werden, so ist das ein klarer Fall. Auch bei Modistinnen wird das häufig Vorkommen. Der gleiche Fall trifft aus Aerzte, Rechtsanwälte und Notare zu. Das Wartezimmer zum Beispiel bei Aerzten wird in solchen Fäl len gewiß, auch wenn es am Abend anderweitig verwendbar ist und gewiß auch verwendet wird, als zur Berufsaus übung bestimmter Raum bezeichnet werden müssen. Der Mo tivenbericht führt dieses Beispiel auch ausdrücklich an und nennt aber als Beispiel auch Arbeitsräume von Schriftstel lern. In solchen Fällen, denen
, von denen zwei für seine ärztliche Tätigkeit verwendet werden, so ist für seine Wohnung, da sie nicht mehr als zwei Wohnrüume hat, eine freie Vereinbarung unzulässig und für seine Geschäftsräume auch, da aus sie 700 Kr. Friedenzins entfallen, die Zulässig keit der freien Vereinbarung aber erst bei mehr als 800 Kr. Friedenzins beginnt. Bei solcher Zerlegung des Mietzinses kann auch der Fall Vorkommen, daß zwar nicht für die eigentliche Wohnung, aber für die als Geschäftsräume verwendeten Teile eine freie
Wohnung als Geschäftslokal. Nicht im Ge setz geregelt, weil eigentlich selbstverständlich, immerhin aber doch ausdrücklich im Motivenbericht klargestellt ist der Fall, daß eine ganze Wohnung Geschäftszwecken dient, wie das zum Beispiel für Schneidereien, Modistengeschäfte. auch Rechtsanwaltskanzleien, Büros von Handelshäusern usw. vorkommt. Solche Wohnungen sind, wie der Motivenbericht ausdrücklich sagt, vom Standpunkt der Zulässigkeit der freien Vereinbarung als Geschüstslokale anzusehen. Die Frage
wird so verurteilt, als ob die Wohnung nicht nur ihrem Ver wendungszwecke nach, sondern auch ihrer baulichen Art nach ein Geschäftsraum wäre. Eine freie Vereinbarung ist für sie erst zulässig, wenn der Friedensmietzins 400 beziehungsweise 800 Kr. übersteigt. An den umgekehrten Fall, daß ein Geschäftslokal für Wohnzwecke verwendet wird, wurde nicht gedacht. Er kommt wohl auch praktisch nicht in Betracht. Sollte er Vorkommen, so wird man wohl umgekehrt auch den Verwendungszweck in den Vordergrund stellen müssen
Vereinbarung ausbedingen? Der Mieter, der eine freie Vereinbarung ab schließt, kann sich aber in der Vereinbarung sichern, daß bei Zinserhöhungen — seien es die gesetzlich zulässigen Stufen erhöhungen der Jahre 1930 und 1931, seien es Erhöhungen gemäß 8 7 — sein ohnedies auf Grund der Vereinbarung ge zahlter höherer Zins herangezogen wird und er nicht neuer lich belastet werden darf. Dann hat. sobald ein solcher Fall eintritt, der Hauseigentümer natürlich die entsprechende Quote in den verrechenbaren