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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 14.06.1907
Umfang: 16
durch dein Ver schulden nicht zu stände gekommen ist, so kann der andere Teil, laut Abschrift 908 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die von dir gegebene Kapare behalten. Die 3000 K find nur Scha denersatz. Irage 1474: Zie Gemeinde Sch. gestaltete einem Vereine den Aau einer Wirtschaft aut einer Iochspitz^. Nach der Negulieruugs- urkuude vom Jahre 1863 gehört aöer dieser Grund zu meiner Alpe, während derfelve in der Katastralgemeinde als dem Aerar gehörig Vezeichvet erscheint. Meöerhaupt wurde

dieser Grund feitWeufcheu- gedeuken von den jeweiligen Alpeuöesttzern öeuützt. Zurch den Aau der Wirtschaft auf diesem Grund, welcher den Vesten Feil der Weide Sildet, würde die Alpe zur Kälfte entwertet. Was soll ich tun? Antwort: Du mußt unbedingt gegen den Gemeindebeschluß, womit dem Vereine die Erbauung gestattet wurde, Einspruch er heben und darin betonen, daß der Grund, auf welchem die Wirt schaft erbaut werden soll, dein Eigentum ist. Gleichzeitig richte an den in Frage kommenden Verein

ein Schreiben, in welchem du darauf aufmerksam machst, daß der Grund, auf welchem der geplante Bau aufgeführt werden soll, nicht dem Aerar, sondern dir gehört und du es nicht gestatten würdest, daß von fremden Leuten auf deinem Grund und Boden gebaut wird. Wenn das RegulierungSerkenntuis vom Jahre 1863 tatsächlich so lautet, wie du angtbst, und daS Aerar trotzdem Ansprüche auf den bewußten Grund macht, so mußt du das Aerar auf Feststellung des Rechts verhältnisses belangen, wozu du dich aber unbedingt

, daß das Bezirksgericht das Opernglas in Verwah. rung genommen hat, dann ist dasselbe auch verpflichtet, dir als dem berechtigten Eigentümer dasselbe auszufolgen, eventuell, falls dasselbe einem Unberechtigten übergeben worden wäre, dir dieses zu beschaffen oder zu ersetzen. Irage 1476: Seit MeufchengedeuKeu veuütze ich den Grund neben dem Wege zur Säge als Kolzavlageruuzsstätte. Wun will mir der Nachöar die Kolzlageruug verbieten. Ich weiß nicht, gehört der Grund dem Nachbar, mir oder der Gemeinde. Antwort

: Selbst angenommen, der fragliche Grund gehöre dem Nachbar, so hast du, wenn du schon durch m.hr als 30 Jahre auf diesem Grunde dein Holz abgelagert hast, bereits ein Recht dazu ersessen. Will dir dein Nachbar dieses Recht streitig machen, dann mußt du ihn einfach auf Anerkennung dieses dir zustehenden HolzablagerungSrechteS gerichtlich belangen. Erkundige dich früher beim Geometer, ob der Grund nicht dein Eigentum ist. Gehört aber dieser Grund der Gemeinde, so hat der Nachbar überhaupt kein Recht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 12 von 24
Datum: 12.05.1911
Umfang: 24
die Umwandlung des Konsumvereines in eine Gemischt warenhandlung ganz überflüssig. Du hast uns auch nicht mitgeteilt, ob dis Gemischtwarenhandlung auf Grund von Statuten geführt wird, oder ob der Konsumverein einfach aufgelassen wurde; ob der frühere Obmann des Kon sumvereines den Betrieb der Gemischtwarenhandlung auf seinen Namen angemeldet hat und die ehemaligen Mitglieder des Konsumvereines, ohne Haftung für den Betrieb der Gemischtwarenhandlung übernommen zu haben, einfach

in dieser Gemischtwarenhandlung einkaufen. Ist dies der Fall, Sann können wir dir nicht raten, dich auf ein solches Verhältnis weiterhin einzulassen und dies um so weniger, weil dir kein Gewinn, wohl aber even tuell ein Schaden erwachsen kann. Wird diese Gemischtwarenhandlung aber auf Grund von Statuten geführt, so haften die Mitglieder entsprechend den Bestimmungen der Statuten. Frage 4070: Bei Anlegung des Grundbuches wurden die freien Plätze in unserer Fraktion als öffentliches Gut eingetragen. Kann die Gemeinde

, wenn im Richtigstcllungsverfahren ein Widerspruch nicht erhoben wird, für die Benützung dieser Plätze eine Taxe verlangen? Antwort: Du hast uns nicht mitgeteilt, um welche Plätze es sich eigentlich handelt. Wenn es sich um Wald oder Weideplätze handelt, auf welche» den Fraktionisten ein Benützungsrecht auf Grund der Regulierung vom Jahre 1853 zusteht, so sollen sie unter Borwcis der Regulieruugs- urkunde, die sie doch besitzen werden, das Benützungsrecht im Laufe des Richtigstellungsverfahrens anmelden. Handelt es sich um öffentliche Plätze

in der Ortschaft (Kirchplatz, Gemeindeplatz u. s. w.) und steht Fraktionisten an diesen Plätzen ein Benützungsrecht (für Holzablagerung ^c.) auf Grund Ersitzung u .s. w. zu, so sind diese Rechte ebenfalls unter Nachweis der 40- jährigen Ersitzung oder unter Vorlage der dieses Benützungsrecht dartuenden Urkunden im Laufe des Richtigstellungsverfahrens zur Anmeldung zu brin gen. Es empfiehlt sich schon deshalb, solche Rechte im Richtigstellungsverfahren anzumelden, weil, um derartige Rechte auch für die Zukunft

. Kann ich auch den Grund, der unter der Dachtraufe war, als Eigentum beanspruchen? Antwort: Nur deswegen, weil ein fremder Grund unter deiner Dachtraufe sich befand, kannst du denselben noch nicht als dein Eigentum beanspruchen. Um das Eigentumsrecht beanspruchen zu können, müßtest ta nachzuweisen in der Lage sein, daß du diesen fremden Grund durch mi» destens 30 Jahren, (falls der Grund Eigentum der Gemeinde ist, durch 40 Jahren) mit offenen Besitzwillen ausschließlich besessen und benützt hast. War dir aber bekannt

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 10.02.1897
Umfang: 8
Quadratklafter Weioegrund, die Gemeinde Allitz für den Verkauf eines HofeS, ferner die Ge meinen Giovo, Natz und Si'llian. Holzver- kaufsbewilligungen erhielten die Gemeinde Onach für 60 Stämme und die Gemeinde Castello (Caoalese) Nachstehenden Gemeinden wurde die Bewilligung zur EinHebung von Gemeindeumlagen sür das Jahr 1897 ertheilt: Quetta 560 pCt. Grund-, 560 pCt. Er werb-, 560 pCt. Einkommensteuer. Roncone 300 pCt. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 30» pCt. Einkommen-, 50 pCt. Hauszins- und 50 pCt

. Hausclassensteuer. Sardagna 300 pCl. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, 125 pCt. Hauszins- uvd50pCt. Hausclassensteuer. Nago- Torbole 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 30 pCt. Hauszins«, 3<i pCt. Hausclassensteuer, 60pCt. Weinverzehrungssteuer, fl. 1.40 Bier- und fl. 5.50 Branntweinauflage, fl. 1 Hundesteuer. Prezzo 400 pCt. Grund-, 3^0 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, 50 pCt. Hauszins- und 50 pCt. Hausclassensteuer. Meano 400 pCt. Grund», 400 pCt. Erwerb, 400 pCt. Einkommen

-, 85 pCt. Hauszins-, 30 pCt: HauS- clasfensteuer, 13 pCt. Wein- und 13 pCt. Fleischver- zehrungssteuer. Agrone 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 sCt. Einkommensteuer, 20 pCt. HauS- zinS- und 20 pCt. Hausclassensteuer. Segno 297 pCt. Grund-, 297 pCt. Erwerb-, 297 pCt. Einkommen-, 50 pCt. HauSzinS-, 50 pCt. HauSclassensteuer, 30 pCt. Fleischverzehrungs- und 30pCt. WeinverzehruNjiSsteuer. Baselga 400 pCt. Grund-, 400 pCt. Erwerb-, 400 pCt. Einkommen-, 5 pCt. Hauszins-, 5 pCt. HauSclassen-, 30 pCt

. WeinverzehrungS- und 40 pCt. Fleischverzehrungssteuer. Covelo 400 pCt. Grund-, 400 pCt. Erwerb-, 404 Einkommen-, 70 pCt. HauS zinS- und 70 pCt. Hausclassenstener. Roverö della Luna (Eichholz) 250 pCt. Grund-, 250 pCt. Erwerb-, 240 pCt. Einkommen-, 20 pCt. Hauszins- und 20 pCt. Hausclassensteuer, 25 pCt. Fleisch- und 25 pCt. Wein- verzchrungssteuer, fl. 1.70 Verauslage, 2 fl. Hunde steuer. Colle Santa Lucia 126 pCt. Grund-, 126 pCt. Erwerb-, 126 pCt. Einkommensteuer. Cal- donazzo 200 pCt. Grund-, 200 pCt

. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 60 pCt. Hauszins-, 60 pCt. Hausclassen-, 35 pCt WeinverzehrungS- und 35 pCt. Fleischverzehrungssteuer. Pilcante 300 pCt. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, l00 pCt. Hauszins-, 50 pCt. Hausclassen-, 30 pCt. Weinver zehrungS-, 30 pCt. Fleischverzehrungssteuer und 5 fl. Branntweinauflage. Stramentizzo 275 pCt. Grund-, 275 pCt. Erwerb-, 275 pCt. Einkommen-, 150 pCt. Hausclaffensteuer. Magras 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 50 pCt. HauSzins

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 18.05.1906
Umfang: 16
, Grund und Aode«, woraus die Aäume stehen, sind mein Ktgeutu«. Kanu ich die Kutferuuag der ALame verlangen? Antwort: Laut Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 1897, Reichsgesetzblatt Nr. 77 und Abschnitt 7 des Gesetzes vom 17. März 1897, Landesgesetzblatt Nr. 9, können Bäume in Tirol .abgesondert von Grund und Boden als selbständige Vermögensobjekte sich dar stellend und zwar auf Grund vor diesem Gesetze begründeter Rechts verhältnisse. Ist dies Verhältnis im Grundbuche bei der Liegen schaft bemerkt

, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor Eröffnung des Grundbuches nach weisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden. In deinem Falle handelt es sich vorerst, auf Grund welchen Rechtes der Vorbefitzer der Bäume dieselben auf der ehemaligen Gemeinde wiese pflanzie. Zweifellos scheint sich die Gemeinde, als Vorbefitzerin der Wiese, das Begehren auf Entfernung der Bäume Vorbehalten zu haben, nachdem fie

nachzukommen, wird eS dem Er- messen des Gemeinde-AuSschusseS obliegen, solche von der bis herigen Verpflichtung der Zauneinhaltung für bestimmte Zeit frei- zulaffen oder nicht. Arage 899: Mein Aachvar errichtete zwischen seinem und »etue« Hanse ohne meine Zustimmung eiue zwei Meter hohe plumpe Alauke, wodurch mein Haus verunziert wird. Ist der selbe jetzt nicht verpflichtet, diese Alauke zu erhalten? Antwort: Zur Errichtung der in Frage stehenden Planke war dein Nachbar, auf seinem Grund und Boden

der Gemeindevorstehung die Verkaufs- oder Austauschzustimmung erteilen. Krage 905: Durch unsere Gemeinde fließt ein Wildöach. Wie Gemeiude Saute ein neues Bachöett. Pie Lasten für Ainusal- uud Arche Kryattuug legte der Ausschuß, in welchem alles Ge- wervetreiveude find, auf Grund- uudKausklasseusteuer. Was ist dagegen zu mache«? Antwort: Gemeinde-Umlagen sind in der Regel nicht nur zur Hausklaffen- und Grundsteuer, sondern auch zur Erwerbsteuer anzulegen und vorzuschreiben. Wenn die Gemeindevertretung

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 28
Datum: 10.11.1911
Umfang: 28
, Reichsgesetzblatt Nr. 154, wird jedem Besitzer eines zusammenhängenden Grund komplexes von wenigstens 115 Hektar oder 200 Joch, die Ausübung der Jagd auf diesem eigentümlichen Grundkomplexe gestattet. Die Befugnis zur Aus übung des Eigenjagdrechtes beginnt jedoch erst vom Momente seiner An erkennung (Bescheinigung) durch die Behörde. Der Umstand, daß die Jagd auf diesem Grundkomplexe bisher seitens der Gemeinde mit dem übrigen Gemeindejagdgebiete verpachtet worden ist, tut dem Rechte der Besitzer

gefällt. Wem gehört nun der Baum? Antwort: Es frägt sich, wem der Grund, aus welchem der Stamm hervorragt, gehört. Gehört dieser Grund dem Nachbar, so gehört auch der Stamm ihm und umgekehrt. Steht der Baum direkt auf der Grenze, so ge hört er auch beiden gemeinsam. Das bürgerliche Gesetzbuch sagt nämlich in 8 421: „Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich im angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Baum

der nachbarlichen Holzlege aus feuersicherem Material erbaut werde. Frage 4491: Meine Holzschnpfe steht schon seit 89—199 Jahren. Der Grund, worauf die Schupfe steht, gehört der Gemeinde. Bin ich nun nicht auch Eigentümer dieses Grundes? Antwort: Das läßt sich nicht so ohne lveiters beantworten. Es frägt sich, ob du und deine Vorbesitzer für den Grund an die Gemeinde einen Pacht bezahlt haben, oder ob seitens der Vorbesitzer der Gemeinde ein Revers ausgestellt worden ist, nach welchem die Gemeinde die Räumung

des Grun des jederzeit verlangen kann Trifft der eine oder andere dieser Fälle zu, dann kann von einer Ersitzung des Eigentumsrechtes an diesem Grunde über haupt nicht die Rede sein. Aber auch dann,^ wenn ein Pacht bisher nicht be zahlt worden wäre und ein Revers nicht vorliegen würde, kann von einer Ersitzung des Eigentumsrechtes dann nicht gesprochen werden, wenn du und die Vorbesttzer gewußt haben, daß der Grund Eigentum der Gemeinde ist. Damit jemand ein Eigentumsrecht an einer Sache ersitzen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 26.07.1907
Umfang: 16
Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schrift leitung, Bozen, Museumstraße 62 , Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Ge- meinde-Augelegenheiten u. s. w. einsenden Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Arage 1544: Mein Nachbar hat auf seinem Grund eine mir gehörige Kenne erschossen und einige verwandet, ohne mir vorher etwas zu sagen. Ist er hiezu berechtigt? Antwort: Dein Nachbar

war nicht berechtigt, dir ge hörige- Vieh auf seinem Grund und Boden ntederzuschießen. Ab schnitt 1321 de- allgemeinen bürgerlichen Gesetzbücher bestimmt ausdrücklich: „Wer auf seinem Grund und Boden fremde- Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtigt, es zu töten. Er kann eS durch anpaffende Gewalt verjagen, oder, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Prioatpfändung 2 c." Du hast also im vorliegenden Falle daS Recht des Schadenersatzanspruches gegen den Nachbar. Irage 1545 : Welche Mauze

Zustande« deines Hauses und Stalles, sowie auf Schadenersatz belanaen. Arage 1555 : Im Jahre 1900 habe ich von meinem seither verstorbenen Anrainer ein Aleckchen Grund vor meinem Kause gekauft und bezahlt. Schrift warde keine errichtet. Aer Sohn und die Witwe de» Werstorbeuen wissen vom Kaufe. Keute behauptet der Sohn als Arve, Besitzer dieses Grundes z« sein. Was ist zu tun? Antwort: Wenn der Sohy deines verstorbenen Anrainers nicht anerkennen will, daß du tatsächlich den Grund vor deiner HauStüre

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 10 von 18
Datum: 09.03.1906
Umfang: 18
Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schrift- leitung, Bozen, Museumstraße 32, Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Ge meinde-Angelegenheiten u. s. w. einsenden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Krage 811: Kirre Wasseriuteresseutschaft hat ein Durchfahrt-- recht durch meinen Grund. An der betreffenden Urkunde soll es heiße«, daß die Intrressentfchaft zu sorgen habe, daß mein Grund

Leinen Schaden erleide. Sie Interessenten weigern sich, den ent standenen Schaden zu vergüten. Kann ich verlangen, daß mir in die Urkunde die Kiulichtuahme gestattet werde? Antwort: Will dieJnteressemschaft, welche durch deinen Grund und Boden Wasser zu leiten berechtiget ist, dir die Ur kunde, womit sie dieses Recht erworben hat, nicht zur Einsicht zeigen, so dürfte es am geratensten sein, sobald sich ein Schaden fest stellen läßt, der durch diese Wasserleitung verursacht wurde

, das fragliche Grund stück nötigenfalls im Enteignungswege einzulösen, beziehungsweise kann das Recht der Dienstbarkeit zur Durchleitung eines Wassers durch dein Grundstück im Sinne des Abschnittes 27, b des Wasser- rechtSgesetzes vom 28. August 1870 gegen angemessene Entschädi gung erwirkt werden. Krage 81k: Ich wurde öei einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge zu dem zirka 30 Kilometer entfernten Bezirksgericht vorgelade«. Wie viel kann ich Zeugeugevühr verlangen? Antwort: Abschnitt 383

jemand zu derlei Kosten herangezogen werden kann, so wird im Beschwerdefalle die k. k. Bezirkshauptmannschaft die Koftenbeitragleistung je nach dem Wafferrechtsgesetze festzustellen haben. Krage 819: Kirrer Aachkargemelude vewilligte ich, mit der Wasserleitung durch meinen Grund zu fahren. Sie Gemeinde will auch das Servitutsrecht zur Wasserleiiuug, was ich verwei gerte. Kann ich zur Erteilung dieses Pechtes gezwungen werden? Antwort: Durch die erteilte Zustimmung, daß die Nach- barSgemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 14 von 24
Datum: 17.11.1905
Umfang: 24
- und Hbstbäume, wodurch mir später ein großer Schaden erwachsen wird. Mnß ich diese Pflanzungen dulde«? Antwort: Es steht jedem Besitzer frei, auf seinem Grund und Boden Bäume zu pflanzen. Wenn aber im Laufe der Zeit Wurzeln und Aeste der nachbarlichen Bäume in deinen Grund besitz reichen, so bist du nach Abschnitt 422 des allgemeinen bür gerlichen Gesetzbuches berechtiget, die Wurzeln aus deinem Boden herauszureißen und die über deinem Grundbesitze hängenden Aeste abzuschneiden oder sonst zu benützen

in N. . . . nur . . . Stunde von meinem Wohnhause, wo sich das Brennlokal befindet, entfernt ist, bitte ich um oben genannte Herabsetzung der Anmeldefrist. Name und Wohnort. Irage 695: Voriges Jahr habe ich ein Grundstück gekauft uud auf demselben — felbstverstäudlich nach erhaltenerBauVewissi- gung und nach gepflogener Besprechung mit den Anrainern — ein Kaus mit mechanischer Fischlerwerkstätte gebaut. Jetzt be hauptet ein Nachbar, ich hätte zu nahe au seine Grenze gebaut uud müsse ihm an der anderen Seite Grund abtreteu

. Nach der Gemeinde- und Bezirksmappe ist dies aber nicht richtig. Kin altes Weib eines früheren Besitzers dieser Narzesse gibt dem Nachbar recht. Kann ich mich auf die Mappe verlassen? Antwort: Hat die Gemeindevorstehung dir die Bewilli gung zum Baue eines Hauses mit mechanischer Tischlerwerkstätte nach ordnungsmäßiger Einvernahme der Anrainer, die gegen diesen Bau nichts einwendeten, erteilt, so kann jetzt nachträglich der Ein wand des Nachbars, du hättest zu nahe an seinen Grund gebaut, keine hemmende Wirkung

haben und du bist nicht verpflichtet, dem Nachbar einen dieSfällig abzuleitenden Schadenersatz zu leisten oder ihm auf einer anderen Seite Grund abzutreten oder auszutauschen. Es dürfte deshalb weder die Mappe noch die Aussage eines alten Weibes als Zeugin in vorliegender Angelegenheit in Betracht kommen.

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Unterinntaler Bote
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Seite 12 von 20
Datum: 17.08.1912
Umfang: 20
und fast um die Hälfte billigere „dniKum"-jVlargarme Ueberall zu haben. Vereinigte Margarine» und Butterfabriken Wien, XIV. Diefenbachgasse 59. nicht essen können, sich! ' unwohl fühlen, bringen' I Ihnen die ärztlich \ erprobten ,1 ist ein schönes zu verkaufen; 11 Jauch Grund, alles eben um das Haus und 24 Jauch Waldung, sehr viel schlag bares Holz, ist um 12.000 Kronen zu verkaufen. Selbstbesichtigung erwünscht. Adresse: Josef in Lechen Nr. 238, bei Telfs, Ober inntal, Tirol. Bauerngut In Tobland

, Gemeinde Mieming, ist ein Bauerngut, zirka 12 Jauch guter Grund, 16 Wald teile mit teilweise schlagbarem Holzbestand samt 8 Stück Rindvieh, Futtervorrat, Baumannsfahr nisse, (Haus und Stall in gutem Bauzustande) zu günstigen Bedingungen zu verkaufen. Tobias Kleinheinz, Tobland, \ I Migru-Mrfftr- | immj-CnrnmcIlcit I sichere Hilfe. Sie bekommen guten Appe- I tit, der Magen wird | wieder eingerichtet und gestärkt. Wegen der | belebenden und er frischenden Wirkung I unentbehrlich b.Touren. Packet

, mit ca. 47 Jauch Kultur grund, ganz ebener Lage und alles in einem Stück um den Hof, mit Hoch druckwasserleitung ; ferne können ca. 30 Jauch Frühmahd mit warmem Wasser bewässert werden. Auch befinden sich beim Hof große Waldungen in der Ebene nebst großen Holzbezug, ist zu verkaufen. Die Steuer und die Gemeindeumlagen sind ganz gering. Nur solche Bewerber, wollen sich melden, welche mindestens Kr. 40 000 anzahlen können und wollen ihre Adresse unter „Rentabel 874" an Haasenstein und Vogler A.G. Innsbruck

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 11 von 24
Datum: 25.11.1910
Umfang: 24
über diese Zahlung hiemit rechtsverbindlich quittiert. 3. Mit dem heutigen Tage tritt der Käufer rechtlich unter allen Folgen nach dem Gesetze in den Besitz des Kaufobjektes, von diesem Tage an werden ihm demnach alle Nutzungen zuteil; er hat aber auch von diesem Zeitpunkte an alle Gebühren, Steuern und Abgab n sowie Wag und Gefahr für das erkaufte Grundstück zu tragen. 4. Der Verkäufer haftet für die Lastenfreiheit des verkauften Grund stückes; nicht aber für ein bestimmtes Flächenmaß. 5. Beide Teile verzichten

des Verzichtes bei Punkt 5 naher zu erklären. Setzen wir den Fall, du kaufst das Grundstück um den Betrag von 100 X. Nachträglich kommst du darauf, daß dieser Grund nur einen g e- veinen Wert von 40 oder 4b X hat, oder der Verkäufer würde ersehen, daß der Grund einen höheren gemeinen Wert als 200 X hätte. In einem solchen Falle könntest im ersterrn Falle du, im letzteren Falle der Verkäufer, den Kaufvertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anfechten, wenn im Kaufverträge

Grundbuchsgerichte einzubringen in dessen Katastralgemeinde das gekaufte Grundstück einliegt. Bei einem Kaufpreise von M X ist das Gesuch mit einem Kronenstempel zu versehen; von 100 bis 200 X Alois , Besitzer in , Nr. . . Einfach, 2 Rubriken, Beilage A Um Einverleibung in Origine und Abschrift. A Auf Grund des Kaufvertrages A vom 1910 B und der Abstückelungsbewill'gung B (wenn eine solche Be willigung vorliegt), stelle ich unter Anschluß der Kaufvertrags- O abschrift C für die Urkundensammlung, die Bille

: Das löbliche k. k. Bezirksgericht wolle die Einverleibung meines Eigentumsrechtes an der Grundparzelle Nc. .., Acker in Einlage-Zahl . ... des Grundbuches der Katastralgemeinde bewilligen, den Vollzug an ordnen und hievon verständigen: 1. mich unter Rückschluß der Originalbeilage A und B 2. den Verkäufer, Herrn Anton in Nr... Alois Das Einverleibungszesuch ist nun fertig. Der erste Teil des Gesuches (bis „Auf Grund des Kaufvertrages" usw) ist zweimal auf je einem halben Kanzlei- boqen zu schreiben

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 20.03.1908
Umfang: 16
, das Kahren nnd Schottern. Können fle hiezu gezwungen werden! Antwort: Wenn die fünf Parteien an einem Wege ein Servitutsrecht haben und auf diese Weise zu ihren Grundstücken gelangen können, so können sie die beiden B sttzer nicht zwingen, daß ihnen ielbe einen Grund verkaufen, damit elftere denselben anschottern, um das ganze Jahr hindurch fahren zu können. Nur in dem Falle, wenn ein Wirtschaftsbesitzer, um zu seinem Grundstücke zu kommen, unbedingt über fremden Besitz fahren maß und die betreffenden

Grundeigen tümer weigern sich, über ihren Grund fahren zu lasfen und nicht za bewegen sind, di Durchfahrt zu gestatten, kann dieser auf Grund des Gesetzes vom 7. Juki 1896, Reichsgesktzblatt Nr 1§0, die Durchfahrt erzwingen. Ein solcher Not weg wird im Bedarfsfälle auch gegen den Willen der Nachbarbesitzer bewilligt, und zwar dann, wein der Weg ein unbedingtes Erfordernis ist und der betre'fende Wirtschaftsbesitzer ohne diesen Weg seine Wirtschaft nicht ordentlich betreiben kann. Die fremde Liegenschaft

darf aber nicht zu sehr und nicht unnötig belastet werden. Selbstverständlich können auch in diesem Falle die Nachbarn nicht dazu verhalten werden, den Grund unentgelt lich terzugeben. Der Anspruch auf Gestattung eines Notweges unterliegt nicht der Verjährung, sondern kann immer geltend gemacht werden, wenn das Bedürfnis vorliegt. D»e Austragung einer derartigen Angelegenb-it obliegt demjenigen Be zirksgerichte, in dessen Sprengel sich die betreffenden Liegenschaften befinden- Krage 1914: Ich hake

. Ist einmal der Kaufpreis mit 400 K vereinbart, so kann die Sektion nicht ohne weiteres einseitig vom Vertrage abgehen und behaupten, der Preis sei zu hoch. Auch die Eilt- Wendung w-gen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, das heißt, daß ihr den Grund um mehr als die Hälfte zu teuer verkauft habt, kann die Sektion nicht mehr erheben, weit sie ja nachträglich wieder 4OO l( verspiochen hat. Wenn es wirklich zur Klageführung kommen sollte, so raten wir euch, die Angelegenheit dem Bundesanwalte, Herrn Dr. Karl

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Seite 9 von 16
Datum: 10.07.1908
Umfang: 16
und ohne Zahlung einer Entschädigung für die Be- uützung der Weide, benutzt hat. Falls aber die Fraktion für bte bisherige Weide- benützu' g eine Entschädigung an die Gemeinde bezadlt hat oder eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, nach welcher die We'debenützung nur bis auf Wid rruf oder gegen von Zeit zu Zeit einzuholerde Bewilligung gestattet war, so kann sie in Weiderecht aus Grund dr r Ersitzung nicht geltend machen. — Siehe Briefkasten. Krage 2168: Mein Machbar Hat, eiueu Meter entfernt von der Kreuze

«eines Äöstgarteus, eine Meihe Tarväume gepflanzt. Kanu er dies oder wie »eit muß er mit der Uanmpflanzuvg von der Kreuze entfernt vkeive»! Antwort: Es steht jedem Besitzer frei, auf seinem Grund und Boden Bäume zu Pflanzen und bestimmt das Gesetz nicht, wie weit er mit der Baum- hslonzung von der Grenze entfernt zu bleiben hat. Wenn aber im Laufe der Jahre Wurzeln und Aeste der nachbarlichen Bäume in deinen Grund reichen, so liist du nach Abschnin 422 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtiget

ich» daß die Kuh au Morfall leide. Aie früheren Besitzer erklärten, der Kuh hätte früher nichts gefehlt, nach Anfchan- «ug des Tierarztes leidet die Knh au Aorfall. Was ist da zu Inn! Antwort: Auf gerichtlichem Wege kannst du vom Verkäufer allerdings nur dann einen Schadenersatz verlangen, wenn du auf Grund des Zeugnisses eines diplomierten Tierarztes Nachweisen kannst, daß die Kuh schon vor dem Ankäufe m,t diesem Leiden behaftet war. Wenn aber der Tierarzt nur ein Zeugnis des Inhaltes auszustellen in der Lage

ist, d^ß mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß dieses Leiden infolge seiner Größe und Borge- schrnte, heit schon vor dem Kaufabschlüsse bestanden haben müsse, dann müßte in der Klage, welcher dieses Z ugnis beizuschließen wäre, der Antrag auf Beiziehung Meier anderer Sachverständigen und Vernehmung des Tierarztes, welcher das Zeugnis ausgestellt hat, als Zeuge beantragt werden. Wenn nun auf Grund der Ausführungen des Tierarztes alsZ>uge die Sachverständigen ebenfalls zurUebr- zeugung gelangen

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Seite 9 von 16
Datum: 15.06.1906
Umfang: 16
noch auf Grund der Ausschreibung vom Jahre 1900 eingereicht haben, brauchen nicht neuerdindS einznschreiten. Sie werden unter sonst gleichen Umständen vor den neu einlangenden berücksichtigt werden. ES kommen auch Rentenspareinlagen von 30 K für solche landwirtschaftliche Dienstboten zur Verteilung, welche die vergleichsweise längste, mindestens eine fünfjährige ununterbrochene, zufriedenstellende Dienstzeit bei ein und demselben Dienstgeber Nachweisen und daS 30. Lebensjahr noch nicht überschritten

einzukommen, daß die Gemeinde verhalten werden möge, auch die fragliche Wegessortsetzung in die künftige Erhaltung zu übernehmen. Krage 944: Kanu die Gemeinde einen Steuerträger, der infolge von Ktementarlchädeu auf zehn Jahre von der Steuer befreit wurde, zur Leistung von Aobotschichtea zwingen? Antwort: Die Befreiung von der Entrichtung der Grund- steuer wegen eingetretener Elementarereignisse auf die Dauer von zehn Jahren gibt dem Befreiten keinen Grund, auch Robotschichten, die nach Maßgabe

der Steuerleistung in der Gemeinde verteilt sind, ablehnen zu dürfen. Dem Ermessen des Gemeinde-Ausschusses bleibt es Vorbehalten, bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen den Beschädigten die Robotleistung nachzusehen. Krage 945 : Mehrere Bauern gaben für einen Wiuterfahrweg den Grund unentgeltlich her, mit der Bedingung, daß der Weg seitens der Gemeinde eiugebakten werde und daß auf diesem Wege nur im Winter Weh getrieben werde könne. Aun wird trotz Krmahnens zu jeder Zeit Weh getrieben und seitens

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Seite 10 von 16
Datum: 12.01.1906
Umfang: 16
. Der Abschnitt 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 222 lautet: „Zur Einführung einer Gebühr für die freiwillige Aufnahme in den Heimatsoerband ist ein Landesgesetz erforderlich". Wenn du dich seit 1. Jänner 1891 durch zehn Jahre ununter brochen in der dortigen Gemeinde freiwillig aufgehalten hast, so ist die Gemeindevertretung verpflichtet, dich ohne Bedingung in den dortigen Gemeindeverband auf Grund des vorbezogenen Gesetzes aufzunehmen, jedoch mußt du um diese Heimatsausnahme

schriftlich ansuchen. Irage 737: Ich besitze Kein eigenes Kaus, sondern bin bloß in Huartier. Mein Ansuchen um „Areibrenuen" wurde abge- wiesen, während ein Bekannter von mir, welcher ebenfalls nur in Miete wohnt, fünf Zage „Ireiörennen" erhielt. Was muß ich tun, um ebenfalls die Megünstigungszum „Areibrenuen" zu erhalten? Antwort: Auch als Wohnungsmieter kannst du die Be günstigung des „Freibrennens" erlangen, wenn es sich um deine eigenen Erzeugnisse aus Grund und Boden (wenn selber auch nur gepachtet

sein. Was soll i ich (tun, ^damit.ich bei Anlegung des Grundbnches das Grundstück^nicht verliere? Antwort: Der Umstand, daß ein Grundstück, welches von drei nacheinander bestandenen Eigentümern ungestört benützt),und bewirtschaftet wurde, in den Kataslralgrundbesitzbögernder'Gemeinde zugeschrieben erscheint, gibt der Gemeinde k e i «^Handhabe, diesen Grund (wenn auch öder Grund) als Eigentums zu beanspruchen, sondern dürfte dabei nur eine irrige Besitzanschreibung unterlaufen sein. Derartige Fälle kommen in vielen

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Seite 10 von 16
Datum: 16.06.1905
Umfang: 16
werde. Die Bezirkshauptmannschaft wird dann auf Grund etwaiger Urkunden oder bestehender Uebung entscheiden und, da letztere für die Pflicht des M zu sprechen scheint, diesen verhalten, bei Hochgewitter das Wasser wieder abzuleiten. Irage 579 : Ist es, ohne des Rechtes verlustig zu werden, gleichgültig, ob ein Servitutsrecht grundbücherlich eingetragen wird oder nicht? Antwort: Die Beantwortung dieser Frage, welche bereits in Nummer 10 (zur Frage 557) erfolgte, müssen wir, um Miß verständnisse zu vermeiden, dahin ergänzen, daß nach Artikel

I des Gesetzes vom 17. März 1897, Nr. 77 Reichsgesetzblatt, nur Weg- und Wasserleitungsservitute, welche sich auf Ersitzung gründen, der Eintragung ins Grundbuch nicht bedürfen. Für alle anderen Servitutsrechte ist die grund Lächerliche Ein tragungzuerwirken. " Irage 580: Kine unproduktive Au Äurde feit Menschen- gedenken ohne irgend einen Widersprach als Schafweide be nützt. Aie Au-Aigentümerin steht nun im Begriff diese Au mit Laubholz (Arten) zu besetzen. Kanu nun diese Au ungehindert augepflanzt

: Angrenzend au meine Wiese befindet sich ein Wald, aus welchem ich seit Meuschengedeukeu das Kotz zur Zanueiuhaltung bezogen habe. Um diese Servitut im Grund- buche festzusetzen, meldete ich dieselbe au. As wird nun verlangt, daß ich dieses Servitutsrecht bis zum Jahre 1813 zurück Nach weise. Aktenmäßige Behelfe hiefür stehen mir nicht zur Mer- fügung, wohl aber kann ich beweisen, daß ich seit 40 Jahren (die Waldeigentümerin ist eine Gemeinde) das Kotz bezogen habe. Ist dieser Beweis nicht genügend

? Antwort: Das angebliche Recht des Zaunholzbezuges für deine Wiese aus dem angrenzenden Walde läßt sich auf Grund Ersitzung kaum mehr feststellen oder behaupten. Durch das Patent vom 5. Juni 1853, Reichsgesetzblatt Nr. 130, wurde die Ersitzung von Holzbezugsrechten in oder aus einem fremden Walde für die Zukunft aufgehoben. Der Umstand, daß du seit dieser Zeit stets unbeanständet aus fraglichem Walde Zaunholz bezogen hast, kann dir ein Recht darauf nicht begründen helfen. Ist der Grundeigentümer

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Seite 11 von 16
Datum: 28.07.1905
Umfang: 16
, welcher dir die Kuh verkaufte, Ersatz zu verlangen, wenn du durch einen ein wandfreien Zeugen Nachweisen kannst, daß dir die Kuh als belegt verkauft wurde. Irage 611: Eine Gemeinde beabsichtigt den Wau einer Kochdruckwasserleitung, wobei sie in einer Ausdehnung von 300 Wetern weine Wiese benützen würde. Kanu ich den Wau durch meine Wiese verweigern oder nicht? Wie viel Kanu ich für de« Grund, den die Gemeinde zum Wasserbau braucht, verlangen? Antwort: Zum Zwecke der Anlage einer Hochdruckwasser- leitung

durch eine Gemeinde kann letztere gegen angewessene Ent schädigung im Sinne des § 27 Punkt b des Wasserrechtsgesttzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt Nr. 64, fremden Grund benützen. Will der Grundbesitzer sich von einer derartigen Servitut befreien, so muß derselbe die zur Ausführung dieser Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderliche Grundfläche dem Unter nehmer der Wasserleitung gegen angemessene Entschädigung ab treten. Würde durch die Wafferleimngsanlage das Grundstück für dessen Besitzer

in einer fremden Gemeinde schon feit Wenfcheugedenken ein Weiderecht. Grund und Woden ge hört der fremden Gemeinde, die Steuer wurde bisher auch von ihr bezahlt. Sind wir allein verpflichtet, die Kultur zu ver schonen oder könnte die fremde Gemeinde verpflichtet werden, mitzuhelfen? Antwort: Es ist nicht verständlich, was „unter Kultur zu verschonen" gemeint wird. Jedenfalls soll es mit der Weide- rechtsauSübung bei dem bisherigen Brauche bleiben. Es kann doch billigerweise nicht verlangt

werden, daß der Eigentümer des belasteten Gutes sich noch weitere Beschränkungen oder Lasten auferlegen lasse, die bisher der Dienstbarkeitsberechtigte zu er füllen hatte. Irage 613: Kat ei» beeideter Iorstgehilfe, wenn er Wleh in Kulturen pfändet, das Recht, die Schelle vom Wiey zn nehmen oder nicht? Antwort: Nach § 1321 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hat jedermann das Recht, die Privatpsändung von Vieh, welches er auf seinem Grund und Boden trifft, vorzunehmen. Doch muß er binnen acht Tagen

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Seite 12 von 24
Datum: 09.12.1910
Umfang: 24
in frü heren Zeiten oft vorgekommen ist. Es erscheint eben nicht gut denkbar, daß jemand durch so viele Jahre den Besitz eines fremden Grundstückes unberechtigter weise ausüben könnte, ohne daß der rechtmäßige Besitzer sein Eigentumsrecht geltend macht. Wenn jemand auf Grund der Ersitzung ein Eigentumsrecht gel tend macht, so bedarf es hinsichtlich dieses Grundstückes, wenn auch selbes zu einem geschloffenen Hofe gehört hat, keiner Abstückelungsbewilligung, wie etwa bei einem Verkaufe ufw

der Impfung wünschen, haben sich also im Lanfe des Monates Februar, unter Angabe der Zahl der zu impfenden Tiere, beim Genuindevorstehrr zu melden. Auf Grund dieser Meldungen wird die Liste von der Gemeinde verfaßt. Krage 3728: Ist es richtig, daß der jährlich« Iagdpacht einer Kemeindl- jagd unter de» Kruudeigeutümrru zu verteile» ist? Antwort: Das kaiserliche Patent vom 7. März 1849 bestimmt in § 8: „Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd ist aw Schluffe jedes Verwaltungr

- oder Pachtjahres unter die Gesamtheit der Grund eigentümer, auf deren in der Gemeindemarkung gelegenen Grundbesitze die Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu verteilen." Weiters sagen die Erkenntnisse des Verwaltungs gerichtshofes vom 16. März 1892, Zahl 897, B. 6473, und 23. Juni 1900, B. 14.378, daß das Jagdrecht und dessen Ertrag nicht der Gemeinde, sondern den einzelnen Grundbesitzern gehört, weshalb die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verwaltung

des Gemeindeeigentums auf das Jagdrecht keine Anwendung finden. Bei eventuellen Streitigkeiten über die Verteilung des Gemeindejagdpachterträgniffes entscheidet iu elfter Instanz die politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft). Wenn aber eine Gemeinde so viel zusammenhängenden Grund selbst als Eigentum besitzt, daß ihr in An betracht dieses Besitzes ein Eigenjagdrecht zusteht, und sie von di sem Rechte auch Gebrauch macht, so kann eine Verteilung des der Gemeinde zufließenden Jagdpachtes aus ihrer Eigenjagd

selbstverständlich nicht gefordert werden. Der Reinertrag des Pachtschillings hinsichtlich der auf Grund des tz 6 oben genannte Gesetzes den Gemeinden zugewiesenen Grundstücken der Gemeindemitgliedtt

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Seite 9 von 20
Datum: 19.03.1909
Umfang: 20
k. k. Bezirkshauptmannschaft zu richten: i An die k. k. Bezirkshauptmannschaft l W in Das Haus Konsk.-Nr in ist bereits vor etwa zehn Jahren abgebrannt und wird für dasselbe stets noch die Haus klaffensteuer vorgeschrieben. Ich ersuche mit Nachsicht der Fristüberschreitung um gnadenweise Abschreibung der Hausklassensteuer für die Jahre 1908 und 1909. Schließ lich bemerke ich noch, daß der Grund, auf welchem das Haus stand, früher Eigentum des war und seit mir gehört. Ort, Datum. Unterschrift. (Bor-, Zu- und Hausname.) Krage 8590

des deinem Sohne im Erbswege zugefallenen Anwesens bei der Abhandlungsbehörde Verzicht leistest, dann steht der sofortigen Uebernahme des Hofes durch deinen Sohn nichts im Wege und er kann auf Grund des 8 33 des Wehrgesetzes als Besitzer einer ererbten Landwirtschaft seine Einreihung in die Ersatzreserve erwirken, wenn er auf der ererbten Landwirtschaft seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Bewirtschaftung selbst besorgt und das Grunderträgnis der Wirtschaft zur selbständige,: Erhalmng einer Familie von fünf

bin. Das jährliche Grunderträgnis beträgt . . . . K, welcher Betrag nach den örtlichen Verhältnissen hinreicht, eine Familie von fünf Personen selb ständig zu erhalten. Ich bitte demnach auf Grund des % 33 des Wehrgesetzes um Ent hebung vom Präsenzdienste und Einreihung in die Ersatzreserve. Ort, Datum. Unterschrift. (Bon Außen.) Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft Kaiserjäger im . . Kaiserjäger regiment, . . Kompagnie, in bittet um Befreiung vom Präsenzdienste und Einreih ung in die Ersatzreserve auf Grund

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