Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
(Taglöhner) ihren Unterhalt erworben hatte. Es wird aber, und zwar mit Recht, vorausgesetzt, daß der, der sich in einer Gemeinde ansässig machte, d. h- ein Haus erwarb und darin feinen Wohnsitz nahm, oder der ein Gewerbe als selbständiger Meister betrieb und in beiden Fällen an den gemeinsamen Lasten theist nahm, die Bewilligung der Obrigkeit und das Bürger recht ■ erworben hatte und ebenso, daß der, der sich durch 10 Jahre ununterbrochen aber ohne Ansässigmachung und ohne ein Gewerbe als Meister
zu betreiben, in der Gemeinde aufgehalten hat, dieses, sei es nun, daß er in Diensten gestanden ist oder nicht, nur mit Be willigung der Obrigkeit thun konnte. Gegenwärtig scheidet man daher die Personen, die auf Grund der allerhöchsten Resolution vom Jahre 1764 das Recht auf Armenversorgung erworben hatten in zwei Klassen und zwar: 1. die Personen, die sich in einer Gemeinde an sässig ■ machten, b. h. ein Haus eigenthümlich erwarben und darin wohnten, oder die ohne Hausbesitz in einer Gemeinde ein Gewerbe