mit d,r U,h»rs»adung d»« UrlHeil», jedoch nur zur Kenntniß, nahm», rückfichtlich der bloß v»lnzichtlgten aber mit der -In . fachen Nngab» des Verbrechen« zu geschehen. ' ' ' »II. Artikel. In keinem Fall», noch au« »rgenv einem Grund-, soll.« die hohen abschließenden Theil» verbunden seyn, vie Ausliefe rung ihrer eigenen Unterthanen zuzugestehen. Wenn daher ein Unterthan der einen Regierung, nachdem er in den Staaten der anderen »in Verbrechen begangen, in s»inVst«rland zurück gekehrt wäre
, so wir auch dasjenige, was das «Ic-Iioti ausmacht, und überhaupt jedes zur Ueberweisnng des Schul digen geeignete Beweismittel , mitzutheilen. ' Das Urtheil aber soll von einer Regierung der andern zur bloßen Kenntnisnahme mitgetheilt werden. IV. Artikel. Sollte der Fall eintreten, daß ein nach den obenflehenden Bestimmungen auszuliefernder Verbrecher in dem Staate, wo hin er sich geflüchtet, Kriegsdienste genommen hätte, so wird hiermit festgesetzt, daß die anfordernde Negierung an diejenige
sich die hohen abschließen de,: Theile vor, mit Rücksicht auf die mit anderen Staaten be stehenden Vertrage, so wie auf die Beschaffenheit und die Um stände des Verbrechens, die Auslieferung zu bewilligen oterzu verweigern. VI. Artikel. Im Fall derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, schon früher ein Verbrechen in dem Staate, an welchen die Anfor derung ergehl, begangen hat, so soll es letzterem frei stehen, entweder vor der Gewährung der Auslieferung den Verbrecher die verdiente Strafe abbüßen
die Regierung, welcher sie unterstehen , davon in Kennt niß zu setzen, damit das Ansuchen um die Auslieferung des Verhafteten gestellt, und wenn der Fall hiezu vorhanden ist, das Zugeständniß derselben gemacht werden könne. 55. Diejenige Regl-rung, welche in Folge der gegenwärtigen Uebereinkunst in dem Falle ist, zur Auslieferung Irgend »ine« Verurthellten oder Angeklagten aufgefordert zu werden, darf denselben weder begnadigen, noch ihm frei»«Geleit oderStraf- losigkeit zusichern, mit Ausnahme desjenigen
haben, behandelt werden. XIV. Artikel. Da es den össeiillichcn Lekalbeamteii', besonders gegen die Gränze hin, pflichtmäßig obliegt, ein wachsames Auge auf das Treiben der arbeitslosen, umherziehenden Fr,mden zuha ben , so werden sie, wenn ein in der gegenwärtigen Ueberein- kunfl vcrhcrgeschener Fall eintritt, den Bestimmungen dersel be« eifrigst nachzukommen sich angelegen seyn lassen. XV. Artikel. Zur besseren Handhabung der Polizei in bliden Staaten sollen in dein Fall