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Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 22
Datum: 08.04.1847
Umfang: 22
und haftungsfrelenSlaats- papieren nach ihrem kursmäßigen Werthe berechnet, zu er legen, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der k. k. Kammerprokuratur geprüfte und als bewährt bestä tigte Sicherstellungsakte.beizubringen. 4. Derjenige, ver im Namen eines andern mitsteigern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben sollte, sich vor dem abgeschlossenen Versteigerungsakie, mit der dießfälliaen gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommittenten ' bei der Versteigerungs-Kommission auszuweisen

, widrigenS er selbst als^ Ersteher angesehen und behandelt werden müßte. 3. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbietenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschilling bei vem Er- ' läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwerdern aber wird sie nach g'endigr.r Versteigerung, so wie dem Meist- biiihenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben unverzinslich zurück ge stellt werden. 6. Der Ersteher bat ein Drittheil des KaufschillingS 4 Wochen

, und es wird ein» Ge währleistung durch drei Jahre von der Zeit der Uebergab» bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigen thum selbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und Vie Vertretung gegen den FiskuS nach Vorschrift der Gerichts ordnung verlangt tvird. Außerdem findet selbst bei behaupte,' ter Verletzung über die Hälfte, oder aus was immer für ei nem RechtSgrunde keine Gewährleistung statt , m»d der Käu fer kann deshalb dir Willigkeit deck Vertrags nicht anfechten. 3. Die U-bergab« des UrbarS

1347 auch alle, auf dem Urbar haftenden Lasten und' Verbindlichkeiten ohne daß er berechligel wäre, bei was immer für, nach der Uebergade eintretenden Ereignissen, durch wel-' che die Lasten und Verbindlichkeiten der VertragSodjekt» ver mehrt, oder ihr Werth und Erirag vermindert wirv, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälfte, oder aus einem sonstigen Rechtstitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäu fer anzusprechen, indem olle Gewährleistung nur auf den§. 7 ausgedrückten Fall

. 12. Bei der oben in den ZZ. 1V und 11 vorbehaltenen Rc- lizitation hat das verkaufende Domainen-Aerar, resp, die das selbe vertretende Behörde nach ihrem Gutbefindendie Summe zu bestimmen, welche bei der Nettzitation für den Ausrufs« preis gelten soll. Für keinen Fall können die dem allerhöchsten Aerar durch Vertrag verpflichteten Personen aus der Bestim mung des AusrufcpreiseS Einwendungen gegen die (Billigkeit und die rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Findet sich bei der Relizitation Niemand

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Der Bote für Tirol
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Seite 18 von 24
Datum: 16.04.1846
Umfang: 24
auf den im nachstehenden!». 7 bezeichneten Fall beschränkt. Der Käufer kann deshalb die Gültigkeit des Vertrages nicht an fechten. . , . « . 7. Die fraglichen Realitäten, Gerechtigkeiten und Urba. rialbejüge werden nur so verkauft, wie sie von dem veräu ßernden Fonde bisher besessen wurden, und da der Verkauf in Pausch und Bogen erfolgt, so geschieht dleUebergabe ohne «ine Haftung von Seite des Verkäufers für das Erträgniß, und eS wird eine G«wäizrleisiung nur durch drei Jahre vom Tage der Uebergabe bloß für den Fall

verbindlich, nach deren Erfolgung auch der veräu ßernde Fond nicht mehr zurück zu treten berechtiget ist.' - Im Fall« der Bestbiether sich weigerte, den schriftlichen Kontrakt zu fertigen , vertritt das ratifizirte Lizitationsproto- koll die Stelle des schriftlichen Kontraktes; es soll dazu von dem Ersteh» oder auf dessen Kosten der klassenmäßige Stem pel beigestellt werden, und der verkaufende Fond hat die Wahl, entweder den Aestbiether zur Erfüllung der ratifizir- ten LizitatlonSbedinguugen zu verhalten

, oder die Realitäten, Gerechtigkeiten und Urbarialbezüge aus dessen Gefahr und Kosten auch im administrativen Wege neuerlich feil zu bie then, und die Differenz des nenen Bestbothes zu dem Seini- g«n an ihm zu erholen, wo sodann der in Gemägheit deö Z. 2 erlegte oder versicherte zehnprczentige Betrag des AuSrufs- prcifeü auf Abschlag der zu ersetzenden Differenz zurück be- Halten ; wenn aber der neue Acsihoth keines Ersatzes bedürf te , oder ln so fern« die Kaution denselben übersteigt, als ver fall»» »Ingezogen

Kaufschillingsantheile, so wie an dem gefamm- ten Vermögen des Käufers zu erholen. 10. Bet der oben in den §8. 3 und 9 vorbehalten«» Reli- zitation hat der verkaufende Fond, respektive die denselben vertretende Behörde nach ihrem Gutbefinden die Summe zu bestimmen, welche bei der Relizitation für den AuSrufspreis gelten soll. > Für keinen Fall können die dem betreffenden Fonde durch Verträge verpflichteten Personen aüs der Bestimmung dei Ausrufspreises Einwendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der Relizitation

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Der Bote für Tirol
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Seite 13 von 22
Datum: 15.04.1847
Umfang: 22
, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der k. k. Kammerprokuratur geprüfte und als bewährt bestä tigte Sicherstellungsatte beizubringen. 4. Derjenige, der im Namen eines andern milsteigern will, hat für den Fall, als er Meistdiether bleiben sollte, sich vor dem abgeschlossenen Versteigerungsakle, mit der dießfäliigen gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommittenten bei der VersteigerungS-Komiiiifsion auszuweisen, widrigenS er selbst als Ersteher angesehen und behandelt werben müßte. 5. Die bar erlegte

Kaution wird dem Meistbiethknden für den Fall der Ratifikation in den Kanfschilling bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kauswerbern aber wird sie nach geendigter Versteigerung, so wie dem Meist biethenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener-Verweigerung derselben unverzinslich zurück ge stellt werden. ^ 6. Der Ersteher hat ein Drittheil des Kaufschilliugö 4 Wochen nach erfolgter Genehmigung des Kaufes noch vor der Uedergabe zu berichtigen

abtragen.. 7. Das Urbar mit seinen Bestandtheilen und Gerechtsa« men wird dem Käufer schuldenfrei übergeben. Jedoch wird dasselbe nur so verkauft, wie es von dem veräußernden Aerar bisher besessen wurde, und da der Verkauf in Paufch und Bogen erfolgt, so geschieht der Verkauf und die Uebergab» ohne eine Haftung des Verkäufers für das Erträgniß im Ganzen oder für einzelne Erträgnißrubriken, und es wird eine Ge währleistung durch drei Jcchre von der Zeit der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert

Lasten und Verbindlichkeiten ohne daß er berechtiget wäre, bei was immer für, nach der Uebergabe eintretenden Ereignissen, durch wel che die Lasten und Verbindlichkeiten der AertragSobjekte ver mehrt. oder ihr Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälste^ oder aus einem sonstigen , Rechtstitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäu fer anzusprechen, indem alle Gewährleistung nur auf den 8. 7 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. 9. Der Käufer ist gehalten

hat das verlaufende Domainsn-Aerar, resp, die das selbe vertretende Behörde nach ihrem Gutbesiudendie Summe zu bcstiinmcn, welche b?i der Nelizitatio» für den Ausrufs« preis gelten soll. Für leinen Fall können die dem allerhöchsten Aerar durch Vertrag verpflichteten Personen aus der Bestim mung des AuSrufcpreiseS Einwendungen gegen die Giltigkcit und die rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Findet sich bei der Nclizitation Niemand, der den Kontrakt nachdem AusrusSpreisc zu übernehmen bereit wäre, so kön

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Der Bote für Tirol
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Seite 16 von 24
Datum: 18.09.1845
Umfang: 24
, vorläufig von der Kammerprokuratur geprüfte, und als bewährt bestätigte SicherstellungSakte beizubringen. 3. Derjenige, der im Namen elkeö Andern mitsteigern will, hat für den Fall, als er Meistbielher bleiben sollte, sich vor dem abgeschlossenen Versteigerungsakte mit der« dießfäi- ligen gehörig legaUfirten Vollmacht seines KommittenlcN bei der VersteigerungS - Kommission auszuweisen, wivrigenS er selbst als Ersteher angifehen unv behandelt werten müßte. 4. Die bar erlegte Kaution

wird dem MeistbiethenVeii für den Fall der Ratifitation in den Kaufschilling bei dem Erläge der ersten Rate eingerechner, den übrigen Kaufwerbern aber wird sie nach geendigter Versteigerung, so wie den Meistbie» thenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben Unverzinslich zurück ge stellt werden. ö. Der Erstehet hat ein Drittheil des Kaufschillings vier Wochen nach erfolgler Genehmigung des Kaufes noch vor der Uebergabe zu berichtigen» die andern zwei Drittheile

und Gerechtsamin wird dem Käufer schuldenfrei übergeben, jedoch wird dasselbe nur so verkauft, wie es von dem veräußernden Aerar bisher besessen wurde, und da der Verkauf in Paüsch un'd Bogen erfolgt, so geschieht der Verkauf und die Uebergabe 'ohne ei ner Haftung des Verkäufers für das Erträgniß im Ganzen, oder für einzelne Erträgnißrubriken, und es wird eine Ge währleistung durch drei Zahre von Zci'f der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Ei genthum selbst von'einem Dritten

Ereignissen, durch wel che die Lasten und Verbindlichkeiten der Aertragsobjekte ver wehrt/ oder ihr Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälfte, oder aus einem son stigen Nechtstitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem alle Gewährleistung nnrauf den Z. 6 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. 3- Der Käufer ist gehalten , die Pächter der Jagdhund Fische.eigerechtigkeit nach dem Inhalte der dießfalls bestehen den Pachtverträge zu behandeln

gelten soll. Für keinen Fall können die dem a. h. Aerar durch Vertrag verpflichteten Perfonen'aus der Bestim mung des Ausrufspreises Entwendungen gegen dis Gültig keit und die rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Findet sich bei Der Relizitation Niemand, der den Kon trakt nach dem Ausrufspreise zu übernehmen bereit wäre , so können auch unter (oder nach Umständen über) den FiSkal- preiS Anböthe angenommen werden, und das erste Anboth hat zugleich zur Gründlage der weiteren Ausbiethung

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 32
Datum: 16.01.1845
Umfang: 32
. Wenn ich aber erkläre, daß ich Insurrektionen grund sätzlich abgeneigt sey, so ist damit nicht gesagt, daß ich jede Revolution verdamme. Nein! ich halte eine solche da für ge rechtfertigt, wo ein Volk kein anderes Mittel mehr besitzt, sich sein Recht zu verschaffen, als die Gewalt. Nur zu oft ist die ses leider der Fall. Beinahe alle heutigen Staaten sind aus Revolutionen hervorgegangen. Ohne Revolution säßen Sie, meine Herren? nicht hier. Das Patricia! würde noch herr schen in Luzern, wie es Jahrhunderte lang

herrschte. Ich halte aber dafür, daß dermalen im Kanton Luzern der Fall nicht vorhanden war, eine Revolution zu machen. Doch können die Ansichten darüber entschieden seyn. Die entgegengesetzte An sicht geht davon aus, die Jesuitenberusung enthalte eine Ver letzung der StaalSversassung, des gesellschaftlichen Vertrags ; eine Verfassungsverletzung müsse sich aber auch «ine Minder heit gegenüber einer Mehrheit nicht gefallen lassen. Diese Theorie stellte der große Raih von Luzern selbst in der Kloster

nicht entgegengewirkt. Meine Herren! Nein, so ist daS Veto verfassungsgemäß nicht verstanden, son dern frei und ungehemmt soll jeder Bürger sich über ein er lassenes Gesetz aussprechen können. Wäre dieses Recht der Bürger respektirt worden, wir hätten schwerlich den traurigen Vorfall vom 3. Dezember erlebt. UebrigenS wird dieser Bor» fall das Gute mit sich führen, daß man eine Revolution nicht mehr als eine so leichte und unbedeutende Sache bei uns an- sehen wird, wie eine solche seit dem Schmutzigdonnerstag 1814

angesehen wurde. Ich mißbillige, wie schon gesagt, den Vor fall vom 3. Dezember. Allein wenn mau die Bürger, welche an demselben Theil genommen zu haben beschuldiget sind, in amtlichen Erlassen Räuber, Mörder, Brandstifter, Banditen nennt, so geht man zu weit. Man darf nur die Verzeichnisse der Verhafteten und der Flüchtigen lesen , so dringt sich die Ueberzeugung anf, daß dieses nicht Männer sind, welche, wenn sie auch eines Attentats gegen die bestehende politische Ordnung der Dinge schuldig erfunden

ist schon mancher Feind gewonnen worden, während durch strenge Strafen und Uebung von Rache dieses noch niemals der Fall war. Das Blut, welches in politischen Wirren von den Schaffotten träufelte, war von jeher ein ver derblicher Saame zu Reaktionen. Unsere Schweizergeschichte biethet eine Menge Beispiele, daß harte Verfolgung einer un terliegenden politischen Parthei über kurz oder lang eine Ge genverfolgung hervorrief. In den Herzen der strenge Bestraf ten, ihrer Kinder, der Verwandten, der Freunde

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Der Bote für Tirol
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Seite 16 von 26
Datum: 25.09.1845
Umfang: 26
ErtragSrubriksn, und es wird . preis gelten soll. ^ eine Gewährleistung durch drei Jahre vom Tag- der Kleber- Für keinen Fall können die dem Religionöfonde durch gäbe an bloß für den Fall zugesichert, nenn binnen dieser Vertrag verpflichteten Personen aus der Bestimmung des Zeit das Eigenthum der vorgenannten Entien selbst von AuSrufSpreiseS Einwendungen gegen die Gültigkeit und die einem Dritten in Anspruch genommen, und die Verttttnng rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Findet

NechStitcl !ine Haftung we.sung auf d^e zur Versteigerung derselben sesigesetzten oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem Zett. namlich Tag. Monat und Jahr gehörig b°ze chnen. alle Gewährleistung nur auf den im §. 6 ausgedrückten Fall dieSnnime in W. W. M., welche für die bezeich, beschränkt bleibt - neten Entien gebothen wird, in c»,cm einzigen, zugleich L. Der Zehent und das Zehenthaus sind gegenwärtig in - ' Ziffern und durch Worte ausgedrückten Betrage l.e- der Art verpachtet

, daß die Pächter im Fall- des Verkaufes s-.-m''t angegebe«, ...dem Offerte. welche nicht genau mit Ende des Militärjahres, in welchem der Versauf erfolgt, hicnach verfaßt sind, iiicht berücksichtiget werden ivnrden; vom Pachte abtreten müssen. b- °S muß dar.n auSdrucklich enthalten >eyn, Daß sich der 9. Der VerkaufSakt ist für den Bestbiether, welcher sich Offerent allen l«nen LizitationS-Bedingnissen unterwerft., des Rücktrittsbefugnisseö und der im h. 662 des a. b. G. B. wolle, welche in das L.z.tat.onS

ist, im administrativen Käufer allein zu tragen. . !u nehmen, und auf Gefahr und Kosten des Der Käufer hat endlich zur Sicherheit dcr genauen Er-, ^ Rufers ucuerlich feil zu biethen, und fülluug sämmtlicher LizitatiouS- und rücksichtlich KaufSbe- Sckad-ns Ü'' KausschilliugSabfalles oder soustig -n dingungen die erkauften Entien zur Spezial-Hypothek zu tkclle Ä erlegten 5kausschillingsan- verschreiben. Für den Fall des Verkaufes dcr im Eingange Vlui-, ,v wie an dem Vermögen des Käufers zu erHolm. bezcichntten Gefalle

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Der Bote für Tirol
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Seite 13 von 28
Datum: 04.04.1844
Umfang: 28
in E; M. oder in öffentlichen auf C. M. und auf den Ueber- bringer lautenden annehmbaren und haftungSfrrien Staats- papieren nach ihrem kurSmäpigen Werthe berechnet, zu erle gen , oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Kammerprokuratur geprüfte, und als bewährt bestätigte Si- chersteUungsakte beizubringen. 3. Derjenige, der im Namen eines Andern mitsteigern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben sollte, sich vor dem abgeschiedenen VersteigerungSakte, mit der dießfal- ligen gehörig legalisirten

Vollmacht seines Kommittenten bei der Verst»igerungSkommin>on auszuweisen, wivrigens er selbst als Ersteher angesehen unv behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistdiethenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschilling bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwcrbern aber wird sie nach geendigterVersteigernng, so wiedemMeist- diethenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben unverzinslich zurückge stellt

, oder für einzelne Erträgnißrubriken und eS^wird eine Gewährleistung durch drei Jahre von Zeit der Ueber- gabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum' selbst von einem Dritten in Anspruch ge nommen j und die Vertretung gegen den FiskuS nach Vor schrift der Gerichtsordnung verlangt wird. Außerdem findet selbst bei behaupteter Verletzung über die Häifte, oder aus was immer für einem RechlSgrunde leine Gewährleistung statt, und der Käufer kann deßhalb die Willigkeit des Vertra ges

nur auf den H. 6 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. 3. Der Käufer ist gehalten, die Pächter der Jagd- und Fischereigerechtigkeit nach dem Inhalte der dispfalls bestehen den Pachtverträge zu behandeln. Amtöbl. z. B. v. u. f. T. u. V. 23. tS4 9. Der Vertaustakt tst für den Bestbiether, welcher flch dz« RücktrlttöbefugnisseS und d»e Z. 862 des a. d. G. B. gesetzten Termines begibt, sogleich durch Fertigung des Lizlta» liont'prctvkclls, für den Verkäufer aber erst durch di« erfolgte Ratifikation der h. k. t. StaatSgüter

. 11. Bei der oben in. den M. 3 und 1v vorbehallencn Relijitation. hat das verkaufet« Dömänenärar , respektive die dasselbe vertretende Behörde nach ihrem Gutbeßnden die Summe zu bestimmen, .welche bei der, Relizjtation für den AusrufSpreiS gelten soll. . ' .Für keinen Fall kennen die dem a. h. Slxrar durch Ver trag verpflichteten Personen aus der Bestimmung des Ausrufspreises Einwendungen gegen die Gültigkeit ün^ die rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Findet s»ch bei der Relizitation Niemand

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Der Bote für Tirol
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Seite 19 von 28
Datum: 02.10.1845
Umfang: 28
- lungsurkunde beizubringen. 3. Derjenige, welcher km Namen eines Andern mitstei- gern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben soll te, sich von dem abgeschlossenen Versteigerungsakte mit der Vielfältigen gehörig tegalifirten Vollmacht seines Körnmlt- ten<en bei der VersteigerungS-KomuUssion auszuweisen, wi- drigenS er selbst als Ersteher angesehcn.und behandelt wer den würde. 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbiethenden für den Fall der Ratifikation in den Kausschilling bei dein Er läge

gabe an bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit las Eigenthum der vorgenannten Entien selbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vertretung gegen den Fiskus nach Vorschrift der Gerichtsordnung ver langt wird. Außerdem findet selbst bei behaupteter Verle tzung über die Hälfte, odtrauS was immer für einem NechtS« gründ« keine Gewährleistung statt, und der Käufer kann deßwegen die Gültigkeit des Vertrages uicht anfechten. 7. Vom Tage der Uebergabe, «elcher auf den 12. Novem

oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem olle Gewährleistung nur auf den im Z. 6 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. ... L. Der Zehent'ünd das Zehenthaus sind gegenwärtig in der Art verpachtet, daß die Pächter im Falle des Verkaufes mit Ende des Miiitärjahreö, in welchem der Verkauf erfolgt, vom Pachte abtreten müssen. 9. Der Verkaufsakt ist für den Bestbiether, welcher sich des Rücktrittsbefugnisses und der im H. L62 des a. b. G. B. gesetzten Termine begibt, sogleich durch die Fertigung

KausschillingSabfalleS oder sonstigen Schadens sich an dem bisher erlegten Kaufschillingsan theile, so wie an dem Vermögen des Käufers zu erholen. 11. Bei der oben in den §F. 9 und 10 vorbehaltenen Relizi tation hat der verkaufendeReligionsfond, respektive die densel ben vertretende Behörde nach ihrem Gutbefinden die Summe zn bestimmen , welche bei der Relizilation für den Ausrnfö- preis gelten soll. ^ Für keinen Fall können die dem Neligionöfonde durch Vertrag verpflichteten Personen aus der Bestimmung des AuSrusspreiseS

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 12
Datum: 11.04.1849
Umfang: 12
über die*AbfuHr der GeMuße oder des als verfallen er« tlärtenl !>«aulionS»'l .og»S an die Gemeindekasse auszuwei sen: tm n>lvrig,n Fall« verfügt der «taatSanwalt diese Abfuhr aus der Kaution ohne weiteres Einschreiten des Gerichtes. Ist die Kaution nicht In Barem geleistet, so wird zu diesem Ende dcr erforderliche Theil der als Kaution er» legten Staatsschuld - Verscdreibungen gleichfalls ohne Gin schreiten des Gerichtes börsemäßig veräußert. §. 14. Wenn die Kaution in Folg» von Verfall

nur insosernc unentgeltlich aufzunehmen schuldig, als der Um fang der Entgegnung den Umfang des Artikels nicht über steigt, auf welche sich die Entgegnung bezieht. Ist aber dieß der Fall, so sind für die mehrere Zeilen, die nicht daö zweifache des angreifenden Artikels überstei gen dürfen, diegeivöhnlichcn EinriickungSgebührcn zu zahlen. Im Falle der Verweigerung ist der Herausgeber durch den StaatSanwalt zur Aufnahme zu verhalten. §. 13. Wird wegen des Inhaltes einer periodischen Druck schrist Klage

auf den Ver fall der Kaution selbst bis zum vollen Betrage derselben zu erkennen. Z. 24. Wer in Druckschriften den Tadel oder die Verant wortlichkeit für die Maßregeln der Regierung auf die Perfcn des Staatsoberhauptes auszudehnen sucht, wird mit Keck« bis zu 2 Jahren bestrast. Bei periodischen Druckschriften ist überdieß der Verfall der Caution bis zum Betrage von taufend Gulden CM. auSzu- sprechen. §. 25. Für Lästerungen oder andere Verletzungen derschul- digen Ehrfurcht gegen daSStaats-Oberhaupt

, wodurch dessen Person der Geringschätzung preisgegeben wird, verfällt der Schuldige in eine Strafe des schweren Kerkers bis zu drei Jahren. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem auf den Ver fall der Caution bis zum Betrage von 15l)v fl. CM. zu er kennen. 8. 26. Wer durch Druckschriften entweder: a) andere zum Ungehorsam, zur Auflehnung oder zum Widerstande gegen Gesetze, Verordnungen, Erlässe der Gerichte, Verfügungen der öffentl. Behörden oder wid«r die zu deren Vollziehung bernfeiicit Organe

Arreste bis zn drei Monatcn zu bestrafen. Bei periodischen Druckschriftcn ist außerdem auf den Ver fall der Caution bis zu dreihundert Gulden Conv.-Münze zu erkennen. Z. 29. Mittheilungen aus noch anhängigen strafgerichlli- chen Untersuchungen, soweit die Veröffentlichung durch die Gesetze untersagt ist, sowie über die Abstimmungen der Rich ter und der Geschwornen werden, wenn sich die Handlung nicht als eine schwerer verpönte andece Übertretung darstellt, mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft

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Der Bote für Tirol
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Seite 15 von 28
Datum: 22.06.1843
Umfang: 28
geprüfte, und als bewährt befundene Sicher-, stellnngS -Urkunde beizubringen. 3. Die bar erlegte o»er sicher gestellte Kaution wird, in so ferne der Meistdiether vom Kaufe zurück treten sollte, als verfallen sei X»-rsrir»i> eingezogen ; außerdem aber wird die von dein Bestbielher bar erlegte Kaution zurück beholien, und drmsel.en für cen Fall der Ratifikation in den Kanffchiliing beim Erläge der ersten Häl,,e eingerech net; ven übrigen vizitanien t>lng»gen gleich nach Abschluß der Versteigerungs

, bei was immer für nach solche,,» Tage eintretenden Ereignissen, durch welch» d»r Werth und Ertrag des KaufsodjetleS vermindert wird, selbst nicht we gen Verletzung über die Hälfte, ober aus einem Ivnstigen RechtStitel von dem verkaufenden Fond» eine Haftung oder einen Ersatz anzusprechen, da jede Erfatzieistuug sich, bloß auf den im nachfolgenden §. 8 bezeichneten Fall beichränkt. Der Käufer kann deßhalb die Giltigkeit des Verirageö nicht anfechten. ' 8. Die fraglichen Vodenzinse werden nur so verkauft

, wie sie von tem verkaufenden Fond» bisher besessen wur den, und da der Verkauf in Pausch und Bogen erfolgt, so geschieht die Uebergad» ohne alle Haftung von Se>t« des ve,kaufenden FondeS für das Erirägmß,. und es wird eine Gewähtleistung durch drei Jahre, vom Tage, der Ueser- gäbe, bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigrnlhum des verkaufien Obzelies selbst von einem Drillen in Anspruch genommen, und pie Vertre tung gegen den FiSkuS nach Vorschrift der Gerichtsordnung verlangt

zu bestimmen, welche bei der Ä'lizitation für d/n Ausrufspreis gelten soll. Für keinen Fall kennen die dem betretenden Fonde durch Verträge verpstichteten Personen aus der Bestimmung des Ausrusspreises Einireiidunge,,! gegen die Giltigkeit und die rechtlichen Folgen ter R.e- lizitation herleiten. Findet sich bei der Relizitation Niemand, der den Kon trakt nach dem Ausrufspreise zn übernehmen bereit, wäre, so können auch unter (oder nach Umständen über) den ^viskalpreis Anböthe angenommen

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Der Bote für Tirol
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Seite 16 von 26
Datum: 17.08.1843
Umfang: 26
Ereignissen. turch welche die Mafien und Veroinvlichkciten des Vertrageobjekteü vermehrt oder dessen Werth und Ertrag verminirrt wird, fclbst nicht wegen Verletzung «der die Hälfte ocer a»S einem sonstigen RechtStitel von v,m verkanfenten Fonde rine Hüs tung oder Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich bloß auf den im nachstehentin §. 3 bizeichneien Fall beichräNkt. Auch find die Käufer ver»«nien, ten ,zegen>värtigrn Päch ter vieler Realitäten in vem ^enusseder neurigkn Fechsung zu belassen

, da sich die Pachtzrit mit tem gegenwärtigen Nutzjahre endet. 8. Der fragliche Weiher in feinen.Abtheilungen wird nur so verkamt, wie ihn ter verkaufende Fond bisher besessen hat, und da der Verkauf in Pausch untVogen erfolgt, so geschaht tie Uedergabe ohne eine Haftung von -seile des Verkänserö für daS ^)run»a>iSmaß und das Erträgniß. und eS wird eine t»>rwäl>rleistu»g durch trei Jahre vom Tage der.Ueber- gäbe bloß für len Fall zugesichrtt, wenn binnen vieler Zeit das Eigenthum Desselben selbst von einen» Dritten

der verkaufende Fcnd. respek tive die Denselben vertretende Behörde nach ihrem Gutbesin- den die Summen zu bestimmen, welche bei der neuerlichen Versteigerung für den AnSrufspreis gelirn soll. . Für keinen Fall können diedurch diesen Kausdem StaatS- domänenfende verpflichteten Personen aus der Bestimmung des Ausrusspreises Einwendungen gegen die Giltigkeit und tie rechtlichen Felgen der ne»erlichen Versteigerung her leiten. Kindel sich bei der neuerlichen Verst'igerung Niemand, der best Vertrag

ErtragShöhe keine Gewähr geleistet, daher bei einer sich etwa in ter Folge ergebenden Verschleißverminde- rnng Dem Traffikübrrnehmer weder eine wie immer Namen habende Entschädigung oder eine Ermäßigung VeS Pacht zinses zugest.'.nden werden kann. Demselben steht jedoch frei, von dem übernommenen Traf- fikgefchäfle nach eininonatlicher Aufkündigung zurück zu tre ten. Das gleiche Aufkündignngsrecht behält sich die Kam- meral Vezirks-Vrrwaltung für den Fall vor, als nicht Um stände eintreten, wegen deren

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Seite 8 von 20
Datum: 09.02.1843
Umfang: 20
und Verbindlicl'keiten des VertragS- objekteö vermehrt, oder dessen Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälfte oder aus einem sonstigen RechtStitel, von den, verkaufenden Fönte eine Haftung oder Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich bloß auf den im nachstehenden §. 8 bezeichneten Fall be schränkt. Auch ist der Käufer verbunden, den bestehenden Pachter dieser Realitäten in dem Genusse der Pachtung, und zwar bis zum Ablaufe der bedungenen Pachtzcil zu belassen

. g. Die fraglichen Realitäten werden nur so verkauft, wie sie von dem verkaufenden Fcmde bisher besessen wurden, und da der Verkauf in Pausch und Logen erfolgt, so geschieht die Wiedergabe ohne eine Haftung von Seite deS Verkäufers für das Grundausmaß und das Erträgniß, und es wird eine Gewährleistung durch drei Jahre, vom Tage der Uebergabe, bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der verkauften Realität selbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vertretung gegen den Fis

die Suniii e zu bestimmen, welche bei der Reiizitatiou süi den AuörufsxreiS g-lt'n soll. ^ Für keinen Fall können die dem betretenden Fonde durch Vertrag v«rpflichtcten Personen aus der Bestimmung deS Ausrnftprelses Einwendungen gegen die Giltigkeit und die rechtlichen Folgen der Nelizitaticn herleiten. Findet sich bei Vcr Äelintation Zkiemand, der den Kontrakt nach dem Slue- ruftprtise zu übernelm»rn bereit wäre, so tonnen auch unter (oder nach Umstand,» über) den FiökalpieiS Anböthe a«Le- nommen weiden

fl. 37'/z kr., an Stcmpelpapier I4l6 fl. 5 kr. C. M.: zusam men 6851 fl. 42'/, kr. E. M. W.W. Aei einer sich in der Folge etwa ergebenden Verschleißver- minderung kann dein Unternehmer weder eine wie immer Namen habende Entschädigung noch ProvisionS-Erhöhung zugestanden werden, jedoch bleibt es demselben unbenommen, von dem übernommenen Verschlcißgeschäste nach dreimonat licher Anskündignng zurück zu trete». Das gleiche Auskündigungerccht behält sich auch das Ee- fäll für den Fall vor, als nicht Umstände eintreten, wegen

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 22
Datum: 26.10.1843
Umfang: 22
des Aus- rufspreiseS an dieVersteigerungS-Komuiissivu entweder bar in C. M., oder in öffentlichen auf C. M. und auf den Ueber- bringer lautende» annehmbaren und haftungSfreien Staats- papieren nach ihrem kurSinäßigen Werthe berechnet zu erlegen, odereine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Kam- merproturatur geprüfte, und als bewährt bestäiigle Sichrrstel- lungsakte beizubringen. 3. Derjenige, welcher im Namen eines Andern mitstei- gern will, hat für den Fall, als er Meistbiethcr bleiben

sollte, sich vor dem abgeschlossenen Versteigernrigsakte mit der dieß- fälligen gehörig lcgalisirlen Vollmacht seines Kommittenten bei der VersteigernngS-Kominission auszuweisen, widrigenS er selbst als Ersteher angesehen lind behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbietenden für den Fall der Ratifikation in den Kauffchilliuz bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwerbern aber wird sie nach geendigter Versteigerung, sowie dem Meist bietenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt

, nnddaler Verkauf in Pausch und Bogen erfolgt, so geschieht der Verkauf und ?ie Ueber gabe ohne einer Haftung des Verkäufers für das GrundauS- maß, für das Erträguiß im Ganzen, oder für einzelne Er» trägnißrubrikeu, und eö wird eine Geirährleistung durch drei Jahre von Zeit der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigeuchum ler Herrschaft selbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vertre tung gegen den Fiskus nach Vorschrift der Gerichtsorknuug verlangt

wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälf te, oder ans einem sonstigen NechtStitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem alle Ge währleistung nur auf den §. 9 ausgedrückten Fall beschränkt leibt. 3. Häuser, WirthschaftSgebäude uud Gründe sind, wie bereits bemerkt wur?e, gegenwärtig in der Art verpachtet,, daß die Pächter iin Falle des Verkaufes mit Ende des Mili- tärjabreS, in welchen» der Verkauf erfolgt, von» Pachte abtre ten nüssen. Die einen Bestandtheil der Herrschaft

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 24
Datum: 02.11.1843
Umfang: 24
eine auf diesen Betrag lauteitde, vorläufig von der Kam- merprckuratur geprüfte, und als bewährt bestätigte Sicherstel- lungsakte beizubringen. 3. Derjenige, welcher im Namen eines Andern mitstei- gern will, hat für den Fall, als er Mcistbiether bleiben sollte, sich vor dem abgeschlossenen Versteigerungsakle mit der dieß- fälligen gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommiltenten bei der VersteigerungS-Koinmissicn auszuweisen, widrigens er irlbst als Ersteher angesehen und behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte

Kaution wird dem Meistbiethenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschillinz bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwerbern aber wird sie nach geendigter Versteigerung, sowie dem Meist bietenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben unverzinslich zurück ge stellt werden. ^ Ersteher der Herrschaft h?t dh Hälfte deS Kauf- Ichillmgs vier Wochen nach erfotgter Genehmigung des Kau fes noch vor der IZebergabe zu berichtigen

durch >.re» Jahre von Zeit der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der Herrschaft lelbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vertre tung gegen den.Fiskus nach Vorschrift der Gerichtsordnung verlangt wird. Außerdem findet selbst bei behaupteter Verle tzung über die Halste, oder aus.was immer für einem Rechts- gründe keine Gewährleistung statt, uud der Käufer kann deß halb die Gültigkeit des Vertrages nicht anfechten. 7. Vo.n Tage der Uebergabe tritt

hastenden Lasten nnd Verbindlichkeiten, ohne daß er berechti get wäre, bei was immer für> nach der Uebergabe eintreten den Ereignissen, durch welche die Lasten nnd Verbindlichkei ten der Vertragsobjekte vermehrt, oder ihr Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälf te , oder aus einem sonstigen NechtStitel eine Haftung oder einen Ersatz von demVerkänfer anzusprechen, indem alleGe- währleistnng nur auf den Z. 9 ausgedrückten Fall beschränkt leibt. L. Häuser

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Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 18
Datum: 19.10.1843
Umfang: 18
3. Derjenige, welcher im Namen eineS.Andtrn mitstei gern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben sollte, flch vor dem abgeschlossenen Versteigerungsakte mit der dieß- fälligen gehörig legalisirten Volluiacht seines Kommittenten hei der Versteigerungs-Kommission auszuweisen, widrigens rr selbst als Ersteh» angesehen und behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbietl'enden für den Fall der Ratifikation In den Kanffchilling bei dem Er läge der ersten Rate

, durch welche die Lasten und Verbindlichkei ten der Vertragsobjekte vermehrt, oder ihr Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälf te, oder auS einem sonstigen RechtStitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem alle Ge währleistung nur auf den H. 9 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. L. Häuser, Wirtschaftsgebäude und Gründe sind, wie bereits bemerkt wurde, gegenwärtig in der Art verpachtet, daß Ne Pächter im Falle des Verkaufes mit Ende des Mili

. 14. Bei der oben in den HF. 12 und 13 vorbehaltenen Ne- lizitation hat das verkaufende Domäncnärar, respektive die dasselbe vertretende Behörde nach ihren, Gntbcsindcn die Summe zu bestimmen, welche bei der Nelizitation für den AnsrnfSpreis gelten soll. Für keinen Fall können die dem a. h. Aerar durch Vertrag verpflichteten Personen aus der Bestimmung des Ansrusspreises Einwendungen gegen die Gültigkeit mid die rechtlichen Folgen der Nelizitation herlei ten. Findet sich bei der Nelizitation Niemand

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Der Bote für Tirol
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Seite 15 von 18
Datum: 17.11.1845
Umfang: 18
von dem Meistbiether bar erlegte'Kau- tion zurückbehalten und demselben für den Fall der Ra» tifikation in djpi Kaufschilling beim Erläge desselben eingerechnet, den übrigen Lizitanten hingegen gleich nach Abschluß der VersteigerüngS-Verhandlung zurückgestellt «erden. 5. Wer bei der Versteigerung sür einen Dritten ein Anboth machen will, ist verpflichtet, sich früher mit einer rechtsförmlichen für den Akt ausgestellten und gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommittenten bei der Wer, steigerüngS-Kommission

Steuern und Gegenreichnisse an die Censiten, ohne daß er berechtigt wäre, bei was im mer für nach der Uebergabe eintretenden Ereignissen, durch welche die Lasten und Verbindlichkeiten des Ver tragsobjektes vermehrt werden , oder dessen Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung übdr die Hälfte oder aus einem sonstigen NechtStitel, von dem verkaufenden Fonde eine Haftung oder Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich bloß auf den im nachstehenden suK H.7 bezeichneten Fall

beschränkt. Der Käufer kann deshalb die Giltigkeit des Vertrages nicht anfechten. 7. Die fraglichen BezugSrechle werden nur so ver kauft, wie sie vom verkaufenden Fonde bisher besessen wurden, und da der Verkauf in Pausch und Wogen er folgt, so geschieht die Uebergabe ohne eine Haftung von Seite des Verkäufers für das Erträgniß, und eö wird eine Gewährleistung durch drei Jahre vom Tage der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der verkauften Sache

de Behörde, nach ihrem Gutbeffnden die Summe zu be stimmen, welche bei der Relizitation als AuSrufopreis gelten soll. Für keinen Fall können die dem betreffenden Fondedurch VcrträgeverpfiichtetenPersonen auS der Be stimmung deS AuSrusSpreiseS Einwendungen gegen die Giltigkeitund dierechtlichenFolgen derRelizitaiicn herlei ten ; findet sich bei der Relizitation Niemand, der den Kon trakt nach dem AuSrusSpreife zu übernehmen bereit wä re, so können auch unter (oder noch Umständen übckr) den FiökalpreiS

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Der Bote für Tirol
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Seite 14 von 24
Datum: 18.09.1845
Umfang: 24
nach ihrem kursnzäßigen Werthe berechnet zu erlegen, oder eine auf diesen.Betrag lautende, vorläufig von der Kammet- prokuratur geprüfte, und als bewährt bestätigte Sicherstel- lungsurkunde beizubringen. 3. Derjenige, weicher im Namen eines Andern mitstei gern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben soll te, sich von dem abgeschlossenen VersteigcrungSakte mit der dießfälligen gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommit» lenken bei der Versteigerungs-Kommission auszuweisen^ wi- drigenö

er selbst als Erstehe? angesehen und behandelt wer den würde. . 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbietenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschilling bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet , den übrigen Kaufwerbern aber wird sie nach geendigter Versteigerung so wie dem Meist bietenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben unverzinslich zurück ge stellt werden. V - 5. Der Ersteher der Eingangs genannten Bezüge und der Realität hat ein Drittthetl

und die Uebergabe ohne eine Haftung des Verkäufers, für das Grundausmcß, für das Erträgniß im Ganzen, oder für einzelne Ertragsrubriken , und es wird eine Gewährleistung durch drei Zahre vom Tage der Ueber- gäbe an bloß fr?r den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der vorgenannten Entien selbst von einem Dritten i» Anspruch genommen, und die Vertretung gegen den FiskuS nach Vorschrift der Gerichtsordnung ver langt wird.. Außerdem findet selbst bei behaupteter Verle tzung über die Hälfte

der VertragSobjekte vermehrt, oder ihr Werth unv Er trag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälfte, oder aus einem sonstigen RechStitel eine Haftung oder ei?en Ersatz von dem Venäufer anzusprechen, indem alle Gewährleistung nur auf den im §. 6 ausgedrückten Fall beschränkt bleibt. 3. Der Zehent und das Zehenthaus sind gegenwärtig in der Art verpachtet. Daß die Pächter im Falle des Verkaufes mit Ende des Militärjahres, in welchem der Verkauf erfolgt, vom Pachte abtreten müssen. 9. Der Ver

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Der Bote für Tirol
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Seite 13 von 32
Datum: 09.01.1845
Umfang: 32
den Fall der Genehmigung in dem Kaufschillilig beiü» Er- stulig sich bloß auf den im nachfolgenden §. 6 bezeichneteu l,ae der ersten Halste eingerechnel ; oeu übligen Llzitalllen Fall beschränit. hingegen gleich »ach Abschluß der V.rsteigtrnngs-Verhand- Auch sind die Liäufer verbunden, den gegenwärtigen Päch- lung zurück gestellt werden. - ter dieser Ztealiläten in dem Genusse der Pachtung, und 4. Wer bei ter Versteigerung sii.- einen Drille» ein 'Anboth zwar biö zum Anelaufe der bedungenen

müssen aber: - .wird eine Gewährleistung dnrch drei Jahre vom Tage der a. das der Versteigerung anSgeseht?'Objekt, für welches Uebergabe all blos- für deu Fall zugesichert, wenn binnen ein Anboth gemacht wird, so wie e? in dem Versteigernngs- dieser Zeit das Eigenthum der verlausten Realitäten selbst Etill angegeben Ist, mit Hinweisnug auf die zur von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vcrtre- Versteigernng desselben festgesetzte Zeit, nämlich Tag, lnng gegen den Fiskus nach Vorschrift

gelten soll. chen Raten abtragen. Für keinen Fall können die dem betreffenden Fonde durch 7. Die llebergabe soll zwar ehcmöglichst gepsicgcn wer- Vertrag verpflichtete» Personen aus der Bestimmung des den; jedoch treten die Käufer erst mit dem l 1. No'.'ember AuSrnsSpreiseS Einwendungen gegen die Gültigkeit und die 1345 in den vollen Genuß deü GuleS, und es wird der ganze rechtlichen Folgen der Relizitation herleiten. Genuß für das lausende VerwallungSjahr, respektive bis Findet

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Der Bote für Tirol
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Seite 12 von 26
Datum: 09.10.1845
Umfang: 26
annehmbaren und kaftungSfreien StaatS- papieren, nach ihrem kursmäßigen Werthe berechnet, zu erle gen, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Kammerprokuratur geprüfte, und als bewährt bestätigte Si- cherstellungSakte beizubringen. . 3. Derjenige, der im Namen eines Andern mitsteigern will, hat für den Fall, als er Meistbiether bleiben sollte, sich vor dem abgeschlossenen VersteigerüngSakte mit der dießfälli- gen gehörig legalisirten Vollmacht seines Kommittenten bei der Versteigerungs

-Kommission auszuweisen, widrigcns er selbst als Eksteher angesehen unö behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte Kaution wird dem Meistbiethenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschilling bei dem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwerbern aber wird sie ncich geendeter Versteigerung, so wie dem Meist- biethenden, wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener Verweigerung derselben unverzinslich zurück ge stellt werden. 5. Der Ersteher hat den dritten Theil

an gerechnet in. fünf gleichen jähr lichen Ratenzahlungen abtragen. 6. Die Realitäten werden dem Käufer schuldenfrei über geben. Jedoch werden selbe nur so verkauft, wie sie von dem hohen Aerar bisher besessen wurden; und da der Verkauf in Pausch und Bogen erfolgt, so geschieht.der Verkauf und die Uebergabe ohne eine Haftung des Verkäufers für das Er- trägniß im Ganzen, oder für einzelne Erträgnißrubriken, und es wird eine Gewährleistung durch drei Jahre von Zeit der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert

haftenden Lasten und Verdindiichkeiien> ohne Daß er berechtiget wäre, bei was im mer für nach der Uebergabe eingetretenen Ereignissen, durch welche die Lasten und Verbindlichkeiten der Vertragsobjekce vermehrt oder ihr Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verletzung über die Hälfte, oder aus einem son stigen Nechtstitel eine Haftung von dem Verkäufer anzuspre chen, indem alle Gewährleistung nnr auf dcn 55. 6 ausge drückten Fall beschränkt bleibt. 3. Der Käuf.r ist gehalten, die Pächter

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Seite 12 von 20
Datum: 23.06.1842
Umfang: 20
an die Versteigerungö-Kommission entweder bar in C. M., oder in öffentlichen auf E. M. und auf den Ueber- bringer lautenden annehmbaren und hastungsfreien StaatS- papieren »ach ihrem kursmäßigen Werthe berechnet zu erle gen, oder eine auf diesen Betrag lautende , vorläufig von der Kainmerproknratur geprüfte und als bewähr? bestätigte Si- cherstellungSakte beizubringen. 3. Derjenige, welcher im Namen rineö Andern mitsteigern will, hat für den Fall, als er Meisthiether bleiben sollte , sich vor dem abgeschlossenen

Versteigerungsakle mit der dießfälli- gen gehörig legaUsirten Vollmacht seines Konunittenten bei der Verstigerungskommission auszuweisen, widrigens er selbst als Ersteher angesehen und behandelt werden müßte. 4. Die bar erlegte Kaution wird vem Meistbietenden für den Fall der Ratifikation in den Kaufschilling bei Vem Er läge der ersten Rate eingerechnet, den übrigen Kaufwerbern aber wird sie nach geendigterVersteigerung, 1o wie dem Meist biethenden , wenn die Ratifikation nicht erfolgt, sogleich nach geschehener

, so geschieht der Verkauf und die Ueber gabe ohne einer Haftung des Verkäufers für das Grundaus- maß, für das Erträgniß im Ganzen, oder für einzelne Er- trägnißrubriken, und es wird eine Gewährleistung durch drei Jahre von Zeit der Uebergabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der Herrschaft selbst von einem Dritten in Anspruch genommen, und die Vertre tung gegen den Fiskus nach Vorschrift der Gerichtsordnung «erlangt wird. Anßerdem findet selbst bei behaupteter Verle tzung

te, oder aus einem sonstigen Rechisritel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verkäufer anzusprechen, indem alle Gewährleistung nur auf den H. 6 ausgedrückten Fall be schränkt bleibt. , 8. Häuser, Wirtschaftsgebäude und Gründe sind, nie be reits bemerkt wurde, gegenwärtig in der Art verpachtet, daß die Pächter im Falle »es Verkaufes mit Ende des Militär- - jahreS, in welchem der Verkauf erfolgt, vom Pachte abtreten müssen. Die einen Bestandtheil d^r Herrschaft bildenden, oben 5uli V. berührten Jagdgrrechtsamen

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Seite 12 von 24
Datum: 15.09.1842
Umfang: 24
, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. 1Z. Für den AuSrufSpreiS, wird von Seite des GrfällrS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dein Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter bat daher in keinem Fall? einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zu fälliger Umstand, welcher auf die Verminderung cder Vermeh rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen des Vertrages

Reli- zitatlcn bleibt die Bestimmung der hiebei als AuSrufspreis anzunehmenden Summe dem Gutbefinden VerGefällSdehörde überlassen, ohne daß ter Pächter aus tiefer Bestimmung Ein wendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der zweiten Versteigerung herleiten kann. 16. Macht sich der Pächter verbindlich, für den Fall der Bewilligung von Gemeindezuschlägen in dem Bezirke seiner Pachtung, dieselben, in so serne ihm die Behebung zugewie sen werten sollte, gleichzeitig

höhere Geneh migung rechtliche Gültigkeit erhält, hat zugleich die Stelle der Vertragsurkunde zu vertreten. Für das in Händen dcrGefällsbehörde bleibende Exemplar hat der Bestbiether den der dreijährigen PachlschilliligSsuinine entsprechenden Skempelbogen schon gleich bei der Versteige rung beizubringen. 13. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stehet es deu mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrage-z beauftragten Behör den frei

jene Praschlett, welche in dem HerrschaftS Torkel zu Entiklar ein gebleut werden wird. 2. Da das Maß oder Quantum der eingehenden Praschlett nicht bekannt ist und auch nicht bestimmt werten kann, so ist jeder Ersteher oder Meistbiether verpflichtet, das ganze Quan tum, wie es die Zensiten liefern, es mag größer oder kleiner ausfallet«, zu übernehmen, ohne selbst in dem Fall, nenn gar nichts eingehkn sollte, ein Recht zu haben, wegen Zeitver- säumniß oder andern Auslagen eine Entschädigung anzu sprechen

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