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Der Südtiroler
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Seite 4 von 8
Datum: 01.11.1935
Umfang: 8
sie uns bekannt geworden ist: 1. Abraham Franz, Gries, 2 Jahre (wegen angeb lich nationalsozialistischer Gesinnung). (Verbannungsort: Süditalien.) 2. A m b a ch Karl, Kaltern, 2 Jahre (wegen Anzün den von Freudenfeuern anl. der Saarabstimmung). 3. Außerhofer Hermann, Angestellter, Bruneck, 2 Jahre. (Corleto-Perticara, Potenza.) 4. Bachmann Siegfried, Bauernsohn, Toblach, 2 Jahre. (Acerenza, Potenza.) 5. Brugger Paul, Student, Jnnichen, 3 Jahre (Grund: stand in Briefwechsel mit einem Brunecker, der aus Anlaß

der Saarabstimmung eine weiß-rote Fahne gehißt hatte). (Verbannungsort: San Fele, Potenza.) 6. C a st a Alois, Maler, Lana. (Ruvo del Monte, Potenza.) 7. D e j a c o Otto, Brixen. (Avigliano, Potenza.) 8. D i p o l i Alois, Salurn, 4 Jahre (wegen Haken- kreuzaufmalens). (Baglio Lucano, Potenza.) 9. Dissertori Alois, Taglöhner (4 Kinder), St. Pauls, 4 Jahre (wegen belangloser Gasthausstrei terei). (Verbannungsort: Palato, Campob.) 10. Dissertori Hermann, Kaltern, 2 Jahre (Grund wie Ambach). 11. Dissertori Peter

, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori Alois). (Palato, Campobasso.) 12. Fassold. (Avigliano, Potenza.) 13. F i n k Franz, Meran, 1 Jahr (wegen der Aeuße- rung: „Die welschen Facken"). 14. Frank, Tramin. (Verbannungsort: Süditalien.) 15. Frötsch er Josef, Mesner, St. Pauls, 3 Jahre (9 Kinder, Grund wie Dissertori). (Benafro, Campobasso.) 16. E a d n e r, Dr., Notar, Elurns, 3 Jahre (wegen der angebl. Bemerkung: „Vintschgau ist und bleibt deutsch). Vor Abreise in den Verbannungsort

amnestiert. 17. G a b a r d i Hugo, Arbeiter, St. Pauls, 3 Jahre (Grund wie Dissertori). (Latronico.) 18. E o g l, Hausmeister, Lana, 3 Jahre (verweigerte ital. Offizieren den Einlaß ins Gasthaus nach der Sperrstunde). (Verbannungsort: Sllditalien.) 19. Grones Franz, Klausen, 2 Jahre (wegen Be schimpfung eines Denunzianten). (Verbannungsort: Süditalien.) 20. Grones Hermann, Klausen. (Verbannungsort: Süditalien.) 21. Er über Josef, Bauernsohn, Reinswald (Ver lassen des Platzes beim Spielen der „Eiovinezza

). (Laurenzana, Potenza.) 22. Hager Josef, Gastwirt, Hafling, 2 Jahre (bean standete einen Flirt von deutschen Fräuleins mit italienischen Offizieren). (Berbannungsort: Süditalien.) 23. H a i n z Franz, Student, St. Johann i. Ahrn, 5 Jahre (Verunglimpfung der Trikolore). (Poliftenza, Calabrien.) 24. H i b l e r Otto, Student, Bruneck, 3 Jahre (Grund wie Brugger Paul). (Senise, Potenza.) 25. Hofer Otto. (Avigliano, Potenza.) 26. Holzer Siegfried, Pflersch, 2 Jahre. (Ruoti, Potenza.) 27. Huber Josef, Andrian

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 13 von 16
Datum: 18.10.1918
Umfang: 16
und verläßliches Arbeiten. Angebote an Gut Klaus, Post Staudach (Chiemgau), Oberbayern. 1139 Bauerschaft für 6 bis 10 Stück Vieh zu kaufen gesucht. Angebote an: Ursula Egger, Wurzalpe, Jochberg bei Kitzbühel. 41 Bauermvirtschaft. gutes Haus, 8 bis 6 Wohnräume, Stall für 3 Stück Großvieh und 5 bis 6 Joch Grund zu kaufen gesucht. Poosch, Nadstatthos. Post Laimbach (Steiermark). 45 Landhaus mit Garten und Feld oder Kleine Landwirtschaft, möglichst Bahnnähe, wird sofort gekauft. Anbote an Fr. Caspart, Innsbruck

» Anich- straße 12. 88 Landgut mit Obstkultur oder hiezu geeignet, Grund für zirka 5 bis 6 Stück Großvieh, Eigenwald, Wasserleitung und sonnseilig gelegen, in der Bozen-Meraner Gegend zu kaufen gesucht. Angebote an Mdl Moser, Abfam Nr. 2 bei Hall i. T. 1128 Kleines Bauerngütl mit der heurigen Sommerfechsung wird im Brixentale aus freier Hand verkauft, für 8 Stück Vieh, Wald und Grund; alles beim Haus. Zuschriften sind unter „Bauern gütl" an die Verw. d. Bl. zu richten. 50 6 y 2 Meter grobe Bauern

stelle für den Grundverkehr in Tirol. — ^=^-^=aa==aa 3« verkaufen: Großes Bauerngut in Obrrösterreich. Dazu ge hören 15 Joch Aecker, 40 Joch Wiesen, 3 Joch Hutweide, 80 Joch Wald, zusammen also 138 Joch Grund. Das Haus hat 8 Zimmer und Zugehör. Das Gut ist rn 1 Stunde ansteigen dem Bergweg, welcher nicht besonders gut, aber annehmbar ist, erreichbar. Das Gebäude wurde vor 20 Jahren erbaut und befindet sich in gutem Zustande. Guter fruchtbarer Boden; es gedeiht alles. Der Wald ist hauptsächlich

«nb Laden in JuSbruck, 11 Zimmer, 2 Alkoven, 7 Küchen, 1 Schmiedewerkstätte mit Laden. Verkaufs preis 32.000 K, Anzahlung 16.000 K, grund- bücherliche Hypotheken 7000 K, Mietzins ge genwärtig 1868 K, Steuern zirka 400 K, MietMns kann bedeutend erhöht werden 211 Schmiede mit Oekonomie im Vinschgau. Ställe, Pferdestall, Schweine, Holzstätten. Verkaufs preis 30.000 K, Hypotheken 5000 K, Anzah lung 12.000 K, Steuer 85 K 212 HanS i« Klagenfurt. In nächster Nähe der Oest.- ung. Bank, 1 Stockwerk, 6 Zimmer

, I Küche, Keller, Magazine, Dachkammer, 2 geteilte Dachräume, 1 Rauchküche, ausbaufähig. Ver kaufspreis 15.000 K, Anzahlung 5000 K, JahreSzinseinnahme 580 IC, Steuer 220 K, .. Keller, Magazine, Rauchküche, Dachräume > find nicht ausgenützt, da der Besitzer abwe send ist. Zins wurde seit 1913 nicht mehr ge steigert. Auch Tausch gegen Oekonomie und GaÄenhaus in der Umgebung Innsbrucks 213 ZN kaufen gesucht: Barrerschaft mit 70 bis 80 Joch Grund in Obev, Österreich. Anzahlung 100.000 IC 1471

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 14.11.1924
Umfang: 20
durch eigene Schuld unterläßt, trotz des niedrigeren Ertrages seines Bodens ebenso hoch zu besteuern wie jenen, der diese Melioration bereits durchgeführt hat. Nichts anderes will die Bodenreform für die städtischen Gründe. Wer seinen verbauung'sfähigen Grund in der Stadt aus Indolenz' oder aus Profitgier — um später für den Baugrund einen höheren Preis zn erzielen — unbebaut läßt, soll ebenso viel Steuer bezahlert, als wenn der Grund schon ver baut wäre. Wir glauben'daher, es ist auch vom agrarischen

Standpunkte gegen den Gedanken der Bodenwertabgabe nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß städtischer Bau grund und landwirtschaftlicher Grund strnrg von ein ander geschieden und nur ersterer nach dein Perbanmrgs- werte, letzterer aber nach 'seinem landwirtschaftlichen Er tragswerte eingeschätzt werde. ; ,i ,j , in Gnalilat nrmbrrlroffen. Die Bodenrefornr will aber noch ein Weiteres. Sie will zwar bei den städtischen Gründen nicht den Verkaufs wert besteuern, sie will aber den Verkaufswert so weit

'Herabdrücken, daß er auf gleiche Stufe ime der mögliche Ertragswert kommt, und zwar dadurch, daß der Ge meinde das Recht eingeräumt wird, jedes Grundstück zu dein selbst embekamtten Steueriperte einzulösen. Die ses Mittel müssen wir für den landwirtschaftlichert Grund ablehnen, und zrvar deshalb, weil gerade der landwirt schaftliche Grund '— noch viel mehr als der städtische — keine ißcc ist, bereu Wert sich nur durch ihre praktische Verwendbarkeit bestimmt, sondern ein Stück Heimatboden, der Grund

zuwenden möchten. Diese von der Bodenreform geplante Maßregel darf also nur dort angewendet werden, wo der Grund und Boden bereits Spekulativnsobjekt, bereits Ware gewordetl ist, also beitu Baugrund der Grund spekulanten, bei beit Zinshäusern der Großstädte, die ihr Besitzer vielleicht gar nicht kenn.., vielleicht auch noch bei den regelmäßig 'verpachteten Gründen der Groß grundbesitzer, um auf diese Weise den Uebergang der Pachtgründe in den Eigenbesitz der Kleinpächter zu för dern. In dieser Richtung

Weg, den die Bodenreform Zur Er reichung ihrer Ziele einschlagen will, ist die Umgestaltung! des Eigentumsrechtes an Grund uttd Boden, die Um wandlung des schrankenlosen Eigentumsrechtes in eütz beschrätrktes Eigentumsrecht, die Schaffung des sogenamr- ten Heimstättenrechtes. Der Grund und Boden — so saget: -manche Bodenrefornter — ist eigentlich Eigen- tunt der Gesamtheit tmd detn einzelnen nur zur Be nützung geliehen; er kann ihnt wieder etttzogen tverden, wenn er nicht den richtigelt Gebrauch davoit tnacht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 12 von 16
Datum: 07.05.1915
Umfang: 16
Gesetzbuch bestimmt in 8 1321: „Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtigt, es zu töten. Er kann es durch anpustende Gewalt verjagen: oder, wenn er dadurch Schoden gelitten hat. das Recht der Privatpfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner Entschädigung hinreicht. Doch mutz er binnen 8 Tagen sich mit dem Eigentümer ab- sinden, oder seine Klage vor den Richter bringen: widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellsn." Das gepfändete Vieh

dabei sehr viel aus die Begut- achtung seitens der Gemeinde und Vertrauensmänner daraus an. Frage 1830: Mutz nun etnrücken und Habs keinen Menschen, der mir meine Felder bearbeitet, da alle j eirrrücken müssen. Entweder muß ich meine Grund stücke unbenutzt lasten oder deren Ausnützung ohne einen Pachtzins jemanden übertragen, da niemand zu diesen Zeiten Grundstücke in Pacht nehmen will. Was ließe sich da tun? Antwort: Die Sorge wegen Bebauung und Bewirtschaftung brachliegender Grundstücke obliegt

den kürzlich ins Leben gerufenen Erntekommissionen. Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 13. März 1915 sagt in § 5, daß de» erzielte Ertrag des brachliegenden Grundstückes dem Bebauer, also dem jenigen gehört, dem die Bebauung des Grundstückes seitens der Erntekommission übertragen worden ist. Der Eigentümer des Grundstückes hat weder Anspruch aus den Ertrag, noch in der Regel auf eine Entschädi gung. Diese Bestinunung mag wohl gegenüber Grund spekulanten berechtiget sein, gegenüber Grundeigen

zu machen und selbst in einem solchen Falle muß dem Eigentümer der Wert des Grundes ersetzt werden. Vielleicht wird diese Unbilligkeit später ge regelt; vorläufig läßt sich nichts machen. Frage 1631: Habe einige Kilo Schafwolle, welche ich für meine Familie notwendig brauche. Mutz ich auch diese Wolle abliefern? Antwort: Auf Grund des Kriegsleistungsge- fetzes hat das k. u. k. Kriegsministerium in Tirol und Vorarlberg die ganze Wolle der Frühjahrsschur be schlagnahmt. Nachdem in dem betreffenden Beschlag nahmedekret eine Einschränkung

nicht vorkommt, stellt sich das Militärkommando in Innsbruck auf den Standpunkt, daß auch die für den eigenen Bedarf be nötigte von der Beschlagnahme nicht ausgenommen ist. — Siehe Briefkasten. Frage 1632: Mein verstorbener Vater hat ein Stück Grund für eine Schuld übernehmen müssen; ein Kaufvertrag wurde nicht errichtet. Auch der damalige Eigentümer dieses Grundes ist gestorben und hat dessen Sohn das Anwesen übernommen, welches heute der Tochter dieses Sohnes gehört. Auf dem von meinem Vater übernommenen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 10 von 12
Datum: 16.05.1919
Umfang: 12
mit dem Friedensschlüsse. Bringe ein Gesuch nach folgendem Muster an die Bezirkshauptmannschaft ein: An die Bezirkshauptmannschaft in Infolge Einberufung meines einzigen, im Jahre 1914 gefallenen Sohnes, namens . . . wurde mir, meiner Gattin . . . .» meiner Schwiegertochter.... und ihrem Kirwe .... ein Unterhallsbeitrag im Gesamt beträge von . ... K . . . . h täglich zuerkannt und angewiesen und derselbe auch bis Ende März 1919 auch ausbezahlt, seither aber nicht mehr. Aus Grund des Ge setzes vom 27. Juli 1917, RGBl

. Nr. 313, § 4. Absatz 3. stelle ich die Bitte: Die Unterhalts-Bezirkskommisston wolle vom Ein- stellulngstage ab die oben genannten Beiträge neuerlich anweisen. Ort, Datum. Unterschrifit mit genauer Adresse. Frage 8175: Meine Folder grenzen, an zwei Setten an Waldungen und werden dieselben durch großen Schatten stark beeinträchtigt. Die Waldbesitzer weigern sich sogar, die über meinen Grund hängenden Beste zu entfernen. Kann ich diese Beste selbst ächacken? Antwort: Wir haben derartige Fragen schon

. An allen Seiten benützt er den Grund unter der Dachtraufe meines Stalles als Ab lagerungsplatz. Gehört der Grund unter der Dachtraufe mir. wenn ich den. Stall wegreitze? Antwort: Der Grundstressen unter deiner Dach traufe muß nur deswegen, weil er unter deiner Dach traufe liegt, noch nicht zum Hausgrunde gehören, er kann möglicherweise auch zum Nachbargrunde gehören und dir möglicherweise nur das Dachtraufenrecht zu- stehen. Für die Frage wem der Grundstreifen gehört, kommt es hauptsächlich darauf an, wer

denselben inner halb der letzten 30 Jahre benützt hat. War es der Nach bar, der denselben mit ossönem Besitzeswillen und unbe stritten besessen uiü> benützt hat, so hat er, auch wenn der Grund sonst zu deinem Hausgrunde gehört hätte, das Eigentumsrecht erfassen. Frage 3177: Habe vor 11 Monate» de« Staate Heu gestellt, ohne bisher eine Zahlung erhalte» r» habe». Was ist zu tun? Antwort: Melde dich unter vorweis des keiner« zeit erhaltenen Wagschevnes oder einer sonstigen ueber- nahmsbestätigung

. Beim Haus ist auch eiy Garten sowie eine zirka 40 Quadrat meter großer Anger. Außerdem zirka 4 Joch Grund. Das Haus wurde 1880 erbaut und . befindet sich in gutem Bauzustande. Es hat 2 Keller,- im Parterre: Schmiede-Werkstätte,- 1. Stock: Gastzimmer, Küche und 3 Zimmer; im 2 . Stock: 2 Zimmer und Dachboden, Stadel mit einem geivölbten Stall für 9 Stück Vieh ngebaut. Im Frieden jährlicher Umsatz tot der l'asr.oirtschaft 12 bis 14 Hektoliter Bier, 8 .uoliter Wein und 7 bis 8 Hektoliter ranntwein

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 01.08.1919
Umfang: 16
Mschriebene An fragen werden nicht beantwortet. — Kri^sleiden. Alle Dampfbäder in Innsbruck sind wegen Kohlenmangel ge schloffen. — Raiten. Da können wir dir keinen Rat geben. — Seefeld. Ein solcher Anspruch besteht nicht. — I. H. P. An die Sparkasse, wo du dein Geld hast. — Zillertal. In Abstückelungsangelegenheiten hat in erster Linie die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in dessen Bezirke der abzustückelnde Grund gelegen ist, zu enffcheiüen. Erkundige dich also dort, ob die Sache anl)ängig gemacht

werden wird und daß mit Bestimmtheit damit gerechnet werden kann, daß der Landtag die Gemeinde-Wahlordnung mit größter Beschleu nigung erledigen wird und daher voraussichtlich schon im September oder Oktober d. I. die Neu wahlen auf Grund der neuen Gemeinde-Wahl ordnung vorgenommen werden können. 1440 Vom Tiroler Landesrat. Zestes Mittel gegen Haaraus fall und Schuppenbildung be kommt man im FfiSßlir-SüIOD Fritz Beyersdorff, Innsbruck Mudmilianstrafie. üasrarbeilOT werden ». eisen« rasgeUomiteg 8mg «M mgefrflit Bteatitüten

- Vopmepk der lezten Woche beun'i, -aUätenbüro der Tiroler Bauernsparkasse. — Vormerkung und Auskunfterteilung rasch, kostenlos und ohne Verbindlichkeit. — ln dieser Rubrik werden fortlaufend die neuen Anmeldungen von gesuchten und verkäuflichen Anwesen veröffentlicht. - ==■•■•-■ ■ ---------- Staatlich auf gestellte Mittlerstelle für den Grundverkehr in Tirol . =-■: ■■ . ■ . ------ Zu verkaufen: kinfamilienvilla mit 50 Quadratklafter Garten grund im Zillertal. Diese Billa wurde im Jahre 1913 erbaut

und hat 4 Kellerräume: im Hochparterre 2 Zimmer, Küche, Spei- und Unterdach, 2 Mansardenzimmer. Elek trisches Licht im Hause. Wasser ebenfalls beim Haus. Diese Billa ist in der Mitte eines hübschen Dörfchens gelegen. Verkaufspreis 20.000 Kronen inkl. aller Kosten sowie auch der Vermittlungsgebühren. Barzahlung. 284 kleines Vauerngütl für 4 Stück Vieh im Brixsn- tal. Obstanger, Grund sowie auch Weide find beim Haus. Vom dazugehörigen Wald ist e n Teil schlagbar. Im Hause sind Stube, Küche, Speis, 2 Kammern

und Keller. Außerdem Stadel mit Stall und Schweinestall. Dieses Gütl ist zirka 1 Stunde von der Bahn und Vi Stunde vom Dorf entfernt. Pres 25.000 Kr. Anzahlung 13.000 Kr. 285 Zn kaufen gesucht: Kleines Häuser! mit Garten, event. mit Oekono- mie m Innsbruck oder nächste Umgebung, eventuell Hötting. Anzahlung 500 Kronen. Haus mit Gemischtwarenhandlung. Haus mit 5 bis 7 Zimmern und Zugehör fomie 2 bis 3 Joch Grund zu Obst- und Ge müsegarten sowie Kleint:erzucht geeignet, nicht über eine Gehstunde

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 18
Datum: 13.07.1901
Umfang: 18
für die Anwendung des § 93 Gem.-Ord. erforderlichen Voraussetzung von amtswegen behoben, wobei jedoch das Ministerium gleichzeitig auf Grund des § 53, Alinea 4 Gem.-Ord. anordnete, daß die der Gemeinde nach § 4, lit. a Sanitätsges. vom 30. April 1870 obliegenden Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises bezüglich der Ortschaft Neu-Algersdorf bis auf weiteres von der Bezirkshauptmannschaft zu versehen feien. — Diese hatte indessen sofort nach Erhalt des Statth.-Er lasies vom 20. Juli 1892

, Z. 16704, pendente recursu in Absicht auf die Schaffung günstigerer sani tärer Verhältnisse in Neu-Algersdorf am 28. Juli 1892 daselbst unter Beiziehung des Professors vr. Max Gruber in Wien als hygienischen Sachverständigen eine commisiionelle Erhebung vorgenommen und auf Grund des Ergebnisses derselben mit dem Erkenntnisie vom 13. August 1892, Z. 25086, mehrere zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten in der Ortschaft Neu-Algersdorf sofort vorzukehrende Maßnahmen angeordnet

hauptsächlich gegen die Zurückweisung der im Administrativverfahren gegen die formelle Berechtigung der Bezirkshauptmannschaft, vor eingetretener Rechtskraft des Statth.-Erlasies vom 20. Juli 1892, Z. 16704, auf Grund desselben Verfügungen zu treffen, erhobmen Einwendung. Der V. G. Hof vermochte zwar der Anschauung des Min. des Innern, daß deshalb, weil der wesent liche Inhalt des Statth.-Erlasies vom 20. Juli 1892, Z. 16704, nämlich die Uebertragung der Besorgung der nach § 4, lit a Ges. vom 30. April 1870

der Ge meinde obliegenden Geschäfte des übertragenen Wirkungs kreises bezüglich der Ortschaft Neu-Algersdorf an ein staatliches Organ, mit der Min-Enffcheidung vom 29. Oktober 1892 Z. 20730, auftecht erhalten wurde, die Bezirkshauptmannschaft zur Erlasiung der ftaglichen An ordnungen pendente recursu berechtigt war, nicht bei zupflichten. — Denn wenn die Bezirkshauptmannschaft als nicht berechtigt angesehen wird, vor eingetretener Rechtskraft des Statth.-Erlasies auf Grund desselben Verfügungen zu treffen

, so konnte ihr die Berechtigung hiezu durch die nachttägliche Entscheidung des Mini steriums zurückwirkend um so weniger ertheilt werden, als die auf Grund des § 63 Gem.-Ord. gettoffene Ver fügung des Ministeriums nicht die gleichen rechtlichen Consequenzen nach sich zieht, wie die auf Grund des § 93 Gem.-Ord. ergangene Verfügung der Statthalterei. (Schluß folgt.) Zur Frage nach der Concnrrenzpflicht einer einzelnen Gemeinde zu den Kosten der Errichtung eines meh reren Gemeinden gemeinsamen

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Kitzbüheler Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 13.06.1936
Umfang: 8
abschließt; in derselben ist die Schuldvermehrung ajn die Betriebe voll S 15.917.89 nicht angegeben. Ebenso fehlt der Grund verkauf von S 975.—. Aber auch die Spende von S 11.000.— scheint in dieser Aufstellung nicht auf, da der Pfleghofverkauf nur mit S 132.000.— vor getragen wurde. Nun, meine Herren, stehen wir vor der Frage, wie wir diese Angelegenheit regeln sollen. Die Ge meinderechnung von 1935 ist noch nicht genehmigt, wir sind deswegen verpflichtet, die Durchführungen, insoweit sie uns als falsch

. Bei einer vor einigen Tagen vorgenommenen Be gehung hat der Schattberg- und Wirtschaftsausschuß beschlossen, diesen Verkauf zu anullieren und dem Ge- meindetag zur neuen Beschlußfassung vorzulegen. Einen für die Gemeinde sehr bedenklosen Handel hat Herr Amtsverwalter Gmj. Wolf durchgeführt. Derselbe hat an die Herren M. Werner, also sei nen Amtsvorgänger, und Herrn F. Humhal auf ^ein Hahnenkamm 58.173 m2 Grund um den Preis von S 1.500.— verkauft, d. t oa. viereinhalb Groschen pro m2. Der Grund wurde als Weideboden ange

geben, ob sich auf demselben zehn oder fünfzehn Bau plätze befinden, ist in diesem Fäll ganz gleich. Der Preis für dieses Grundstück wäre mit S 10.000.— auch noch billig. Die Landesregierung hat auf unseren Einspruch die sen Verkauf bisher nicht genehmigt und bitte ich Sie bei der Beratung dem Vorschlag des Schatt berg- und Wirtschaftsausschusses, der sich bei der letz ten Begehung den Platz angesehen hat, den Grund zu dieseii Bedingungen nicht zu verkaufen, zuzustim- mcn. Mt einenr solchen Beschluß

haben die Käufer je denfalls auch gerechnet, und um wenigstens noch et was zu retten, hat Herr Werner dem Herrn Anrts- verwalter Wolf ein Pachtangebot auf fünf Jahre für diesen Grund gemacht, wobei er als Pachtsunrnre S 40.— für das Jahr vorschlug. Der Herr Amtsver- walter Wolf und seine Beiräte haben diesem Vor schlag zugestimmt und wurde dem Herrn Werner Mit einem Schreiben vom 17. April 1936, also am Tage der Bürgermeisterwahl, noch schnell dieser Beschluß mitgeteilt. Der Schattberg- und Wirtschaftsausschuß

ivird die Aufhebung dieses Vertrages wegen Kompetenzüber- schreitrmg beantragen und Ihnen vorschlagen, dem Herrn Werner diesen Grund für ein Jahr 511 über- lassm und dafür S 80.— als Anerkenmurgszins zu verlangen. Eine weitere Grundabtretung auf dem Hahnen- kannn betreibt Herr Kunstmaler Wald für Herrn den Mann der Frau Gerö, die auf dem Hahnenkamm tödlich verunglückte. Frau Gerö soll vom Miheren Besitzer der Streisälm ein Stück Grund im ausmaß von 1000 nr2 gekauft haben. Es liegt ein Kaufvertrag

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 23.01.1946
Umfang: 4
, so könnte man der An sicht sein, daß bei uns in Oesterreich hinsichtlick der Verteilung des Grund und Bodens. alles in bester Ordnung ist. Erst ein etwas genaueres Stu dium an Hand von Ziffernmaterial belehrt uns, j^aß hier vielfach die Dinge noch sehr im Argen liegen. In Oesterreich gibt es rund 480.000 bäuer liche. Betriebe in der Größe bis zu 50 Hektar. Diese 480.000 Höfe, in denen auch die Kleinstbe- sitzer mitgezählt sind, umfassen insgesamt eine Bodenfläche von dreieinhalb Millionen Hektar. Im Durchschnitt

. Die durchschnittliche Größe eines solchen Herrenbesitzes beträgt daher über 4000 Hektar. Wir finden also, daß fast eine halbe Mil lion Bauernfamilien — und zwar Familien von Arbeitsbauern — im Durchschnitt über rund sieben Hektar Grund pro Familie für ihren Lebensunterhalt verfügen, daß weitere 13.700 Familien im Durchschnitt je rund 140 Hektar zur Verfügung haben und daß endlich rund 500 Familien durchschnittlich je über mehr als 4000 Hektar besitzen. Diese 500 Familien verfügen von alleine über mehr

als ein Viertel des gesamten Grund und Bo dens. Die restlichen knappen drei Viertel verteilen sich auf eine halbe Million weiterer Besitze. Um nur ein Beispiel zu nehmen: Der unga rische Graf Esterhazy besitzt allein in Oesterreich zirka 59.000 Hektar Grund, darüber hinaus ist er in Ungarn Eigentümer von weiteren siebzig Schlössern. Worin liegen nun die Gründe für diese un gleiche Verteilung des Grund und Bodens? Hat der Großgrundbesitzer sein Eigentumsrecht da durch erworben, daß er seine Tausende von Hek

tar selbst besiedelt und kultiviert oder stückweise durch Fleiß und Intelligenz zusammengekauft hat? Nein! Denn wenn es bei der Verteilung.des Grund und Bodens nur auf den Fleiß und die Tüchtigkeit ankäme, dann müßten unsere Bergbauern' die größten Grundbesitzer sein. Diese Ungleichheit in der Verteilung des Grund und Bodens ist vor allem ein geschicht liches Erbe, das wir bis jetzt noch nicht abschüt teln konnten. Sie stammt aus jener Zeit, in der der gesamte Grund und Boden . in deq Händen

einer kleinen Minderheit war und die große Zahl der Bauern als Leibeigene diesen Grund und Bo den bearbeiten mußten. Der Großgrundbesitz ist ein Erbe aus der Zeit des Mittelalters in welcher die Verteilung des Landes nicht nach der wirt schaftlichen Tüchtigkeit, sondern nach politischen Gesichtspunkten geregelt war. Ebenso wie Gauleiter Hofer sich während des Krieges ein großes Bauerngut durch Hergabe eines Neubauernscheines angeeignet hat, ohne einen Pfennig dafür zu bezahlen, allein auf Grund seiner hohen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 3 von 8
Datum: 13.08.1910
Umfang: 8
barlich, welches u icht im Eigen 1 umsr echte an Grund und Boden feine Wurzc 1 hat, also auch der vorgeschilderte Ncchtszustand in der Ge meinde Stcinbcrg nicht, wo sich die den altgermanischen Volksrechten entsprechende Freiheit der Jagd für dum bestimmten Kreis der Bewohnerschaft ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Grundbesitzes und trotz der Ausbildung der Jagdhoheit des Landessürsten erhalten hatte, denn auch diese Art der Jagdnusübung ent springt nicht dem Grundeigentumkrechte und läßt

leinen Raunr für die nunmehr gesetzlich anerkannte Jagd berechtigung des Grundeigentümers. Mit Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die Tatsache, daß auch beim Bestände des Jagdpatcntes vertragsmäßig eingeräumte Jagddienstbarkeiten, also Jagdrechte aus fremden Grund und Boden, möglich und auch als solche anerkannt worden seien. Ohne in die Frage einzutreten, inwieweit eine derartige Be stellung von Jagdrechten in den Ländern, für welche das Jagdpatent auch heute noch gilt, rechtlich zulässig sei

, kai'.n der Umstand nicht übersehen werden, daß auch in Fallen einer vertragsmäßigen Bestellung von. Jagddienstbarkciten (etwa durch Vorbehalt des Jagd- rechtes bei einer Grundabtretung zu Zwecken der Ab lösung von Einforstungsrechtei!) der Eigentümer von Grund und Boden, also der kraft seines Grundeigen tums berufene Träger des Jagdrechtes mitgewirkt hat, so daß in solchen Fällen sein aus dem Grundeigentum fließendes Jagdrecht sich Geltung verschaff: hat. Eme derartige Entstehung

ihrer Jagdberechtigung können aber die Beschwerdeführer nicht Nachweisen, ja sie ist mit Rücksicht aus den Inhalt der vorliegenden Urkunden Die non der Beschwerde vcrt^tene-Änschauung, daß die Reisjagdgesellschast jedenfalls im Wege der Ersitzung das Jagdrecht erworben habe, war schon deshalb einer Prüfung durch den Verwaltungsaerichts- hos nicht zu unterziehen, weil die Behörde zu dieser Frage erst Stellung zu nehmen haben wird, bis sie im Jnstanzenzuge die Regelung der Jagdausübung auf Grund des kaiserlichen

auf bereits bestehende Gewerbeberech tigungen zurückwirkt, ist nicht völlig entschieden. Im allgemeinen gilt wohl der Grundsatz, daß der Um fang einer Gewerbeberechtigung nach den jeweils hiesür bestehenden Vorschriften zu beurteilen ist. Dieser Grund satz hat aber viele Ausnahmen. Speziell die neue Ge- werbenovelle vom Jahre 1907 enthält bei vielen Be stimmungen den Beisatz, daß hiedurch der Umfang der bereits bestehenden Gewerbeberechtigungen nicht geändert werden soll, wie sie ja überhaupt die Tendenz

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Gardasee-Post
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Seite 4 von 12
Datum: 29.01.1910
Umfang: 12
von einer Karnevals- Gesellschaft unternommen wurde, ist niemals wiederholt worden. Landwirtschaft und Fremdenver kehr in ihren Wechselbeziehungen zu einander. eine Studie von Dr. Otto Kölner in Mils. (Fortsetzung aus Nr. 2, 1910). III. Der Landwirt zieht Nutzen aus dem Fremdenverkehr durch seinen Besitz an Grund nnd Boden, an Häusern, Immobilien und Rechten. Während wir in früheren Kapiteln die Vorteile besprochen haben, welche der Landwirt genießt, wenn er sich persönlich am Fremdenverkehr beteiligt

, oder jene Vor teile erwogen haben, die ihm erwachsen, daß er im Stande ist seine erzeugten Pro dukte schneller und besser an den Mann zu bringen, kommen wir nun zu jenen Vor teilen, die ihm aus seinem Besitze an Grund und Boden, an Häusern, Immobilien und Rechten erwachsen. Ein kleines Beispiel dürfte zur Illustration dieses Kapitels am besten genügen. In Igls kostete vor 30 Jahren der Klafter Grund 50—70 kr. Um diesen Preis wurden zu jener Zeit mehrere Käufe abgeschlossen. Heute kostet der schlechteste Grund

, der nie zu Bauzwecken benutzt werden könnte 4 K- Solcher Grund aber, auf welchen ge baut werden kann, kostet die |_J Klafter 16—25 K. Innerhalb der 30 Jahre ist der Wert des Grundes um 400 % in den aller schlechtesten nassen und unfruchtbaren Lagen und um 1600—2000 °/o bei Baugrund in die Höhe gegangen. Mehr wie ein Bauer daselbst wurde nur durch den Verkauf eines einzigen Ackers, einer Wiese zum wohl habenden Mann, vorausgesetzt, daß er nicht zu früh verkaufte, sondern den richtigen Zeitpunkt

abwartete. Aehnliche Steigerungen des Grund preises sind, wenn auch nicht in gleichem Maße, überall aufgetreten, wo sich ein wenn auch nur einigermaßen nennenswerter Frem denverkehr entwickelte. Ich möchte nach meiner Erfahrurng die Behauptung aufstellen, daß es keinen Ort mit Fremdenverkehr in Tirol gibt, wo die Wertsteigerung nicht zum mindesten 250 -300 °/o betrüge, daß es aber wie das obige Beispiel zeigt, u. z. fanden solche Wertsteigerungen nicht nur in Igls sondern auch noch an anderen, Orten

kostet derselbe Wein 88—96 h. Er ist also auch im Preise um 290—320 % gestiegen. Wenn die Produke derartige Preissteigerungen durchmachen ist es doch selbstverständlich, daß auch Grund und Boden dementsprechend im Werte steigen müssen, Aber an gewissen unsinnigen Preis steigerungen von Gründen ist der Fremden verkehr entschieden schuld. Wohl dem Landwirte, welcher den richtigen Zeitpunkt erratend, seinen Besitz losschlug. Mehr als ein solcher Landwirt wurde dadurch wohlhabend und konnte

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 07.11.1896
Umfang: 10
. Jene Kulturänderungen, welche nach den natürlichen Verhältniffen und den Aussagen der betreffenden Grund besitzer tatsächlich als dauernde erscheinen, sind schon seit dem Jahre 1869 von den Evidenzhaltungsgeo metern in Vonnerkung genommen und werden noch bis Ende des laufenden Iah'cs i.i Vormerkung genommen werden, um selbe sodann im Kataster durchzuführen. Vom Jahre 1897 angefangen wird die Berück sichtigung der dauernden Kulturänderungen bei der Grundsteuerauftheilung erfolgen. Wenn jedoch die Folge

der Berücksichtigung die wäre, daß auf den be treffenden Grund, dessen Kultur dauernd geändert , worben ist, eine höhere Steuer als ftüher enffallen i würd-, so räumt das Gesetz dem Besitzer die Wohl- that ein, daß die höhere Steuer erst nach Ablauf von ! zehn Jahren, somit erst mit dem elften Jahre ihm auferlegt wird. In den übrigen Fällen tritt die Steuer herabsetzung noch im nämlichen Jahre der Kulturän derung ein. Vom Jahre 1897 an ist aber jeder Grund- J b esitzer verpflichtet, die bis zu Ende laufenden

j Jahres vollzogenen und nicht etwa schon bei der Re- ! vision zur Berücksichtigung gelangten dauernden Kultur änderungen bis Ende März 1897, die später ein tretenden dauernden Kulturänderungen aber innerhalb sechs Wochen nach vollzogener Kulturänderung dem Steueramte oder dem Vermeffungsbeamten schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige wird zum Zwecke der Feststellung der nunmehrigen Kulturgattung, dann der Bonität des Grundstückes vom Evidenzhaltungsbeamten eine Erhebung an Ort

und Stelle vorgenommen, zu welcher der Gemeindevorsteher und zwei vom Gemeindeausschusse bestimmte Vertrauens männer beizuziehen sind. Auf Grund dieser Erhebung hat der Evidenzhaltungsbeamte den betreffenden Grund besitzer zu verständigen, ob und inwiefern die Kultur änderung berücksichtigt wird. Dem Grundbesitzer steht dagegen binnen 30 Tagen der Rekurs an die Finanz direktion frei. Die Nichteinhaltung der obigen vom Jahre 1897 geltenden Fristen zieht die nachtheilige Folge nach sich, daß, falls

die Kulturänderung eine Verminderung der Steuer bewirkt, diese Verminderung erst von dem auf die Anzeige oder von amtswegen vorgenommene Konstatirung folgenden Jahre eintritt, falls aber die Kulturänderung eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, die vorerwähnte zehnjährige Begünstigung nicht zu gewähren ist. Wenn also ein Grundbesitzer einen mageren Weide grund in Acker oder Wiese umgestaltet, so zahlt er zehn Jahre hindurch die Steuer nur von der bestan denen Weide, muß aber schon vom ersten Jahre an die höhere

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 11 von 20
Datum: 06.01.1911
Umfang: 20
dir nach dem Gesetze den dem Arbeiter noch zukommenden Lohnest, ohne daß du darauf ein P'andrrcht erworben hast, nicht ausfolgen. Sollte der Restbetrag noch beim Strafgerichte erliegen, so müdest du auf Grund des Urterle- auf denselben ein Pfandrecht erwerben. — Siehe Briefkasten. Kran« 3784: Meine Äkpe hat ei« Klächturaß von 226 Joch Kanu ich ei« Ki-eujagdrecht beanspruchen? Antwort: Gewiß Laut § 6 des kaiserlichen Patentes vom 7. März 1849, Reichsgesetzblatt Nr. 164, durch welches die Ausübung

der Jagdgerechttgkeit gereg lt wird, wrrd jd^m Besitzer eines zusammenhängenden Grund- kompUxeS von wenigstens 115 Hektar (200 Joch) die Ausübung der Jagd auf diesem eigentümlichen Grundkomplexe gestattet. Die Befugnis zur Ausübung des E genjagdrechtes beginnt jrdoch erst vom Momente seiner Anerkennung i.Be- scheinigung) durch die zuständige politische Behörde (Bezirksbauptmannschrft). Gemäß Erlaß des Landes«.äsiAu-ns vam 20 August 1849, Zahl 17.179, ,st ein zusammenhängender Grundkomplex, dessen Besitzer

, wenn die Grundstücke zur Pfarr kirche gehören, muß die Steuer aus dem Kirchenvermögen entrichtet werden. Wir tttte« dt« A«fragefi<ll«r, immer a«<h de» MriefRast«« z« öea chte« Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft in Auf Grund des beiliegenden Grundbesitzbogens (beziehungsweise Grundbuchauszuges falls das Grundbuch rn der betreffenden Kata- stralaemeinde bereits eröffnet ist) und der planmäßigen Darst llung der betreff'nden Liegenschaften, ersucht der Gef-rtlgte um Zuerkennung des Eigenjagdrechtes ml Beziehung

, daß besonders hinsichtlich der Schießstände eine große Unoidnung herrscht. Es bestehen viele Sch'eßtzände, die in der Mappe nicht ausscheinen, weil beim sein er reichen Bau die Grundkaufsurkunde nsiht zur Bersachm g gebracht wurde. Vielfach kommt es auch vor, daß der Grund und Boden, worauf der Schießstand steht, gar nicht Eigentum des Schießstandes ist, sondern von irgend einem Besitzer leih weise zur Verfügung gestellt worden ist. Wenn du einen Grurdbuchsauszug für dm dortigen Schießstand haben willst

, müßtest du dem zuständigen Grundbuchs- awte eine Urkunde vorlegen, nach welcher der Grund und Boden Eigentum des Schietzstandes ist; also den Nachweis des Grunderwerbes für den Schießstand. Aus Grund diefir Urkunde wird dann das Eigentumsrecht tm Grundbuche etn- Kktragen. Wenn wir nicht irren, beginnt in deiner Gegend jetzt die Grundbuchs anlegung. Bei dieser Gelegenheit könnte die Eintragung des Eigentumsrechtes in °as Grundbuch in einfacher und billiger Weise durchgeführt weroen. Kragt 3786

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 12 von 24
Datum: 26.05.1911
Umfang: 24
anstandslos ein Stück Gemeindegrund zur Lohausbreitung; dasselbe tat auch mein Vorgänger seit 20 Jahren. Könnte ich nicht das Eigentumsrecht an diesen, Grunde ansprechen und diesen Grund (es ist ein Bühel) ebnen? Antwort: Nachdem es dir bekannt war, daß der in Frage stehende und von dir und deinem Vorgänger benützte Grund, Eigentum der Ge meinde ist, so kannst du ein Eigentumsrecht an diesem Grunde über haupt nicht ersitzen. Das bürgerliche Gesetzbuch sagt in § 326: „Wer aus wahrscheinlichen Gründen

die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß, oder aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre " Du könntest, nachdem dieser Grund vom Vorgänger und von dir durch mehr als 40 Jahre unwidersprochen be nützt worden ist, höchstens ein Servitutsrecht geltend machen. Im Besitze eines Servitutsrechtes dürftest du aber den Grund nur in der Weise und in dem Maße benützen

, als der Grund bisher von dir benützt worden ist. Eine Ebnung des Grundes dürftest du ohne Einwilligung seitens der Gemeinde nicht vornehmen. Frage 4107: Unter der Dachtraufe meines Nachbarhauses befindet sich 10 Quadratmeter Grund, welcher zum Nachbarhause gehört, an mein Feld angrenzt, aber nicht abgezäunt ist. Zu diesem Nachbargrunde gelangt man durch ein Gitter, welches der Nachbar offen läßt, so daß das Vieh in mein Feld gelangt. Ter Nachbar sagt, ich solle mein Feld gegen seinen Hausgrund abzäunen

sogar eine Mauer auf- führen, ohne daß der Nachbar dagegen Einsprache erheben kann. Dem Nachbar steht es ja ebenfalls frei, seinen Grund gegen den Bach durch Anffführung einer Mauer rc. zu schützen. Wenn du deinen Besitz auf eigenem Grund und Boden einzäunst, so machst du nur von deinem Rechte innerhalb der gesetzlichen Schranken Gebrauch. Nun bestimmt das bürgerliche Gesetz buch in 8 1305: „Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 30.05.1919
Umfang: 16
auch von jenen, die kein Weidevieh aufkehren. Ist ein solche: Beschluß gerechtfertigt? Antwort: Gegen den in ortsüblicher Weise ver öffentlichten Ausschutzbeschluß können jene, welche sich hiedurch beschwert erachten, innerhalb 14 Tagen vom Tage der Kundmachung ab gerechnet, ihre schriftlichen Einwendungen beim Gemeindevorsteher einbrdngen, der diese Beschwerde dann dem Landesamte (früher Lan desausschuß) vorzulegen hat. Das Landesamt wird dann auf Grund der gepflogenen Erhebungen

' Kronen. 2024—2027 Billa am Saggen oder zweistöckiges Haus mit zwei Wohnungen oder auch ein einstöckiges Haus mit Mansarde. Preis bis 80.000 Kronen. 2028 Süflucrngüil 2029—2031 Kleine Bauerschaft für 6 bis 7 Stück Vieh in der Nähe von Innsbruck. Anzahlung 30.000 bis 40.000 Kronen. 2032 Haus mit Garten und Grund üi Tirol. 2033 Anwesen für zirka 5 bis 6 Stück Vieh am liebsten in Siidiirol. 2034 Gasthaus mit Oekonomlr 2035 Hübscher. kleiner Besitz mit einigem Grund in oder bei Innsbruck. Preis ungefähr

40.000 bis 70.000 Kronen.' Kleines Bauernhaus mit etwas Grund (für zirka 1 bis 2 Kühe) in schöner Gegend, aber nur hoch gelegen. Das Haus soll Sommer und Winter bewohnbar sein und ziemlich frei stehen. Südtirol bevorzugt. Das Haus mühte wenigstens 3 gute Zimmer haben. 3038 Schmicdcwsrkstiitis mit kleinem Grundbesitz 2039 Bauerschaft. ' 2040 Kleinere oder mittlere Landwirtschaft mit 20 bis 30 Joch Grund in Tirol oder Vorarlberg. 2041 Landwirtschaft mit Grund bis zu IM Joch und sehr nettem Herrenhaus

mit wenigstens 8 Zim mern bi- zum Preise von 500.000 Kronen in Oberösterreich, Kärnten. Steiermark oder Tirol. 2042 Bauerngut. 2043. 2044 Besitz oder Bauplatz, auch Waldteil, in Mösern Obecm«ntal. ' 2045 Landwirtschaft in Tirol, eventuell auch Fabrik oder Geschäftshaus, für Schuhgeschäft passend, in einer größeren Stadt Tirols. ' 2046 Keinen Landbesitz mit 2 bis 4 Joch Acker- und Wicsengrund. Das Haus soll 3 bis 4 Zimmer haben. 2048 Landwirtschaft mit Obst- und Gemüsegarten und zirka 6 Joch Grund sowie gut

. Es soll wo- möglich frei und am nördlichen 'Innufer ge legen sein. 2058 Kleines Anwesen in Tirol- Dasselbe soll zwischen Innsbruck und Schwaz, wenn möglich am nördlichen Innufer liegen und aus folgendem bestehen: Wohnhaus mit 6 Zimmern, Küche, Badezimmer. Waschküche, Nebenräume. elek trisches Licht utnd Wasserleitung. Obst- und Gemüsegarten in beiläufigem Ausmaße von 3500 Quadratmetern mit bereits tragenden Obstbäumen. Kleintierstall erwünscht. Preis bis zu 50.000 Krondn. ' 2059 Häuferl mit Grund in der nächsten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 8 von 24
Datum: 31.01.1913
Umfang: 24
wenden, der auch bei Nichttagung des Landtages die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Abg. v. L e y s sagte in Besprechung der Tätigkeit des Parlamentes, daß zwar S t a a t s- Notwendigkeiten viele erledigt worden sind, während V o l k s n o t w e n d i g k e i t e n durch gewissenlose Arbeitsverhinderung ver schleppt wurden. Ein Hauptübel im Parla mente bilde der Na t i o n a l i t ä t e n st r e i t, der jede gedeihliche Arbeit unterbinde. Ein weiterer Grund seien

über Auftrag des Gemeindevorstehers das Amt eines Alpmeisters zu übernehmen verpflichtet ist, weil eine derartige Dienstleistung oder Geschäftsführung nicht im Sinne des § 49 gelegen erscheint. Frage 39: Der Besitzvorfahre meines Hofes er- laubte im Jahre 1878 oder 1879, daß der Nachbar den Grenzzauu, den er einzuhalten hatte, ein Stück weit in meines Vorgängers Grund hineinrücke, weil im Jahre 1878 bei einer Waflerkatastrophe der Grenzzann und ein Stück Grund meines Besitzvor- gängers in des Nachbarn

, zu wissen, wer seit der Zaunverlegung tm Jahre 1878 oder 1879 den fraglichen Grundstreifen benützt hat. Kann der Nach- bar den Nachweis erbringen, daß seit der Zaunver legung, das ist seit mehr als 30 Jahren, diesen Grund- streifen ausschließlich allein und mit vfserwn Besitzeswillen beseffen und benützt hat, so hat er das Eigentumsrecht an denselben ersessen. Kann er aber diesen Nachweis nicht erbringen und kannst du es Nachweisen, daß der strittige Grundstreifen zu deinem Anwesen gehört

einzuwirken, daß letztere eine» ordentlichen Zaun Herstellen und kann nicht auch der Hirte Verhalten werden, auch untertags das Vieh zu beaufsichtigen? Antwort: Wenn für die Wiesenbesitzer eine besondere Verpflichtung zur Zauneinhaltung besteht, oder wenn sie die Zauneinhaltung bereits zurzeit der Rechtskraft des Feldschußgesetzes (29 .Dezember 1902) besorgt haben, so können sie auch fernerhin auf Grund des § 4 des Feldschutzgesetzes zur Zauneinhaltung der- halten tverden. In beiden Fällen steht

es den Weide- berechtigten frei, in einer Eingabe die Gemeinde zu ersuchen, sie möge den Wiesenbesitzern die Zauneinhal- trmg auftra^n unter Angabe des Rechtstitels, auf Grund welchen den Wiesenbesitzern die Zauneinhal tung obliegt (entweder auf Grund einer privatrecht, lichen Verpflichtung oder Grund des Zaunholzbezugs rechtes oder aber auf Grund der Uebung vor dem 29. Dezember 1902). Lehnt die Gemeinde das Ansuchen ab, so kann die Beschwerde dagegen binnen 14 Tagen an den Landesa-usschuß eingebracht

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 15.02.1896
Umfang: 10
. Es ist nun selbstverständlich und begreiflich, daß die Touristen bei ihrem flüchtigen Aufenthalt in das eigentliche Leben der Thalbewohner nicht tiefer ein- blicken und sich bloß mit der Außenseite zn begnügen haben. Deshalb dürfte es vielleicht von Interesse sein, wenn ein geborener Oetzthaler die Frage ein gehender erörtert: *) Siehe meine Biographie Thurwieser's. Verhindern und die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden anzustreben, ausgedrückt. In diesem Ziele komme auch ein fundamentaler Grundsatz, die naturrechtliche

Stellung von Grund und Boden zum Ausdruck. Weitere Aufgabe der Agrarreform ist es, die Verhältnisse des Bauernstandes zu regeln. Redner begründet es, warum er die Ausübung des politischen Wahlrechtes in sein Programm genommen. Rur durch Ausübung des Wahlrechtes komme die Land- wirthschaft in die Lage, das zu erreichen, was sie als Bedingung ihrer Existenz erkennt. Abg. Schöpfer erörtert des weiteren, daß die modernen hypothekar rechtlichen Einrichtungen sich mit der Natur von Grund und Boden

nicht vertragen. Der Zins für die Hypothek wird auf den Tag verlangt, diese Forderung kehrt regelmäßig wieder, das Erträgniß von Grund und Boden kann diesen regelmäßigen Forderungen nicht entsprechen, weil es nicht für den Tag. ja nicht für den Monat sicher ist. Die Höhe des Zinsfußes wird von Anbot und Nachfrage, die Höhe des Erträgnisses von Zufälligkeiten bestimmt. Durch die Verschuldbarkeit von Grund und Boden wird der Verkehrswerth von Grund und Boden über den wirklichen Ertragswerth hinaufgesteigert

Ebenso die Schuldenlast, die Zinsforderung rückt in die Höhe, der Ertragswerth von Grund und Boden bleibt derselbe. Gegenüber dem Kapitalisten soll aber der Grundbesitzer im Vortheil sein, weil er die größte Verantwortung trägt und am meisten für das Wohl des Vaterlandes arbeitet, während das Geld des Kapitalisten heute dem Vaterlande dient und es morgen vielleicht befeindet. Soll der Bauernstand seine Aufgaben erfüllen, muß er seßhaft und wohl habend sein, diese zwei Dinge

sind aber mit der Verschuldung nicht vereinbar. Das Pfandrecht sei ein Riß in den Besitz. Betreffend die Durchführ barkeit der im Minoritäts-Antrag geforderten Un- verschuldbarkeit von Grund und Boden verweist Redner auf alte Rechtsanschauungen. Man müsse dem Kapitale die Gelegenheit entziehen, sich auf Grund und Boden auszubreiten. Das moderne Pfandrecht vertrage sich mit der sozialen Bestimmung des Grund und Bodens nicht und sei deshalb zu beseitigen. Der Herr Statthalter kommt auf die Vorwürfe zurück, die Dr. v. Grabmayr

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Alpenländer-Bote
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Seite 14 von 16
Datum: 17.10.1920
Umfang: 16
zu seinem und des ^ /deutschen Volkes Wohl urbar machte — auch fürderhin gewahrt, erhalten und gesichert werde, oder o! Forderung der i n t e r nationalen Sozialdemokratie nach der Enteignung und Vergesellsö lichuug von Grund und Boden des Bauers, also die sogenannte Sozialisierung desselben, zur Durchfuhr gelangen soll u n d kann. Deutsch christliche Bauern! Höret, was die Sozialdemokratie programmatisch von ihrem Verhältnis zur Landwirtschaft, zu» Bauernstand, spricht. Die darauf bezughaberden Stellen in den Programmen

der intenrarional-sozialdem. Partei lauten wortwörtluh 1. „Ter internaüonalen-ssgialdcmokratijcherr Partei darf und kann es nie und mvrmer in den Sinn kommen, den Privat eigerrlmaSbeßrebunge» der Bauern aus Grund und Boden irgendwie förderlich zu sein. Die Ernte gehört abfilrrt nicht der Dauern. Privates Eigentum &u Grund uud Boden ist niemandem, also auch nicht den Bauern, znznbilliheu." 2. „Eine sozialistische Wirtschaft, deren Aufrichtung das Hauptziel der international-sozialdemokratischen Partei

ans ihren Grund und Boden, das Eigentum der Landwirte aus ihre Ernte, die wirtschaftliche Zukunft der ganzen Banernschaft so außerordentlich schwer bedroht wie gerade ii 1 | heutiger! Tagen, denn es besteht die allergrößte Gefahr, daß die internationale, versichere Sozialdemokratie, die roten Sozialisten, die i flfirr jjru gfßß* kr.4t t tmfc hrtim ht* In Artnimtipnp Mnibt dklr 11 bpnitirpn Nik>rdpn rl»' Npnnvninni dn3 SrAArirmm schüft über den Staat an sich reißen nnd dann die so gewonnene Macht

Volksbetrüger und Volksverderber vereinige. Aus diesen! Grunde scheuen die Wahlwerber und Wahlagenten der sozialdemokratischen Partei auch vor der Verleugnt f wichtigsten Progranunpunkte der sozialdemokratischen Partei nicht zurück und erklären Euch Landwirten, daß sie bauernfreundlich ßäl ! sie Eure Rechte auf Grund und Boden anzuerkennen bereit sind, und daß sie die eigentlichen Schützer nnd Schirmer des BauerM j j sind. Ja, sie erklären Euch auch, daß die Sozialdemokratie kein Feind des christlichen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 12
Datum: 30.06.1922
Umfang: 12
insbesondere die Steuer auf Alkohol. Auch die Holzausfuhr soll noch weiterhin belastet werden. Für den Bauernstan5 ist von ganz besonderer Bedeutung der Plan der Regierung, auf den gesamten Grund besitz eine Generalhypothek zu legen und durch eine solche Zwangsanleihe den Wert unseres Geldes verbessern zu wollen. Gegen diesen Plan muß im Namen der Bauern der entschiedenste Protest erhoben werdett. Die Bauern weigern sich nicht, an den Lasten des Staates Anteil zu nehmen imd Ab gaben irr was immer

nachgewiesen worden, haß die hypothekarische- Verschuldung von Grund und Boden ein Unding und eine Unnatur ist, und daß es die Pflicht des Staates sei, die hypothekarische Unver- schnldbarkeit von Grund und Boden gesetzlich festzu legen. Aus Grund dieser Ideen wurde vor dem Kriege oftmals von der Regierung die Entschuldung von Grund und Boden durch Milliardenzuschüsse des Staates ge fordert. Und heute soll, nachdem die hypothekarische Ent schuldung des Grundbesitzes nicht durch die Maßnahmen! irgend

einer Regierung, sondern infolge der Entwicklung der Verhältnisse der .Hauptsache nach durchgesührt ist, neuerdings über Befehl des Staates der bäuerliche Grund besitz ganz ungeheuerlich mit Hypotheken belastet wer den. Denn die geplante Zwangshypothek würde sich auf sehr hohe Summen belaufen, nachdem mit einer niedrigen Ziffer dem notleidenden Staate nicht geholfen wäre. Wir lehnen ein solches Ansinnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen mit aller Entschiedenheit ab. Grund und Boden vertragen

die hypothekarische Belastung nicht, und' jede derartige Hypothek ist eine Verkennung der Natur und der Ausgabe des Grundbesitzes. Eine derartige Zwangshypothek auf Grund und Boden wäre nichts an deres als ein weiterer Schritt zur Proletarisierung auch des gesamten Bauernstandes. Eine wirkliche Hilfe für den Staat ist aus einer derartigen Maßregel nicht zu erwarten. Mau besteuere die Erträgnisse unserer Güter, aber man lasse die Substanz derselben in Ruhe. Wir sind nicht gesonnen, unsere Güter mit Hypotheken

Grund besitz, eine Maßnahme, Me allerdings die Regierung plant. Dadurchwürde derländlicheGrund besitz un gefähr das 300- bis 350fache der heutigen ohnedies schon hohen Grundsteuer als Z w a n g s a n l e i h e ü b e r n e h m e n. Die Geueralhypo thek ist eine Hypothek, die von Gesetzes wegen auf sämt liche Liegenschaften gelegt wird, und zwar an erster Stelle vor allen privaten grundbücherlichen Pfandrech ten. Diese Absicht allein ist es, die uns kopfscheu macht

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Tiroler Grenzbote
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Seite 6 von 8
Datum: 08.05.1915
Umfang: 8
Prospekt. Steuerfreie österr. Kriegsanleihe vom Jahre 1915, rückzahlbar am 1. Mai 1925. KUNDMACHUNG. Auf Grund der kais. Verordnung vom 4. August 1914, RGBl. Nr. 202, betreffend die Vornahme von Kreditoperationen zur Bestreitung der Auslagen für außerordentliche militärische Vorkehrungen aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen wird eine steuerfreie 5 ^,o/oige Kriegsanleihe emittiert. Der Gesamtbetrag der Anleihe wird auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription festgestellt

ist in den Landessprachen beigefügt. Die Kriegsanleihe wird von der k. k. Staatsverwaltung am 1. Mai 1925 zurückgezahlt werden. Die k. k. Staatsverwaltung behält sich jedoch das Recht vor, die Anleihe auch vor dem 1. Mai 1925 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die frühere Rückzahlung kann nur auf Grund einer vorausgegangenen mindestens dreimonattgen Kündigung erfolgen. Diese Kündigung wird in der amtlichen „Wiener Zeitung" verlautbart. Die Kriegsanleihe wird mit 5*/»°/o fürs Jahr in ^»jährlichen Raten am 1. Mai

gerechnet. 2. Die Zeichnung erfolgt mit einem Anmeldungsformular, das bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich ist. Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeformulares brieflich in folgender Form geschehen: „Auf Grund der kundgemachten Anmeldungsbedingungen zeichne ich Nom. K .... 5^2 °/o österreichische Kriegsanleihe 1915 und verpflichte mich zur Abnahme und Einzahlung gemäß der Zuteilung. Zugleich leiste ich die Einzahlung von ... ." Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung

offiziellen Eskomptezinsfuß. Der begünstigte Zinsfuß bleibt bis auf weiteres, mindestens jedoch bis 24. September 1916 in Kraft. Die erwähnten zwei Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes, und zwar bis mindestens

24. September 1916 eingeräumt. Auf Verlangen wird bei Darlehensgewährungen innerhalb der obigen Einzahlungstermine statt des jeweiligen Eskomptezinsfußes der fixe Zinsfuß von 5 /• j>rö ^ ^esichert.^^^ ermächtjgt( auf Grund des § 6 Punkt z «ter kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. 248, unter Bedachtnahme auf die in der bezogenen kaiserlichen Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfandung von Hypothekar forderungen, welche die gesetzliche Sicherheit bieten

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