dessen Rechtsverhältnisse im Großen und Ganzen sich gestalten und welche Bildungs- und Triebkräfte der Gestaltung und Entwicklung des Rechtes zu Grunde liegen. Nicht zum geringsten Theile ist aber gerade der Staat, in welchem alle Rechtsinstitute eines Landes ihren besonderen Hort und ihre höhere Einheit finden, ein Spiegel und Gradmesser für den Hoch- und Tiefstand der Cultur eines Volkes. Hiebei kommt es aber namentlich darauf an, ob der Staat den Geist des Rechtes aus sich selber nimmt, oder ob er eine Grenze
und in seinem ganzen Wesen die fundamentalsten Prinzipien der Menschheit verläugnet. Man weiß ja nicht, liegt der modernen Ansicht vom Staate die Anschauung zu Grunde, der Mensch sei ein ganz unschuldiges, engel haftes, ja göttergleiches Wesen, oder die Annahme, der selbe fei ein rein körperliches, geist- und seelenloses Ding und den Bestien gleich zu achten. Soviel ist gewiß, der wahre und wirkliche Mensch, wie er seit Adams Zeiten leibt und lebt, ist von den Doktrinären der modernen Gesetzgebung ganz vergessen
zu, den Geist und die Theorie des Rechts selbst zu bestimmen, dann läßt sich mit dem Rechte Alles machen, was man will; das Recht ist in diesem Sinne nicht ein Palladium der Freiheit und eine unerschütter liche Schutzwehr gegen jegliche Gewalt, es ist vielmehr selbst eine seindliche Macht zum Angriff gegen Alle, es ist ein Werkzeug der schrankenlosen Willkür und eine Drahtpuppe der Parteien; es ist dann ein Spielball der öffentlichen Meinung und ein in allen Farben schillernder ProteuS, und nicht mehr
die Herrin und Königin, der sich Alle, Arm und Reich, Groß und Klein in gleicher Weise beugen müssen. Durch eine eigenthümliche Ironie des Schicksals ist es geschehen, daß gerade zu einer Zeit, wo der Staat sich gerne den „Rechtsstaat' nennt, in demselben das Bestreben besonders hervortrat, ein Recht zu schaffen, ohne dazu der Wahrheit zu bedürfen, etwas schlechthin Aeußerliches und rein Thatsächliches, einen Leib ohne Seele, einen Körper ohne Geist. Daraus resultirt auch die überaus traurige Erscheinung
göttliches und menschliches oder ein gottmenschliches sei, in der ersten Tafel die Gottesrechte jedem andern Recht voran und gibt dadurch deutlich zu verstehen, welches überhaupt die Quelle und Basis aller wahren Gerechtigkeit sei. Diese Gottesrechte sind ja zugleich die Rechte des Geistes und darum auch die ersten und vorzüglichsten Menschenrechte; denn ohne Beziehung zu Gott ist der Mensch kein Geist und ist er kein Geist, dann ist er auch keine Person und kein Mensch. Darum sind die in der ersten