beweg« und unbewegliche Vermögen der verstor- denen Anna GentU gebornen Florian geweßten Gastwirthin zu Gmund Gerichts Lanuburg der Herrschaft Koltern gewilliget worden; daher wird Jedermann, der an der erstqedachten An na Florianischen Verlassenschast eine Forderung tu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmtt er innert, bis auf den s 6 . Hornung 1807 die An meldung seiner Forderung in Gestalt einer form» lichen Klage wider die Anna FlvrianischeGant« Masse «Vertretung bey diesem Landgericht
um so gewisser einzureichen, uud in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlanget, zu erweisen, als wibrigens nach Verfließung des erstbestimm« ten Tages niemand mehr angehöret werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht anqemeldet haben, in Rücksicht drs gesam- ten im Lande Tyrol befindlichen Vermögens der Anna Gentil gebornen Florian ohne Ausnnhm auch dann abgewiestn seyn sollen, wen