V) „daß es ein natürliches Recht ist, dem Feinde diejenigen Waffen entgegen zu stellen, deren er sich bedient , und ihn auf gleiche Art zu bekämpfen, wie er kämpft, indem er alle Ideen von der Gerechtigkeit und alle liberalen Gesin nungen, das Resultat der Civilisatwn unter den Menschen verkennt; so haben Wir bcschloffen, auf England diejenigen Gebrauche anznwenken, die es in seiner Seegesetzgeöung konsacrirt hat." „Die Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets sollen beständig als Fundamental
-Grundsatz des Reiches so lange betrachtet werden, bis England rinqesehen hat, daß das Kriegsrecht eines und dasselbe ju Lande wie zur See ist, — daß es sich nicht auf Privat - Eigenthum, es mag seyn, welches es will, noch auf die Personen von In dividuen erstrecken darf, die mit den Waffen nichts zu thun haben, und daß das Blokaderecht auf feste Plätze eingeschränkt werden muß, die durch eine h,«reichende Macht wirklich einge schloffen sind." Wir haben demnach dekretirt und dekrctiren, wie folgt: Artik
. i. „Die Brittischen Inseln sind in Vlokadezustand erklärt." Art. 2. „Aller Handel und alle Korrespon- den; nach den Brittischen Inseln sind verbothen." Art. ?. „Die Briefe oder Pakete, die nach England oder an einen Engländer adreffirt, oder in Englischer Sprache geschrieben sind, werden demnach durch die Posten nicht befördert, und sollen weggenommen werden." Art. 4. „Jedes Individuum, welches Eng« lischer Unterrhan ist, es möge seyn, von wel« chem Stande es wolle, welches man in den Ländern finden
der durch die varyergebenden Artikel für gute Prise erklärten Wiaren und das Eigen thum soll angewandt werden, die Naufieute für den Verlust zu entschädigen, welchen sie durch die Wegnahme der Kanffab keyschiffe criitten, die durch die Englisch»« Knutzer genommen wurden." Art. z. „Kein Schiff, welches direkte von England oder den Englischen Kolonien kommt, oder seit der Publikation des gegenwärtigen Der krets daselbst gewesen, soll in irgend einen Ha fen zugeiaffen werden." Art. 9. ,,Jedes Schiff
der Franzosen, Königs von Italien, bey den Standen von Niedersachsen, hat von seinem Souverän den Befehl erhalten, dem Senat der Stadt Hamburg zu erkennen zu geben: „Daß, da England das Völkerrecht nicht zu laßt, welches von allen civilisirten Völkern be folgt wird: da cs Individuen zu Krieqsgefange- nen macht, die nicht zum Militär gehören; da es PrivatEigenthnn iveqnimmt und konfiscirt; da es Oerter blokirt hält, die es rechtmäßig nicht seyn können, so wie nicht befestigte Han delsplätze, Buchten