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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
1852
Codex Wangianus : Urkundenbuch des Hochstiftes Trient ; begonnen unter Friedrich von Wangen, Bischofe von Trient und Kaiser Friedrich's II. Reichsvicar für Italien, fortgesetzt von seinen Nachfolgern. - (Fontes rerum Austriacarum ; 5)
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Seite 491 von 588
Autor: Kink, Rudolf [Hrsg.] / hrsg. von Rudolf Kink
Ort: Wien
Verlag: K.K. Hof- und Staatsdr.
Umfang: XXVII, 560 S.
Sprache: Deutsch; Lateinisch
Anmerkungen: Text teilw. dt., überw. lat.
Schlagwort: g.Trient <Hochstift> ; s.Urkunde ; f.Quelle
Signatur: II A-36.531
Intern-ID: 549431
nämlich, der für die scaria einer Gemeinde geliefert werden musste und folglich nach Ort und Person sehr verschieden war 4 ). 8, Der fi c tus eines Hauses war in der Regel ein Beweis, dass das Haus auf bischöflichen Grund und Boden war erbaut worden 5 ),und ging dann bei grösseren Ortschaften in eine Haus er st euer überhaupt über. Als Massstab diente der seit alten Zei len für die Hauser in Trient, und für jene in Bozen übliche Zins, von denen letzterer 9 soldi *). ersterer nur 5 soldi betrug, jedoch

zweimal im Jahre entrichtet werden musste 7 ). Der Zins von Grundstücken war sehr verschieden und wurde von Fall zu Fall durch Schätzung festgestellt', er bildete jene Abgabe, von der in den hier nachfolgenden Urkunden die Hede ist. Diese handeln beinahe durchgängig von Erb zinsverleihungen (investitura, de jure perpe fuae locacionis , fiatimi annue 1) Cod. Wang. Nr. 109, 171, 253. 2) Cod. Wang. N'r. 28. Es war sogar ein eigenes lehenbares Grund stück angewiesen, dessen Erträgnisse dem Hunde

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