— 6 - über alle dienstlichen Angelegenhetten der Feuerwehr (8 25 F.-P.-O). Der Obercommandant der Feuerwehr, Lezw. sein ' nach den Satzungen berufener Stellvertreter, ist auf dem Brandplatze in seinen dienstlichen Anordnungen un abhängig. Seinen Unordnungen daselbst haben alle Anwesenden, einschließlich der Gemeinde-Sicherheitswache, unbedingt Folge zu leisten. Uebcr Abbrechung von Gebäuden oder Gebäudetheileu entscheidet der Gemeindevorsteher des Brandortes oder dessen Stellvertreter
im Einvernehmen mit dem Feuer- wehrcommandanten (Z 24 des Ges. v. 29, Juli 1893 L. G. Dl. Nr. 21). Unter seinem Befehle stehen auch sämmtliche von auswärts eintrcffenden Feuerwehren und die sonstigen Hilfeleistenden, sowie die Gemeinde-Acherheitswache und haben sich seinen dienstlichen Anordnungeil zu fügen (§ 29 F.-P.-O.). Den Standplatz des Gemeindevorstehers und Feuer wehr-Ober comma noanten kennzeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei. Nacht eine rothe Laterne. « Verhältnis öer Feuerwehr Zur Gemeinde
. 8 14. Der Gemeindeausschuß übt das Aussichtsrecht über ' 4 die Feuerwehr ■(§ 26 F.-P.-O.) und ist berechtigt, zu : ' # der Feucmdjrcommandantschaft und Hauptversamnilimg ^ einen Vertreter mit berathender Stimme zu entsenden. Er ist berechtigt, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Dienstes der Feuerwehr ergeben, abzu stellen, und der Feuerwehr - Obercommandant ist ver pflichtet, den Beschlüssen deS GemetndeauSschusses zu folgen, jedoch steht ihm dagegen das Recht der Berufung an den Landesausschuß offen
(Z 26 F.-P.-O.). Insofern« in der Gemeinde mehrere freiwillige oder besoldete Feuerwehren bestehen sollten, .bestimmt der Ge- metndeauSschuß im Vorhinein, wer als Commandant der sämmtlichen Feuerwehr einzutreten habe (Z 24 d. Ges. v. 29. Juli 1893 L.-G.-Bl. Rr. 21). '