorweisen konnte. Ja noch mehr; um obige Zeit über reichte Wöll dem Herrn Stadtkämmerer mittels Schreiben ohne Datum vier Verzeichnisse von Steuerschuldnern, von denen er die bezüglichen Beträge eingehoben, aber nicht an das Stadtkammeramt abgeführt