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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 22.09.1920
Umfang: 8
der Be stimmung des Staatsvertrages von St. Ger main unterscheidet zwei Arten der Option, und zwar: 1.'Die Option auf Grund des Heimatsrech tes und V ‘ 2. die Option auf Grund von Rasse und Sprache. x \ Auf Grund des Heimatsrechtes können op tieren: Angehörige der ehemals im Reichsräte vertretenen Königreiche und Länder (also nur Oesterreicher, n ich t Ungarn), die auf Grund des Staatsvertrachs von St. Germain ihre bis cherige Staatsangehörigkeit verlieren und ver möge ihres Heimatsrechtes unter Ausschluß

der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staats angehörigkeit eines SÜaatcs erwerben, zu dem Gebietsteile des ehemaligen Oesterreich gehören können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des Friedensvertra- ges somit bis einschließlich 15. Juli 1921 für die österreichische' Staatsangehörigkeit optieren, wenn sie in einem des nach dem Staatsvertrage zur Republik Oesterreich gehörigen Gebiete h e i m a t s b e r e ch t i g t sind. Auf Grund des Heimatsrechtes können z. B. optieren

: Ein Tichechoslowake. der heimaisberechtigt ist mach Wien, ein'Dentich-Sndt'iroler, der heimatsbe rechtigt - ift nach Innsbruck. Tie Option aus Grund von Rasse und Sprache (der häufigere Fallt: Auf Grund von Rasse und Sprache können optieren: Personen, die in einem zur ehemaligen öfter reichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Ge biete (also im Gegensatz zur Option aus Grund des Heimatsrechtes — Oesterreich und Ungarn) heimatsberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung ver schieden

sind, können innerhalb eines Zeitrau mes von s e ch s M o n a t e n nach Inkrafttreten des Staotsvevtraacs van St. Germain, somit bis 15. Jauner 1921, für die österreichische Staetsangähorigkeit optieren, wenn sie nach Rasse und Sprache zur deutschen M e h r- heit der Bevölkerung Oesterreichs gehören. Auf Grund von Rasse und Sprache kann also eine Person optieren, die in Deutsch-Südtirol oder Deutschböbmen zuständig ist. abw auch ein Deutscher aus dem Gebiete von Pveßburg. Wer kann optvrren? Das Optivnsrecht steht

, wird das Optionsrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so- ferne es sich um Personen unter 18 Jahren oder um Personen handelt, die entmündigt sind. Technische Durchführung der Option. Bezüglich der technischen Durchführung der Option muß schärf unterschieden werden zwi schen den beiden Arten'der Option, der Option auf Grund des Heimatsrechtes und der Option aus Grund von Rasse und Sprache. Die technische Durchführung der Option auf Gruikd des H e i m a t s r e ch t e s : . Die Option auf Grund

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 20
Datum: 24.02.1927
Umfang: 20
28 Romanus Di?"->,ag. 1 Albin Asckermittnwck, 2 Agnes v. P.: Dann rstag, Z. Kunigunde. Verschiedene Umstände haben während des Krieges und in der Nachkriegszeit zusammengewirkt, die Preise für Grund und Boden stark emporschnellen zu lassen. Der furchtbare Mangel an Lebensmitteln hatte allen Volks- kreisen es lebhaft zum Bewußtsein gebracht, welchen Wert es hat, ein Selbstversorger zu sein und sich von der eigenen Scholle nähren zu können. Damals wollte alle Welt ein Bauer sein ober ein Bauer

werden. Dem Kriege folgte die Geldentwertung. Während die in den Banken und Sparkassen eingelegten Goldwerte zu fast wertlosen Papierfetzen wurden, behielt Grund und Boden den früheren Goldwert, ja steigerte denselben. Die mit dem Gelbe gemachten Erfahrungen wirkten fort und zeigen auch heute noch ihre Nachwirkungen. Hatte man vor dem Kriege das Geld überschätzt und auf die in den Geldinsti- tuten hinterlegten Ersparnisse allzu viel vertraut, machte sich nach der Geldentwertung ein fast unausrottbares Mißtrauen

auf jedes Papiergeld immer stärker bemerk- bar. Nicht mehr Geld, sondern Ware wollte man haben und unter den Waren schätzte man Grund und Boden längere Zeit hindurch am höchsten. Denn dieser, so rech nete man, kann seinen Wert nicht verlieren und darum hielt man eine Kapitalsanlage auf Grund und Boden für unbedingt sicher. Die erwähnten Meinungen hatten die Preise von Grund und Boden ganz außerordentlich in die Höhe getrieben. Weil man zur Wertbeständigkeit des Geldes kein rechtes Vertrauen mehr fasten

wollte, steigerte sich die Nachfrage nach Grund und Boden. Denn wer Geld hatte, wollte diesem Besitze durch solchen Ankauf Be ständigkeit geben. Es verminderte sich aber gleichzeitig auch das Angebot, denn wer Grund und Boden befaß, wollte einen so wertbeständigen Besitz nicht so bald für unsicheres Papiergeld hergeben. So ist es gekommen, daß die Bauernanwesen schon während des Krieges und noch mehr in der Nachkriegszeit an Verkehrswert sehr ge wonnen haben, also teurer geworden sind. Bei den Bauerngütern

sind Verkehrs wert und Ertrags wert zu unterscheiden. Unter Verkehrswert versteht man jene Preise, um welche Bauernhöfe verkauft und gekauft werden, während der Ertragswert die Kapi talisierung jener Summen bedeutet, die ein Bauerngut bei seiner Bewirtschaftung abwirft. Verkehrswert und Ertragswert stimmen selten zusammen, sondern wechseln je nach Zeit und Wirtschaftslage. Auf Grund solcher Schwankungen sagt man zu Zeiten: Die Bauerngüter sind teuer! und zu anderen Zeiten heißt es wieder: . Die Bauerngüter

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 14.11.1924
Umfang: 20
durch eigene Schuld unterläßt, trotz des niedrigeren Ertrages seines Bodens ebenso hoch zu besteuern wie jenen, der diese Melioration bereits durchgeführt hat. Nichts anderes will die Bodenreform für die städtischen Gründe. Wer seinen verbauung'sfähigen Grund in der Stadt aus Indolenz' oder aus Profitgier — um später für den Baugrund einen höheren Preis zn erzielen — unbebaut läßt, soll ebenso viel Steuer bezahlert, als wenn der Grund schon ver baut wäre. Wir glauben'daher, es ist auch vom agrarischen

Standpunkte gegen den Gedanken der Bodenwertabgabe nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß städtischer Bau grund und landwirtschaftlicher Grund strnrg von ein ander geschieden und nur ersterer nach dein Perbanmrgs- werte, letzterer aber nach 'seinem landwirtschaftlichen Er tragswerte eingeschätzt werde. ; ,i ,j , in Gnalilat nrmbrrlroffen. Die Bodenrefornr will aber noch ein Weiteres. Sie will zwar bei den städtischen Gründen nicht den Verkaufs wert besteuern, sie will aber den Verkaufswert so weit

'Herabdrücken, daß er auf gleiche Stufe ime der mögliche Ertragswert kommt, und zwar dadurch, daß der Ge meinde das Recht eingeräumt wird, jedes Grundstück zu dein selbst embekamtten Steueriperte einzulösen. Die ses Mittel müssen wir für den landwirtschaftlichert Grund ablehnen, und zrvar deshalb, weil gerade der landwirt schaftliche Grund '— noch viel mehr als der städtische — keine ißcc ist, bereu Wert sich nur durch ihre praktische Verwendbarkeit bestimmt, sondern ein Stück Heimatboden, der Grund

zuwenden möchten. Diese von der Bodenreform geplante Maßregel darf also nur dort angewendet werden, wo der Grund und Boden bereits Spekulativnsobjekt, bereits Ware gewordetl ist, also beitu Baugrund der Grund spekulanten, bei beit Zinshäusern der Großstädte, die ihr Besitzer vielleicht gar nicht kenn.., vielleicht auch noch bei den regelmäßig 'verpachteten Gründen der Groß grundbesitzer, um auf diese Weise den Uebergang der Pachtgründe in den Eigenbesitz der Kleinpächter zu för dern. In dieser Richtung

Weg, den die Bodenreform Zur Er reichung ihrer Ziele einschlagen will, ist die Umgestaltung! des Eigentumsrechtes an Grund uttd Boden, die Um wandlung des schrankenlosen Eigentumsrechtes in eütz beschrätrktes Eigentumsrecht, die Schaffung des sogenamr- ten Heimstättenrechtes. Der Grund und Boden — so saget: -manche Bodenrefornter — ist eigentlich Eigen- tunt der Gesamtheit tmd detn einzelnen nur zur Be nützung geliehen; er kann ihnt wieder etttzogen tverden, wenn er nicht den richtigelt Gebrauch davoit tnacht

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 20.11.1896
Umfang: 4
wird, als früher. Indem wir daher hoffen, daß die Genossen, Ge nossinnen und Freunde unserer Sache, kräftigst für die Verbreitung der Volkszeitung sorgen werden, zeichnen Mit parteigenössischem Gruße Nie Nedaction und Administration. Was der Bauernstand wissen sollte. IX. Das Schlußglied der Hauptforderungen, welche der Bauer im Bunde mit dem Arbeiter auf den Schild erheben muß, um zu einem menschenwürdigen Dasein zu gelangen, bildet die Verwandlung des Privat eigenthums an Grund und Boden, an Bergwerken

, Eisenbahnen und Fabriken in gesellschaftliches, d. h. in Staats- und Gemeindeeigenthum. Mit dieser Forderung wird sich mancher wohlhabende Bauer nicht befreunden können und doch ist, wie wir bereits erklärt haben, gerade die Vergesellschaftung des Grund und Bodens das eigentliche Heilmittel, welches allein den siechen Bauernstand auf die Dauer vom Untergange zu retten vermag. Allerdings darf in diesem Falle nur an etnen solchen Staat gedacht werden, in dem alle Bürger mit gleichen Rechten

und der unglaublich raschen Verschlim merung derselben sind, wie bereits gesagt, die Hypo- tbekarschulden, deren Verzinsung allein einen sehr großen Theil des Bodenertrages verschlingt. Die Beseitigung oder Tilgung derselben ist daher unumgänglich noth- wendig, erweist sich aber, wie bereits dargethan wurde, als eine Sache der reinsten Unmöglichkeit. Durch die Vergesellschaftung des Grund und Bodens jedoch wird der Bauer auf eine dem Gerechtigkeitssinn voll entsprechende Weise von seinen Hypothekarschulden erlöst

. Die zweite Hauptursache der Nothlage des Bauern standes und deren raschen Verschlimmerung ist der Großgrundbesitz, mit welchem der Bauer nicht concurriren kann, sondern von dem er im Laufe der Zeiten nahezu aufgesogen werden wird. In England z. B. vollzog sich dieser Proceß schon im vorigen Jahr hundert. Der gesammte Grund und Boden ist dortselbst in den Händen des Großadels und die Nachkommen der von ihrer Scholle verdrängten Bauern sind heute Fabriks- und Kohlenbergwerksarbeiter, mit einem Wort: elende

Lohnsclaven. Noch trauriger sieht es in Italien, dem herrlichsten und fruchtbarsten Lande Europas aus. Auch dort ist der Grund und Boden im Besitze einiger Grafen und Barone. Ein Theil der zahlreichen Be völkerung verdient sich als Landarbeiter mit harter Mühe den Lebensunterhalt, ein anderer wandert all jährlich in großen Scharen ins Ausland und drückt mit seiner Bedürfnißlosigkeit die Löhne der einheimischen Arbeiter derart, daß es sogar zu Tätlichkeiten ge kommen ist. weil sich die an eine bessere

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 23.01.1946
Umfang: 4
, so könnte man der An sicht sein, daß bei uns in Oesterreich hinsichtlick der Verteilung des Grund und Bodens. alles in bester Ordnung ist. Erst ein etwas genaueres Stu dium an Hand von Ziffernmaterial belehrt uns, j^aß hier vielfach die Dinge noch sehr im Argen liegen. In Oesterreich gibt es rund 480.000 bäuer liche. Betriebe in der Größe bis zu 50 Hektar. Diese 480.000 Höfe, in denen auch die Kleinstbe- sitzer mitgezählt sind, umfassen insgesamt eine Bodenfläche von dreieinhalb Millionen Hektar. Im Durchschnitt

. Die durchschnittliche Größe eines solchen Herrenbesitzes beträgt daher über 4000 Hektar. Wir finden also, daß fast eine halbe Mil lion Bauernfamilien — und zwar Familien von Arbeitsbauern — im Durchschnitt über rund sieben Hektar Grund pro Familie für ihren Lebensunterhalt verfügen, daß weitere 13.700 Familien im Durchschnitt je rund 140 Hektar zur Verfügung haben und daß endlich rund 500 Familien durchschnittlich je über mehr als 4000 Hektar besitzen. Diese 500 Familien verfügen von alleine über mehr

als ein Viertel des gesamten Grund und Bo dens. Die restlichen knappen drei Viertel verteilen sich auf eine halbe Million weiterer Besitze. Um nur ein Beispiel zu nehmen: Der unga rische Graf Esterhazy besitzt allein in Oesterreich zirka 59.000 Hektar Grund, darüber hinaus ist er in Ungarn Eigentümer von weiteren siebzig Schlössern. Worin liegen nun die Gründe für diese un gleiche Verteilung des Grund und Bodens? Hat der Großgrundbesitzer sein Eigentumsrecht da durch erworben, daß er seine Tausende von Hek

tar selbst besiedelt und kultiviert oder stückweise durch Fleiß und Intelligenz zusammengekauft hat? Nein! Denn wenn es bei der Verteilung.des Grund und Bodens nur auf den Fleiß und die Tüchtigkeit ankäme, dann müßten unsere Bergbauern' die größten Grundbesitzer sein. Diese Ungleichheit in der Verteilung des Grund und Bodens ist vor allem ein geschicht liches Erbe, das wir bis jetzt noch nicht abschüt teln konnten. Sie stammt aus jener Zeit, in der der gesamte Grund und Boden . in deq Händen

einer kleinen Minderheit war und die große Zahl der Bauern als Leibeigene diesen Grund und Bo den bearbeiten mußten. Der Großgrundbesitz ist ein Erbe aus der Zeit des Mittelalters in welcher die Verteilung des Landes nicht nach der wirt schaftlichen Tüchtigkeit, sondern nach politischen Gesichtspunkten geregelt war. Ebenso wie Gauleiter Hofer sich während des Krieges ein großes Bauerngut durch Hergabe eines Neubauernscheines angeeignet hat, ohne einen Pfennig dafür zu bezahlen, allein auf Grund seiner hohen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 11 von 16
Datum: 28.01.1921
Umfang: 16
zucht, Stalloauten, die wertvollsten Rassen, Zucht und Pflege, Butterung, Aufzuckt. Mä stung, Schlachtung, Verwertung, Krankheiten. Auskünfte aller Art Frag«: Auf meinen Acker kommen Hühner Lei Nachbars. Darf ich die umbringen, da gütig S Ersuchen nicht fruchtet? Antwort: Nach den Feldschutz, und den «nderShin maßgebenden Gesetzen bist Du berechtigt, die Hühner zu Ute», wenn Du sie aus Deinem Grund «ntriffst. Du bist aber verpflichtet, die getöteteu Hühner liegen zu lasten für de» Besitzer

derselben. Frage: Ich will mit 4 Kollegen eine Wafierleitung errichten und zwar hiezu eine Wafferquelle einsaflen und Lenüzeu, die auf einem der Gemeinde gehörigen Grunde läuf. Kann die Gemeinde diese Wasserleitung verhindern? Kanu der Bürgermeister verhindern, daß diese Wasserleitung eine kurze Strecke über besten brachliegenden Grunde geführt wird? Antwart: Sie können das auf fremdes Grund ent- springende Waffer nicht ohne »eitere- einfasten und «bleitcn Die Benützung des Wess.rs und da- Recht, eine Wasser

- leitung über fremden Grund zu errichten, können Sie nur auf Grund behördlicher Genehmigung der politischen Be hörde nach durchgeführtem Konsenzverfahren erlangen. In diese- Verfahren müiieu auch die Eigentümer und alle sonstigen in ihren Rechten berührten Personen gefragt und deren Vorbringen und Einwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung der Bewilligung ist jedenfalls ein dringendes Bedürfnis des Anspruchnehmers und seiuer Genoffeu aus dieses Waffer. Auch der Bürgermeister kann die Leitung

der Quelle über seinen Grund und Boden verhindern, so lange Sie nicht die behördliche Bewilligung für die Wasser- leitung erhalten haben. Frage: Ich pachtete im Jahre 1813 von einem Bauer eine Wiese und Aecker auf unbestimmte Zeit, wobei der Bauer noch sagte, wenn er den Boden nicht selber b auche, könne ich ihn stets haben. Ich zahlte bis zum Jahre 19 '• 6 einen^ährlichen Pachtzins von 258 K, von 1916 bis 1919 jährlich 940 K. Heute sagt mir der Bauer, ich müsse für das Jahr 1930 13.900 K bezahlen

. 1. Hat der Bauer daS Recht, nachhinein einen so hohen Pachtzins zu ver langen? 2. Hat er das Recht, den Pacht mir für die weiteren Jahre wegzunehmen, wenn ich eine so hohe Pacht- zinssteigerung nicht anzunehmeu bereit bin? Antwort: 1 Im nachhinein einen höheren als den vereinbarten Pachtzins zu fordern ist der Bauer überhaupt nicht berechtigt, kann also für das Jahr 1929 nur den Pacht zins »eÄsugen, welcher für die letzt vsrfloffsnsn Jahre vereinbart und ansbezahlt wurde. 2. Auf Grund des Pachtschutzgesetzes

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 18
Datum: 02.12.1899
Umfang: 18
zur Bestreitung solcher Auslagen alle Steuerträger mitzuwirken haben. Beseitigung von überhängenden Aesten fremder Bäume. Frage: Hat der Eigenthümer eines Grund stückes das Recht, die auf seinen Grund überhängenden Aeste bezw. die in denselben hineinreichenden Wurzeln eines fremden Baumes eigenmächtig zu entfernen? Antwort: Ja. Nach der Bestimmung des § 297 a. b. G.-B. bildet der Luftraum in senkrechter Linie über einem Grundstücke ein Zugehör desselben und dasselbe Rechtsverhültniß gilt in Ansehung

des Unter grundes. In konsequenter Anwendung dieses Grund satzes bestimmt § 422 a. b. G.-B.: „Jeder Grund- „ eigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes „aus seinem Boden reißen und die über seinem Luft- „raum hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen." Zur Ausübung dieses sogenannten Ueberhängrechtes bedarf es nicht der vorgüngigen Anrufung der richter lichen Hilfe, sondern diese Rechtsausübung kann eigen mächtig ins Werk gesetzt werden. Nur muß der Be treffende, der von diesem Rechte Gebrauch

, oder warum dies etwa unmöglich sei? Dies ergiebt sich schon aus den Grund sätzen der 88 1, 20, 21, 23, 24 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 R.-G.-Bl. Nr. 62. — Zu 2: Hiebei kommen auch die schweizerischen Gesetze in Betracht, auf die wir nicht eingehen. Nach österreichischem Gesetze aber folgt der minderjährige Sohn, selbst wenn er, z. B. zum Zwecke der Ausbildung, außer dem Schoße der Familie im Auslande lebt, der Staatsbürgerschaft des Vaters. Personen männlichen Geschlechtes

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 7 von 8
Datum: 23.11.1912
Umfang: 8
zur Richtigstellung des selben eingeleitet werden. Vom 1. Jänner 1913 angefangen kann Jeder mann, der auf Grund eines vor der Grundöuchseröff- nung erworbenen Rechtes eine Aenderung der die Eigentums- oder Besitzbehältmsse betreffenden Eintra gungen in Anspruch nimmt, das heißt mit den Ein tragungen im Grundbuchsentwurfe von Schattwald nicht einverstanden ist, mittels einer an das k. k. Be zirksgericht Reutte zu richtenden ungestempelten An meldung die nach seiner Ansicht richtige Eintragung verlangen. Ueber

diese Anmeldung wird vom Bezirks gerichte eine Verhandlung angeordnet, zu der die Par teien vorgeladen werden. Wenn bei dieser Verhand lung eine Einigung nicht erzielt wird, so sind dieje nigen, welche die Aenderung einer Eintragung im Grundbuche verlangen, auf den Rechtsweg zu verweisen, das heißt, es wird ihnen vom Richter eine Frist be stimmt, innerhalb welcher sie mittels Klage ihre Eigen tums- oder sonstigen Rechtsansprüche geltend machen können. Die Heimweideberge in Schattwald sind im Grund

haben, wie nach seiner Anschauung die Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll und insbesondrrs da rüber, ob die Heimweideberge von Kappel, Wies und Schattwald, sowie der Badwald als Fraktionseigen tum der betreffenden Ortschaften angesprochen werden. Auf Grund eines solchen Beschlusses hat der Gemein devorsteher von Schattwald die Anmeldungen des Fcak- tionseigentums beim Bezirksgerichte Reutte nach dem 1. 1. 1913 zu überreichen und wird hierüber das Bezirksgericht die Verhandlung mit dem im Grund buchsentwurfe

des Eigentums der Fraktionen an den Heimweidebergen kommt, was im Interesse der Gemeinde gewiß nur zu begrüßen wäre, dann fragt es sich noch darum, wie di. bisherigen Weide- und Holzbezugsrechte der Hof- und Gutsbesitzer als Belastung der Fraktions berge einzutragen sind. Diese Weide- und Holzbezugs rechte können nur als Dienstbarkeiten zu Gun sten eines Hofes oder bestimmter Grundstücke, mit de nen sie untrennbar verbunden bleiben müssen, im Grund buche erscheinen. Damit erreicht die Gemeinde

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 12
Datum: 21.03.1914
Umfang: 12
. K 5 40, halbj. K 10-80, ganzj. K 21-60. — Einzeb nummern 10 K. — Für Deutschland monatl. K 2 —, viertelj. K 6*—*, halbj. K 12-—. — Für die Schweiz und das übrige Ausland monatl. K 2-50, viertelj. K 7-50, halbj. K 16 —. Nr. 65 Innsbruck, Samstag, 21. März 1914 22. Jahrg. BöM Lage. Innsbruck, 21. März VevMgung Lrr Rekruten durch den ß 14. In den nächsten Tagen schon soll das neue Wehr gesetz, das dem Volke wieder eine drückende Last, eine neue Blutsteuer auferlegt, „auf Grund des 8 14" kundgemacht

handelt, wie bei der Festsetzung der Re krutenzahl, kann man nicht im Ernst daraus pochen. Wochenplauderei. In den nächsten Wochen wird es wieder Grund sätze zu sehen geben, ein Gegenstand, der jahrelang weit und breit nicht zu erblicken war. Keine zehn Schritte wird man gehen können, ohne auf einen Mann zu stoßen, der mit Grundsätzen vollbepackt und sie jedem an den Kopf zu werfen geneigt ist, der in seine Nähe sich wagt. Und was für Grundsätze! Die seltensten Exemplare kommen wieder zum Vor schein

eines anderen Militärgesetzes lehrt, daß es vielleicht doch dem Par lament gelungen wäre, Verbesserungen an dem von der Regierung für unabänderlich erklärten Gesetze durchzusetzen. Es war beim Kriegsleistungsgesetz, das am 29. November 1912 vorgelegt wurde und bei dem der Ministerpräsident sofort erklärte, es müsse bis zum 9. Dezember unverändert angenom men werden. Auch damals deutete er an, daß die Regierung das Parlament schließen und das Gesetz „auf Grund des § 14" in Kraft setzen werde. Auch damals war die Situation

Grundsätze ähnlich wie Kaninchen. Auf Grund na tionaler Prinzipien fordert er grundsätzlich alles, was nur denkbar ist, und hat dabei den Vorteil, daß er immer seinen Gegner tüchtig angreifen kann, wenn dieser nicht alles das erreicht, was er, der genau so wie jetzt, ja viel ärger als jetzt. Denn ba* mals war wirklich ein Krieg an den Grenzen des Reiches und die Obstruktion war nicht durch eine Sviha-Asfäre moralisch geschwächt, sondern in ihrer ungebeugten Kraft und zu allem entschlossen. Und- trotzdem

gelang es, das Kriegsleistungsgesetz zu ver- bessern. Aber gerade das mag ja der Grund gewesen sein, warum dem Grafen Stürgkh nicht danach gelüstete, das Parlament entscheiden zu lassen, warum er lie- ber absolutistisch vorgeht, mit dem 8 14 die unge heuerliche Neubelastung des Volkes durchführt, ehe er sich der Gefahr aussetzt, daß seine Mamelucken im letzten Augenblick doch noch Umfallen und statt dem Moloch doch dem Volke dienen. Wir hätten die Ab geordneten sehen mögen, die es gewagt hätten

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 19 von 22
Datum: 23.04.1904
Umfang: 22
im Gauverbandsausschusse zu verdanken. Bei dem Umstande aber, als die meiste Aufmerk- san»keit der Führer im Löschwesen auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet war und wohl auch gerichtet sein mußte, so machte das Löschwesen in Deutschtirol hinsichtlich der Gründung neuer Feuerwehren nur sehr mäßige Fortschritte, indem vom Jahre 1873 bis 1883 nur ein Zuwachs von 29 Feuerwehren zu verzeichnen ist. Dieser sehr mäßige Forlschritt in der Ausbreitung des Löschwesens auf dem Lande hat auch wohl nicht zum Geringsten darin seinen Grund

worden sind und seither eine Veränderung an diesem Verhältniffe nicht erfolgt ist, auch nicht durch Ersitzung des Eigenthurns an diesen Wäldern. Aber selbst »venn eine solche Ersitzung an den Theilwäldern eingetreten wäre, dann könnte nicht der Landesausschuß hierüber die Entscheidung fällen sondern nur das zuständige Gericht, das man doch bei den geringfügigsten Streitigkeiten über Mein und Dein anzurufen pflegt. Der Landesausschuß ist, wenn er die Ueberzeugung hat, daß die Gemeinden Grund

in einer so weitreichenden und folge-schweren Frage nicht ertheilen, we,»n er die Ueberze»»gung hat, daß mit dem Aufgeben dieses Grundrigenthums den Gemeinden ein Nachtheil zugefügt würde. Nachdem nun aber mit dem Grund eigenthuine in den Theilwäldern das Weiderecht in denselben verbunden und mit Grund zu besorgen ist, daß, wenn nicht n»ehr die Gemeinde Grundeigen- thürnerin ist, dieses Weiderecht durch Ablösung oder auf verschiedene andere Weise beschränkt, oder der Gemeinde entzogen werden könnte, wäre

es für den Landesaus schuß eine schwere Verantwortung, die erwähnte Verzicht leistung der Gemeinden zu genehmigen und da durch vielleicht manche Gerneinden, die der Waldweide bedürfen, um dieses Recht in unbedachter Weise für alle Zeiten zu bringen. Endlich kann der Landesausschuß die einmal auf Grund eines Gesetzes (der kais. Entschl. vom 6. Februar 1847) zu Stande gekommenen Waldzuweisungs urkunden nicht unberücksichtiget laffen. Diese Urkunden sind in aller Form ausgestellt und verfacht und es war den privaten

oder die Grundentschädigungen für die Gemeindekaffe in Anspruch genornmen. Der Landesausschuß ist der Ansicht, daß durch die Eintragung der ausschließlichen und unbeschränkten dinglichen Holz- und Streubezugsrechte in das Grund buch den Theilwaldbesitzernheute stärkere und aus gedehntere Rechte am Theilwalde gegeben würden, als sie je früher besaßen. DieTheil- waldbesitzer, denen nicht das geringste der bisher im Walde thatsächlich ausgeübten Rechte durch die Ein tragung des Eigenthumes der Wälder für die Ge meinden

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Gardasee-Post
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Seite 4 von 12
Datum: 29.01.1910
Umfang: 12
von einer Karnevals- Gesellschaft unternommen wurde, ist niemals wiederholt worden. Landwirtschaft und Fremdenver kehr in ihren Wechselbeziehungen zu einander. eine Studie von Dr. Otto Kölner in Mils. (Fortsetzung aus Nr. 2, 1910). III. Der Landwirt zieht Nutzen aus dem Fremdenverkehr durch seinen Besitz an Grund nnd Boden, an Häusern, Immobilien und Rechten. Während wir in früheren Kapiteln die Vorteile besprochen haben, welche der Landwirt genießt, wenn er sich persönlich am Fremdenverkehr beteiligt

, oder jene Vor teile erwogen haben, die ihm erwachsen, daß er im Stande ist seine erzeugten Pro dukte schneller und besser an den Mann zu bringen, kommen wir nun zu jenen Vor teilen, die ihm aus seinem Besitze an Grund und Boden, an Häusern, Immobilien und Rechten erwachsen. Ein kleines Beispiel dürfte zur Illustration dieses Kapitels am besten genügen. In Igls kostete vor 30 Jahren der Klafter Grund 50—70 kr. Um diesen Preis wurden zu jener Zeit mehrere Käufe abgeschlossen. Heute kostet der schlechteste Grund

, der nie zu Bauzwecken benutzt werden könnte 4 K- Solcher Grund aber, auf welchen ge baut werden kann, kostet die |_J Klafter 16—25 K. Innerhalb der 30 Jahre ist der Wert des Grundes um 400 % in den aller schlechtesten nassen und unfruchtbaren Lagen und um 1600—2000 °/o bei Baugrund in die Höhe gegangen. Mehr wie ein Bauer daselbst wurde nur durch den Verkauf eines einzigen Ackers, einer Wiese zum wohl habenden Mann, vorausgesetzt, daß er nicht zu früh verkaufte, sondern den richtigen Zeitpunkt

abwartete. Aehnliche Steigerungen des Grund preises sind, wenn auch nicht in gleichem Maße, überall aufgetreten, wo sich ein wenn auch nur einigermaßen nennenswerter Frem denverkehr entwickelte. Ich möchte nach meiner Erfahrurng die Behauptung aufstellen, daß es keinen Ort mit Fremdenverkehr in Tirol gibt, wo die Wertsteigerung nicht zum mindesten 250 -300 °/o betrüge, daß es aber wie das obige Beispiel zeigt, u. z. fanden solche Wertsteigerungen nicht nur in Igls sondern auch noch an anderen, Orten

kostet derselbe Wein 88—96 h. Er ist also auch im Preise um 290—320 % gestiegen. Wenn die Produke derartige Preissteigerungen durchmachen ist es doch selbstverständlich, daß auch Grund und Boden dementsprechend im Werte steigen müssen, Aber an gewissen unsinnigen Preis steigerungen von Gründen ist der Fremden verkehr entschieden schuld. Wohl dem Landwirte, welcher den richtigen Zeitpunkt erratend, seinen Besitz losschlug. Mehr als ein solcher Landwirt wurde dadurch wohlhabend und konnte

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Alpenländer-Bote
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Seite 5 von 16
Datum: 09.01.1921
Umfang: 16
bürgerschaft verlustig, wenn sie nach dem G'-'etz vom 5. Dezember 1918 über das deutsch- österreichische Staatsbürgerrecht ohne Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung deutschösterreichrsche Staatsbürger geworden sind. Durch den Friedensvertrag ist aber auch die Staatsbürgerschastserklärung aller Personen, die ohne in einer Gemeinde Oesterreichs heimatbcrech- tigt.zu sein, auf Grund des Gesetzes vom 5. De zember 1918 durch Abgabe der Staaisbürgerschasts- erklarung deutschösterreichische Staatsbürger

Gewalt nicht ent zogen ist, die Ehegattin durch die Optron des Ehe gatten, wenn die Ehe nicht gerichtlich geschieden oder getrennt ist. gleichfalls ohne weiteres öster reichische Staatsbürger. - Wie lange kann man optieren? Die vorstehend unter a) angeführten Personen, die aus Grund. ihres früheren Heimaisrechtes optieren, müssen dies bis einschließlich 15. Juli 1921. die unter b) Angeführten, die auf Grund der Abstam mung und Sprache optieren, bis einschließlich 15. Jänner 1921 tun. Nr. 1. Seite

5. Wo hat man zu optieren? Die Option ist in der Regel mündlich oder schriftlich in Städten mit eigenem Statut, z. B. Innsbruck, Wien, Graz, Klagensurt, beim Magistrat, sonst bei der Bezirkshauptmannschaft, und zwar von Per sonen unter a), die auf Grund ihrer früheren Het- matSberechtigung optieren, bei der politischen Be zirksbehörde dieser früheren Heimatsgemeinde, von Personen, unter b), die auf Grund der Abstam mung und Sprache optieren und in Oesterreich ihren Wohnsitz haben, bet der Bezirksbehörde

ihres Wohnsitzes, sonst Kber, urrd zwar aus'chlietz- lich schriftlich beim Bundesministerium des In nern anzumelden; die Option der im Auslande Wohnenden kann auch in jedem Falle bei der nach dem Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertre tung'Behörde (Konsulat) erfolgen. Was hat man bet der Anrneldung der Option beiz „bringen? Der Anmel- dungs- und der Taufschein, ferner der Nachweis des gegenwärtigen, im Falle der Option auf Grund des HeimatrechteS auch der des früheren Heimatrechtes (Heimatschein

, Arbeitsbuch u'w.) und falls der Optierende den Wohnsitz in Oester reich bat. auch der Nachweis hiesür (Meldezettel) anzuschließen. Wer auf Grund der Abstammung und Sprache optiert, hat überdies auch jene Um- stände darzutun, aus denen seine Zugehörigkeit zur Mehrheit der Bevölkerung Oesterreichs nach Abstammung und Sprache hervorgeüt. also Zeug nisse über den Besuch deutscher Schulen, einen Auszug aus dem Volkszählnngsbuche über sein Bekenntnis zur deutschen Umgangssprache, eine Bescheinigung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 13.08.1910
Umfang: 8
, erschien, begannen die Versuche, die Jagd in Steinberg einer Neuregelung zu unterziehen, welche die Vertretung des Forstärars deshalb für notwendig erachtete, weil nunmehr das Jagdrccht als ein Ausfluß des ärarischen Waldciger/mns in Anspruch genommen wurde. Tatsächlich trat aber eine Äenderung des bis 1849 bestandenen Zustandes nicht ein, so daß noch gegenwärtig die sogenannte Reisjagd auf Grund der eingangs erwähnten Rechts - entwicklung nicht in den Händen des Grundeigen tümers oder seines Pächters

nicht zur Reisjagdgesellschaft gehö riger Besitzer, die Behörde möge die Reisjagd einer Neuregelung unterziehen, - deshalb zurückwies, weil sie annahm, jene elf Bauern, die im Jahre 1832 einen Urbarzins vom Aerar käuflich erworben haben, seien damals auch die alleinigen rechtmäßigen Träger des Jagdrcchtes gewesen, das sie auch seither jederzeit un gestört ausgeübl hätten, so daß für die politische Be hörde kein Grund vorliege, diesem Rechtszustand zu Gunsten dritter Personen zu ändern, verfügte die Statthalter ei für Tirol

und Vorarlberg mit Er laß vom 25. Juni 1906, Z. 30 083, über Rekurs der in erster Instanz abgewiesenen Partei, daß die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Steiuberg nach den Bestimmungen des § 6, JagdP., bzw. nach der Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1852, RGBl. Nr. 257, einzurichten sei. In den Gründen erklärte diese Behörde, das alte Ia gdprivileaium sei durch das Jagdpatent vom 7. März 1849, welches das' Jagdrecht aus fremdem Grund und Boden für aufgehoben erklärte und das Jagdrecht

nicht aufgehoben sei. Diese Gesetzesstelle sei nur dahin zu verstehen, daß das Jagdrecht als Regal, alsHoheüs- recht auf fremden Grund und Boden ausgehoben ist, und daß die Bestimmung des 8 1 sich nur auf die damals bestandenen, aus dem Untertanenverbande her- rührenden Jagdrechte bezieht, weshalb das Jagdrccht der Beschwerdeführer hievon nicht betroffen sei. Der Verwaltungsgerichtshof konnte der B e s ch w e r d e eine Berechtigung aber nicht zuerkennen und wies sie mit Erkenntnis vom 20. April 1909, Zl. 3570

, als unbegründet ab. Durch das Patent vom 17. März 18 49, so entschied der Verrvaltungs- gerichtLhof, erfuhr das Jagdrecht in Oesterreich gegenüber dem früheren Rechtszustande eine grnnd stürzende Äenderung, indem es als ein Aus- f luß des Eigentums an Grund und Boden aufgefaßt und in der Focm ausgestaltet wurde, daß der Grundeigentümer bei hinreichend großer zusammenhängender Fläche selbst (§ 5), bei ge rin gerer Ausdehnung des Besitzes oder bei zer streuter Lage seines Besitzes die Gemeinde in Ver tretung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 10.07.1909
Umfang: 8
ist die „Wert- zuwachssteuer bei Immobilien und Wertpapieren" be sonderer Beachtung wert, da dies eine Steuer ist, die sozialpolitisch vollkommen gerechtfertigt erscheint und be deutende Erträge abzuliefern imstande ist. Im Fol genden soll die Berechtigung und Rentablität einer Be steuerung des oft geradezu unglaublichen Wertzuwachse an Grund und Boden erwiesen werden. Die Hauptursache des enormen Wertzuwachses des Grund und Bodens in unseren Großstädten ist das Anschwellen der städtischen Bevölkerung

. Diese rasche Zu nahme der Bevölkerung erzeugt bald einen empfindlichen Mangel an Grund und Boden, der wiederum in der Verteuerung desselben zutage tritt. Die Ver teuerung des Bodens wird aber durch die Boden spekulation in solchem Maße gefördert, daß in wenigen Jahren der Wertzuwachs einzelner Grundstücke in unseren Großstädten eine geradezu fabelhafte Höhe er reicht. Dieser Wertzuwachs, den die einzelnen Grund stücke von Jahr zu Jahr in steigendem Maße ergeben, ist cs nun, der in einzelnen Staaten

und Gemeinden einer Besteuerung, der sogenannten Wertzuwachssteuer, unterzogen wurde. Der Gedanke dieser Besteuerung des Wertzuwachses an Grund und Boden hängt mit der Bodenreformbewegung innig zusammen. In Deutsch land war es insbesondere Adolf Wagner, der diesen Gedanken seit Jahrzehnten eifrigst verfocht. Bisher war im deutschen Reiche die Wertzuwachssteuer — als Reichssteuer — nur in Kiautschau eingeführt, gemäß einer Verordnung vom 2. September 1898, welche dem Wiederverkäufer von Grundstücken

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 24
Datum: 04.08.1911
Umfang: 24
auf mehrere Anfragen.) Viele unserer freundlichen Leser interessieren sich fiir die Frage, welcher Unterschied zwischen Servitutenablösung auf Grund des kais. Patentes vom Jahre 1853 und zwischen Abfindung auf Grund des Agrargesetzes vom Jahre 1909 besteht. Wir werden nachstehend versuchen, den Unterschied aufklärend zu behandeln. Servitutenablösung heißt soviel als: das Servitutsrecht wird in den Wert desselben umgewandelt, sei es, daß dieser Wert in Geld oder in etwas anderem, z. B. in Grund und Boden

, aus gedrückt wird. Der mit dem Servitutsrecht Belastete wird also von der die Servitut ausmachenden Last frei, muß sich diese Befreiung aber durch eine Leistung, eine Geldleistung oder Abtretung von Grund und Boden erkaufen. Nehmen wir zum Beispiel an, ein Bauer hat in einem einer Herrschaft oder dem Staate gehörigen Walde das Servitutsrecht auf den Holzbezug für den Haus- und Gutsbedarf; oder er hat auf fremdem Grund und Boden das Servitutsrecht der Weide für eine bestimmte Anzahl Vieh. Die Ablösung

der Servitut besteht darin, daß das Recht des Holzbezuges im ftemden Walde, oder daß das Weiderecht auf fremden Grund und Boden gegen dem aufge- gcben wird, daß dafür dem Servitutsberechtigten entweder soviel Geld gegeben wird, als das Servitutsrecht, in Kapital umgewan delt, ausmacht, oder daß dem ersteren zum Beispiel ein Stück Wald, dem zweiten ein Stück Weidegrund ins volle Eigentum abgetreten wird. AstzügliDkßgröleiWsu.ungrölrichlrsSaumivolltuD wovon Nr. I, H, III das beste Haustuch an Dauerhaftigkeit

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 7 von 16
Datum: 19.09.1925
Umfang: 16
der Bewerber nicht schon zehn Jahre ununterbrochen in einer Gemeinde des Landes einen Wohnsitz hat, die Zustimmung des Bundes kanzleramtes einzuholen. 3. Wie erwerben Personen, die seinerzeit die Staats bürgerrechtserklärungen abgegeben haben, die Landes- und Bundesbürgerschast? Antwort: Sofern die Staatsbürgerschaftserklärungen auf Grund des Gesetzes vom Dezember 1918 nach den Be stimmungen des Vertrages von Saint-Germain ihre Wirk samkeit verloren haben, werden diese Personen als Auslän der angesehen

werden könnte, so fern es seit diesem Zeitpunkte nicht etwa nachweislich an- erkannt worden ist. 8 2. Bundesbürger, die aus Grund von Staatsverträ gen die Staatsbürgerschaft der Republik Oesterreich oder auf Grund einer Erklärung nach 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918 die deutschösterreichische Staatsbürger- schast erworben haben und heimatlos sind, erlangen, falls sie ehemals in einer Gemeinde des österreichischen Bundes gebietes das Heimatrecht besaßen, neuerlich kraft Gesetzes das Heimatsrecht

in jener österreichischen Gelneinde, in der sie zuletzt heimatsberechtigt waren. Trifft letztere Voraus setzung nicht zu. erwerben sie kraft Gesetzes das Heimatrecht in der Gemeinde, in der sie am 16. Juli 1920 ihren ordent lichen Wohnsitz hatten over, wenn mehrere Wohnsitze & Betracht kämen, tatsächlich gewohnt haben. .8 3. 1. Heimatlose Bundesbürger, die aus Grund von Staatsverträgen die Staatsbürgerschaft der Republik Oesterreich oder auf Grund einer Erklärung nach 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918

die deutschösterreichischs Staatsbürgerschaft erworben haben und ein Heimatrecht auf Grund des 8 2 dieses Gesetzes nicht erlangen, können innerhalb dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesregierung eines Bundeslandes erklären, daß sie in diesem Bundeslande heimatberechtigt sein wollen. 2. Ueber eine solche Erklärung kann die Landesregie rung innerhalb sechs Monate vom Inkrafttreten dieses Ge setzes eine Gemeinde ihres Bundeslandes bestimmen, in welcher dem Erklärenden das Heimatrecht, und zwar vom Zeitpunkte

des Einlangens der Erklärung bei der Landes regierungen, zuzustehen hat. 3. Erklärungen, über welche innerhalb sechs Monaten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes eine willfahrende Erledi gung der Landesregierung nicht ergangen ist, haben als ab gewiesen zu gelten. 8 4. Heimatlosen Bundesbürgern, die aus Grund der 88 2 und 3 dieses Gesetzes ein Heimatrecht nicht erlangen, kann die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband von der Aufenthaltsgemeinde nicht versagt werden, in der sie sich nach erlangter

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 30.05.1919
Umfang: 16
auch von jenen, die kein Weidevieh aufkehren. Ist ein solche: Beschluß gerechtfertigt? Antwort: Gegen den in ortsüblicher Weise ver öffentlichten Ausschutzbeschluß können jene, welche sich hiedurch beschwert erachten, innerhalb 14 Tagen vom Tage der Kundmachung ab gerechnet, ihre schriftlichen Einwendungen beim Gemeindevorsteher einbrdngen, der diese Beschwerde dann dem Landesamte (früher Lan desausschuß) vorzulegen hat. Das Landesamt wird dann auf Grund der gepflogenen Erhebungen

' Kronen. 2024—2027 Billa am Saggen oder zweistöckiges Haus mit zwei Wohnungen oder auch ein einstöckiges Haus mit Mansarde. Preis bis 80.000 Kronen. 2028 Süflucrngüil 2029—2031 Kleine Bauerschaft für 6 bis 7 Stück Vieh in der Nähe von Innsbruck. Anzahlung 30.000 bis 40.000 Kronen. 2032 Haus mit Garten und Grund üi Tirol. 2033 Anwesen für zirka 5 bis 6 Stück Vieh am liebsten in Siidiirol. 2034 Gasthaus mit Oekonomlr 2035 Hübscher. kleiner Besitz mit einigem Grund in oder bei Innsbruck. Preis ungefähr

40.000 bis 70.000 Kronen.' Kleines Bauernhaus mit etwas Grund (für zirka 1 bis 2 Kühe) in schöner Gegend, aber nur hoch gelegen. Das Haus soll Sommer und Winter bewohnbar sein und ziemlich frei stehen. Südtirol bevorzugt. Das Haus mühte wenigstens 3 gute Zimmer haben. 3038 Schmicdcwsrkstiitis mit kleinem Grundbesitz 2039 Bauerschaft. ' 2040 Kleinere oder mittlere Landwirtschaft mit 20 bis 30 Joch Grund in Tirol oder Vorarlberg. 2041 Landwirtschaft mit Grund bis zu IM Joch und sehr nettem Herrenhaus

mit wenigstens 8 Zim mern bi- zum Preise von 500.000 Kronen in Oberösterreich, Kärnten. Steiermark oder Tirol. 2042 Bauerngut. 2043. 2044 Besitz oder Bauplatz, auch Waldteil, in Mösern Obecm«ntal. ' 2045 Landwirtschaft in Tirol, eventuell auch Fabrik oder Geschäftshaus, für Schuhgeschäft passend, in einer größeren Stadt Tirols. ' 2046 Keinen Landbesitz mit 2 bis 4 Joch Acker- und Wicsengrund. Das Haus soll 3 bis 4 Zimmer haben. 2048 Landwirtschaft mit Obst- und Gemüsegarten und zirka 6 Joch Grund sowie gut

. Es soll wo- möglich frei und am nördlichen 'Innufer ge legen sein. 2058 Kleines Anwesen in Tirol- Dasselbe soll zwischen Innsbruck und Schwaz, wenn möglich am nördlichen Innufer liegen und aus folgendem bestehen: Wohnhaus mit 6 Zimmern, Küche, Badezimmer. Waschküche, Nebenräume. elek trisches Licht utnd Wasserleitung. Obst- und Gemüsegarten in beiläufigem Ausmaße von 3500 Quadratmetern mit bereits tragenden Obstbäumen. Kleintierstall erwünscht. Preis bis zu 50.000 Krondn. ' 2059 Häuferl mit Grund in der nächsten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 12
Datum: 30.06.1922
Umfang: 12
insbesondere die Steuer auf Alkohol. Auch die Holzausfuhr soll noch weiterhin belastet werden. Für den Bauernstan5 ist von ganz besonderer Bedeutung der Plan der Regierung, auf den gesamten Grund besitz eine Generalhypothek zu legen und durch eine solche Zwangsanleihe den Wert unseres Geldes verbessern zu wollen. Gegen diesen Plan muß im Namen der Bauern der entschiedenste Protest erhoben werdett. Die Bauern weigern sich nicht, an den Lasten des Staates Anteil zu nehmen imd Ab gaben irr was immer

nachgewiesen worden, haß die hypothekarische- Verschuldung von Grund und Boden ein Unding und eine Unnatur ist, und daß es die Pflicht des Staates sei, die hypothekarische Unver- schnldbarkeit von Grund und Boden gesetzlich festzu legen. Aus Grund dieser Ideen wurde vor dem Kriege oftmals von der Regierung die Entschuldung von Grund und Boden durch Milliardenzuschüsse des Staates ge fordert. Und heute soll, nachdem die hypothekarische Ent schuldung des Grundbesitzes nicht durch die Maßnahmen! irgend

einer Regierung, sondern infolge der Entwicklung der Verhältnisse der .Hauptsache nach durchgesührt ist, neuerdings über Befehl des Staates der bäuerliche Grund besitz ganz ungeheuerlich mit Hypotheken belastet wer den. Denn die geplante Zwangshypothek würde sich auf sehr hohe Summen belaufen, nachdem mit einer niedrigen Ziffer dem notleidenden Staate nicht geholfen wäre. Wir lehnen ein solches Ansinnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen mit aller Entschiedenheit ab. Grund und Boden vertragen

die hypothekarische Belastung nicht, und' jede derartige Hypothek ist eine Verkennung der Natur und der Ausgabe des Grundbesitzes. Eine derartige Zwangshypothek auf Grund und Boden wäre nichts an deres als ein weiterer Schritt zur Proletarisierung auch des gesamten Bauernstandes. Eine wirkliche Hilfe für den Staat ist aus einer derartigen Maßregel nicht zu erwarten. Mau besteuere die Erträgnisse unserer Güter, aber man lasse die Substanz derselben in Ruhe. Wir sind nicht gesonnen, unsere Güter mit Hypotheken

Grund besitz, eine Maßnahme, Me allerdings die Regierung plant. Dadurchwürde derländlicheGrund besitz un gefähr das 300- bis 350fache der heutigen ohnedies schon hohen Grundsteuer als Z w a n g s a n l e i h e ü b e r n e h m e n. Die Geueralhypo thek ist eine Hypothek, die von Gesetzes wegen auf sämt liche Liegenschaften gelegt wird, und zwar an erster Stelle vor allen privaten grundbücherlichen Pfandrech ten. Diese Absicht allein ist es, die uns kopfscheu macht

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