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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 12
Datum: 13.02.1817
Umfang: 12
geleistet werden. Wenn eine Ausspielung ohne diese ämt liche Bewilligung unternommen, oder anch nur der Ver such hierzu erweislich eiugelcitet wordrn wäre; so wird nicht nnr die anSzulpielcnde oder ausgespielte Sache kon- fiszirt, sondern der Uebcrtrcter noch anßerdem ohne Rück sicht, ob die Looseganz oder nur zum Theile abgesetzt wur den, mit dem Erläge des ganzen Geldbetrags, welcher durch den Absah aller Loose Hirte eingehen sollen, bestraft, und sàr x>en Fall, day die ausgespielte Sache nicht mehr

de Heldgewimifie verbunden sind , unterliegen einer Geld strafe von fünfzig Dukaten zu fünf Gulden, vier und zwanzig Kreuzer, oder zweyhundert siebenzig Gulden in der im Lande gangbaren Merallmünze, welche die Bankhalter in jedem Vecretungsfalle zu entrichten ihaben. Für den Fall jedoch, daß die Tombola in Schauspielhäusern dder Sälen, entweder für steh allein > oder mit Schauspielen, und andern Vorstellungen verbunden gehalten werden soll te, werden dreyhundert Dukaten oder ein tausend sechs hundert zwanzig

- Untersnchungen so wohl, als wegen Sicherstellung der vorschriftmaßigen Straf- berräge verursachten Auslagen häben immer der straffälli gen Parthey zur Last zu fallen. §. A4- Sämmtliche Obrigkeiten und Krèisamter ha» bèli für die genane Äollziehung der gegenwärtigen Verord nung zu häfren. jeden Fall einer Vielfältigen Ueberrretung anf das fchlennigste zu uuterfiichen > die denünzirce Sache immer jogleich in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, nnl> auf die einstweilige Sicherstcllung der verwirkten Strafe

- crkenniniße hat, wenn diese àuf deiì Erlag der Geldstrafe ausfallen, durch das Fiskalamt nach Vorschrift der allge meinen Gerichtsordnung zu geschehen; wenn aber der Fall des zr, eintritt, worüber das Erkenntniß zu schöpfen allein dem Landrechte zusteht; so ist die erkannte Strafe dnrch die betretende OrtSobrigkeit wirksam zu machen. 8- 35-. Wenn die Uebertretüng dieses Strafgesetzes in den Spielen in das Ausland, oder in üiksenständin^

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Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 12
Datum: 16.07.1818
Umfang: 12
»oo a. Dl, «Serhöchste S«tschit«ßung vo« »4. Mai ,8rS fonstiqe «aaiengemZss- landeS/ürstttcher Beamten mid tk, «nd das Patent vom 25. Okt. 179», sind auch auf all« ein hinterlassenen Wittwen u»;v Waisen anbelange baben «egenwài<<g noch provisorisch verwendete Beamte» der v»ri» Se. Majestät «llerhèchst zu befehlen geruhe», vag ...' «en Regierung anwendbar» die«fall« in den «l«österreichischen Provinz«,, zn verschiede« Z. Die Personal-Zulagen, welch- im Grunde »ußer« nen Zeitepochen ergangenen

geführt sind, gebührt nur jenem das Vor» richtliche Verbothe und Pfändungen haften, sind nur voi» zugerechr, d«r aus einem Urtheil» oder gerichtlichen! Ver» dem freyen Wesoloungsanthetle tm Fall ves Bedarf!» Vor- trage in dem ordentlichen ExekutionSzuge das Psandreche schilsse zu bewilligen, und auch blos von diesem die porge» frühel erwirkt har. schriebene Hereinbringuttg in zwanzig Monatsraten zu be- (Hofdeiret vom 2y. März 17YY.) ^6. Auf eioe tperksteliigen.. . ... , noch nicht bewilligte Pension

ist kein Verboth anzunehmen, 1,. Wenn die auf> die Besoldung eines Beamten vor» indem, wenn eSallenfalls um die Handhabung des Vor gemerkten Schulden jenen Theil' dcS Gehaltes, welcher rechtes zu thun ist, eS auf den Fall, daß sich mehrere der Exekution unrerliegt, bereits erschöpfen, so kam» «in Gläubiger melden sollten, ohne dies immer demjenigen, späteter.bci der Kasse mit seiner Forderung vorgemerkter dem das Vorrecht gebührt, vorbehalten bleibt, sein erwrr» Gläubiger nur nach gänzlicher Befriedigung

von ihrer vor, nicht auf den Fall auSzudrhnen, wo gerichtliche ZUimen» geseHten Behörde den Auftrag erhalten, tcitionen für Gàttin oder.Kinder anerkannt »verden, folg- Diese Vorschriften werden in/Folge Dek-etS der ho» lich können solche Beträge, anf die Besoldungen um so ge- her» vereinigten Hoskanjlci vom ?6. Ap il d. I. zur.Wis» ivisser.versichert und angewicsen werden, als das Geseh jenschaft und Darnachachtung aiigeniein bekaniit gemocht, vom 2-5. Oktober I7y8.nnr. die Absicht har, dem, nnith, Innsbruck den »4. Mai istiS

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Innsbrucker Wochenblatt
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Seite 5 von 16
Datum: 24.02.1813
Umfang: 16
. 26. Auf den Fall einer Stimmengleichheit gibt jene der Kaiserin oder des Regenten den Ausschlag. Wird der Vorsitz durch einen Stellvertreter geführt, so hat die Kaiserin oder der Regent zu entscheiden. 27. Bey allen übrigen Geschäften, welche dem Re gentschaftskonseil zur Prüfung vorgelegt werden, hat dasselbe nur eine rathgebende Stimme. 28. Der Minister Staatssekretär führt in dem Re» gentschastßkonseil die Feder, und entwirft bas Protokoll über dessen Berathschlagungen. — Titel V. Aufsicht über den minder

» jährigen Kaiser. 29. Die Aufsicht über den minderjährigen Kaiser, die Oberaufsicht über dessen HauS, und die Sorge für dessen Erziehung sind seiner Mutter anvertraut. 30. Ist keine Mutter oder kein vom verstorbenen Kaiser dazu ernannter Prinz vorhanden, so überträgt das Regentschaftskonseil die Aussicht über den Kaiser einem der Prinzen Großwürdenträger des Reichs. 3,. Die Wahl geschieht mittelst Skrutiniums nach der Mehrheit der Stimmen, im Fall der Stimmengleichheit entscheidet der Regent." (Oer

zugezogen, oder wegen ihrer Dienstjahre den Retraitesold bekommen, oder endlich bet Verfluß ihrer kapi, tulirten Dienstzeit ihre gänzliche Entlassung mit Abschied erhalten. Im Fall eines Krie ges in Italien oder Deutschland soll die Schweiz gehalten seyn, jährlich ioooMann mehr zu stellen; zum Behuf dieser außerordentli chen Mannschaftsstellung soll die Schweiz alle drei Monate r;o Manu liefern; die erste Stellung geschieht drei Monate, nachdem die französische Regierung der Schweiz den Kriegszustand

ange, zeigt haben wird; und es werden diese Truppen- lieferungen bis zu dem Friedensschlüsse fort, dauern." Mit diesem ylea steht der r;te Arti, kel in Verbindung; welcher also lautet: „Zur Bezahlung der ersten Anwerbungskosten und der Abführung sowohl jener 2020 Mann, welche die schweizerische Regierung jährlich zu liefern über,' uimmf, als der >000 Mann, welche sie sich über- bis, im Fall eines in Italien oder Deutschland geführt werdenden Krieges, zu stellen verpflichtet, wie der obstehende yte

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 8
Datum: 08.06.1818
Umfang: 8
dem Kongresse ist. yoch eine Feierlichkeit, die-Aacher^ „Kredit werde sich hiernach. immer mehr üny mehr befesti- . Zulauf verschaffen wird. Di^ Heiligthümer werden die» ,.gen^> .. Es war eine große Arbeit,, und ich muß vcr»an-i - --ke«. Zä^hrKesetz. -ist-, alle sieben Zahr die» „gestrenglesten Thätigkeit der Minister uny ,deß Staats, selben zu zeigen, ü»d dieser Fall ist diesmahl. Zmmer ,',raths volle Gerechtigkeit wiederfahren lassen» Ich habe . «ar^-M« Stad.t h»i hex Gelegenheit rnir Menschfi». qnge

» „meine Pflicht gethan, und kann nun r;ihiz sterbend Es füllt. Oft mußten die Thore geschlossen,. und die Pil», „«^'freilich. vieles zu thun übrig, und. in der A^eführung Ker r»tt«nweise eingelassen. werden./ Hieß wird, auch die» -,,w.lrd- noch manches Hinderniß zu heben seyn, dex-rein^ ses Jahr der Fall seyn. Nicht blos Aachen ist in Be, „feste Wille aber wird Fe überwinde'^ und, icl>-werbe, wegung ; auch die ganze Gegend.ringsherum. Huf der» „wenn der Esfoig meinen Äbsici'len enrspricht ,. in der .all

, und in ihrèr Art einzige Partie bilden. Darmstadt ist jehr die Militärmacht mit Einschluß der Aus jeden Fall aber düisre in dsr Folge lv?s?iail^n6 die villig auf dem Fuß deS stehenden Heereü unisormirten, Nièderreissung eines theilweise schönen O.unrtkerS der bewaffneten und einexerzirten Landwehren auf mehr als Stadt nothwendig werden, wenn dass Schien die gehöri» ?oc,.c-Oc> Mann gebracht. Die Wasspuübungen der Ltind» ge Wirkung machen und vor FeuerSgefähr volltomme» nes wehrbataillone

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 20.05.1819
Umfang: 14
. ^ . Ul. Art. Sollte der Fall vorkommen, dasi ein Deserteur andern Macht desertirt wäre; so wird dennoch, selbst, wenn mit der letzlern ebenfalls AuslieferungS - Verträge bestünden, l>ie Auslieferung stets an diejenige der hohen kinirahircnden Màchie erfolge», deren Dienste, er zuletzt, verlasse» hat. Wert serner ein Soldat von den Truppen lsiirs der paciScirenden Svüvcraiiiö zu denen t,'iiic6 Drii-, >en, und von diesem wieder »n die Lande deS andern pa- «iilirendcn SouveralnZ, oder sonst zu dessen Truppen

de- serlirk', so kommt eS' dàrauf an, ob letzterer Souverain nur jenem Dritten ezn Cartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgeliefert, wbtjer er zuletzt «ntwichen ist; im ientgtgengefetzten Falle ober wird er dem pZlijcirenden Souver«i>l, dessen Dienste er zuerst verlas. Im hat, ausgeliefert. ' . ZV. Art. Nur. folgende Fälle werden als Gründe, bie Auslieferung eines Deserteurs zu verweigern^ anerkannt :, 2) wenn'de'r Deserteur aus den Staaten des jensei- hohen SouverailiS

wird', ist der Auslieferung Anstand zu geben. IX. Art. Die im vorstehenden'Artikel erwähnten Requisitionen ergehen gegenseitig an die Negiersingen oder General-Kommanden jener Provinz, wohin der Deser teur sich, begeben hat. Von den Militär? Behörde» wer den diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienste an« genommen seyn sollen, von den Ejvil - Behörden aber diejenigen, bey denen dies der Fall nicht ist, ausgeliefert. . X. Art. An Unterhaltungskosten werden der auslie fernde» Macht für jeden Deserteur, vom Tage ssiner

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 12
Datum: 17.07.1817
Umfang: 12
, . Auf den Fall einer Einweichung ist sogleich dcr genaue. PerfonSbeschreibüng .deS Schüblings.z ^ ... -nächsten Obrigkeit und dem K r ei ö a m ce die Anzeige zu mà-, b.-dessen angegebener .Geburtsort, ^odec .eigentliches che» ; für den an der Enrweichung desSchüblingS schuld- Domizilium; : > / tragenden obrigkeitlichen. Beamten oder Begleiter, behält c. die Ursache,'warum er-angehalten und verschobei, sich die Landesstelle bevor, angemessene für die Wiedcrhv- wvrden

, für keines. Theil übermäßig Beigebung einer ander» vertraiiten, iiörhigenfalls bewass- >e)ilfallcn können'.'' '- netèn, uud auf jeden Fall einer zureichenden Wache zu ' Die k. k. Kreisämter aber haben gehörig daraus j» sorgen, da die Schubbegleitung alS ein polizeilicher ^juris- nvachen, daß diese Kosten, mit gehöriger Mäßigung de- dìktionSakt der Gerichrsinhabung obliegt. . stritteii, und hierüber ordentliche Rechnungen mir Beile« Z. Die Verschiebung geschieht zu Fuß, nur bei gefähr-. gung des SchubbüchelS

, oder Patrimouialgerichls, oder Ma- . 6. Die Abschiebung soll zwar nur aus den kürzesten' gistratS, aus den Fall der Nichtanhaltung rinèS Vagabun- Zuge, z'edoch nur aus den Strasse^ mit Vermeidung aller den, oder Entweichung eines Schüblings, oder sonstige Seiten - und Nebenwege von einem GerichtSsttze zum an- ZAchtbesolgung dieser Vorschriften zur ' strengsten Verant« dern geschehen. wortung und zur angemessenen Strafe werde gezogen, und^ 7. lieber das Schubwesen ist ein ordentliches Schub- jeder nachläßige

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Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 12
Datum: 09.07.1818
Umfang: 12
, sind nur von zugsrecht, der aus einem Urtheile oder gerichtlichen! Vcr- dem freyen Vesvldungöaiitheile im Fall deS Bedarfs Vor- trage in dem ordentlichen ExekutionSzuge das Pfandrecht schlisse zu bewil/igen, und auch blos von diefem die vorge- früher erwirkt hat. schrieben« Hereinbringung in zwanzig Monatsraten zu de- (Hofdekret vom 29. Màrz i?99-) ' §- k>- ^ns eine werkstelllaen. nock) nicht bewilligt- Pension ist kein Verboth anzunehmen. 'Wenn die auf die Besoldung eines Beamten vor- indem, wenn eS allenfalls

um die Handhabung d-S Vor gemerkten Schulden jenen Theil des Gehaltes, welcher rechtes zu thun ist, eS auf den Fall, daß sich mehrere der Exekution uurerli-gl, bxr«ns erschöpfen, so kann ein Gläubiger melden sollten, ohn- dies immer demjenigen, späterer bei der Kasse Init seiner Forderung vorgemerkter dem das Vorrecht gebührt, vorbehalten bleibt, sein ernor- Gläubiger uur nach gänzlicher Befriedigung deS früheren beneS Recht, sobald die Pensionszahlung bewilliget und Versicherten zur Zahlung gelangen

zugestellt worden sind, haben diese die Aormcr- 14. Uebrigens ist, wenn ein Beamter kein eigenes kung aufdemKontsbuch zwar ungesäumt einzuleiten, jceocl» oder nicht hinlängliches Vermögen besitzt, das festgesetzte die wirkliche Zahluug irgend eines Betrages an den Glätt- Aervoih jeder gerichrlichen Einschreitung aus die Besoldung bigev nicht eher zu leisten, als bis sie hiezu von ihrer >.'or- nichr aus den Fall auszudehnen, wo gerichtliche Aliinen- gesetzten Behörde dei» Auftrag erhalten, tativnen

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 12
Datum: 16.07.1818
Umfang: 12
werden kann; d) in der öffentlichen Ausstellung in einem Kreise Mit der Aufschrift: Wegen Wuchers; es in Abschaffung des Thäters aus dem Orte seines Aufenthaltes, oder wenn er ein Fremder ist, in Abschaf fung aus sämmtlichen Erbländern. 18. (Strafe der muthwilliqen Anleiher.) Da aber der Wucher vielfältig durch muthwillige Anleiher Veran lassung und Nahrung e hält, so sind diejenigen, welche rìach vorausgegangener Untersuchung durch öfteren Rück- fall, durch Annehmunq sehr verderblicher Bedingungen sich offenbar künftigen

, was sie empfangen, oder ouch nur sich bedungen haben, oder wenn sie unentgeld- lich mitgewirkt hätten, eine angemessene Geldstrafe. Vind sie unvermögend den Betrag zu bezahlen, sosollen sie nach dem Z. iZ. mir einer Arreststrafe belegt werden. Bey ein tretenden besonders erschwerenden Umständen haben auch gegen die Mitschuldigen die in Z. 17. angeführten Ver schärfungen Statt. F. »0. (Fall der kriminellen Bestrafung deSWucherS») Fällt den bey einem wucherischen Geschäfte milbefangenei» Personen Betrug

in dem doppelten Betrage erlegt werden. §. 22. (Verfahren von AmtSwegen gegen den Wu cher.) Da in dem azz. de« zur Kundmachung gebrach, »en neuen Strafgesetzes die wucherlichen Verträge bereit« als schwere Polizey - Uebsttretungen erklärt sind, so ist über wucherliche Fälle, wie über andere schwere Polizey - Über tretungen jederzeit von AmtSwegen Untersuchung zu pflel gen. Die Gerichtsbarkeit tragen Wir ausschließend den, Landrechre einer jeden Provinz, in welcher der wucher, licht Fall entdecket worden

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Innsbrucker Wochenblatt
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Seite 3 von 16
Datum: 24.02.1813
Umfang: 16
1Lßt selbst nur die Verfügung Aber die erledigten Dotationen, soweit sie nicht 50,000 Franken Einkommens übersteigen — Titel VIII. Von der Abwesenheit des Kaisers oder des Regenten. Ich habe Ihnen im Eingänge gesagt, meine Herren, daß Sr. Ma. jestät Vorsicht sich auf alle mögliche Ereignisse erstreckte, und die wahrscheinlichste Sicherheit für die Handhabung der öffentlichen Ruhe und die Garantie der Regiernng hervorbringen woll te. Durch diesen Gedanken geleitet wurde auch auf den Fall

alle durch außerordentliche Ereignisse, deren Mannichfaltigkeit der Gedanke nicht umsaffen kann, entstehenden, unvorgefrhenrn Schwierig« feiten heben kann. Hiermit, meine Herren, endigt sich dasjenige, was unmittelbar auf die Regentschaft Bezug hat; es folgt nun eine JHeenrrihe, welche zwar auch damit in Verbin dung steht , jedoch nicht unmittelbar davon ab hängt. — Titel IX. Don der Salbung und Krönung der Kaiserin. Ist eine Kaiserin im Fall der Minderjährigkeit zur Re- gierung des Reichs berufen, so ist sie an Frank

, nachstehendes orgg. nisches Srnatuskonsull an. „Napoleon rc. Der Senat hat nach Anhörung der Redner de- Slaatsraths, drkretirt und Wir verordnen wa« folgt: Titel I. Von der Regentschaft. Art. 1. Auf den Fall, daß der minderjährige Kaiser den Thron besteigen sollte, ohne daß der Kaiser sein Vater über die Regentschaft dispo- virt hätte, vereinigt die Kaiserin Mutter mit dem Rechte der Oberaufsicht über ihren minder, 0 *)

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