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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 17.06.1864
Umfang: 6
186S. Welche, in Tirol unv Vorarlberg ausgehen den Lehen sind nach den Bestimmungen deS Gesetzes vom 17. Dezember 1362 allodiali sirungSpflichtig? Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1?. Dez. 1L62 (R. G. Bl. v. I. 1362, Nr.. 103) sind in Tirol und Vorarlberg nur die frei veräußerlichen und frei vererblichen Lehen allodialisirungSpflichtig, zumal in dem 8. 1, iit. b deS eben bezogenen Gesetzes, welche Liter« demselben 8. 1 Iit. a gegenüber für Tirol und Vor arlberg allein maßgebend bleibt

,^) die Aufhebung deS LehenverhältnisseS und die Ablösung des dem Lehen herrn zustehenden Obereigenthums lediglich auf die Ru stikal- und auf die Beutellehen, sowie auf die sonstigen, ihrer Natur nach, frei verkäuflichen und vererblichen Lehen beschränkt wird und der später im Drucke er schienene Unterricht vom 9. März 1361 keine andere Auslegung erlaubt, als daß blos frei verkäufliche und frei vererbliche Lehen der Freimachung und Ablösung im Sinne deö gedachten Gesetzes v. 17. Dezember 1362 unterliegen

; denn solcher Unterricht sagt wörtlich: „8. 1. Die Auflösung deö Lehenbandes gegen die Der ganze Paragraph t lautet wörtlich so: »OaS Lebenverhältniß: »1 lücküchllich aller Lehen im lembardisch-venetianischen Königreiche und b) rückslchtlich ter Rustikal- und Beulellehen, sowie der so», stigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vcreib- lichen Lehen ist gesetzlich aufzuheben und daS dem Lehen- Herrn zustehende Obereigenihum durch «in- von dem Va- saUen zu leistende Entschädigung abzulösen. Die Errichtung neuer

Lehen ist untersagt.« von dem Vasallen dem Lehenherrn zu leistende Entschä digung für den «ntgang der Lehenreichnisse nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1362 erfolgt in Tirol unv Vorarlberg bei nachstehenden Lehen: a) bet Beutellehen. welche in den Lehenbriefen aewöbn- lich als Beuttellehen bezeichnet find, von Jeder, mann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Lande-gebrauch und Herkommen frei verkäuf lich und vererblich find; li) bet Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich

und vererblich find, insofern? solche Lehen nicht be reits der Grundentlastung unterzogen worden sind^ c) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuf lichen und vererblichen Lehen.' In dem Gesetze vom 17. Dezember 1362 8. 1 lit. l>, sowie in dem Unterrichte vom 9. März 1364 kömmt zwar anstatt deS in gegenwärtigem Aufsätze gebrauchte»? Ausdrucke«: „veräußerlich', verkäuflich vor, aber gewiß nur im Sinne eines Gattungsbegriffe« für die verschiedenen RechtStitel, wodurch eine Sache auf Andere, sei

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 14.07.1865
Umfang: 6
, Schwefcläther, Queckstlberpräparale (auch Zinnober)' 1 Ctr. netto 5 — 73. Zündwaaren: v. Gemeine 1 Ctr. sporco — 75 I). Kupseizündhütchen (gefüllie), 1 Ctr. netto 16 — Aenderungen in der Ausfuhr: Benennung der Gegenstände Zollbetrag 13. Pflanzen und P slan z en th ei l e: d. Maulbeelblätter, 1 Ctr. sporco . . . . frei 17. Felle und Häute, roh: a. Felle und Häute, gemcine :c., 1 Ctr. sporco 2 50 13. Haare, Borsten und Federn: a. Haare, nicht besonders benannte ic., 1 Ctr. sporco frei l). Hunds», Reh-, Rinds

« und Ziegenhaare, 1 Ctr. sporco frei 29. Holz: a. Brennholz ic., 100 Kubilf frei k. Weikholz, gemeines ic.. 100 Kubilf. . . frei 34. Färb- und Gerbe st offe: o. Sicheln 1 Etr. spoico frei 37. Chemische HülfSstosfe: b. Pottasche zc.. 1 Ctr. sporco frei v. Weinstein, roh ic , 1 Ctr. sporco . . . frei 33. Erze: Ii. Gold- und Silberfiufen, 1 Ctr. sporco . frei v. Kobalt« und Nickel-Erze und -Speise, 1 Ctr. sporco frei 43. Seide: a. Seidengalleten (CoconS). 1 Ctr. sporco . frei d. Seide, roh ic., 1 Ctr. sporco

. . . . frei o. Seidenabfälle, ungcsponnen, 1 Ctr. sporco frei «1. Seide, roh. filirt 1 Ctr. sporco . . frei 30. Abfälle: c. Lumpen (Hadern) ic., 1 Ctr. sporco . . 3 — Anmerkung. In der Ausfuhr aus Un garn ic., 1 Ctr. sporco 2 — ü. 1. Knochen (d. i. eigentliche Knochen und Knochenmehl), Klauen, Füße, Haut- abschnihtl ^Leimleder), 1 Clr. sporco . — 75 2. Hörner (sowohl ganze, alS in Spitzen und Scheiben oder geraspelt), Knochen kohle (Spodium), Lederabschuitzel, alte zerrissene Lederstücke, 1 Clr. sporco

. . frei Nichtamtlicher Theil. Sitzung des Landes-Jluöschnsses vom 6. Juli 1365. Zur Kenntniß wurde gebracht: 1. Die Mittheilung des k. k. Statthalterei-PrästdiumS, daß dem Gesuche der Gemeinde LatzfonS im Bezirke von Klausen um Genehmigung eineS eigenen Brand« versicherungö-VereineS keine Folge gegeben wurde, weil der Zweck wechselseitiger Brandassekuranzen nur bei einer beträchtlichen territorialen Ausdehnung des bezüg lichen Vereines und bei einer zahlreichen Betheiligung an demselben erreicht

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 15.11.1870
Umfang: 8
falschen Geldes ver sprochen hatte. Am besagten Tage übergab er dem selben auf dem Markte in Nals 12 der erwähnten Falsificate, von denen er später nur ein halbzerrisse- neS zurückerhalten haben will. Am darauf folgenden 1. Juni kehrte Berger im Wirthshause des Johann Frei zu Senate ein und als unler ihnen die Rede auf falsches Geld kam (nach -Bergers Behauptung hätte ihm Frei anvertraut, selbst einmal, jedoch vergebens behufs Erwerbung falscher Äanknotea in der Schweiz gewesen zu sein) bestellte

Berger den Frei auf den bevorstehenden Antonimarkt in Marling und verkaufte ihm daselbst am 14. Juni 13 solcher Falsificate. wofür als Kaufspreis 3 Napo leonSd'or bezahlt wurden. Die ihm noch verbleibenden 26 Stück dieser Gat tung wurden später an einem von Berger selbst be zeichneten Versteckorte mit andern späteren Falsificaten Vergraben aufgefunden, und wurden als mittels Pho tographie angefertigt erklärt. Am 23. September ging -Berger zum zweiten Ma»e in diesem Jahre nach Chur und erhielt

Freizn St. Pankraz in Ulten, der sich bei ihm über die schlechte Qualität der von ihm im Frühjahre bezogenen Fal sificate beschwerte und die hiefür verausgabten 3 Na- Pvlevnd'vr zurück haben wollte. Berger sicherte ihm Zu, bessere Falsificate zu senden, und versprach ihm -,n Bälde einen Unterhändler zu senden, der an der Frage, ob er (Frei) Vieh zu verkiufen habe, erkenn bar sein werde; und iu der That schickte er ihm bald darauf einen solchen in ver Person des Simon Adami, Taglöhner zu Burgstall

, so ist es doch nach dem gegenseitigen Geständnisse gewiß, daß Berger am 23. Oktober dem zur gedungenen Dienst leistung bereiten Adami, als sie über den Gampen . Seyale zugingen, anwies, sich dem Frei als sein Ab- gesandter zu erkennen zu geben, denselben Falls er die Falsificate sogleich haben wollte, nach TisenS zu führen, wo die Uebergabe erfolgen sollte, und daß er dem Adami endlich auch ein angebliches Muster der Waare zur Prüfung von Seite des Frei mitgab, das aber in der Wirklichkeit kein Falsificat, sondern eine echte

StaatSnote zu 5 fl. war. Berger erwartete den Adami außerhalb Senate und als er von demselben bei seiner Rückkunft erfahren hatte, daß Frei, der augenblicklich kein Geld zur Ver fügung zu haben erklärte, ihn behufs weiterer Verein barung auf den am 25. October in Marling stattfin denden Markt bestellt hatte, schlug er mit Adami den Rückweg über PlazerS und Völlan nach Lana ein, woselbst Berger dem Adami über sein Ersuchen 3 der zuletzt bezogenen Falsificate als Entlohnung für seine Dienste übergab. Bor

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 26.10.1864
Umfang: 6
» und so Allen zugänglich gemacht werden wird, können wir u s auf auszugweise Bei spiele beschränken, wobei wir natürlich auf jene Pro dukte besondere Rücksicht nehmen, deren Einfuhrszoll in den Zollverein sich in Zukunft, im Vergleiche zu dem bisherigen Eingangszolle höher oder niedriger stellt und mithin die bisherige Begünstigung alterirt. Vom EingangSzolle frei bleiben, wie dies im allge meinen überall der Fall ist — nur jene Erzeugnisse des Ackerbaues uno der Viehzucht in einzelnen von der Zollgrenze

durchschnittenen Landgütern, veren Wohn-und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Gren zen gelegen sind; ferner HauSgeräthe, Effecten, ge tragene Kleidungsstücke, die zum eigenen Gebrauch, oder auch neue, die als Ausstellungs- oder Erbschafts« gut -c., sowie Wagen sammt den zugehörigen Zug thieren, die zum Gebrauche des Reisenden gehören. Von Baumwolle und Baumwollwaaren ist rohe frei. Baumwollgarn zahlt: ein- und zweidrähtiges rohes 2 Thlr. (statt des bisherigen allgemeinen Zolles von 3 Thlr

und eine Menge anderer Erzeugnisse dieser Gruppe sind frei (st. t3 Sgr.); dagegen zah len Zündwaaren, die bisher frei waren, IS Sgr., Eisenvitriol 3 Sgr.. Salzsäure 2'/s Sgr., Roheisen 1^/z Thlr. (st. 10 Sgr.); geschmiedetes, gewalzte« Eisen 1 Thlr. (st. 13 Sgr.); faconnirteS Eisen t Thlr. 13 Sgr. (statt 3 Thlr. und 1 Thlr.). Von Eisen- und Stahlwaaren, grobe Gußwaaren 12 Sgr. (st. 1 Thlr. und 15 Sgr.); feine Eisenwaaren, zum Be spiel Stricknadeln. 4 Thlr. (st. 10 Thlr. und Z Thlr. 3 Sgr.); Nähnadeln

, Schreibfedern, Uhrwerke 10 Thlr. (st. W-80 Thlr. und 35 Thlr.). Von Glaswaaren. gruneS HohlglaS S Sgr. (st. frei); weißeS Hohlglas 20 Sgr. (st. 3 Thlr. und i?/-, Thlr.) ; gepreßtes, geschlissenes zc. 4 Thlr. (st. 6 Thlr. und 2 Thlr.). Von Holzwaaren: Geschnittene Fournieren 15 Sgr. (st. 1 und 3'/k Thlr.) Bleistifte 4 Thlr. (st. j10 und 3 Thlr.). Bon Instrumenten: Musikalische 4 Thlr. (st. 6 und 2 Thlr.) Astronomische, optische t'/s Thlr. (st. 8 und 10'/, Thlr.) Kautschuk V» Thlr. (st. 1-/» Thlr

.). Von Kleidern und Pelzwaaren: Herrenhüte Schmuckfedern 34 Thlr. (statt 10 bis 33 Thlr.)'. Künstliche Blumen 34 Thlr. (st. 100 Thlr.). Von kurzen Waaren : z. B. Taschenuhren 30 Thlr. (st. 100 Thlr.). Leder 2 Thlr. (st. l^/a Thlr.) Feine Leder« Waaren tv Thlr. (st. 22 unv lv'/s Thlr.). Hand schuhe 13'/z Tlilr. (statt 40 und 2l Thlr). Papier. graueS:c. 1 Thlr. (statt frei) ; alles andere Papier 3'/z Thlr. (st. Z'/s unv 1 Thlr.). Pelzwert k Thlr. (st. 3 und 3'/, Thlr.). Von Seidenwaare»: S0 Thlr. (st. 110

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 8
Datum: 07.09.1868
Umfang: 8
gehalten. Die Bauernbuben, sagen Manche, haben körperl. Bewe gung genug, sie bedürfen der Turnübungen nicht. Sol chen Einwänden gegenüber ist zunächst festzuhalten, daß es sich, wenn vom Turnen der VolkSfchüler die Nede ist, nicht um Einübung gewagter Turnkunststücke, sondern vor züglich um Frei- und Ordnungsübungen handelt. Wollte man selbst diese Uebungen, sofern sie zur Stärkung der Muskeln u. f. w. dienen, bei vielen Schülern für über flüssig halten, so sind sie doch als Ordnungsübungen be sonders

damit verbunden. Die Kinder, selbst schwächliche Knaben, kön nen keinerlei Schaden erleiden. Dagegen kräftigen die Frei- und Ordnungsübungen Muskeln und Knochen; sie heben bei einem gut betriebenen, methodischen Unterrichte manche Krankheitsanlagen auf: sie erzeugen eine schöne, feste Haltung, die Kinder lernen ordentlich und schön gehen, schnell und andauernd laufen; sie erhalten eine gesunde und wohlauögebildete Brust; der Körper bekommt eine feste Konstitution und ist nicht leicht empfänglich

für den Ein fluß wechselnder Witterungsverhältnisse; er wird gestählt und abgehärtet. Auch fürchtet sich, da die Bewegungen einfach und ungekünstelt sind, kein Knabe vor deren Aus führung; vielmehr wird er durch ihre Stufenfolge ange zogen, sie mit Lust und Freude auszuführen. 2) Die Frei- und Ordnungsübungen üben einen be deutenden erziehenden Einfluß aus, denn sie werden nicht nur mechanisch nachgeahmt, sondern zuerst angeschaut, ge nau erkannt; sie gehören somit zuerst dem Bewußtsein

. — Durch die Gleichmäßigkeit und Gleichzeitigkeit der Frei- und Ord nungsübungen wird das Bestreben Einzelner, sich her vorzuthun, die Augen Anderer auf sich zu lenken, jede Eitelkeit, jedes Haschen nach Beifall verhindert. Bei diesen Uebungen lernt sich jedes Kind als Glied eines größern Ganzen betrachten; denn jedes hat seine bestimmte Bewe gung am bestimmten Platz genau und pünktlich auSzusühren, damit die Gesammtbewegung der Anordnung entspreche. ES ist bei den Frei- und Ordnungsübungen weder ein Verbergen

vor dem Lehrer möglich, noch kann die Hilfe der Mitschüler in Anspruch genommen werden: jeder Schüler ist auf sich selbst angewiesen. Der Lehrer hat fortwährend alle Schüler im Auge; er beobachtet und verbessert jede Unregelmäßigkeit; darum ist die Aufmerk samkeit der Schüler stets eine gespannte, wohl mehr als bei manchem andern Gegenstände. !!) Die Frei- und Ordnungsübungen gewähren ferner den Vorzug, daß sie eine gleichzeitige und unausgesetzte Unterweisung einer großem Anzahl von Schülern bei ei ner

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 24.12.1864
Umfang: 10
und Saturn befindliche Urfahr mit der Bestimmung nach Bozen. Kaum an das linke Etfchufer angelangt, stürzte der Heuwagen und fiel auf den Urfahrpächter und theilweise auch auf sei nen Knecht. Ersterer blieb auf der Stelle todt, letzte rer wurde bedeutend beschädigt. Verordnung an vie k. k. Bezirksämter von Tirol, unv Vor arlberg, dann an die Stadtmagistrate Innsbruck, Bozen, Trient nnd Roveredo, den Loostausch oder die Stellung eines Ersatzmannes durch frei willige Landesschützen bei der Heeresergänzung

Heeres er- gäuzuug zu erfolgen habe, ist in dem gleichzeitigen Erlasse Z. 9/L. D. (s. weiter unten) enthalten. III. Der Eintritt als Freiwilliger nmß jedoch von Seite desjenigen, der sich auf die angegebene Art von der Einreihung in das Regiment frei machen will, schon vor der Losung sür die Heeresergänzuug erfolgt sein, da es in der A. h. Entschließung ausdrücklich heißt: „wenn das Los einen freiwilligen Landesschützen trifft.' Denjenigen, welche nach der Losung, ««un gleich

noch vor dem Asseutirungstage sich als Frei- , willige melden, kann die fragliche Begünstigung nicht mehr zugestanden werden. IV. Die Bewilligung zum Lostausche oder zur Stellung eines Ersatzmannes hat der zur Ein reihung in das Kaiserjäger-Regiment berufene frei willige Landesschütze bei seiner politischen Stellungs behörde (Bezirksbehörde) längstens am letzten Tage vor dem Tage der wirklichen Einreihung münd lich oder schriftlich anzusuchen, und es muß längstens am Tage der Einreihung (Assentirung) ein den ge setzlichen

. Ob der Lostauscher ei» frei williger, oder ein durch das Los berufener Landes schütze ist, ist nach der A. h. Entschließung gleich; allein dermalen und bis nach erfolgter Constituiruug der Landesschützenkompagnien wird es nur ein freiwil liger Landesschütze sein können. Die Anmeldung als Freiwilliger kann jedoch von Seite desjenigen, der als Lostanscher znm Regimenre eintrete» will, nicht blos bis znm Tage der Losung, sondern selbst bis zum Tage der Assentirnng erfolgen. Erst iu deu folgende» Iah ren können daun

auch solche Landesschützen, welche bei der ersten Losung ihrer Altersklasse zu deu Landes schützen nach dem Lose eingereiht worden sind, bei einer allfälligen zweiten Losnng im Wege des Los tausches sür eine» andern aber freiwilligen Laudes- schützen desselben Losungsdistriktes beim Regiments eintreten. VI. Derjenige, der als Ersatzmann für einen frei willigen Landesschützen beim Kaiserjäger-Regiment ein treten will, muß: a) selbst ein Landesschütze sein, und zwar k) des nämlichen Koulpaguie-Bezirkes

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 06.03.1862
Umfang: 4
die Arbeit des Ausschusses leicht eine ver gebliche sein könnte. Z. 1 des Taschek'schen Gesetzentwur fes enthält z. B. die Bestimmung, daß bei Besetzung von Advokateu- und Notarsstellen ein Konkurs ausgeschrieben werden müsse. Wie. fragte sich aber der Ausschuß, wer sagt uns, daß das Haus eine Besetzung von Advokaten« stellen überhaupt beschließt, ob es die Advokatie nicht frei erklärt? Der Ausschuß beschloß eine Anfrage in dieser Beziehung an das HauS zu stellen und um es dem Hause

mit seiner Meinungsäußerung bequem zu machen, stellt der Ausschuß folgenden Antrag: «Das Haus möge be- schlichen, eö steht Jedem frei, die Advokatie auszuüben, so bald er sich den vom Staate vorgeschriebenen Prüflingen unterzogen hat unv unbcscholtcnen Rufes ist.' So erzählt der Berichterstatter des Ausschusses, Dr. Herbst, die Geschichte dcs vorliegenden Antrages, nm dann in eine Vertheidigung desselben einzugehen. Für ihn (Herdst) sei die Freigebung der Advokatie einfach eine Forderung des Rechtstaates. Die Freiheit

. Man wende gegen die Frei gebung ein, dc,ß der Erwerb zu Vieler durch dieselbe leide. Redner weist durch statistische Daten die ganze Haltlosig keit dieser unv ähnlicher Einwendungen nach. Der Beruf dcs Advokaten könne nur geachtet werden, wenn er ein freier fei. In Frankreich sei der Advokatenstand frei und in hohem Grade geachtet und geehrt. Dieser Zuwachs an Ständesehre dürfe nicht gering angeschlagen werden. Er empfehle der Versammlung den Antrag zur Annahme. Die solgenden Redner sprechen sämmtlich

bereit sein, die Rechte desselben zu vertheidigen. In Nordamerika sei die Advokatie ganz frei und der Advokatenstand erfreue sich einer solchen Achtung, daß dje Höchst:« des Staates, die Präfecten ihrer größe ren Zahl nach den Reihen der Advokaten entstammen. Auch der . jetzige Präsident der vereinigten Staaten, Lincoln, sei bis zum Antritte seiner Würde Advokat gewesen. Das Entgegengesetzte sei in barbarischen Ländern der Fall, in China zum z. B. sei der Advokatenstand verachtet und ge haßt. Daher

, meine er, sei die Achtung gegen den Advo katenstand als ein .Gradmesser der politischen Bildung eines Volkes zu betrachten. Aber, fährt der Redner fort, die Freigebung der Advokatie allein genügt nicht, unbedingte Öeffentlichkeit der Rechtspflege, unabhängige Richter, Frei, machung der Advokaten von der Zensur der Behörden — das Alles, ist erforderlich, wenn der Ädvokatenstand das werden soll, was er werden könnte^ Ohne daß diese Be dingungen aber erfüllt sind würde die Freigebung der Ad vokatie

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Innzeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 21.12.1864
Umfang: 4
darüber: wo und wie die Annahme der freiwilligen Landesschützen überhaupt, und insbe sondere mit Rücksicht auf die bevorstehende Heereser- gänzung zu erfolgen habe, ist in dem gleichzeitigen Erlasse Z. 9/8. D. (s. weiter unten) enthalten. III. Der Eintritt als Freiwilliger muß jedoch von Seite desjenigen, der sich auf die angegebene Art von der Einreihung in das Regiment frei machen will, schon vor der Losung für die Heeresergänzung erfolgt sein, da es in der A. h. Entschließung ausdrücklich heißt

für die Heeresergänzung auch tauglich befunden werden. Ueber die Eigenschaft, daß er ein Landesschütze ist. muß er sich ausweisen. Ob der Lostauscher ein frei williger, oder ein durch das Los berufener Landesschütze ist, ist nach der A. h. Entschließung gleich; allein der malen und bis nach erfolgter Konstituirung der Landes- fchützenkompagnien wird es nur ein freiwilliger Landes- schütze sein können. Die Anmeldung als Freiwilliger kann jedoch von Seite desjenigen, der als Lostauscher zum Regimente eintreten

will, nicht blos bis zum Tage der Losung, sondern selbst bis zum Tage der Assen- tirung erfolgen. Erst in den folgenden Jahren können dann auch solche Landesschützen, welche bei der ersten Losung ihrer Altersklasse zu den Landesschützen nach dem Lose eingereiht worden sind, bei einer allfälligen zweiten Losung im Wege des Lostausches für einen andern aber freiwilligen Landesschützen desselben LosungSdiftriktes beim Regimente eintreten. VI; Derjenige, der als Ersatzmann für einen frei willigen Landesschützen

in das Kaiserjäger-Regiment frei macht, bleibt aber 1. gegenüber dem Kaiserjäger. Regimente noch so lange verpflichtet, bis sein Lostauscher oder Ersatzmann nicht nur zum Regimente angenommen, sondern auch bei demselben durch drei Monate eingerückt gewesen ist, ohne daß er wegen eines vor seiner Stellung bereits bestandenen Gebrechens als dienstuntauglich aus dem selben eutlaffeu werden mußte, und 2. gegenüber der Landesvertheidigung dahin, daß er die durch die Landesvertheidigungs-Ordnung normirte Wehrpflicht

des Eingetretenen übernehmen soll. Endlich verbleibt 3. gegenüber der allgemeinen Wehrpflicht derjenige, der sich durch Lostausch frei macht, für seine Person noch so lange losungSpflichtig, als seine Altersklasse wieder aufgerufen werden sollte. Ob er dann noch einmal seine Befreiung nach der A. h. Entschließung vom 2. November l. I. in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob er wirklich noch freiwilliger Lan- deSschütze ist. Derjenige aber, der einen Ersatzmann zum Regimente definitiv abgestellt hat, bleibt

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Innzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 15.11.1864
Umfang: 4
welche wegen ihrer HeimfallSmbglichkeit gleich von vorn- herein nai» ihrem Werthe abzulösen waren. Diese prakiische Anschauung war eö auch, welche den Dr.Pfretzschner bestimmte den Entschädignngsmodus für frei verkäufliche und vererdliche Rustikal- u. Beutel' lehrn später noch-einmal und zwar an einem Orte aufzunehmen, wo diese Frage nach der vom Hanse bereits angenommenen Eintheilungsart der Entschädi- gungSberechnung strenge genommen gar nicht mehr hin gehörte, denn es war fortan nur mehr

von Lehen die Rede, welche nach ihrem Werthe freigemacht werden sollten, während jene, deren Freimachungsgebühr nach Maßgabe der zu leistenden Lehenreichnisse festzustellen war, bereits abgethan schienen. Es stellte sich nämlich nach der Beschlußfassung über den §. 10 heraus, daß für Lehen, welche weder frei verkäuflich noch frei vererblich waren, bei welchen also für den Lehensherren der Werth des Lehens je nach der größeren oder geringeren Möglichkeit des Heimfalles erhöht war, eine bei weitem

niedrigere Freimachungsgebühr beliebt ward als bei jenen, die als frei verkäufliche und vererbliche Lehen gar keine Möglichkeit eines Heimfalles in Aussicht stellten. Am auffälligsten war dieß bei jenen Lehen der Fall, deren Veräußerung zwar nach gesucht, aber observanzmäßig nicht verweigert werden kann, die also den frei verkäuflichen und vererblichen Beutellehen, welche wir hier zunächst im Auge haben, wenigstens um die Pflicht des Nachsuchens der Ver- kaufsbewilligung nachstanden, denn für selbe wurde

im §. 10 lit a) eine zweiperzentige Freimachungßgebühr festgesetzt, während für jene im §. 8 thatsächlich eine achtperzentige aufgestellt war. Offenbar um dieses schreiende Mißverhältniß auszugleichen, stellte Dr. Pfretzschner zu dem §. 10 den Zusatzantrag: „Ergibt der im §. 10 s) festgestrüte Perzentsatz, jene Lehen betreffend, deren Veräußerung observanz mäßig nicht verweigert werden kann, auf die landes- fürstlichen frei verkäuflichen und vererblichen Rustikal- u. Beutellehen angewendet, eine geringere

sich von selbst, daß derselbe als gleiches Recht für alle zu gelten haben sollte. Der in dem Abgeordnetenhause angenommene Gesetz entwurf erlitt aber in dem Herrenhause sehr wesent liche Veränderungen. Nachdem dort der Grundsatz der zwangsweisen Aufhebung des LehenSverbandrS überhaupt nur mit genauer Noth durchgebracht worden war, ward er doch in seiner Ausdehnung außerordenlich beschränkt, indem er mit Ausnahme des lomb.-venet. Königreiches nur für die ganz frei verkäuflichen und vererb lichen Rustikal- und Beutellehen in Anwendung

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 21.03.1864
Umfang: 8
bei nachstehenden Leben: ->) bei Bentellehen, welche in den Lehenbriefen gewöhnlich als Beutellehen bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach L an d e sg e b r a^nch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich sind; der bei Rustikallehen, welct e gleichfalls frei verkäuflich und vererblich sind, insofern? solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzogen »vor. den sind; . . v) bei allen sonstigen ihrer Natnr nach frei ver käuflichen und vererblichen Leben

zu machen. In der Rubrik III ist die Eigenschaft des Lehens zu bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dann ob es ein Beutel- oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererblichcö Lehen sei. ' In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu gezogenen Subrubriken siud die in Geld oder Natu ralien zu entrichtenden Lehenjinse oder Lehendienste eiNjustellett. Ferner ist.anzugeben, in Welcher Höhe die Belehnungegibühren entricytet werden, ob in firen

respektive deren Vertreter zu wenden. Z. 4. Die Anmeldungen sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle d e Vollmacht beizusttiließeii »wind mehrere Personen mir demselben Objekte belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten aufstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - Allodl'alisiriings- Landes-Couimission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l f. After- oder bei Privat-Lehen im Wege der Privatlehenstube vor zulegen, welche die Nichtigkeit derselben zu bestätige» oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. S. 8. Eo steht d-m Vasallen anch frei, bei dem k. k. Aezirksamte nin protokollarische Ausnahme dieser Nachweisungen rücksichtlich Ausfüllung der vorge- scl,rieb« nen Anmelduugetabelle zu bitten, welches einem solchen Ansuchen entsprechen, den Partheien hiebei au die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anineldung der Laiideskommission

(R. G. B. Nr. 1V3) über die Art.und Weise, wie die Ent fchädigungs- (Freimachungs-) Gebühr für daS zur Auflösung kommende Lehenband bei Beutel-, Rnstikal- und den sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vererb^ichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zu den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Lehenzinse und b) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Aus fertigung der Lehenbn'efe

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 05.04.1864
Umfang: 8
, welche in den Lehenbriesen gewöhnlich als Betttellehen bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Landesgebranch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich stnd; b) bei Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich und vererdlich stnd, insoferne solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzogen wor den stnd; v) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frei ver käuflichen und vercrblici'en Leben. L. 2. Zu den Lchenreichnlssen, welche der Ent schädigung unterliegen

ist die Eigenschaft des Lehens zn bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dann ob es ein Beutel- oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererblichcS Lehen sei. In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu Innsbruck den S. April gezogenen Subrubn'ken stnd die tn Geld oder Natu ralien zu entrichtenden Lehenzinse oder Lehendienste einzustellen. Ferner ist anzugeben, in welcher Höhe die Belehnungsgebühren entrichtet werden, ob in firen Beträgen

respektive deren Vertreter zu wenden. Z. 4. Die Anmeldungen stnd vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle die Vollmacht beizusciiließen. «lud mehrere Personen. mit demselben Objekte belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten ausstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - Allodi'alistrungS- Lantes.Commiffion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l. f. After- oder bei Prioat-Lehen im Wege der Privatlehenstube vor zulegen. welche die Richtigkeit derselben zu bestätigen oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. Z. 8. SS steht dem Vasallen anch frei, bei dem k. k. Vezirksamte um protokollarische Aufnahme dieser Nachweifnngen rückstchtlich Ausfüllung der vorge schriebenen Anmeldungstabelle zu bitten, welches einem solchen Ansuchen entsprechen, den Partheien hiebci an die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anmeldung der Landeskommission

(R. G. B. Nr. 103) über die Art und Weise, wie die Ent fchädigungs- (Freimachungs--) Gebühr für das zur Auflösung kommende Lehenband bet Beutel-, Rnstikal- nnd den sonstigen ibrer Natur nach frei verkäuflichen und vererblichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zn den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Letienzinse und k) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Ans- fertignng der Lehenbriefe

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Stimmen
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Seite 3 von 4
Datum: 24.01.1868
Umfang: 4
, kerne Lorbeeren blühen, „denn er sei kein Freund des Rechnens. Somit bleibt er zu Hause". Es kann uns natürlich nicht einfallen, einer solchen Büberei gegenüber uns auf das Urtheil des Arztes des H rrn Delegirten zu berufen, wir wollen blos die getächtnißschwache Redaktion erinnern, daß ja gerade sie es war, die seiner Zeit dem betreffenden Abgeordneten den Vor wurf gemacht, daß er bei der Budgi tberathung im Rechnen zu streng war, indem er immer für die sparsamste Z ffer gestimmt habe, frei lich

in Salz burg. Doch hoffen wir das Beffere in der Folge. Freiburg, 21. Jänner. Baden von Freimaurer» unterwühlt und von Frei- maurern beherrscht gibt wohl das kläglichste Bild eines nach den Grundsätzen der „modernen Civilisation" agierten Landes. Zerrissenheit und Zerfahrenheit nach unten wie nach oben, das Volk sehnt sich nach einem Erlöser — doch Bismark darf es nicht sein. Der Druck unserer miserablen Zustände lastet vorzüglich auf den Katholiken des Landes. Sie sind der Aschenbrödel. Ein Fußtritt

so recht beim Licht betrachtet, als wenn die Gesetze nur den ka tholischen Unterthanen keinen Schutz gewährten. Frei ist hier das Wort, frei das Gewissen, frei die Presse, frei das Laster — doch vogelfrei der Katholik. So ist es aber nicht hier in Baden allein, nein! nein! so finden Sie es ganz genau überall dort, wo der moderne Liberalismus eingezogen ist und die volle Herr schaft an sich gerissen hat. Doch wir Katholiken lassen uns durch diese Frei maurer-Wirthschaft nicht entmuthigen

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Innzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 21.10.1865
Umfang: 4
oder Hexemverkes fällt, wie der Volkömund besagt, mit dem Einläuten des Jubiläums — Frei tag Abends — zusammen. Es soll in Stall, Stube und Kammer nicht übel gehaust haben, so daß Fin gerhut, Wachsrodel rc. tanzten, Küchengeschirr vom Gestelle herabfiel und da und dort alles drunter und drüber gieng. Es fand sich die Bettwäsche zerschnit ten vor. Das gute Volk verlor den Kopf und wußte sich weder zu rathen, noch zu helfen. Dem herbei gerufenen, erorzisircnden Kaplan soll unter Lärm und Gepolter die brennende

: ob schuldig? un ter Annahme mildernder Umstände zu beantragen. Ganz frei von Schuld ist Gerke nicht, wenn ich ihn gleichwohl nicht für einen Verbrecher halte; sprechen Sie denselben jedoch frei, so folgt daraus die Frei sprechung jenes gemeingefährlichen Subjekts, des Müller, von selbst.' Die Rede des Staatsanwalts hatte einen so über zeugenden Eindruck gemacht, deß die Vertheidigung, lisches, sondern — vielleicht der Mehrzahl der Theil-' nehmer unbewußt — um ein Partei-Interesse. Man braucht

, wenn ich sage, daß eine neue Spaltung-unter den Katholiken selbst, dielängste vorbereitet ist., hiemit zum offenen Ausbruch käme; und darin würde vielleicht etwas gutes liegen. Schließlich wollen wir nur noch die doppelte Ungerechtigkeit erwähnen, welche in diesem Projekt gegen die deutschen Staatsregierungen und gegen die protestantische Kirche Deutschlands ausge sprochen ist. Frei vom Staat, sagt man, müsse die Universität sein, wenn die „katholische Wissenschaft' gedeihen solle

an einem nicht begangenen Verbrechen von selbst fort und deshalb mußte für beide'Angeklagten auf Frei sprechung angetragen werden. - Der Präsident- des Gerichtshofes faßte nun daö Rcsume der ganzen Verhandlung in einer gedrunge nen, übersichtlichen Darstellung zusammen und legt. den Geschworenen Nachstehende-Fragen vor: 1 ) / Ist der Angeklagte Gerke'schuldig, mit Be wußtsein seine Gläubiger benachtheiligt zu haben? Nebensrage ad 1) Sind mildernde Umstände vorhanden? 2) Ist der Angeklagte Müller schuldig, dem Gerke

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Zeitungen & Zeitschriften
Innzeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 02.12.1864
Umfang: 4
und Vorarlberg' unternimmt eS in seinen Nummern 270 und 271 die von unS in der Jnn-Ztg. Nr. 260, 261, 262 und 263 aufgestellte und begründete Ansicht: daß bei der bevorstehenden Lehenablösung in Tirol irrthümlicherweife der §. 8 des GesetzeS in Anwendung gekrackt werde, während doch der Schlußsatz des §. 10 maßgebend sei, zu be kämpfen und dagegen die Behauptung gellend zu machen, daß dieser Schlußsatz lediglich nur auf die frei ver käuflichen und vererblichen Rustikallehen des lombardisch. venetianischen

Königreiches Bezug haben könne. Die Gründe, mit welchen unser Gegner diese Be hauptung stützen zu können meint, sind folgende: Der §. 10, welcher nur wegen der Lehen im lomb.-venet. Königreiche erlassen wurde, müsse doch, nachdem er die übrigen Lehengattungen abgethan, sich auch auf die frei verkäuflichen und vererblichen Beutellehen erstrecken und deshalb sei der Schlußsatz dieses Paragrafes ganz natürlich und nur eine Kompletirung des Begriffes von Lehen, welche dort gegen eine andere Gebührenscala

der §.10 noch in der Form, in welcher er nach der ersten Berathung des Herrenhauses an das Hans der Abge- ordneten gelangte, dann hätte allerdings der „Tiroler Böthe' recht, denn dort war nur von jenen Lehen die Rede, welche im lomb.-venet. Königreiche aufgehoben werden^sollten, während die gleichen Gattungen in den übrigen Ländern noch unberührt blieben und der §. 8 Über die frei verkäuflichen und vererblichen Rustikal- und Beutellehen ganz allgemein, also auch für den Fall

spre chen . so spricht dafür noch viel mehr als es diese thun, ein anderer Umstand, nämlich der, daß eS im gan zen lomb-venet. Königreiche gar keine frei verkäuflichen u. vererblichen Rustikal- und Beutellehen gibt, daß somit die Anwendung des Schlußsatzes in der vom Tiroler Bothen vertheidigten Weise aus Mangel an einem Objekte unmöglich wäre. Dieser Mangel war den beiden Häusern des Reichs rathes auch keineswegs unbekannt, denn er wurde von verschiedenen Rednern betont und es würde demnach

auch der Privatlehen und der in den Anmeldungsunterricht auf genommenen sonstigen frei verkäuflichen und vererblichen Lehen Erwähnung zu thun, so findet das in der All gemeinheit, in welcher jener Schlußsatz die ganze Ka tegorie der frei verkäuflichen und vererblichen Lehen zusammenfaßt, seinen genügenden Crklärungsgrund, ohne deswegen es etwa nicht zweckmäßig finden zu wollen, daß der Amtsunterricht jene Lehensarten noch ausdrücklich benennt, um darüber bei den Lehensab lösungskommissionen keinen Zweifel

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 31.08.1871
Umfang: 6
, das ist das Grundprinzip des freiheitlichen, verfassungsmäßigen Ausbaues Oesterreichs, der frei heitlichen Bestrebungen in Oesterreich, welches leider jedoch nicht nur mißverstanden, sondern geradezu ignorirt wird, und doch ist die erste Regel des frei heitlichen Katechismus, daß, wer frei sein will, auch gerecht sein muß. Gerechtigkeit fordert die Mittel partei, denn ohne Gerechtigkeit ist keine Freiheit, kein Friede, keine Einigung, und nur der nackte TerroriSmuS, welcher alle Bedingungen der Ein tracht

, eigentliche Frei heit thatsächlich begründet werden kann, während leider der rastlos drängende Geist der Zeit, die nimmer satte Schmäh- und Tadelsucht, die an Allem ihre zersetzende Kraft übt, nnr zu häusig, selbst da, wo nicht immer sichtbar böse Absichten vorhanden sind, ein gefährliches Spiel mit den heiligsten und wichtigsten Interessen des Volkes treibt und durch geschickt erfundene Phrasen und Schlagworte fort während die Gemüther in Aufregung versetzt, den gesunden Sinn der Massen irreleitet

reifen lassen wei^-e, daß mit allen Mitteln, mit aller Kraft und Be- harrlichkeit an der Herstellung des innern Friedens zur Rettung der Freiheit und der Verfassung, sowie zum Schutze der geistigen und materiellen Wohl fahrt aller Völker, welche bisher in friedlicher Har- monie unter dem Scepter unseres Monarchen gelebt haben, gearbeitet werden müsse, — denn es gilt ein Oesterreich zu schaffen, das frei, einig und mächtig. ^ Wien, 29. Aug. (Zu den Wahlen des Großgrundbesitzes.) Wie wir vernehmen, wer

Fünfkirchen, dann die Herren: Graf Franz Falkeuhayn, Graf Ferdinand Wurnibrand, Frei herr Earl von Snttner; in Mähren: Ihre Exzellenzen Graf Ferdinand von TrautmannStorf und Graf Moriz Braida, ferner die Herren: Mark graf AlfonS Pallavicini und Graf Alfons MennS- dorff. *— 23. Aug. Die Slovenen in Steiermarl haben nunmehr ihre Forderungen präzisirt. Nach dem „SlovenSki Narod' verlangen die Slovenen von ihren Kandidaten das Eintreten für folgende Punkte: „I. Den Bestand Oesterreichs, in welchem Reiche

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 23.01.1869
Umfang: 10
im Allgemeinen auoschliebenden Kölp.r- pebrech.nS zurückgewiesen worden, so bleibt eo ihm über lassen, bei dem General- oder Militärkommando um die erneuerte ärz liche UntersltSung einzuschreiten. Das (Ä'iieial- od r Militärkommando holt von dem Truppenköiper den miliiärärzilichen Befund ürer den Frei willigen ein und verfügt rann n^ch Umständen dessen Vorführung vor eine SuperarbitiirungS-Komiulfsien. Wird der Aspirant durch die SupcrarbilriruugS Kom mission sür die Truppe, von wclaer

voizumcrken. L7. Wird der Nachweis der wissenschaftlichen Befähi gung durch Zeugnisse von auoländisch»» Unierria teanstal- ten geliefert, so ist voiläusig Un solches Gesuch seiiens rer Truppe an daS Ncichölriegöi»i»istcrium zur Entsaieidunz im Einve,nehmen mit dem betr.sfcndcn Ministeiium für KultuS lind Untcrlicht >n dem Falle zu leiten, nenn alle übrigen Bedingungen für den fieiwilligen Einteilt als vollständig erfüllt betiacklet werden können, und der Frei- w ll'ge bei der dieöfollS voiher

vorzuiiehmenden körper lichen linier uchung zur Eii^r.idung Ae.ignet eilaiint wuroe. 2Z. Studierende an beheren techni chen ^etranstalien, welche sich dein SchisfSt-auweicn oder drm Sch.sfsmai,^i- nenwesen widmen wollen. bat en gl> i.t'fallö die Begün stigung der einjäbrigen frei vill gen Di nstleistuug, wenn sie zwei Iabrgänge an eimr sollen Lehianiialt vollendet haben und bieri'ber mindestens die erste i^ortgangöklasse in den Studienzengn ssen nachweisen. In Ermangelung der aufgc'ühiten Studienzengnisse

. Bcfali,.u»g der Älip.ianien zum einjäbligen frei willigen Dienste weiden »anstehende Lehranstalten des Inlandes als den Obergymnasien oder Oberrealschulen gleichgestellt betrachtet: a. Die k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, die von der Gesellschaft der patriotischen Kunstfreunde unterhaltene Akademie der bildenden Künste zu Prag, die Schule der schönen Künste am k. k. technischen Institute zu Krakau und die Kunstgewerbeschule in Wien; d. die k. k. Bergakademien zu Leoben und Pribram

ist, und daS Thlerarzneiinstitut zu Pestb. Z0. Inländer, welche nach 8.20 deS WehrgeletzeS frei willig in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine ein- zutieten wünschen, haben die im Punkte 13 dieker Kund machung zu «. und 6., dann eventuell auch zu b. und o. bezeichneten Nachweise, jene zu el. in der Art btijubringen, wie sür cinjävrig Freiwillige zum Dienste auf eigene Ko sten s.stgestellt ist. , Die Assentirung solcher Freiwilligen kann von nun an nur mit Zustimmung der betreffenden Truppe, zu welcher der Freiwillige

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 29.03.1864
Umfang: 6
, welche in den Lehenbriesen gewöhnlich als Beutellehrn bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Landesgebrauch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich sind; der bei Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich und vererblich sind, infoferne solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzöge» wor den sind; o) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frel ver- känflichen und vererbliZien Leben. §. 2. Zu den Lehenreichnissen, welche der Ent schädigung unterliegen

ist die Eigenschaft des Leheus zu bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dan» ob es ein Beutel, oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererbliches Leben sei. In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu zum Tiroler Innsbruck den SS. Mnrz gezogenen Subrnbriken sind die in Geld oder Natu< ralien zu entrichtende» Lehenzinse oder Lehendirnste einzustellen. Ferner ist anzugeben/ in Welcher Höhe die BelehnungSgebühren entrichtet

respektive deren Vertreter zu wenden. H. 4. Die Anmeldungen sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle die Vollmacht beizuschließeu. Lsind mehrere Personen mit demselben Ob/ekle belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten ausstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - AllodialisirungS- Landes-Commiffion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l. f. After« oder bei Privat-Lehen im Wege der Privatlehenstnbe vor zulegen, welche dir Nichtigkeit derselbe» zu bestätigen oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. s- 3. Es steht d-m Vasallen auch frei, bei dem k. k. Bezirksamte um protokollarische Ausnahme dieser Nachweisiingcu rücksichtlich Ausfüllung der vorge schriebenen AnmeldungStabelle zu bitten, welches einem solche» Ansuchen entsprechen, den Partheien hiekei an die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anmeldung der Landeskommission

. A u s z lt g aus dem Gesetze vom 17. Dezemker 1362 (R. G. B. Nr. 103) über die Art und Weise, wie die Ent- schädigungs- (Freimachnngs--) Gebühr für das zur Auflösung kommende Lehenband bei Beutel-, Rustikal- nnd den sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen uud vererblichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zu den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) dir fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Lehenzinse und d) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnnngsgebühre». Gebühren

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