des zu dieser Pupillarmasse gehörigen Gasthauses zum gol denen Schisse in Salzburg, mit Vorbehalt der obervor- mundschafilichen Genehmigung, gewilliget worden, und wird da her den Pacht lustigen zur Ueberreichung der schrift lichen Anböthe bei diesem k. k. Stadt-und Landrechte die Frist bis längstens 26. Oktober ig33 mit den, Anhan ge festgesetzt, baß die Pachtwerber mit ihren gemachten Anbothen bis zum iS. Nov. >833 verbindlich seyn sollen. .DaS zu verpachtende GasthaüSzum goldenen Schiff ist inFolge des häufigen
, dann Wagenremise lind Keller. Dasselbe gilt für das erste Gasthaus in Salzburg, wird dieserhalb von allen Reisenden vom «lande besucht, und gewährt einem thätigen und industriellen Unterneh mer ein eben so vortheilhaftes als sicheres Erträgniß. Als Pachtbedingungen werden festgesetzt: >. Dem Pächter wird die Benützung deS ganzen Gasthauses zum goldenen Schiff in vollem Umfange mit Ausübung der damit verbundenen Wein - und Bier- fchanksgerechtigkeit und Traiterie zugestanden, nebfibei wird demselben die bereits
eine jährliche Summe von 1200 si. Reichs oder l«zoc» st. W. W. C. M. festgesetzt. 4. Der Pächter hat bei dem Antritte des Pachtes einen halbjährigen Pachtschillingsberrag «!s Kaution entweder in barem Gelbe oder in annehmbaren Obligationen zu erlegen. Der Pachtschilling selbst ist fernerhin halbjährig im Voraus zu entrichten. 6. Eine Afterverpachlung des ganzen Gasthauses zum goldenen Schiff ist dem Pächter nicht gestaltet, wohl aber ist ihm unbenommen, die bisher gegen halbjährige Aufkündung bereits
vermiethe.'e Wo!>nung im vierten Stocke des «chisswirthShanseS in Aftermiethe zu geben. b. Der Pächter hat die Verzehrungssteue? und die Militär - Einguartirung von dem Wirthshause selbst zu tragen , er ist schuldig, die Anordnungen der Feuerlösch- ordnung zu befolgen , die Rauchfangkehrer - Bestallung, dasAuSweißen und Mahlen der innern Bestandtheile des Gasthauses, so wie die Reinigung des Vorhauses und HauSplatzeS, endlich alle kleinern, den Betrag von Z fl. W. W. E. M. nicht übersteigenden