42 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1924/23_02_1924/TIR_1924_02_23_2_object_1991646.png
Seite 2 von 16
Datum: 23.02.1924
Umfang: 16
>» Seite 2 ..Der Landsmann' Samstag, den ZZ. Februar M genwärtigen Dekretes festzusetzen. Diese Mie te darf auf keinen Fall niedriger sein, als die ^ gegenwärtige. Für die Dauer der Verlänge rung sind dir Verfügungen des oberwähnten Dekrets vom 7. Iämur 1Ä2L «mzuhÄten. Die Vermietung von GqchöfisrSmnc«. Art. 4. Z>ie Bestimmungen des Art. 14 des kA. De- koetgesetzes vom 7. Jänner 1923. Nr. 8, sind auch auf die Vermietung von Geschäftsräu men und aller jener Lok alitüten anwendbar, die dorr

angeführt sind, ganz gleich, ob sie vor oder nach dem 1. November 1920 aufgenom men wurden. Ebenso ist es gleich giltig, wann die Mietverträge ablaufen, auch für den Fall, daß di-esclbcn vor den? erwähnten kgl. Dekret abgelaufen fein sollten. Dies gilt auch für den Fall, als der Inhaber der betreffenden Loka litäten in der Zeit nach Ablauf des Vertrages dichÄben weiter inne hatte, ohne eine Ver längerung der Vermietung zu erhalten. Wei terhin gilt dies auch, falls Entscheidungen der Schiedskommission

des gegenwärtigen Dekre te» vor der Schiedskommission erscheinen. Dies M auch für den Fall, daß ein vorhergehen des Einschreiten durch ihn aus Lrundeu, die im gegenwärtigen Absatz angeführt sind, ab gewiesen wurde. Das Vorhandensein. von Verträgen mit festem Datum, das später l'ezt als de: 31. Juli 1923. aber früher als das Datum der Veröffentlichung des gegenwärr'gci' Dekicics. muß in solchen Fällen besonders beachret wer den. so wie es der Z. Absah des Au. 14 des kgl. Dekretes ooni 7. Jänner 1325 ^cr, 8, kür

des Mietvortrages bleibt ihm er halten. Dem kann sich der Käufer des Hauses aus dem im Buchstaben V des Art. 7 des De kretgesetzes vom 7. Jänner 1923, Nr. 8, ange führten Grund nicht widersetzen. Das Vorkaufsrecht in den obangesührien Grenzen bleibt zugunsten des Mieters für den Fall ausrecht, als der Käufer des Gebäudes dasselbe wieder in Stücken verkaust. Art. 9. Die Verwaltungen der Baugenossenschaften, denen der Staat einen Beitrag gewährte, sind über Verlangen der Interessierten verpflich tet

3